Amt für Umwelt (1987-2016)
Titel
Amt für Umwelt (1987-2016)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1849-2016
Synonyme
Amt für Umweltschutz (bis 2007)
Amt für Umwelt und Energie (bis 2017)
Abkürzungen
AFU
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Für die Tätigkeit des Amts sind folgende Rechtsgrundlagen von zentraler Bedeutung (Auswahl):
a) Bundesrecht:
• Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) mit daran anschliessendem Verordnungsrecht, u.a. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011), der Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41), der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1)
• Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)
• Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80)
• Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (SR 730.0)
• Bundesgesetz über die Stromversorgung (Strom VG) vom 23. März 2007 (SR 734.7)
b) Kantonales Recht:
• Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) vom 19. April 2011 (sGS 672.1)
• Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) vom 11. April 1996 (sGS 752.2)
• Energiegesetz (EnG) vom 26. Mai 2000 (sGS 741.1)
• Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung (EG StromVG) vom 16. November 2010 (sGS 741.2)
• Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) vom 5. Dezember 1960 (sGS 751.1)
Zu beachten ist, dass im Bereich des Umwelt- und des Gewässerschutzrechts – in denen nach einer Schätzung des Amts zusammen genommen rund 80% der amtseigenen Personalressourcen eingesetzt werden – die rechtlichen Vorgaben des Bundes relativ eng sind, so dass der Kanton primär eine Vollzugsfunktion innehat. Dagegen besteht im Energiebereich und bei der Regelung der Gewässernutzung ein vergleichsweise grösserer kantonaler Gestaltungsspielraum.
(Amts-)Leitung
- 2010: Helene Felber
ab 2010: Rainer Benz
Behördengeschichte
Die ersten Anfänge moderner staatlicher Bestrebungen zum Schutz der Umwelt in der Schweiz reichen zurück ins letzte Viertel des 19. Jahrhunderts, als im Rahmen der Forstgesetzgebung des Bundes (ab 1876) erstmals der Gedanke der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen rechtlich verankert und fast zeitgleich, im Fabrikgesetz von 1877, dem Schutz der Umgebung von Industriebetrieben Rechnung getragen wurde. Nur kurze Zeit später stellte sich im Rahmen der Bestrebungen zur industriellen Nutzbarmachung der Wasserkräfte in der Schweiz für den Gesetzgeber die Frage nach der Rücksichtnahme auf damit konkurrierende Interessen, etwa solchen von Fischerei und Landschaftschutz (Wasserrechtsgesetz 1916).
Ihren eigentlichen Durchbruch erlebte die Umweltpolitik in der Schweiz aber erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, als Energieverbrauch und Flächenbedarf und als Folge davon auch die Belastung der natürlichen Ressourcen einen enormen Schub erhielten ("1950er-Syndrom"). Schritt für Schritt wurden nun Gesetze und Verordnungen zum Schutz der einzelnen Umweltmedien erlassen: vom Gewässerschutz (ab 1955) über Massnahmen zur Luftreinhaltung (ab 1970), Abfallentsorgung, Boden- und Lärmschutz (ab 1980) bis hin zu jüngeren Regelungen betr. Licht- und Strahlenbelastung oder zur Biosicherheit (ab 1990). Neben dem Gewässerschutzgesetz von 1991 ist bis heute das Umweltschutzgesetz des Bundes von 1983 von zentraler Bedeutung, das die bisherigen, primär sektoriell ausgerichteten Umweltschutzmassnahmen von Bund und Kantonen erstmals zu einem einheitlichen Konzept umgestaltete, das einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise folgte. Parallel dazu entwickelte sich seit der Erdölkrise der 1970er-Jahre die Energiepolitik zu einem immer wichtigeren, an sich eigenständigen Politikbereich, der aber zahlreiche Berührungspunkte zur Umweltthematik aufweist.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist denn auch die Schaffung des kantonalen Amts für Umweltschutz (AFU) zu sehen, das am 1. Februar 1987 aus dem ehemaligen Amt für Wasser- und Energiewirtschaft und der schon zuvor bestehenden kantonalen Fachstelle für Umweltschutz hervorgegangen war. Konkreten Anlass dazu bot der Postulatsbericht des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 2. April 1986 (40.86.05). Nach seiner Gründung erlebte das AFU ein rasches Wachstum, das vor allem durch die grosse Zahl von stetig neu hinzukommenden Vollzugsaufgaben bedingt war. In diesem Kontext sind die über 20 neuen Bundeserlasse zu erwähnen, die seit dem 1. Februar 1987 durch das AFU zu vollziehen sind.
Einen markanten Einschnitt in der Geschichte des Amts bildete der 13. März 1994, als das Gebäude an der Sternackerstrasse, einem von anfänglich fünf Standorten des Amts in der Stadt St.Gallen, durch eine Explosion dermassen zerstört wurde, dass es fortan nicht mehr benutzt werden konnte. In diesem Gebäude waren die damaligen Abteilungen Wasser- und Energiewirtschaft sowie Gewässerbau und -unterhalt untergebracht gewesen. Viele Unterlagen mussten in der Folge extern wiederbeschafft, einige Dokumente auch kopiert oder ersatzverfilmt werden.
Im Jahr 1994 überprüfte eine von der Regierung eingesetzte Expertengruppe die organisatorischen Strukturen und Abläufe des AFU. Diese Arbeiten führten dazu, dass das Amt im Juli 1996 eine neue Aufbauorganisation erhielt. Deren Hauptmerkmal ist die verstärkte Ausrichtung auf einzelne Kundengruppen und deren Bedürfnisse. Seit dem 1. März 1999 ist das AFU räumlich unter einem Dach vereinigt. Die fünf ehemaligen Standorte wurden an der Lämmlisbrunnenstrasse zusammengeführt. Einzige Ausnahme bildet die Sektion Messwesen/Labor, die sich an der Blarerstrasse befindet. Am 1. November 2007 erhielt das Amt den neuen Namen "Amt für Umwelt und Energie (AFU)".
Per 1. November 2012 nahm die am 1. März 2012 gegründete Energieagentur St.Gallen GmbH als Kompetenzzentrum für Energiefragen im Kanton St.Gallen den Betrieb auf. Gleichzeitig wurden damit wesentliche Aufgaben und rund 10 Mitarbeitende der Sektion Energie in diese neue Organisation ausgelagert. Die Übertragung dieser im Wesentlichen nicht hoheitlichen Aufgaben wird durch eine mehrjährige Rahmenvereinbarung und durch einjährige Leistungsaufträge des Kantons an die Energieagentur St.Gallen GmbH geregelt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das AFU vollzieht die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, im Wesentlichen in den Bereichen Umweltschutz, Gewässerschutz, Rohrleitungen, Energie, Gewässernutzung und Bergbau, soweit sie den Kantonen zum Vollzug übertragen und nicht von den Gemeinden oder von anderen kantonalen Dienststellen zu vollziehen sind. Durch seine Tätigkeit trägt das AFU dazu bei, dass die natürlichen Ressourcen schonend und effizient genutzt und potenziell schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen und seine natürliche Umwelt auch im Sinne der Vorsorge möglichst klein gehalten werden. Das AFU leistet damit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Gewährleistung einer langfristigen Versorgungssicherheit als auch zur Erhaltung und – soweit erforderlich – zur Wiederherstellung eines gesunden Lebensraums im Kanton. Im Sinne dieses Grundauftrags erteilt das Amt Bewilligungen, überträgt Nutzungsrechte, trifft Entscheide und Vereinbarungen, gibt Stellungnahmen und Beitragszusicherungen ab, übt Überwachungs-, Aufsichts- sowie Koordinationsaufgaben aus und veranlasst bei Bedarf Sanierungen. Das AFU informiert und berät zudem Behörden und Private in seinem Tätigkeitsbereich, namentlich in den Belangen des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes sowie in Fragen der Ressourcennutzung und Energieversorgung. Hinzu kommt eine teilweise intensive Zusammenarbeit mit dem Bund, benachbarten Kantonen, den Gemeinden oder auch dem angrenzenden Ausland.
Administrative Strukturen
Das AFU beschäftigt (Stand 2013) knapp 100 Mitarbeitende mit total rund 8500 Stellenprozent. Organisatorisch ist es in die Abteilungen Industrie und Gewerbe, Abwasser und Gewässerqualität, Boden und Stoffkreislauf, Energie und Luft, Recht und UVP gegliedert; hinzu kommen Amtsleitung und Rechnungsführung.
Parallelüberlieferungen
Partner
Das Amt pflegt eine intensive Zusammenarbeit mit verschiedensten Partnern, aus denen entsprechende Parallelunterlagen resultieren. Im Sinne einer Auswahl seien genannt:
• Bund: Auf Stufe Bund sind insbesondere sämtliche relevanten Unterlagen zu den bundesrechtlichen Grundlagen für die kantonalen Vollzugsaufgaben ebenfalls vorhanden und werden via Bundesarchiv überliefert. Eine zentrale Rolle für den Umweltschutz auf Bundesebene spielt das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das auf verschiedenen Kanälen umfassende Informationen über Zustand und Schutz der Umwelt aus gesamtschweizerischer Optik bietet (vgl. u.a. www.bafu.admin.ch).
• Parlament/Regierung: Unterlagen zu rechtlichen und organisatorischen Grundlagen, zu parlamentarischen Vorstössen, zu Projekt- und Kreditgenehmigungen sowie zur daran anschliessenden Berichterstattung bei Vorhaben von grösserer finanzieller Dimension (z.B. Energieförderprogramme) finden sich in aller Regel in ähnlicher Art wie beim AFU sowohl auf Stufe Regierung/Parlament als auch auf Stufe Departement. Im BD-Generalsekretariat kommt eine bedeutende Parallelüberlieferung hinzu bei sämtlichen Bewilligungsverfahren, an denen das AFU beteiligt ist (vgl. Fachanwendung INGE), im Rekurswesen (Federführung: BD-Rechtsabteilung) und bei den wichtigsten Unterlagen zur Internationalen Gewässerschutzkommission Bodensee (Sitzungsunterlagen der Jahrestagungen samt Beilagen).
• Punktuelle Schnittstellen bestehen ferner zu ausgewählten weiteren Stellen der kantonalen Verwaltung wie bspw. dem Tiefbauamt (Strassenbauprojekte), dem Landwirtschaftsamt (ökologische Direktzahlungen), dem Arbeitsinspektorat (Beurteilung von Bauvorhaben aus arbeitsrechtlicher Sicht) oder dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (Baugesuche für Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen).
• Eine intensive Zusammenarbeit besteht mit den politischen Gemeinden (insbesondere bei der Behandlung von Baugesuchen) und Zweckverbänden (v.a. im Bereich Entsorgung) im Kanton. Die (Lösch-) Wasserversorgung der Gemeinden wird auf kantonaler Ebene durch die Gebäudeversicherungsanstalt GVA betreut, denn sie leistete und leistet wesentliche finanzielle Beiträge an den Ausbau der Wasserversorgungsinfrastruktur.
• Ostluft: Seit 2001 im Auftrag der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätige Organisation, zuständig für die Messung und Überwachung der Luftqualität. Jährliche Publikation aktueller Erkenntnisse in Berichtsform (auch in Papier).
• Energieagentur St.Gallen GmbH: Die Energieagentur St.Gallen GmbH wurde am 1. März 2012 gegründet und hat den operativen Betrieb am 1. November 2012 aufgenommen. Gesellschafter der nicht gewinnstrebigen GmbH sind die SN Energie AG, die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK), die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) und der Kanton St.Gallen. Ziel der Energieagentur ist es, die energiepolitischen Aktivitäten von Kanton, Gemeinden und Wirtschaft aufeinander abzustimmen, zu bündeln und so gemeinsam zu verstärken. Sie bezweckt, der Bevölkerung und der Wirtschaft einen einfachen Zugang zu umfassenden Angeboten in den Bereichen Energieberatung und Förderung von energetischen Gebäudesanierungen und von erneuerbaren Energien zu verschaffen. Im Weiteren bietet sie Dienstleistungen wie z.B. das Erstellen von Energiekonzepten für Gemeinden und Regionen an. Die Energieagentur GmbH soll die zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für energetische Belange im Kanton werden.
• Private (Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe; Planer und Architekten; Branchenverbände und Interessenorganisationen; Öffentlichkeit).
Amtsdruckschriften/Publikationen
• Amtsbericht (Geschäftsbericht) der Regierung: Der Kanton St.Gallen hat bis 2008 jährlich einen Amtsbericht veröffentlicht, in dem auch die Tätigkeit des Amtes summarisch ablesbar war (StASG ZA 3). Seit dem Übergang zur neuen Form des "Geschäftsberichts der Regierung" (StASG ZA 437) ist diese kontinuierliche Form der Berichterstattung bis auf Amtsebene entfallen.
• Juristische Publikationsreihen: Aus administrativer oder juristischer Sicht besonders interessante oder strittige Verfahrensentscheide des AFU werden zuweilen in den "Juristischen Mitteilungen" des Baudepartements (StASG ZA 395) oder in der Reihe "St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis" (StASG ZA 087) veröffentlicht (in anonymisierter Form).
• Internet (www.umwelt.sg.ch): Die Website des Amts vermittelt ausgesprochen reichhaltige Informationen aus sämtlichen Tätigkeitsbereichen des Amts. Dabei handelt es sich vielfach um Erläuterungen zu Aufgaben und Organisation des Amts sowie um Hinweise auf geltende Rechtsgrundlagen und Vollzugshilfen; dazu kommen unzählige anderweitige Publikationen, Merkblätter, Formulare usw. Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil dieser Inhalte nicht mehr auf Papier vorliegt (bzw. amtsintern dezentral verstreut ist).
• Statistiken: Ausgewählte statistische Reihen zu Umwelt- oder Energiethemen werden auch bei anderen kantonalen Stellen (Fachstelle für Statistik/BD-GS) sowie auf Stufe Bund geführt und veröffentlicht (Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Statistik BFS, Hydrologisches Jahrbuch).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Beim AFU handelt es sich um ein vergleichsweise junges Amt, das zu einem erheblichen Teil Vollzugsaufgaben im Auftrag des Bundes wahrnimmt. Betrachtet man die Anzahl der Mitarbeitenden, so zählt das AFU gleichzeitig zu den grössten Ämtern innerhalb der Kantonsverwaltung. Seine Tätigkeit erfährt zudem, nicht zuletzt als Folge seines Grundauftrags an der Schnittstelle zwischen Schutz und Nutzung der Umwelt, eine überdurchschnittlich hohe, zuweilen auch kontroverse Wahrnehmung in Politik und Gesellschaft.
Historische Kriterien
Im Zuge der seit der Mitte des 20. Jahrhunderts immer offensichtlicher werdenden Schattenseiten der rasanten wirtschaftlichen Entwicklung hat sich, als vergleichsweise junger Zweig der Wissenschaft, die Umweltgeschichte etabliert. Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Klimawandels ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieser Wissenschaftssparte und der hierfür relevanten Quellen in Zukunft weiter zunehmen wird. Einen ersten, für manche Ansprüche womöglich bereits ausreichenden Überblick über die Entwicklung der Umwelt auf Kantonsgebiet vermögen die vielfältigen Formen von amtseigenen Publikationen und Veröffentlichungen zu liefern. Für fundiertere Untersuchungen sind jedoch die Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften unabdingbar. Zu deren grundlegenden Zielen gehört es, aus der Analyse der heutigen Umwelt heraus Szenarien der künftigen Entwicklung zu skizzieren, Nutzungspotenziale aufzuzeigen, allenfalls auch Grenzen des Machbaren bzw. Sinnvollen zu erkennen. Einen wichtigen Beitrag zu derartigen Studien können Messreihen zur bisherigen Entwicklung der verschiedenen Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft) leisten. Dabei nimmt die Aussagekraft der Untersuchungen mit der Länge und der Vollständigkeit der Datenreihen zu. Vor diesem Hintergrund sollten Umweltdaten, die vom AFU erhoben werden, nach übereinstimmender Einschätzung von mehreren Vertretern des Amts langfristig integral gesichert werden – und zwar unbesehen von den fallweise vorliegenden publizierten Daten, die sich in der Regel auf Zusammenfassungen beschränken oder aber Auswertungen darstellen.
Aus Sicht der Orts-, der Wirtschafts- und der Landschaftsgeschichte gleichermassen von Interesse sind die Wasserrechts-Unterlagen, indem sie die fortschreitende Nutzung der Wasserkraft, die daran gekoppelte Entwicklung von ortsansässigen Industrie- und Gewerbebetrieben sowie die damit einhergehenden Veränderungen der Landschaft dokumentieren. Ähnliche Interessen können auch bei Bewilligungsverfahren zu Bauvorhaben von besonderer Bedeutung geltend gemacht werden: insbesondere bei Projekten, an denen der Kanton in bedeutendem Mass beteiligt ist (Beispiele: Abwasserreinigungsanlagen, Kehrrichtverbrennungsanlagen der Gemeinden) oder welche eine überregionale Beachtung in einer breiten (überkantonalen) Öffentlichkeit finden (Beispiele: Atomkraftwerk Rüthi, Mineralölleitung Oleodotto del Reno, AFG-Arena St.Gallen).
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
• Langfristig gültige Aufbewahrungsbestimmungen bestehen für sämtliche Konzessionsunterlagen (Verzeichnisse und Akten) in den Bereichen Wasserrecht und Bergbau sowie für ausgewählte Karten mit rechtsverbindlichem Charakter (Gewässerschutzkarte; Grundwasserkarte und Grundwasserverzeichnis; Karte der Stromnetzgebiete): vgl. Art. 42 ff. des Gesetzes über die Gewässernutzung (sGS 751.1) und Art. 13 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung (sGS 751.11); Art. 12 ff. des Gesetzes über den Bergbau (sGS 852.1); Art. 27 ff. des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2); Art. 2 ff. des Einführungsgesetzes zur eidg. Stromversorgungsgesetzgebung (sGS 741.2). Die Archivierung von GIS-Daten ist in Art. 15 f. der Verordnung über Geoinformation (SR 510.620) geregelt; entsprechende kantonale Anschlussgesetze sind in Erarbeitung (Stand: Februar 2013).
• Unterlagen zum Bau von Entsorgungsanlagen, die vom Kanton in erheblichem Mass mitsubventioniert werden (z.B. Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen ), sind während mindestens 25 Jahren aufzubewahren (gemäss gängiger kantonaler Praxis übliche Amortisationsfrist für Baubeiträge).
• Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens: Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1).
Ansonsten sind dem Amt keine explizite rechtliche Aufbewahrungsfristen bekannt.
Ein langfristiger Aufbewahrungsbedarf ist aus Sicht des Amts gegeben bei allen Konzessionsunterlagen (Wasserrechte) und bei sämtlichen Umwelt-Messdaten. Für Dossiers, die sich auf einzelne Betriebe oder Anlagen beziehen, wird amtsintern eine Aufbewahrung während max. 30-50 Jahren in Aussicht genommen. Bei allen übrigen Aufgaben- resp. Unterlagenarten kann der administrative Rückgriffsbedarf variieren, ist in den meisten Fällen jedoch nach spätestens 20 Jahren abgelaufen. Dies gilt explizit auch für die unter Beteiligung des Amts ausgestellten Minergie-Zertifikate, die höchstens bis zur nächsten Gebäudesanierung eine Bedeutung haben.
Aus staatspolitischer Sicht besteht ein Interesse daran, wenigstens in den Grundzügen nachvollziehen zu können, wie sich der Kanton bzw. das AFU im umweltpolitischen Spannungsfeld zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen verhalten hat und wie er im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten mit den energiepolitischen Herausforderungen der jeweiligen Zeit umgegangen ist. Unter diesem Aspekt erscheinen besonders Unterlagen zur amtsinternen Strategie, Planung und Organisation, zur kantonalen Rechtsetzung im Zuständigkeitsbereich des Amts sowie zu genuin kantonalen Vollzugsgrundlagen (Kreis- und Informationsschreiben, Merkblätter) von Interesse.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Amt für Umwelt und Energie (AFU) vom 19. April 2013:
Führung/Allgemeines
- Organisation: Dauernde Aufbewahrung
- Strategie/Planung: Amtsinterne Jahresziele (Stufen Amt und Abteilung): Dauernde Aufbewahrung; Übrige Unterlagen: Vernichten
- Projekte: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- T-Aufträge (Termin-Aufträge): Vernichten
- Protokolle amtsinterner Sitzungen: Vernichten
- Amtseigene Publikationen (Berichte, Statistiken, Broschüren, Merkblätter etc.): Dauernde Aufbewahrung
- Medienmitteilungen: Vernichten
- Referate: Vernichten
- Allgemeine Korrespondenz: Vernichten
Rechtswesen/Rechtsetzung
- Rechtsetzungsverfahren: Geschäfte unter Federführung AFU: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv; Übrige Unterlagen: Vernichten
- Parlamentarische Vorstösse: Motionen/Postulate: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv; Interpellationen/Einfache Anfragen: Vernichten
- Vernehmlassungsverfahren: Vernichten
- Regierungsratsbeschlüsse (Kopien): Vernichten
- Verträge: Branchenlösungen: Dauernde Aufbewahrung; Übrige Unterlagen: Vernichten (frühestens nach Ablauf der Vertragsdauer)
- Kreis- und Informationsschreiben an die Gemeinden: Dauernde Aufbewahrung
- Merkblätter: Dauernde Aufbewahrung
- Rechtsmittelverfahren: Vernichten
- Strafverfahren: Vernichten
- Rechtsauskünfte: Vernichten
Personal- und Rechnungswesen
- Personaldossiers: Laufende Übergabe an BD-Personaldienst
- Zeiterfassung, Ferien- und Absenzenkontrollen: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Finanz- und Rechnungswesen/Controlling: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
Umweltmedien
- Grundwasserkarte und Grundwasserverzeichnis: Dauernde Aufbewahrung
- Gewässerschutzkarte: Dauernde Aufbewahrung
- Übrige Umwelt- und Schutzzonendaten (mit Datenherrschaft AFU): Dauernde Aufbewahrung
- Betriebs- und Anlagedaten: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
- Messkampagnen, Begleitakten: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
Bauvorhaben, Anlagen und Betriebe
- Allgemeines (u.a. Generelle Katasterpläne GKP und Generelle Entwässerungspläne GEP): Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Bewilligungsverfahren: Bauvorhaben mit massgeblicher kantonaler Beteiligung (z.B. KVA, ARA): Dauernde Aufbewahrung; Bauvorhaben, die überkantonale öffentliche (mediale) Beachtung erfahren: Dauernde Aufbewahrung; Übrige Unterlagen: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
Wasserrecht und Bergbau
- Wasserrechtskonzessionen, Verzeichnisse, Akten: Dauernde Aufbewahrung
- Wasserrechts-Bewilligungen (nach GNG): Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
- Bergbau, Konzessionen: Dauernde Aufbewahrung
Energie
- Karte der Stromnetzgebiete: Dauernde Aufbewahrung
- Energieförderprogramme, Beitragsgesuche: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Minergie-Bauten, Zertifizierungen: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
Schadendienst
- Schadenfälle: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
Labor
- Mess- und Analysedaten: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
Zusammenarbeit
- AFU-Vorsteher-Konferenzen Schweiz/Ostschweiz, Protokolle: Vernichten
- Energiefachstellen-Konferenzen Schweiz/Ostschweiz, Protokolle: Vernichten
- Internationale Gewässerschutz-Kommission für den Bodensee (IGKB), Jahrestagungen: Vernichten
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2046
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt