Gewässer (bis 2017)
Title
Gewässer (bis 2017)
Stage
Fonds
Period of origin
1876-2004
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Amt für Wasser- und Energiewirtschaft; Amt für Umwelt und Energie
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Von zentraler Bedeutung für die Aufgaben der Abteilung Gewässer sind (Auswahl; Stand: Juni 2014):
• Wasserbaugesetze des Bundes vom 21. Juni 1991 (SR 721.100) und des Kantons vom 17. Mai 2009 (sGS 734.1)
• Kantonales Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 (sGS 734.1)
• Kantonale Wasserbauverordnung vom 10. November 2009 (sGS 734.11)
• Rheingesetz vom 18. 6. 1987 (sGS 734.21)
• Kantonales Gesetz über die Gewässernutzung (Gewässernutzungsgesetz) vom 5. Dezember 1960 (sGS 751.1)
• Bundesgesetz über den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)
Ferner:
• Waldgesetzgebung des Kantons vom 29. November 1998 (sGS 651.1) bzw. des Bundes vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0)
• Kantonales Baugesetz vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1)
• Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979 (SR 700)
• Eidgenössische Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung) vom 17. Oktober 2012 (SR 721.101.1);
Ergänzend gibt das Tiefbauamt diverse Richtlinien und Merkblätter heraus, die insbesondere auch die Bereiche Wasserbau und Naturgefahren beschlagen. Diese Dokumente, die auf der Website des Amts publiziert sind, haben zwar keinen Weisungscharakter im streng rechtlichen Sinn, sind in der Praxis aber doch mindestens als wichtige Orientierungshilfe und "Best-Practise-Lösungen" zu verstehen.
(Amts-)Leitung
Daniel Dietsche
Behördengeschichte
Die Geschichte des kantonalen Wasserbauwesens setzt ein mit der Inkraftsetzung der Kantonsverfassung vom 1. März 1831. Diese schuf in Artikel 23 Absatz 3 erstmals eine rechtliche Grundlage für die diesbezügliche Tätigkeit des Kantons, indem sie festhielt: "Für künftige kunstverständige Leitung und Beaufsichtigung des Wasserbau- und Wuhrwesens im Kanton hat die Landesverwaltung des Staates zu sorgen." In der Folge wurde das Wasserbauwesen innerhalb der Kantonsverwaltung ins Strasseninspektorat (Baudepartement) eingegliedert. Zum ersten Strassen- und Wasserbauinspektor wurde 1832 der österreichische Ingenieur Alois Negrelli bestimmt. Später, im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts, war das Wasserbauwesen im Amt für Wasser- und Energiewirtschaft (AWE) angesiedelt, bevor es im Jahr 1987 als Abteilung "Gewässerbau und –unterhalt" dem Amt für Umwelt (AFU) zugeteilt wurde. 1997 erfolgte dann die Verschiebung ins Tiefbauamt, wo der Wasserbau heute (Stand 2014) eine von insgesamt fünf Abteilungen bildet.
Abteilungsintern wurde im Jahr 2002 neu eine Sektion Naturgefahren/Talsperren gebildet. Anlass dazu gab der Beschluss des Bundes, für alle Kantone flächendeckende Gefahrenkarten (gravitative Naturgefahren: Hochwasser, Massenbewegungen, Lawinen und Murgänge) erarbeiten zu lassen. Die Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe wurde mit jener der Überwachung der Talsperren, die unter kantonaler Aufsicht stehen, zusammengelegt.
Administrativ mit der Abteilung Gewässer des Tiefbauamts verbunden ist zudem das Rheinunternehmen (RU), das aber rechtlich eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit bildet. Ebenso nimmt der Leiter der Abteilung Gewässer die Funktion des schweizerischen Rheinbauleiters bei der Internationalen Rheinregulierung (IRR) wahr. Die Archivierung der Unterlagen des Rheinunternehmens und der Internationalen Rheinregulierung ist, ebenso wie beim Linthwerk , bereits anderweitig geregelt und deshalb im Weiteren nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Dokuments (siehe Registerkarte Verweise).
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Wasserbau
Die Sektion Wasserbau in der Abteilung Gewässer ist federführend beteiligt am Vollzug des Wasserbaugesetzes und des Gesetzes über die Gewässernutzung, soweit der Kanton zuständig ist. Das Wasserbaugesetz (WBG) teilt die Gewässer in drei Kategorien ein (WBG Art. 4):
a) Kantonale Gewässer: Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke Au in Ebnat-Kappel und Sitter.
b) Gemeindegewässer: Gewässer(abschnitte), an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben.
c) Übrige Gewässer
Die Kategorie der kantonalen Gewässer ist im Wasserbaugesetz definiert. Für diese Gewässer hat der Kanton die wasserbaupolizeiliche Hoheit und Aufsicht inne. Dort ist er zu Unterhalt und Ausbau im Sinne des Hochwasserschutzes und der Erhaltung bzw. Wiederherstellung (Renaturierung) naturnaher Gewässer verpflichtet. Für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer ist in analoger Weise die politische Gemeinde verantwortlich (WBG Art. 5 bis 8). Sie führt einen Gemeindegewässerplan.
Unabhängig von der Gewässerkategorie bedürfen wasserbauliche Massnahmen der Genehmigung des Kantons; mit der Genehmigung werden gleichzeitig Kantons- und Bundesbeiträge zugesichert (WBG Art. 32f.). Für die Prüfung entsprechender Gesuche, die Antragstellung zuhanden der Regierung und die anschliessende Kontrolle (Projektbegleitung) sämtlicher Wasserbauprojekte ist die Sektion Wasserbau des Tiefbauamts zuständig. Sie hat dabei die Anforderungen an den Hochwasser-, Landschafts- und Naturschutz zu berücksichtigen. Das vom Bund erlassene Gewässerschutzgesetz definiert zu diesem Zweck den Begriff des Gewässerraums (Zone, innerhalb der Hochwasserschutzmassnahmen greifen können), nennt die zu beachtenden ökologischen Anforderungen bei Verbauungen und gibt den Kantonen den Auftrag und die Kompetenz zur Revitalisierung von Gewässern (GWG Art. 36a und Art. 37/38)
Gemäss dem Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) steht dem Staat im Rahmen des Bundesrechts die Hoheit über die öffentlichen Gewässer (Art. 1) zu. Als solche gelten sämtliche Oberflächengewässer (Seen, Flüsse, Bäche) sowie Grundwasservorkommen und Quellen ab einer bestimmten Ergiebigkeit (Art. 2). Die politische Gemeinde (Gemeinderat) übt auf ihrem Gebiet die Aufsicht über Gewässernutzungen aus; obere Aufsichtsbehörde ist die Regierung (Art. 5). Dabei bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, der Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates. Die Sektion Wasserbau des Tiefbauamts ist in diesem Kontext zuständig für den Erlass von wasserbaupolizeilichen Sondernutzungsbewilligungen für Kies- und Sandentnahmen sowie für Bauten an, in und über öffentlichen Gewässern. Dazu zählt auch die Erteilung von - mitunter auch längerfristig gültigen - Konzessionen für Bauten/Anlagen an stehenden Gewässern (Hafenanlagen und Anlagestellen, Bootsstege und –häuser, Bojen u.a.). All die Bewilligungsverfahren dieser Art basieren auf Gesuchen von Dritten, die bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Diese leitet das Gesuch weiter an die Sektion Wasserbau des kantonalen Tiefbauamts, das unter Mitwirkung des TBA-Rechtsdiensts – sowie nach Bedarf weiterer kantonaler Stellen, insbesondere des Amts für Jagd und Fischerei (ANJV), des Amts für Umwelt und Energie (AFU) und des Amts für Raumplanung und Geoinformation (AREG) - für die Weiterbearbeitung besorgt ist. Für den eigentlichen Bewilligungsentscheid z.H. der zuständigen Gemeinde zeichnet der Leiter der Sektion Wasserbau verantwortlich.
Als weitere Aufgaben kommen hinzu:
• Durchsetzung der wasserbaupolizeilichen Vorschriften an öffentlichen Gewässern
• Überwachung der öffentlichen Gewässer: Periodische Gewässervermessungen zwecks Beobachtung von Veränderungen im Sinn der Hochwassersicherheit. Erstellen von Längs- und Querprofilen (Sohlenaufnahmen).
• Beratung von verwaltungsinternen und -externen Stellen in Fragen der Wasserbaupolizei, des Gewässerbaus und des Unterhalts von Gewässern
Naturgefahren
Naturgefahren stellen seit jeher eine Bedrohung für Bevölkerung und Siedlung, Verkehr und Wirtschaft dar. Mehrere grosse Schadenereignisse der jüngeren Vergangenheit haben die verantwortlichen Behörden dazu bewogen, im Umgang mit solchen Gefahren (Hochwasser und Murgang, Rutschung, Sturz, Lawinen) nach neuen Wegen zu suchen. Ein wesentliches Element dieser neuen Strategie stellt die Erhebung verlässlicher Planungsgrundlagen dar. Die aktuelle Bundesgesetzgebung über den Wald und den Wasserbau verpflichtet deshalb die Kantone dazu, Gefahrenkarten zu erstellen und diese bei raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Am 20. Juni 2000 hat die Regierung im Hinblick auf die Umsetzung dieser Vorgabe die inhaltlichen, organisatorischen und finanziellen Eckdaten definiert und eine kantonale Naturgefahrenkommission (Vorsitz: Leiter der Sektion Naturgefahren/Talsperren im Tiefbauamt) sowie einen begleitenden Lenkungsausschuss (Leiter: Vorsteher Baudepartement) eingesetzt. Für beide Gremien nimmt die Fachstelle für Naturgefahren des Tiefbauamts die Geschäftsführung wahr. Gleichzeitig ist sie zuständig für die Nachführung der erarbeiteten Grundlagen und wirkt im Rahmen der Raumplanung und von Baubewilligungsverfahren mit bei der Umsetzung und Durchsetzung in den Gemeinden.
Talsperren
Die Fachstelle Naturgefahren sorgt zudem auf der Ebene des Kantons für den Vollzug der eidgenössischen Stauanlagenverordnung (Art. 30). Während für die Überwachung der grösseren Anlagen wie der Stauwerke Gigerwald und Mapragg (beide in der Gemeinde Pfäfers) oder jener am Gübsensee (St.Gallen) und am Chapfensee (Mels) der Bund zuständig ist, stehen die übrigen rund 30-40 Anlagen unter kantonaler Aufsicht. Die Fachstelle führt zu diesem Zweck ein Verzeichnis mit den wichtigsten Eckdaten zu den einzelnen Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Gegenüber dem Bund (Bundesamt für Energie) ist sie zudem für die jährliche Berichterstattung über ihre Aufsichtstätigkeit besorgt und erstattet unverzüglich Meldung über ausserordentliche Ereignisse. Die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen erfolgt, unter Mitwirkung der Fachstelle Naturgefahren (Stellungnahme aus Sicht der Anlagensicherheit), durch das Amt für Umwelt und Energie (Wasserrechte).
Administrative Strukturen
Als Teil des Tiefbauamts (Baudepartement) besteht die Abteilung Gewässer aus der Abteilungsleitung und dem zugehörigen Sekretariat sowie den beiden Sektionen Wasserbau und Naturgefahren/Stauanlagen. Dabei teilen sich 10 Mitarbeitende rund 1000 Stellenprozent (Stand Juni 2014).
Parallelüberlieferungen
Gemäss langjähriger Praxis wurden wasserbauliche Vorhaben ab einem bestimmten Finanzvolumen bis vor kurzem einzeln von der Regierung abgesegnet. Seit ca. dem Jahr 2000 erarbeitet die Sektion Wasserbau jährlich eine rollende 4-Jahresplanung für die Hochwasserschutzprojekte der Gemeinden und des Kantons. Die archivische Sicherung der entsprechenden Beschlüsse von Regierung bzw. Parlament ist über die von der Staatskanzlei überlieferten Protokollbände gewährleistet.
Gleichzeitig erfolgte bis vor kurzem über die Amtsberichte der Regierung eine kontinuierliche Berichterstattung über die wichtigsten Ereignisse und Kennzahlen zur wasserbaulichen Tätigkeit des Kantons. Dieser Überlieferungsstrang ist allerdings seit der Aufhebung der Amtsberichte in ihrer bisherigen Form per Ende 2007 und ihrem Ersatz durch die deutlich summarischeren Geschäftsberichte, die nur noch in ausserordentlichen Fällen auf wasserbauliche Themen eingehen, entfallen.
Als zentrale Partner für die Aufgabenwahrnehmung der Abteilung Gewässer sind hervorzuheben:
• BD-Generalsekretariat: Der Blick in die jüngere Aktenüberlieferung aus dieser Provenienz lässt vermuten, dass auf Stufe Departement eigentliche Sammlungen der vom Kanton erteilten wasserbaulichen Projektgenehmigungen bzw. Sondernutzungsbewilligungen (ohne Beilageakten) anfallen, vorerst auf Papier , ab Ende der 1990er Jahre zusätzlich auch in elektronischer Form (Rechtsdatenbank INGE). Ebenso sind auf dieser Ebene Unterlagen zu übergeordneten Fragen betr. Talsperrensicherheit und Naturgefahren zu erwarten, wie sie vor allem im Kontakt mit den zuständigen Bundesbehörden oder benachbarten Kantonen und Ländern entstehen.
• Tiefbauamt-Amtsleitung/Sekretariat: Auf der Website des Amts ist eine ganze Serie sog. Richtlinien und Normalien aufgeschaltet, die zu einem erheblichen Teil den Aufgabenbereich der Abteilung Gewässer beschlagen. Diese i.d.R. langlebigen Unterlagen werden inhaltlich von den jeweiligen Abteilungen verantwortet; das Amtssekretariat übt im Hinblick auf die Publikation allerdings eine koordinierende Funktion aus, so dass die archivische Sicherung mit Vorteil auf Stufe Amt erfolgt.
• Tiefbauamt-Rechtsdienst: Dieser fungiert in sämtlichen wasserbaulichen Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren als Koordinationsstelle innerhalb des Tiefbauamts. Der Rechtsdienst führt zu diesem Zweck je eine eigene Unterlagenserie mit entsprechenden Entscheidsammlungen (Verfügungen inkl. Gesuche, evtl. auch Plänen, aber ohne weitere Beilageakten).
• Eine intensive Zusammenarbeit vielfältiger Art mit daraus resultierender Parallelüberlieferung mindestens der Schlüsseldokumente besteht schliesslich auch mit den Gemeinden. Dies gilt im Rahmen der Erarbeitung von Naturgefahrenkarten und Gemeindegewässerplänen, vor allem aber bei der Planung und Realisierung wasserbaulicher Massnahmen jeglicher Art sowie im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungsbewilligungen an Dritte; Baubewilligungen sind gemäss geltender Fristenliste für Gemeinden dauernd aufzubewahren.
Eine mehr oder weniger regelmässige fachliche Zusammenarbeit besteht ferner mit zahlreichen weiteren kantonalen Ämtern:
• im Bereich Wasserbau/Gewässernutzung vor allem mit dem Amt für Umwelt und Energie (Wasserrechte), dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei (Gewässernutzung), dem Amt für Raumplanung und Geoinformation, dem Kantonsforstamt, dem Landwirtschaftsamt, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
• im Bereich Talsperren insbesondere mit dem Amt für Militär und Zivilschutz
sowie mit ausgewählten Fachstellen des Bundes (Bundesamt für Umwelt
BAFU und Bundesamt für Energie BFE), mit den benachbarten Kantonen und Ländern, weiteren im Wasserbau engagierten Behörden und Organen (z.B. Internationale Rheinregulierung, Rheinunternehmen, Melioration der Rheinebene, Linthwerk, Linthmelioration), mit Naturschutzorganisationen (z.B. WWF, Pro Natura) und privaten Infrastrukturbetreibern (z.B. Axpo, NOK, Erdgas Ostschweiz).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Kampf gegen Hochwasser bildet im Kanton St.Gallen aufgrund der topografischen und klimatischen Rahmenbedingungen eine Aufgabe von langer Tradition und bleibender Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Regionen entlang der grossen Flussläufe wie Rhein, Thur, Sitter, Seez und Linth, sondern ebenso für die Einzugsgebiete kleinerer Gewässer (Bäche). Es überrascht deshalb wenig, dass das Wasserbauwesen zu jenen Aufgaben des Kantons gehört, deren Geschichte bis in seine Anfänge zurückreicht. Gleichzeitig gehört der Wasserbau zu jenen staatlichen Aufgaben, die der Kanton gegenüber dem Bund in relativ grosser Autonomie und Eigenverantwortung wahrnimmt. Kantonsintern hat diesbezüglich - mit Ausnahme von Rhein (Internationale Strecke) und Linth, bei denen der Hochwasserschutz international bzw. interkantonal organisiert ist - die Abteilung Gewässer des Tiefbauamts die Führungsrolle inne und ist mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet, die in jüngerer Zeit auf sachverwandte Themen ausgeweitet worden sind (Talsperrensicherheit sowie Schutz vor Naturgefahren im umfassenden Sinn).
Historische Kriterien
Ausgewählten Unterlagentypen der Abteilung besitzen ein erhebliches Potential für vielfältige Fragestellungen landschafts- und umweltgeschichtlicher Art. Dies gilt vor allem für sämtliches Plan- und Bildmaterial zu Wasserbauprojekten (inkl. den Unterlagen zu zurückliegenden Schadenereignissen), für ausgewählte Berichte zu komplexeren wasserbaulichen Fragestellungen ("Berichts-Archiv") sowie für die Naturgefahrenanalysen zu den einzelnen Gemeinden mit den zugehörigen Karten und Berichten; bei Letzteren besonders hervorzuheben ist der aufwendig recherchierte Kataster der historisch belegbaren Naturereignissse.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen
Für Subventionsunterlagen gilt eine Mindestaufbewahrungsfrist von 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1); allenfalls sind jene Unterlagen zu (Wasser-) Bauvorhaben, die vom Kanton in erheblichem Mass subventioniert werden, während mindestens 25 Jahren aufzubewahren (gemäss gängiger kantonaler Praxis übliche Amortisationsfrist für Baubeiträge).
Im Übrigen ist die Dienstanweisung des Tiefbauamts betr. Archivakten und Aufbewahrungsfristen vom Oktober 2004 zu beachten, die allerdings im Gefolge der Unterzeichnung des vorliegenden Dokuments überarbeitet werden muss. In der bisherigen Fassung postuliert die Dienstanweisung für wasserbauliche Genehmigungsprojekte inkl. Pläne und Beitragsverfügungen sowie für wasserbaupolizeiliche Bewilligungen die dauernde Aufbewahrung.
Rechtssicherheit
• Naturgefahrenkarten: Haben im Kanton St.Gallen den Status von "fachlichen Gutachten mit Hinweischarakter", insbesondere im Hinblick auf Bauvorhaben. Obschon somit ohne Rechtskraft im streng rechtlichen Sinn, handelt es sich um wichtige Instrumente bei der Rechtsanwendung.
• Gemeindegewässerpläne: Planinhalte sind von "konstituierendem Charakter", d.h. ebenfalls ohne Rechtskraft im streng rechtlichen Sinn. Rechtsgültige Entscheide entstehen erst im Gefolge einer Einsprache (z.B. bezüglich Zuteilung zu einer bestimmten Gewässerkategorie).
Für die Dossiers zu Wasserbauprojekten oder jedenfalls für die darin in der Regel als feste Bestandteile enthaltenen Pläne und technischen Berichte besteht ein langfristiger Rückgriffbedarf seitens des Aktenproduzenten, der sich nach der jeweiligen Lebensdauer der Bauten richtet; im Einzelfall kann sich dieser Bedarf ohne Weiteres auf 50 Jahre oder mehr erstrecken. Dasselbe gilt für die Unterlagen zu Gewässervermessungen (Längen- und Querprofile), die im Hinblick auf die Gewährleistung der Hochwassersicherheit ebenfalls von langfristiger Bedeutung sein können.
Hingegen ist bei den wasserbaulichen Sondernutzungsbewilligungen nach Art. 9 GNG die amtsinterne Gebrauchsdauer beschränkt. Schon wenige Jahre nach Erteilung der Bewilligung bzw. Umsetzung des Vorhabens besteht kaum oder gar kein Rückgriffbedarf mehr. Dies gilt allerdings nicht für die konzessionsartigen Bewilligungen für Bauten an stehenden Gewässern (Seen), die bis zum Ablauf der Konzessionsdauer von rechtlicher Relevanz sind.
Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sind von langfristiger Bedeutung:
• aus sämtlichen Sektionen der Abteilung: intern erstellte konzeptionelle Grundlagen, Richtlinien und Merkblätter sowie Jahresberichte/Statistiken
• im Bereich Wasserbau: die Kernunterlagen ("Projektakten") zu sämtlichen genehmigungspflichtigen Wasserbauprojekten
• im Bereich Naturgefahren: die gemeindebezogenen Gefahrenanalysen sowie die Protokolle von Kommission und Lenkungsausschuss
• im Bereich Talsperren: die Jahresberichte über die Tätigkeit als kantonale Aufsichtsbehörde, allenfalls auch ausgewählte Kontrollberichte (Fünfjahreskontrollen).
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Tiefbauamt (Abteilung Gewässer) vom 15. Dezember 2014:
Allgemeines
• Grundlagen und Konzepte: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
• Jahresberichte/Statistiken: Dauernde Aufbewahrung
Wasserbau
• Gemeindegewässerpläne: Vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
• Wasserbauprojekte ("Ausbau-Archiv"): Projektakten: Dauernde Aufbewahrung; Korrespondenzunterlagen: Vernichten; Subventionsunterlagen: Vernichten (nach Ablauf von 10 bzw. 25 Jahren); Bildersammlung (analog): Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
• Berichte ("Berichtsarchiv"): Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
• Wasserbauliche Sondernutzungsbewilligungen für Bauten/Anlagen an Fliessgewässern sowie für Kiesentnahmen: Vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
• Wasserbauliche Sondernutzungsbewilligungen für Bauten/Anlagen an stehenden Gewässern ("Konzessionen"): Vernichten (nach Ablauf der Konzessionsdauer)
• Gewässervermessungen: Längen- und Querprofile: Dauernde Aufbewahrung
Naturgefahren
• Naturgefahrenkommission, Protokolle : Dauernde Aufbewahrung
• Lenkungsausschuss Naturgefahren, Protokolle: Dauernde Aufbewahrung
• Naturgefahrenanalysen (nach Gemeinden), Karten und Berichte: Dauernde Aufbewahrung
• Massnahmenkonzepte der Gemeinden: Vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
• Baubewilligungsverfahren, Stellungnahmen: Vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
Talsperren
• Talsperrenkataster: Vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
• Talsperren, Objekt-Dossiers: Angebotspflicht
• Jahresberichte über die Aufsichtstätigkeit: Dauernde Aufbewahrung
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2034
Authorisation
Staatsarchiv
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