Amt für Umwelt
Titel
Amt für Umwelt
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1849-2016
Synonyme
Amt für Umweltschutz (bis 2007)
Amt für Umwelt und Energie (bis 2017)
Abkürzungen
AFU
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
a) Bundesrecht:
- Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) mit zugehörigem Verordnungsrecht, u.a. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011), der Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41), der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1), der Störfallverordnung (StFV) vom 27. Februar 1991 (SR 814.012)
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) und Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)
- Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (RLG) vom 4. Oktober 1963 (SR 746.1)
b) Kantonales Recht:
- Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) vom 19. April 2011 (sGS 672.1)
- Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) vom 11. April 1996 (sGS 752.2)
- Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919 (sGS 852.1)
Zu beachten ist, dass im Bereich des Umwelt- und des Gewässerschutzrechts die rechtlichen Vorgaben des Bundes eng sind, so dass der Kanton primär eine Vollzugsfunktion innehat.
(Amts-)Leitung
- 2010: Helene Felber
2010-2022: Rainer Benz
2023- : Niklas Joos
Behördengeschichte
Die ersten Anfänge moderner staatlicher Bestrebungen zum Schutz der Umwelt in der Schweiz reichen zurück ins letzte Viertel des 19. Jahrhunderts, als im Rahmen der Forstgesetzgebung des Bundes (ab 1876) erstmals der Gedanke der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen rechtlich verankert und fast zeitgleich, im Fabrikgesetz von 1877, dem Schutz der Umgebung von Industriebetrieben Rechnung getragen wurde. Nur kurze Zeit später stellte sich im Rahmen der Bestrebungen zur industriellen Nutzbarmachung der Wasserkräfte in der Schweiz für den Gesetzgeber die Frage nach der Rücksichtnahme auf damit konkurrierende Interessen, etwa solchen von Fischerei und Landschaftsschutz (Wasserrechtsgesetz 1916).
Ihren eigentlichen Durchbruch erlebte die Umweltpolitik in der Schweiz aber erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, als Energieverbrauch und Flächenbedarf und als Folge davon auch die Belastung der natürlichen Ressourcen einen enormen Schub erhielten («1950er-Syndrom»). In Reaktion darauf stimmten Volk und Stände im Juni 1971 mit grosser Mehrheit der Aufnahme von Art. 24septies in die Bundesverfassung zu. Dieser wies dem Bund weitreichende Kompetenzen im Bereich Umweltschutz zu, wobei der Vollzug grösstenteils an die Kantone, von dort teilweise weiter an die Gemeinden delegiert wurde. Schritt für Schritt wurden Gesetze und Verordnungen zum Schutz der einzelnen Umweltmedien erlassen: vom Gewässerschutz (ab 1955) über Massnahmen zur Luftreinhaltung (ab 1970), Abfallentsorgung, Boden- und Lärmschutz (ab 1980) bis hin zu jüngeren Regelungen betr. Licht- und Strahlenbelastung oder zur Biosicherheit (ab 1990). Neben dem Gewässerschutzgesetz von 1991 ist bis heute das Umweltschutzgesetz des Bundes von 1983 von zentraler Bedeutung. Dieses gestaltete die bisherigen, primär sektoriell ausgerichteten Umweltschutzmassnahmen von Bund und Kantonen erstmals zu einem einheitlichen Konzept um, das einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise folgte. Parallel dazu entwickelte sich seit der Erdölkrise der 1970er Jahre die Energiepolitik zu einem immer wichtigeren, eigenständigen Politikbereich, der aber zahlreiche Berührungspunkte zur Umweltthematik aufweist.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist denn auch die Schaffung des kantonalen Amts für Umweltschutz (AFU) zu sehen, das am 1. Februar 1987 aus dem ehemaligen Amt für Wasser- und Energiewirtschaft und der schon zuvor bestehenden kantonalen Fachstelle für Umweltschutz hervorgegangen war. Konkreten Anlass dazu bot der Postulatsbericht des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 2. April 1986 (40.86.05). Nach seiner Gründung erlebte das AFU ein rasches Wachstum, das vor allem durch die grosse Zahl von stetig neu hinzukommenden Vollzugsaufgaben bedingt war. In diesem Kontext sind die über 20 neuen Bundeserlasse zu erwähnen, die seit dem 1. Februar 1987 durch das AFU zu vollziehen sind.
Einen markanten Einschnitt in der Geschichte des Amts bildete der 13. März 1994, als das Gebäude an der Sternackerstrasse, einem von anfänglich fünf Standorten des Amts in der Stadt St.Gallen, durch eine Explosion dermassen zerstört wurde, dass es fortan nicht mehr benutzt werden konnte. In diesem Gebäude waren die damaligen Abteilungen Wasser- und Energiewirtschaft sowie Gewässerbau und -unterhalt untergebracht. Viele Unterlagen mussten in der Folge extern wiederbeschafft, einige Dokumente auch kopiert oder ersatzverfilmt werden.
Im Jahr 1994 überprüfte eine von der Regierung eingesetzte Expertengruppe die Aufbauorganisation des AFU. Diese Arbeiten führten dazu, dass das Amt im Juli 1996 eine neue Aufbauorganisation erhielt. Deren Hauptmerkmal war die verstärkte Ausrichtung auf einzelne Kundengruppen und deren Bedürfnisse. Seit dem 1. März 1999 ist das AFU räumlich unter einem Dach vereinigt. Die fünf ehemaligen Standorte wurden an der Lämmlisbrunnenstrasse zusammengeführt. Einzige Ausnahme bildet die Sektion Messwesen/Labor, die sich an der Blarerstrasse befindet. Am 1. November 2007 erhielt das Amt den neuen Namen «Amt für Umwelt und Energie (AFU)».
Per 1. November 2012 nahm die am 1. März 2012 gegründete Energieagentur St.Gallen GmbH als Kompetenzzentrum für Energiefragen im Kanton St.Gallen den Betrieb auf. Gleichzeitig wurden damit wesentliche Aufgaben und rund 10 Mitarbeitende der Sektion Energie in diese neue Organisation ausgelagert. Die Übertragung dieser nicht hoheitlichen Aufgaben wird durch eine mehrjährige Rahmenvereinbarung und durch einjährige Leistungsaufträge des Kantons an die Energieagentur St.Gallen GmbH geregelt.
Mit der Absicht, Wasser- und Energiethemen in einem neuen Amt zu platzieren und sichtbarer zu machen, hat die Regierung per 1. Juli 2017 das Amt für Wasser und Energie (AWE) gegründet. Die Abteilung Abwasser und Gewässerqualität sowie die Abteilung Energie wurden vollständig aus dem AFU ins AWE verschoben und das AFU wurde in Amt für Umwelt umbenennt. Insgesamt traten damit rund 30 Mitarbeitende vom AFU ins AWE über. Zudem mussten mit der Trennung der Umweltbereiche die Zuständigkeiten bei den Aufgaben und Kundengruppen angepasst und insbesondere den Gemeinden kommuniziert werden. Deshalb wurde in der Folge ein besonderes Augenmerk auf eine enge fachliche Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Ämtern gelegt. Hinsichtlich der Querschnittsaufgaben Informatik, Rechnungswesen, rechtliche Unterstützung und Störungssuche wurde die Unterstützung des AWE durch das AFU vereinbart. Im Gegenzug erbringt das AWE-Labor Dienstleistungen für das AFU. Der Schadendienst wurde beim AWE angesiedelt, die personelle Ausstattung verteilt sich jedoch auf beide Ämter (AFU und AWE).
Per 1. Januar 2019 wurden Aufgaben und Personal des Bereichs Wasserbaurecht im AFU integriert und per 1. Juli 2022 der Bereich Strassenrecht des Rechtsdienstes des Tiefbauamtes (TBA). Einzig die Dienstleistungen im Bereich Kantonsstrassenprojekte werden seit Auflösung des Rechtsdienstes des TBA von der Rechtsabteilung des BUD erbracht. Seit 1. Juli 2022 erbringt der Rechtsdienst des AFU alle rechtlichen Dienstleistungen für AFU und AWE und für einen grossen Teil des TBA.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das AFU vollzieht die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, im Wesentlichen in den Bereichen Umweltschutz, Gewässerschutz, Rohrleitungen und Bergbau, soweit sie den Kantonen zum Vollzug übertragen und nicht von den Gemeinden oder von anderen kantonalen Dienststellen zu vollziehen sind. Durch seine Tätigkeit trägt das AFU dazu bei, dass die natürlichen Ressourcen schonend und effizient genutzt und potenziell schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen und seine natürliche Umwelt auch im Sinne der Vorsorge möglichst klein gehalten werden. Das AFU leistet damit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Gewährleistung einer langfristigen Versorgungssicherheit als auch zur Erhaltung und – soweit erforderlich – zur Wiederherstellung eines gesunden Lebensraums im Kanton. Im Sinne dieses Grundauftrags erteilt das Amt Bewilligungen, erstellt Verfügungen, die Teil von Baubewilligungen werden, überträgt Nutzungsrechte, trifft Entscheide und Vereinbarungen, gibt Stellungnahmen und Beitragszusicherungen ab, übt Kontroll- und Beratungsaufgaben aus und veranlasst Sanierungen. Das AFU informiert und berät zudem Behörden und Private in seinem Tätigkeitsbereich, namentlich in den Belangen des Umweltschutzes und in Fragen der Ressourcennutzung. Hinzu kommt eine teilweise intensive Zusammenarbeit mit dem Bund, benachbarten Kantonen, den Gemeinden oder auch dem angrenzenden Ausland.
Administrative Strukturen
Das AFU beschäftigt (Stand 2025) knapp 80 Mitarbeitende mit Total rund 6’100 Stellenprozent. Organisatorisch ist es in die Abteilungen Zentrale Dienste, Industrie und Gewerbe, Boden und Stoffkreislauf sowie Recht und UVP gegliedert. Die Abteilungen Zentrale Dienste sowie Recht und UVP erbringen Dienstleistungen für weitere Amts- und Dienststellen des BUD.
Parallelüberlieferungen
Partner:
Das Amt pflegt eine intensive Zusammenarbeit mit verschiedensten Partnern, aus denen entsprechende Parallelunterlagen resultieren. Im Sinne einer Auswahl seien genannt:
a) Bund: Auf Stufe Bund sind insbesondere alle relevanten Unterlagen zu bundesrechtlichen Grundlagen für die kantonalen Vollzugsaufgaben ebenfalls vorhanden und werden bereits durch das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) überliefert. Eine zentrale Rolle für den Umweltschutz auf Bundesebene spielt das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das auf verschiedenen Kanälen umfassende Informationen über Zustand und Schutz der Umwelt aus gesamtschweizerischer Optik bietet.
b) Parlament/Regierung: Unterlagen zu rechtlichen und organisatorischen Grundlagen, zu parlamentarischen Vorstössen, zu Projekt- und Kreditgenehmigungen sowie zur daran anschliessenden Berichterstattung bei Vorhaben von grösserer finanzieller Dimension (z.B.) finden sich in aller Regel in ähnlicher Art wie beim AFU sowohl auf Stufe Regierung/Parlament als auch auf Stufe Departement. Im BUD-Generalsekretariat kommt eine bedeutende Parallelüberlieferung hinzu bei sämtlichen Bewilligungsverfahren, an denen das AFU beteiligt ist (Federführung: Koordinationsstelle Bau [KSB]), sowie im Rekurswesen (Federführung: BUD-Rechtsabteilung).
c) BUD-Ämter:
- Generalsekretariat BUD (GS): Es besteht eine enge Zusammenarbeit und auch Doppelablage bei politischen Geschäften.
- Amt für Wasser und Energie (AWE): Zusammenarbeit in Wasserbauprojekten, bei Fragen der Gewässerqualität, bei Labor und Schadendienst (vgl. B.1.1).
- Tiefbauamt (TBA): Strassenbauprojekte.
- Hochbauamt (HBA): Hochbauprojekte.
- Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG): Baugesuche für Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen.
d) Punktuelle Schnittstellen bestehen zudem zu ausgewählten weiteren Stellen der kantonalen Verwaltung wie bspw. dem Landwirtschaftsamt (ökologische Direktzahlungen), dem Arbeitsinspektorat (Beurteilung von Bauvorhaben aus arbeitsrechtlicher Sicht), dem AFS (Amt für Feuerschutz), dem AVSV (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) und dem ANJF (Amt für Natur, Jagd und Fischerei).
e) Eine intensive Zusammenarbeit besteht mit den politischen Gemeinden (insbesondere bei der Behandlung von Baugesuchen) und Zweckverbänden (v.a. im Bereich Entsorgung) im Kanton.
f) Ostluft: Seit 2001 im Auftrag der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätige Organisation , zuständig für die Messung und Überwachung der Luftqualität. Jährliche Publikation aktueller Erkenntnisse in Berichtsform. Die Geschäftsführung von Ostluft liegt seit 2018 beim AFU St.Gallen und beinhaltet die Ablage der Geschäftsleitungsunterlagen und der Unterlagen zum Tagesgeschäft in GEVER (Messdaten und Unterlagen der GeK inkl. Jahresberichte erfolgen über Ostluft und werden auf eigenen Hostservern abgelegt).
Publikationen:
- Juristische Publikationsreihen: Aus administrativer oder juristischer Sicht besonders interessante oder strittige Verfahrensentscheide des AFU werden zuweilen in anonymisierter Form in den «Juristischen Mitteilungen» des Bau- und Umweltdepartements (StASG ZA 395) oder in der Reihe «St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis GVP» (StASG ZA 087) veröffentlicht.
- Statistiken: Amtseigene statistische Daten werden fachspezifisch oder unter 044 Publikationen abgelegt. Ausgewählte statistische Reihen zu Umweltthemen werden auch bei anderen kantonalen Stellen (Fachstelle für Statistik) sowie auf Stufe Bund geführt und veröffentlicht (Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Statistik BFS).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Beim AFU handelt es sich um ein vergleichsweise junges Amt, das zu einem erheblichen Teil Vollzugsaufgaben im Auftrag des Bundes wahrnimmt. Seine Tätigkeit erfährt zudem, nicht zuletzt als Folge seines Grundauftrags an der Schnittstelle zwischen Schutz und Nutzung der Umwelt, eine überdurchschnittliche, zuweilen kontroverse Wahrnehmung in Politik und Gesellschaft.
Historische Kriterien
Im Zuge der seit Mitte des 20. Jahrhunderts immer deutlicher sichtbaren Schattenseiten der rasanten wirtschaftlichen Entwicklung hat sich als junger Zweig der Wissenschaft die Umwelt- und Landschaftsgeschichte etabliert. Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Klimawandels ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieser Wissenschaftssparte und der hierfür relevanten Quellen in Zukunft weiter zunehmen wird. Die breite Palette an amtseigenen Publikationen des AFU gibt einen ersten Überblick über Veränderungen der Umwelt auf Kantonsgebiet und liefert gleichzeitig Hinweise darauf, wie diese Veränderungen in Politik und Verwaltung über die Zeit hinweg wahrgenommen und bewertet wurden. Für weitergehende Untersuchungen solcher Entwicklungen sind die Methoden der Naturwissenschaften unabdingbar. Zu deren grundlegenden Zielen gehört es, aus der Analyse der heutigen Umwelt heraus Szenarien der künftigen Entwicklung zu skizzieren, Nutzungspotenziale aufzuzeigen, allenfalls auch Grenzen des Machbaren bzw. Sinnvollen abzuschätzen. Einen wichtigen Beitrag zu derartigen Studien können die Messreihen zur Entwicklung der verschiedenen Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft) leisten, welche das AFU erhebt. Dabei nimmt die Aussagekraft der Untersuchungen mit der Länge und der Vollständigkeit der Datenreihen zu. Vor diesem Hintergrund sollten die vom AFU erhobenen Umweltdaten auch nach Einschätzung des Amts integral gesichert werden, und zwar unbesehen von den fallweise zu desselben Umweltaspekten vorliegenden publizierten Daten, welche sich in der Regel auf Zusammenfassungen beschränken oder aber Auswertungen darstellen.
Aus Sicht der Orts- und Regionalgeschichte von zusätzlichem Interesse sind Bewilligungsverfahren zu Bauvorhaben von besonderer Bedeutung. Dies gilt insbesondere bei Projekten, an denen der Kanton in bedeutendem Mass beteiligt war (z.B. Kehrrichtverbrennungsanlagen) oder welche bereits zeitgenössische Beachtung in einer breiten (überregionalen) Öffentlichkeit gefunden haben (Beispiele aus der Vergangenheit: Atomkraftwerk Rüthi, Mineralölleitung Oleodotto del Reno, Projekt «Rhesi» (Internationale Rheinregulierung), AFG-Arena St.Gallen, Deponie Tüfentobel, Skigebiet Flumserberge).
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
- Unterlagen zum Bau von Entsorgungsanlagen, die vom Kanton in erheblichem Mass mitsubventioniert werden (bspw. Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen ), sind während mindestens 25 Jahren aufzubewahren (gemäss gängiger kantonaler Praxis übliche Amortisationsfrist für Baubeiträge ).
- Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens: Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1).
Bedeutung im Hinblick auf die Rechtssicherheit, die langfristige Interessenwahrung von Staat oder Privaten und für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Ein langfristiger Aufbewahrungsbedarf ist aus Sicht des Amts gegeben bei sämtlichen Umwelt-Messdaten. Für Dossiers, die sich auf einzelne Betriebe oder Anlagen beziehen, wird amtsintern eine Aufbewahrung während max. 30-50 Jahren in Aussicht genommen. Bei allen übrigen Aufgaben- resp. Unterlagenarten kann der administrative Rückgriffbedarf variieren, ist in den meisten Fällen jedoch nach spätestens 20 Jahren abgelaufen.
Aus staatspolitischer Sicht besteht ein Interesse daran, wenigstens in den Grundzügen nachvollziehen zu können, wie sich der Kanton bzw. das AFU im umweltpolitischen Spannungsfeld zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen verhalten hat. Unter diesem Aspekt erscheinen besonders Unterlagen zur amtsinternen Strategie, Planung und Organisation, zur kantonalen Rechtsetzung im Zuständigkeitsbereich des Amts sowie zu genuin kantonalen Vollzugsgrundlagen (Informationsschreiben, Merkblätter) von Interesse.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Amt für Umwelt (AFU) vom Oktober 2025:
Führung und Koordination:
- Strategische Führung: Archivwürdig
- Führungssitzungen: Anbieten
- Organisationshandbuch: Archivwürdig
- Prozessbeschreibungen: Prozesse (Signavio): Archivwürdig; Begleitakten (GEVER): Nicht archivwürdig
- Verträge und Vereinbarungen: Branchenlösungen: Archivwürdig; Übrige: Nicht archivwürdig
- Medienarbeit: Nicht archivwürdig
- Internetauftritt : Endprodukt: Archivwürdig (jährliche Webarchivierung); Materialien: Nicht archivwürdig
- Amtseigene Publikationen (Berichte, Broschüren, Statistiken, Merkblätter etc.): Endprodukte: Archivwürdig; Materialien: Nicht archivwürdig
- Referate, Schulungen, Veranstaltungen und Tagungen: Anbieten
- Kantonale Vorsteherkonferenzen Umwelt Schweiz bzw. Ostschweiz: KVU Schweiz: Nicht archivwürdig; KVU Ostschweiz: Archivwürdig
- Stellungnahmen und Mitberichte: Nicht archivwürdig
- Parlamentarische Vorstösse: Motionen/Postulate: Archivwürdig; Interpellationen/Einfache Anfragen: Nicht archivwürdig
Support und Ressourcen :
- Personalbetreuung: Nicht archivwürdig
- Personaldossiers: Laufende Übergabe an BUD-Personaldienst
- Finanzen: Nicht archivwürdig
Strategien und Konzepte :
- Strategien und Konzepte aus allen Fachbereichen: Archivwürdig
Bewilligungen, Kontrollen, Sanierungen und Beratungen:
- Betriebe und Anlagen mit massgeblicher kantonaler Beteiligung (KVA): Archivwürdig
- Betriebe und Anlagen, die breite (überregionale) öffentliche (mediale) Wahrnehmung erhalten haben: Archivwürdig
- Übrige Betriebe und Anlagen: Nicht archivwürdig
Recht:
- Rechtsetzung: Geschäfte unter Federführung AFU: Anbieten; Übrige Geschäfte: Nicht archivwürdig
- Rechtsauskünfte und Rechtsberatung: Nicht archivwürdig
- Strafverfahren : Spezielle Straftatbestände: Anbieten; Übrige: Nicht archivwürdig
- Rechtsmittel- und aufsichtsrechtliche Verfahren: Nicht archivwürdig
Umweltüberwachung, Monitoring und Kartenwerke:
- Umweltdaten: Archivwürdig
- Messkampagnen: Archivwürdig
- Ostluft, Geschäftsleitungsunterlagen: Archivwürdig
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2046
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt