Bewährungshilfe
Titel
Bewährungshilfe
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
keine Angabe
Existenzzeitraum
1993-
Synonyme
Schutzaufsichtsamt (1968-1993, vorher: Schutzaufsichtskommission), vgl. Registerkarte Verweise
Abkürzungen
BWH
Geographische Angaben (Adresse)
Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
• Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
• Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)
• Kantonales Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 (nGS 45-102, sGS 962.1)
• Kantonale Strafprozessordnung vom 23. November 2010 (nGS 46-46, sGS 962.11)
• Kantonale Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten vom 13. Juni 2000 (nGS 42-145, sGS 962.14)
• Kantonale Verordnung über die Bewährungshilfe vom 25. Mai 1993 (nGS 42-146, sGS 962.17)
• Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 (nGS 42-35, sGS 962.51)
• Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung vom 8. April 2011
• Kantonales Polizeigesetz vom 10. April 1980 (nGS 37-61, sGS 451.1, Art. 43 ff.)
(Amts-)Leitung
-2014 Reinhard Heinzmann
2014-2019: Stefan Monstein
2019- : Silvia Hilber
Behördengeschichte
Der Kanton St.Gallen gründete als vierter Kanton (nach Basel, Waadt und Neuenburg) 1839 auf privater Basis einen Schutzaufsichtsverein. Im selben Jahr wurde in der Stadt St.Gallen die Strafanstalt St.Jakob eröffnet. Der Schutzaufsichtsverein betreute damals jene aus dieser Anstalt entlassenen Häftlinge, die gemäss dem kantonalen Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen von 1838 zu Gefängnisstrafen von drei Monaten bis zu drei Jahren verurteilt wurden. Das "Gesetz über die Schutzaufsicht" von 1860 verlieh dem damaligen Schutzaufsichtsverein St.Gallen eine halbamtliche Stellung. Eine weitere Verstärkung des staatlichen Einflusses auf die Fürsorge im strafrechtlichen Bereich wurde mit einem vom Grossen Rat verabschiedeten revidierten Schutzaufsichtsgesetz erreicht (Herbst 1902). Als Folge davon löste sich der Schutzaufsichtsverein am 2. März 1903 vorübergehend auf, bevor er im Jahre 1939, zwei Jahre nach der Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafrechts, wieder neu entstand.
1954 wurde eine Verordnung über die Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht erlassen. Diese Verordnung vom 29. Dezember 1954 sah eine Schutzaufsichtskommission mit elf Mitgliedern vor, wovon deren sechs aus der Strafrechtspflege zu stammen hatten. Die anderen Mitglieder waren frei wählbar; der St.Gallische Verein für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge sollte mit vertreten sein. 1968 wurde die Schutzaufsichtskommission im Zuge einer administrativen Vereinfachung durch das kantonale Schutzaufsichtsamt ersetzt. Der Verein löste sich bald darauf endgültig auf (1974). Weiterhin wurden aber zusätzlich Privatpersonen zur Betreuung beigezogen.
1993 wurde die neue Verordnung über die Bewährungshilfe erlassen. Der Begriff Bewährungshilfe hatte sich in den deutschsprachigen Ländern bereits seit längerer Zeit etabliert und wird seither in den meisten Kantonen verwendet. Nur noch in wenigen Kantonen wird diese Aufgabe von privaten Vereinen ausgeführt, wobei die Finanzierung durch den Staat getragen wird. Seit dem 1. Januar 2008 besteht das Amt für Justizvollzug, die Bewährungshilfe wurde diesem neu gegründeten Amt als Abteilung zugeteilt. Mit der Anwendung des revidierten allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (in Kraft ab 1. Januar 2007) gelten für die Bewährungshilfe St.Gallen die Bestimmungen der Art. 93 ff StGB. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde die kantonale Verordnung mit dem II. Nachtrag angepasst (12. Dezember 2006). Seit dem 1. Januar 2011 gilt die schweizerische Strafprozessordnung, welche die kantonale Strafprozessgesetzgebung ablöste.
In den Jahren 1994 bis 1999 führte die Bewährungshilfe St.Gallen zusätzlich eine Wohngemeinschaft für von ihr betreute Personen. Grund war der in den 1990er Jahren herrschende Wohnungsmangel in der Stadt St.Gallen aufgrund hoher Mieten. Die WG bot für vier Personen Platz. Nachdem die Nachfrage seitens der Betreuten nachliess bzw. sich das Wohnungsangebot in der Stadt St.Gallen wieder besserte, wurde die WG aufgelöst.
Mit der Inkraftsetzung des geänderten Polizeigesetzes per 1. Januar 2003 wurde bei der Bewährungshilfe St.Gallen zusätzlich die Beratungsstelle "Häusliche Gewalt" für gewaltausübende Personen eingerichtet. Diese Stelle bietet seither eine fachliche Beratung an nach polizeilichen Interventionen im häuslichen Bereich. Die Beratungen bezwecken eine Deeskalation und Vermittlung für eine spezifische Beratung und Behandlung der gewaltausübenden Person.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Bewährungshilfe hat den gesetzlichen Auftrag, die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Verurteilten sowie die Eingliederung in die Gesellschaft gezielt zu fördern. Der gesetzliche Auftrag und die Dienstleistungen beinhalten, nebst den in der Sozialarbeit selbstverständlichen individuellen Beratungs-, Begleitungs- und allenfalls auch Betreuungsaufgaben, Sach- und Ressourcenmobilisierung. Diese umfasst die häufigsten Problemstellungen der Klienten und Klientinnen: Finanzen, Sozialversicherung, Arbeit, Wohnen, Sucht, spezielle medizinische Bereiche, Beziehung und Freizeit.
Einen weiteren wesentlichen Teil der Beratungszeit beansprucht die Deliktbearbeitung im Sinne einer gelingenden Resozialisierung und die Rückfallprävention.
Die Bewährungshilfe St.Gallen:
a) übt die vom Richter oder der Vollzugsbehörde angeordnete Bewährungshilfe nach Ende des Strafvollzugs oder infolge einer bedingten Verurteilung aus. Sie leistet und vermittelt die dafür erforderliche Sozial- und Fachhilfe;
b) sorgt für die Eignungsabklärung, die Erstellung des Vollzugsplans, die psychosoziale Begleitung und die technische Kontrolle beim Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der elektronischen Überwachung
c) überwacht die Einhaltung der ambulanten Behandlungen und der Weisungen, wenn sich der Verurteilte in Freiheit befindet;
d) sorgt auf Ansuchen des Betroffenen oder der zuständigen Behörde für die soziale Betreuung der erwachsenen Insassen der Gefängnisse;
e) sorgt auf Ansuchen der weggewiesenen Person für die Erstberatung nach häuslicher Gewalt;
f) bietet ein spezifisch-deliktorientiertes Lernprogramm für gewaltausübende Personen nach Art. 55a StGB, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt eine Sistierung sowie der Besuch des St. Galler Lernprogrammes in diesem Bereich verfügt wurde; wenn nach Art. 237 StPO im Rahmen eines Strafverfahrens der Besuch des St. Galler Lernprogrammes gegen häusliche Gewalt als Ersatzmassnahme verfügt wurde; wenn nach Art. 44 Abs. 2 StGB im Rahmen einer ausgesprochenen bedingten Strafe während der Probezeit der Besuch des St.Galler Lernprogrammes als Weisung verfügt wurde.
Die Bewährungshilfe St.Gallen arbeitet mit Untersuchungs-, Gerichts- und Strafvollzugs-behörden sowie mit anderen Sozialdiensten zusammen. Ausserdem bietet sie für Absolvierende der Fachhochschule Ostschweiz im Fachbereich Sozialarbeit einen Praktikumsplatz an. Die Praxisleitungen arbeiten im Rahmen der Praxisausbildung eng mit der FH Ostschweiz zusammen. Die Praktika dauern 5 Monate, so dass jährlich zwei Absolventinnen/Absolventen ausgebildet werden.
Seit dem 1. Juli 2000 führt die Bewährungshilfe St.Gallen für den Kanton Appenzell A. Rh. und seit April 2001 für Appenzell I. Rh. Mandate mit Bewährungshilfe gegen eine vereinbarte Entschädigung. Eine ergänzende interkantonale Vereinbarung regelt seit dem 1. Januar 2018 den Vollzug der elektronischen Überwachung für Straffällige der beiden Appenzeller Halbkantone durch die Bewährungshilfe St.Gallen.
Administrative Strukturen
Die Geschäftsstelle der Bewährungshilfe St.Gallen befindet sich in der Stadt St.Gallen. Es stehen in Altstätten, in Buchs, Wil, Wattwil und Uznach Büroräumlichkeiten anderer kantonaler Dienststellen oder bei der Gemeindeverwaltung zur Benützung zur Verfügung. Betreute Personen aus den Regionen können an den genannten Orten empfangen werden und müssen daher nicht zwingend nach St.Gallen reisen. Die Leitung der Bewährungshilfe teilt den Mitarbeitenden die zu betreuenden Personen zur selbständigen Beratung zu. Für jeden Wahlkreis ist eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter zuständig. Sie oder er betreut die in dieser Region wohnhaften Klientinnen und Klienten und ist ebenfalls für den Sozialdienst in den Gefängnissen im entsprechenden Wahlkreis zuständig.
Parallelüberlieferungen
• Gerichte und Staatsanwaltschaft: Die Bewährungshilfe vollzieht die Entscheide der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. Sie berichtet über den Verlauf und stellt Antrag bei Nichtbewährung.
• Straf- und Massnahmenvollzug (Amt für Justizvollzug): Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug ist für die bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug zuständig. Sie erlässt im Rahmen des StGB Bedingungen und Auflagen für die bedingte Entlassung verurteilter Personen und kann in bestimmten Fällen ebenfalls Bewährungshilfe anordnen. Die Bewährungshilfe berichtet im Gegenzug bei Nichtbewährung und stellt Anträge. Die wichtigsten Unterlagen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug werden der Bewährungshilfe seit 2012 in Form der sogenannten Laufakte des Ostschweizer Strafvollzugkonkordats zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen werden durch die Bewährungshilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich durch eigenen Dokumente ergänzt, und nach Abschluss der Bewährungshilfe wird die Laufakte der einweisenden Behörde zurückgegeben.
• Vollzugseinrichtungen: Die Bewährungshilfe arbeitet mit den Gefängnissen, Massnahmenvollzugs- und Therapieeinrichtungen zusammen, begleitet nach Absprache die eingewiesenen Personen und berichtet der zuständigen Vollzugsbehörde.
• Bewährungshilfe anderer Kantone: Die kantonalen Bewährungshilfen übernehmen oder delegieren gegenseitig Fälle von Personen, die nicht im Urteilskanton ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt haben.
• Berichte und Statistiken:
• Amtsbericht/Geschäftsbericht der Regierung: Bis 2007 veröffentlichte die Regierung einen jährlichen Amtsbericht, in dem auch die Tätigkeit der Bewährungshilfe regelmässig in summarischer Form abgebildet war. Mit dem Übergang zur neuen Form der Geschäftsberichte (ab 2008) ist diese kontinuierliche Berichterstattung entfallen.
• Ausführliche Jahresstatistiken zuhanden des Amts für Justizvollzug sowie ursprünglich auch für das Bundesamt für Statistik.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Dienststelle ist auf Ebene der Zentralverwaltung zuständig für den Vollzug der Bewährungshilfe während und nach Entlassung der Klientinnen und Klienten aus dem Strafvollzug sowie infolge einer bedingten Verurteilung. Als zentrale Behörde steuert und koordiniert sie hierbei die Planung während der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung. Ausserdem überwacht sie die Einhaltung der ambulanten Behandlungen und der Weisungen, wenn sich die Verurteilten in Freiheit befinden. Im Weiteren organisiert sie auf Ansuchen der Betroffenen oder der zuständigen Behörde die soziale Betreuung der erwachsenen Insassen der Gefängnisse.
Die Dienststelle ist zudem federführend als Beratungsstelle "Häusliche Gewalt" für gewaltausübende Personen zuständig und bietet eine fachliche Beratung an nach polizeilichen Interventionen im häuslichen Bereich an. Sie ist ferner zuständig für die Überwachung von Klienten und Klientinnen im Rahmen eines angeordnete "Electronic Monitoring" ("Fussfessel" zur digitalen Überwachung).
Historische Kriterien
Die Bewährungshilfe bzw. die früheren Organe der Schutzaufsicht gehören zu denjenigen Institutionen des Staates, die durch bestimmte Massnahmen – trotz gleichzeitiger sozialer Begleitung und Unterstützung – in die persönliche Freiheit der Klienten und Klientinnen eingreifen. Mit der Durchsetzung gesetzlicher Normen und der damit verbundenen Kontrolle jener Personen, die von diesen Normen abweichen bzw. abgewichen sind, tritt der Staat in einer hoheitlichen Rolle auf. Die Auflage der Bewährungshilfe hat für die Betroffenen mitunter einschneidende Folgen in Bezug auf ihre Lebensführung. Für das Verständnis der Werte einer Gesellschaft und deren Entwicklung im Lauf der Zeit können daher Akten aus dem Straf- und Massnahmenvollzug sowie der in diesen Prozess ebenfalls involvierten Bewährungshilfe von grundlegendem Interesse sein. Dies trifft auch auf Unterlagen zu, die in Zusammenhang mit einer Teilnahme von Klienten an spezifisch-deliktorientierten Lernprogrammen für gewaltausübende Personen wegen häuslicher Gewalt angelegt wurden.
Rechtliche Kriterien
• Für Private: Die Klienten-/Klientinnendossiers können Betroffenen oder deren Nachkommen und Angehörigen als Grundlage für die Aufarbeitung ihrer persönlichen Geschichte dienen.
• Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns: Indirekt dokumentieren die Falldossiers den Umgang der Behörden mit Klienten und Klientinnen im Bereich der Bewährungshilfe und bezüglich Teilnahme an spezifisch-deliktorientierten Lernprogrammen für gewaltausübende Personen wegen häuslicher Gewalt.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen der Abteilung Bewährungshilfe im Amt für Justizvollzug und dem Staatsarchiv St.Gallen vom 29.07.2021 resp. 09.08.2021:
Leitung/Administration:
- Jahresberichte/Statistiken: Archivwürdig
- Konzepte/Leitbild: Archivwürdig
- Interne Richtlinien: Archivwürdig
- Projektdossiers
• mit eigener Federführung: Anbieten
• mit anderweitiger Federführung: nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
- Teamsitzungen: Protokolle: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Rechnungsbelege / Buchhaltungsunterlagen: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
Klienten- und Klientendossiers
- Aktenjahrgänge von aus dem Strafvollzug entlassenen Personen aus der Zeit vor der Einführung der Laufakte (bis 2011)
• Dossiers zu Personen mit Familienname "G" ("Klumpenstichprobe"): Archivwürdig
• Restliche Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung)
- Aktenjahrgänge von aus dem Strafvollzug entlassenen Personen aus der Zeit ab der Einführung der Laufakte (ab 2012)
• Dossiers zu Fällen, die ein überkantonales öffentliches (mediales) Interesse erzeugten: Archivwürdig
• Übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung)
- Akten von bedingt Verurteilten
• Dossiers zu ausgewählten Personen (Repräsentative Stichprobe): Archivwürdig (mit Ausnahme von redundanten Unterlagen anderer Dienststellen wie bspw. Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft)
• Übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung)
- Akten zu Klienten und Klientinnen in spezifisch-deliktorientierten Lernprogrammen für gewaltausübende Personen wegen häuslicher Gewalt
• Dossiers zu ausgewählten Personen (Repräsentative Stichprobe): Archivwürdig
• Übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung)
- Akten zu Klienten und Klientinnen in Zusammenhang mit einer Anordnung des "Electronic Monitoring" ("Fussfessel")
• Dossiers zu ausgewählten Personen (Repräsentative Stichprobe): Archivwürdig (mit Ausnahme von redundanten Unterlagen anderer Dienststellen wie bspw. Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft)
• Übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung)
- Akten zu Klienten und Klientinnen in Zusammenhang mit einem lebenslangen Tätigkeitsverbot
• Dossiers zu ausgewählten Personen (Repräsentative Stichprobe): Archivwürdig
• Übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung bzw. dem Tod der Klienten und Klientinnen)
- Akten zur Betreuung von Klienten und Klientinnen während eines Strafverfahrens, während der Untersuchungshaft oder als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft
• Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung)
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt