Amt für Arbeit (1999-2012)
Title
Amt für Arbeit (1999-2012)
Stage
Fonds
Period of origin
1998-2008
Existenzzeitraum
1999-2012
Abkürzungen
AfA
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
bis 1.7.1999: Kantonales Industrie- und Gewerbeamt (KIGA); ab 1.7.2012: Amt für Wirtschaft und Arbeit
Geographische Angaben (Adresse)
Unterstrasse 22, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten aktuell gültigen Rechtsgrundlagen für das AfA sind (Stand Februar 2011):
a) Bund:
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2011) (SR 837.0)
- Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2011) (SR 837.02)
- Verordnung über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung vom 28. November 1983 (Stand am 10. Dezember 2002) (SR 837.063.1)
- Verordnung über das Informationssystem des SECO für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA-Verordnung) vom 7. Juni 2004 (Stand am 29. Juni 2004) (SR 837.063.2)
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989 (Stand am 1. Januar 2011) (SR 823.11)
- Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991 (SR 823.111)
- Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung) vom 1. November 2006 (Stand am 21. November 2006) (SR 823.114)
b) Kanton:
- Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vom 1. April 1993 (sGS 361.0)
- Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vom 29. September 2009 (sGS 361.11)
(Amts-)Leitung
- 2012: Johannes Rutz
Behördengeschichte
Im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts entstanden in der Schweiz die ersten öffentlichen Arbeitsämter (Arbeitsnachweisbüros, Naturalverpflegungsstationen; zum Zwecke der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenkassen). Vorerst waren diese Einrichtungen kommunal und teilweise privat organisiert. Der Kanton spielte erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine wesentliche Rolle. Das Arbeitsamt der Stadt St.Gallen übernahm die Funktion der kantonalen Zentralstelle und dadurch Koordinationsaufgaben. In den Staatskalendern um 1920 ist erstmals von einem kantonalen Amt für Sozialversicherung innerhalb vom Polizei- und Militärdepartement die Rede. Ab Ende der 1950er Jahre nannte sich die kantonale Dienststelle Arbeitsamt und wurde 1973 mit dem Patentamt und dem Industrie- und Gewerbeamt zum kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zusammengeschlossen. Die kantonale Arbeitslosenkasse entstand 1975 durch die Aufhebung resp. Zusammenlegung der Regionalen Arbeitslosenkassen und wurde dabei ins KIGA eingegliedert.
1996 wurden die Gemeindearbeitsämter in der ganzen Schweiz durch die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) abgelöst und in das KIGA eingegliedert.
Das in seiner heutigen Form dem VD angegliederte AfA entstand 1999 durch die Aufteilung des KIGA in das AfA und das Amt für Wirtschaft (AfW). Dieses Reformprojekt wurde als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung respektive des steilen Anstiegs der Arbeitslosigkeit in den 1990er Jahren umgesetzt. Per 1. Juli 2012 wurde dieser Schritt wieder rückgängig gemacht und das Amt für Arbeit wieder mit dem Amt für Wirtschaft zum neuen Amt für Wirtschaft und Arbeit fusioniert (siehe Registerkarte Verweise).
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Nebst den üblichen (amtsinternen) Führungs- und Unterstützungsaufgaben hat das AfA den Auftrag, den Vollzug der Bundesgesetze betr. Arbeitslosenversicherung (AVIG) bzw. Arbeitsvermittlung (AVG) zu organisieren, durchzuführen und zu überwachen. Dies beinhaltet folgende Aufgaben:
- Führung der RAV:
RAV bieten Stellensuchenden Beratung und Vermittlung von offenen Stellen an.
- Arbeitsmarktliche Massnahmen:
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Kurse oder Programme für Stellensuchende zwecks Qualifizierung (Einsatzprogramme, Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen, Bildung & Coaching). Bereitstellung, Durchführung, Aufsicht und Auswertung.
- Bewilligungsbehörde für private Personalvermittler und -verleiher:
Private Personalvermittler und -verleiher benötigen eine Betriebsbewilligung des AfA.
- Ansprechpartner und Meldestelle bei Personalmassnahmen:
Personalmassnahmen meint Entlassungen in Folge von Stellenabbau oder Betriebsschliessung. Ab zehn Entlassungen besteht eine Meldepflicht an das AfA. Das AfA unterstützt bei der Suche nach Lösungen.
- Bewilligungsbehörde für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
- Auszahlung von Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigungen
Zur Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung gehört auch die Feststellung des Entschädigungsanspruchs.
Administrative Strukturen
Das AfA gliedert sich als Organisation in eine kantonale Amtsstelle (Amtsleitung, Sekretariat, Rechtsdienst, Prävention & Qualität und Zentrale Dienste), die kantonale Arbeitslosenkasse (ALK) sowie sechs im Kanton dezentral angesiedelte RAV (Standorte: St.Gallen, Heerbrugg, Sargans, Rapperswil-Jona, Oberuzwil mit Wattwil als Zweigstelle).
Parallelüberlieferungen
Regierung:
Die Regierung wählt für die RAV die Tripartite Kommission, deren Vorsitz die Leitung AfA ausübt. Zudem beschliesst sie Auftragsvergaben im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen, die Auftragsvergabe vollzieht dann wiederum das AfA.
Staatskanzlei-Kommunikation:
Die Medienmitteilungen von Regierung, Kantonsrat und Verwaltung werden durch die Staatskanzlei verbreitet. Daher findet auch die Überlieferung dort statt. Die Medienmitteilungen werden integral zur dauernden Aufbewahrung an das Staatsarchiv übergeben. Dies gilt auch für Medienmitteilungen aus dem Tätigkeitsbereich des AfA.
Versicherungsgericht:
Das Versicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des AfA (inkl. ALK) zuständig.
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO):
Das SECO ist Ausgleichstelle und Aufsichtsbehörde des kantonalen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung. Es betreibt ein Informationssystem (Labour Market Data Analysis LAMDA) für die Analyse von Arbeitsmarktdaten. Die darin enthaltenen Daten stammen aus den Informationssystemen für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und der Arbeitslosenversicherung (ALIS). AVAM und ALIS werden technisch vom SECO betrieben und von den kantonalen Stellen verwendet bzw. mit Daten gespeist.
Das SECO veröffentlicht im Web die Arbeitsmarktstatistiken sowie Statistiken und Verzeichnisse bewilligter Personalverleiher und -vermittler .
Kantonale Fachstelle für Statistik (FfS):
Statistische Aufgaben sind an die FfS delegiert. Die FfS erzeugt Statistiken betreffend Arbeitslose und Stellensuchende, die auf der Webseite der FfS publiziert werden. Die Auswertungen basieren auf Rohdaten des SECO. Diese Statistiken beschränken sich, im Gegensatz zu denen des SECO, geographisch auf den Kanton St.Gallen und seine Gemeinden.
Amtsdruckschriften:
Zu erwähnen ist das Magazin 'arbeit + wirtschaft', gemeinsam herausgegeben vom AfA und vom AfW.
Arbeitsmarktbeobachtung Ostschweiz, Aargau und Zug (AMOSA):
Die Administration und damit auch die Überlieferungs- resp. Archivierungszuständigkeit liegt beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich.
European Employment Services Schweiz (EURES CH):
EURES ist das Kooperationsnetz öffentlicher Arbeitsverwaltungen von EU und EFTA-Staaten. Die Administration und damit auch die Überlieferungs- resp. Archivierungszuständigkeit liegt beim SECO.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das AfA ist das grösste Amt im VD. Der eigenständige Handlungsspielraum des AfA kann als vergleichsweise bescheiden eingestuft werden, zumal das AfA hauptsächlich Bundesrecht vollzieht. Die Hauptaufgabenbereiche des AfA, die Unterstützung Stellensuchender/Arbeitsloser mit dem Ziel des Rückgangs der Stellensuchenden-/Arbeitslosenquote, sind hingegen von einiger Bedeutung, insbesondere mit Blick auf die - je nach Konjunkturlage - erhebliche Anzahl Betroffener in der Gesellschaft und die damit einhergehende "Bürgernähe" dieser Sparte der Staatstätigkeit.
Historische Kriterien
Die Bereiche Arbeitslosigkeit, Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung als Abbild der Konjunkturentwicklung, ihrer sozialen Folgen sowie der daraus resultierenden staatlichen Massnahmen sind für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte von hohem Interesse. Dabei sind Statistiken sowie zusammenfassende Berichte und Protokolle, rechtliche Grundlagen, Richtlinien, Weisungen, Strategien etc. von besonderer Bedeutung. Die historische Aussagekraft der Falldossiers ist aufgrund ihres stark standardisierten Inhalts hingegen als vergleichsweise bescheiden zu beurteilen. Je eine kleine Auswahl der verschiedenen Dossier-Arten (Musterarchivierung) dürfte zum Zwecke der allgemeinen Illustration der amtlichen Tätigkeit (Evidenzwert) genügen. Hinzu kommen allfällige besondere Fälle bezüglich Personen oder Verfahrensverlauf.
Rechtliche Kriterien
Spezifische rechtliche Aufbewahrungsfristen liegen in den Bereichen Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vor. Die Bücher und Buchungsbelege der ALK sind 10 Jahre aufzubewahren, die Dossiers und sinngemäss auch die übrigen Akten (Verfügungen etc.) mindestens 5 Jahre, wobei personenbezogene Daten nicht länger als 10 Jahre aufbewahrt werden dürfen. Die Stellensuchenden-Dossiers in den RAV müssen rechtlich bis zu 3 Jahre nach Abschluss aufbewahrt, danach gelöscht werden.
Vereinbarung
Vereinbarung vom November 2011
Führung der RAV
Stellensuchenden-Dossiers:
- Auswahl: Dauernde Aufbewahrung
- Rest: Kassation (nach 3 Jahren)
Lebensläufe, Bewerbungsschreiben: Kassation (nach 3 Jahren)
Arbeitgeberbroschüren: Dauernde Aufbewahrung
Arbeitsmarktliche Massnahmen
Sitzungsprotokolle: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Ausschreibungen: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Kurskonzepte: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Leistungsvereinbarungen: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
(Kurs-)Ordner: Dauernde Aufbewahrung
Jahresberichte: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Aufsichtsberichte: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Bewilligungsbehörde für private Personalvermittler und -verleiher
Personalvermittler-/Personalverleiher-Dossiers: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Ansprechpartner und Meldestelle bei Personalmassnahmen
Personalmassnahmen-Dossiers: Dauernde Aufbewahrung einer Auswahl
Rest: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Auszahlung von Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigungen
Bezüger-Dossiers Arbeitslosenentschädigung:
- Arbeitslosenentschädigungs-Dossiers der Personen, von denen das Stellensuchenden-Dossier dauernd aufbewahrt wird: Dauernde Aufbewahrung
- Rest: Kassation (nach 10 Jahren)
Bezüger-Dossiers Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung: Kassation (nach 10 Jahren)
Bezüger-Dossiers Insolvenzentschädigung: Kassation (nach 10 Jahren)
Auszahlungen: Kassation (nach 10 Jahren)
Abschlüsse/Revision: Kassation (nach 10 Jahren)
Debitorenverwaltung: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Verlustscheine: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Bewilligungsbehörde für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
Kurzarbeitsentschädigungs-Dossiers:
- Auswahl: Dauernde Aufbewahrung
- Rest: Kassation (nach 10 Jahren)
Schlechtwetterentschädigungs-Dossiers:
- Auswahl: Dauernde Aufbewahrung
- Rest: Kassation (nach 10 Jahren)
Sitzungsprotokolle: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Führung
Interne Amtsberichte: Dauernde Aufbewahrung
Sitzungsprotokolle AfA-Geschäftsleitung: Dauernde Aufbewahrung
Sitzungsprotokolle RAV/GL: Dauernde Aufbewahrung
Sitzungsprotokolle RAV-ERFA : Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Sitzungsprotokolle Amtsstelle, ALK und RAV: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Sitzungsprotokolle Tripartite Kommission für RAV: Dauernde Aufbewahrung
Medienmitteilungen: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
AfA-Inform: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
'arbeit und wirtschaft': Dauernde Aufbewahrung (jährliche Ablieferung von 2 Exemplaren z.H. Amtsdruckschriftensammlung StASG)
Strategie-Unterlagen: Dauernde Aufbewahrung
Personaldossiers
- Auswahl: Dauernde Aufbewahrung
- Rest: Kassation (nach Ablauf von 10 Jahren seit Dienstaustritt)
QM-Personal: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Voranschlag: Kassation (10 Jahre)
Cockpit: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Statistische Auswertungen: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Unterstützung
EFQM: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Prozesse: Dauernde Aufbewahrung
Permanenter Innovationsprozess: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Monats- und Jahresabschlüsse, Buchungsbelege: Kassation (10 Jahre)
Gesuche Arbeitsmarktfonds: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Informatik-Sitzungsprotokolle: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Informatik-Lizenzen, -Vereinbarungen, -Service Level Agreements: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Rechtsdienst
Sitzungsprotokolle: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Merkblätter für Stellensuchende: Dauernde Aufbewahrung
Musterentscheide: Dauernde Aufbewahrung
Gerichtsentscheide: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Arbeitsrechtliche Auskünfte: Kassation (Frist: nach Ermessen der Dienststelle)
Partnerschaften
IIZ: Koordinationsgremium: Angebotspflicht gegenüber StASG
EURES Bodensee: Angebotspflicht gegenüber StASG
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2038
Authorisation
Staatsarchiv
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Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt