Strassen- und Kunstbauten
Titel
Strassen- und Kunstbauten
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1880 (ca.)-1970 (ca.)
Abkürzungen
TBA - SK
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
- Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1)
- Durchgangsstrassenverordnung SR 741.272 vom 18.12.1991
(Amts-)Leitung
-2017 Urs Dahinden
2017- Manfred Huber
Behördengeschichte
Mit Gründung des Kantons St.Gallen erhielt dieser die Oberaufsicht über die Strassen , Bau und Unterhalt blieb aber Sache der Gemeinden, einzelner Korporationen oder Privaten. Eine erste gesetzliche Regelung wurde mit Art. 23 der Verfassung von 1831 geschaffen, die dem Kanton sowohl die Aufsicht über die Haupt- und Handelsstrassen als auch deren Unterhalt auferlegte. Die Haupt- und Handelsstrassen gingen am 30. Januar 1834 mittels Gesetzesbeschluss als Kantonsstrassen an den Kanton über. Heute teilt sich das schweizerische Strassennetz – je nach Zuständigkeit – in vier Teile: Nationalstrassen (Bund), Kantonsstrassen (Kantone), Gemeindestrassen (Gemeinden) und Privatstrassen (Private)
1889 schliesslich wurde das erste umfassende Strassengesetz im Kanton St.Gallen erlassen. Bereits 1906 folgte ein Nachtragsgesetz, welches insbesondere die Perimetergrundsätze neu regelte. Diese Neuregelungen waren erneut zu wenig nachhaltig, weshalb bereits 1930 eine Gesamtrevision des Gesetzes erfolgte. Das enorme Wachstum des Privatverkehrs , mehrere Vorstösse im Kantonsrat und veränderten Zuständigkeiten mit Erlass des Bundesgesetzes über Nationalstrassen machten 1988 erneut eine umfassende Gesamtrevision notwendig. Dieses Gesetz ist in seinen Grundsätzen bis heute in Kraft.
Die Aufgaben der Abteilung Strassen- und Kunstbauten existieren in den Grundzügen seit 1803, allerdings verschob sich die Zuständigkeit für gewisse Strassen nach und nach von den Gemeinden zum Kanton hin. Während der Unterhalt der Kantonsstrassen immer durch das Strasseninspektorat wahrgenommen wurde, war der (Aus-)Bau des Kantonsstrassennetzes im Kanton St.Gallen insbesondere in den ersten 100 Jahren durch die Realisierung von grossen Einzelprojekten und Übernahmen von Gemeindestrassen ins Kantonsstrassennetz geprägt.
Ausgeführt wurde der Bau von Kantonsstrassen und Kunstbauten – also Brücken, Tunnels, Galerien und Stützmauern – immer durch den Kantonsingenieur. Bis heute sind diese Aufgaben im Tiefbauamt angesiedelt und werden durch die Abteilung Strassen- und Kunstbauten wahrgenommen. Als Zusatzdienstleistung, und im Sinne eines effizienten Ablaufs, verfügt die Abteilung Strassen- und Kunstbauten über eine auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmte Vermessungsgruppe. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts ist die Zahl an Strassen- und Kunstbauten massiv gestiegen, sodass die Abteilung Strassen- und Kunstbauten personell stetig aufgestockt wurde. Heute arbeiten dort rund 30 Personen (inkl. 6 Lehrlinge), wobei die Gruppe Kunstbauten – im Gegensatz zum Strassenbau – auch den Unterhalt von Kunstbauten wahrnimmt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Abteilungsleitung
Erarbeitung, Priorisierung und Umsetzung Strassenbauprogramm: Erarbeitet in der Abteilung Strassen- und Kunstbauten, wird das Strassenbauprogramm durch den Kantonsrat genehmigt. Er legt darin die Grundzüge der Strassenverkehrspolitik fest. Ein Strassenbauprogramm (i.e. Projekte Kantonsstrassenbau, werkgebundene Beiträge an die politischen Gemeinden, Aufwände für Unterhalt und Beiträge an die Kosten der Verkehrspolizei) umfasst jeweils 5 Jahre. Dieses gibt Auskunft über die geplanten Strassenbauvorhaben, den dafür erforderlichen Rahmenkredit und dessen Finanzierung. Die darin enthaltenen priorisierten Kantonsstrassenbauprojekte werden nach Genehmigung des Programms durch den Kantonsrat durch die Abteilung Strassen- und Kunstbauten umgesetzt.
Strassenbau
- Planung, Projektierung und Ausführung von Neubau, Ausbau und Korrektionen von Kantonsstrassen und die damit verbundenen Fragestellungen zu Zweckbestimmung, Verkehrssicherheit, Verkehrsaufkommen, Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Radfahrer, Behinderte), Interessen des öffentlichen Verkehrs und des Umweltschutzes. Die Projektabwicklung erfolgt standardisiert (Projektleiterhandbuch). Dabei werden aufgrund der unterschiedlichen Finanzierung zwei Projektarten unterschieden:
a.) Projekte innerhalb des Strassenbauprogramms: Diese sind im Strassenbauprogramm einzeln aufgeführt, priorisiert und beinhalten eine Kostenschätzung.
b.) Projekte ausserhalb des Strassenbauprogramms: Projekte ausgelöst durch private Investoren (z.B. Neubau Coop mit Verkehrserschliessung), dringende Massnahmen betreffend Verkehrssicherheit und Verkehrsüberlastung, dringende Wünsche der Gemeinde aufgrund von Gemeindeprojekten (z.B. Bushaltestellen) oder Massnahmen aufgrund von Sanierungsabsichten des Strassenunterhalts. Finanziert werden diese Projekte auch aus dem Strassenbauprogramm (eigenes Gefäss, Sammelposition "Dringende kleine Vorhaben"). Die Entscheidungskompetenz bzgl. Umsetzung liegt beim Kantonsingenieur bzw. bei der Genehmigung derselben wieder beim Baudepartement resp. der Regierung.
- Beratung von Gemeinden in Strassenangelegenheiten: Diese Aufgabe absorbiert jedoch nur einen sehr geringen Teil der Ressourcen.
Kunstbauten
- Planung, Projektierung und Ausführung von Kunstbauten (i.e. Brücken, Galerien, Tunnels und Stützmauern), ebenfalls nach standardisierter Projektabwicklung.
- Unterhalt der Kunstbauten: Durchführung von Inspektionen, Rapportierung des Zustandes, Planung allfälliger Massnahmen. Diese Arbeiten werden durch ein Pauschalbudget aus dem Unterhaltsbudget eines Strassenbauprogrammes finanziert. Im Gegensatz zum Unterhalt der Strassen (Reinigung, Winterdienst, Grünpflege, kleinere bauliche Anpassungen), der durch das Strasseninspektorat wahrgenommen wird, ist der Unterhalt der Kunstbauten Bestandteil der Aufgaben der Abteilung Strassen- und Kunstbauten.
Administrative Strukturen
Organisation und Zuständigkeiten (Stand Mai 2014):
Die Abteilung Strassen- und Kunstbauten des Tiefbauamts besteht aktuell aus rund 30 Mitarbeitern, davon 6 Lehrlinge. Die beiden Aufgabenbereiche Strassenbau und Kunstbauten werden durch drei Sektionen wahrgenommen. Die Sektionen Strassenbau St.Gallen und das Büro Neuhaus übernehmen die Aufgaben im Strassenbau, wobei für diese Arbeiten eine eigene, spezialisierte Vermessungsgruppe zur Verfügung steht. Die Sektion Kunstbauten kümmert sich um die Arbeiten im Bereich Kunstbauten.
Parallelüberlieferungen
Bund: Bundesamt für Strassen ASTRA
Die Zusammenarbeit mit dem ASTRA erfolgt projektbasiert, d.h. sofern eine Nationalstrasse im Rahmen eines Projektes betroffen ist. Die Federführung für solche Projekte liegt beim ASTRA.
Kantons St.Gallen: Regierung, Kantonsrat
Informationen zur Entstehungsgeschichte der Strassenbauprogramme und der dazugehörigen Botschaften der Regierung finden sich auch in den via Staatskanzlei überlieferten Unterlagen von Kantonsrat und Regierung.
Kanton St.Gallen: Tiefbauamt Amtsleitung
Abteilungsübergreifend besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, dem Strasseninspektorat und der Dienststelle für Grundstückgeschäfte innerhalb des Tiefbauamtes. Ebenso mit Finanzen und Controlling. Zudem gehen alle Richtlinien und Merkblätter über die Amtsleitung.
Kanton St.Gallen: Weitere Dienststellen
Im Rahmen der Vorprojekte werden auch weitere kantonale Stellen in die Projekte mit einbezogen, insb. Amt für öffentlicher Verkehr, Kantonspolizei, Amt für Umwelt und Energie, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Die Federführung dieser Projekte liegt aber in der Regel bei der Abteilung Strassen- und Kunstbauten.
Gemeinden
Im Rahmen der Vorprojekte werden auch Gemeinden in die Kantonsstrassenprojektierung einbezogen. Artikel 35 des Strassengesetzes verlangt zwingend eine Stellungnahme der Standortgemeinde. Zudem hat die jeweilige politische Gemeinde die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an das Projekt zuzusichern. Die Federführung der Projekte bleibt auch hier immer bei der Abteilung Strassen- und Kunstbauten.
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA)
Diese Verbände sind zentral im Erlass von schweiz- oder gar weltweit geltenden Normen und Richtlinien, welche auch die Abteilung Strassen- und Kunstbauten anwendet.
Amtsdruckschriften
Im Zusammenhang mit Grossprojekten (z.B. Umfahrungen im Toggenburg, A 53 Linthgebiet oder Brücke Tamina) werden und wurden teilweise Baustellenprospekte, ev. Eröffnungsschriften und einige wenige Spezialpublikationen verfasst.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Alle Arbeiten zum Bau von Strassen- und Kunstbauten werden durch die Abteilung Strassen- und Kunstbauten wahrgenommen. Sie ist an allen politischen, strategischen, sicherheitsbezogenen, projektbezogenen und finanziellen Massnahmen zum Bau und Strasseninfrastruktur des Kantons massgeblich involviert resp. führt diese selbst durch. Zusätzlich übernimmt die Sektion Kunstbauten auch noch die mit dem Unterhalt von Kunstbauten verbundenen Aufgaben. Basis für alle Arbeiten stellt das jeweils für 5 Jahre vom Kantonsrat erlassene Strassenbauprogramm dar, welches innerhalb der Abteilung Strassen- und Kunstbauten erarbeitet und dann – nach Abschluss des politischen Prozesses – auch ausgeführt wird.
Dem Bau von Strassen kommt – insbesondere im Ringkanton St.Gallen – eine grosse Bedeutung zu. Historisch ist der Ausbau des Verkehrsnetzes ein zentraler Faktor für das Zusammenwachsen der verkehrstechnisch höchst unterschiedlichen Regionen. Des Weiteren hat das Strassennetz, als substantieller Bestandteil des Verkehrsnetzes, eine zentrale wirtschaftliche Bedeutung. Dies spiegelt sich auch in der finanziellen Grösse des Programms, das pro Jahr durchschnittlich rund 85 Mio. CHF für Strassenbauprojekte vorsieht, was einem Anteil von 2% der Gesamtaufwände des Kantons entspricht. Diese Faktoren tragen dazu bei, dass der Beschluss eines Strassenverkehrsprogramms im Kantonsrat jeweils intensiv diskutiert wird.
Historische Kriterien
Aus den Verwaltungsakten der Abteilung Strassen- und Kunstbauten sind insbesondere die kantonalen Strassenbauprogramme von historischer Bedeutung, da sie die bauliche Entwicklung des kantonalen Strassennetzes (inkl. Brücken- und Tunnelbau). Sie bieten eine wertvolle Grundlage für Auswertungen lokal-, regional- oder verkehrsgeschichtlicher Art.
Die Akten und Pläne zu den einzelnen Strassenbauprojekten hingegen sind für die historische Forschung höchstens in Ausnahmefällen relevant. Dies gilt insbesondere für allfällig noch vorhandene Unterlagen aus der Zeit vor 1950. Zudem sind Projektunterlagen zu Kunstbauten, welche unter Schutz gestellt sind, kunsthistorisch von hohem Interesse; sie können allfällige Unterlagen der kantonalen Denkmalpflege unter Umständen wesentlich ergänzen. Als Grundlage dazu besteht ein von den Gemeinden erstelltes Verzeichnis mit geschützten Kunstbauten. Davon sind aktuell 5 in Kantonsbesitz (Stand Juni 2014).
Im Übrigen sind die historischen Verkehrswege im Kanton St.Gallen im Rahmen des Inventars der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) im Allgemeinen bereits solide dokumentiert worden (vgl. dazu das Heft zum Kanton St.Gallen aus dem Jahr 2007, herausgegeben vom Bundesamt für Strassen ASTRA). Die entsprechenden Verzeichnisse und Dokumentationen werden beim Bund (unter www.ivs.admin.ch) gepflegt.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche Aufbewahrungspflichten oder -fristen existieren keine.
Vereinbarung
Bewertungsvereinbarung vom 14. Dezember 2014:
Abteilungsleitung
- Amtseigene Publikationen (u.a. Baudokumentationen): Dauernde Aufbewahrung (2 Exemplare für Amtsdruckschriften-sammlung, Ablieferung direkt nach Erscheinen)
- Strassenbauprogramme: Vernichten (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Personalakten: Vernichten (nach Ermessen der Dienststelle)
- Finanz- und Buchhaltungsunterlagen: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Projektlisten: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
Strassenbau
Projektdossiers Strassenbauprojekte
- Unterlagen vor 1950: Angebotspflicht an Staatsarchiv
- Übrige Unterlagen: Vernichten (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Beratungsunterlagen für Gemeinden: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
Kunstbauten
- Projektdossiers Kunstbauprojekte
> Zu geschützten Kunstbauten: Dauernde Aufbewahrung
> Zu nicht geschützten Kunstbauten: Unterlagen vor 1950: Angebotspflicht an Staatsarchiv; Übrige Unterlagen: Vernichten (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Unterlagen zum Unterhalt Kunstbauten
> Zu geschützten Kunstbauten: Dauernde Aufbewahrung
> Zu nicht geschützten Kunstbauten: Vernichten (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2000
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt