Hochbauamt
Titel
Hochbauamt
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1833-2006
Abkürzungen
HBA
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
- sGS 141.3: Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. September 1951, Art. 25, Abs. e) "Bau unter Unterhalt der Kantonalen Anlagen"
- sGS 141.41: Ermächtigungsverordnung (darin: BD.A.14: Einreichung von Baugesuchen sowie Gestaltungs- und Überbauungspläne für kantonale Hochbauvorhaben bzw. für kantonales Grundeigentum (Kantonsbaumeister); BD.A.15: Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für die Staatsverwaltung, ausgenommen über Liegenschaften im Bereich des Sondervermögens (Pensionskassen und Gebäudeversicherungsanstalt) und über Liegenschaften von Strassenprojekten und im Strassenunterhalt (Kantonsbaumeister); BD.A.15: Erhebung und Rückzug von Einsprachen und Rechtsmitteln bei Baubewilligungsverfahren von Dritten, soweit kantonale Liegenschaften im Verwaltungsvermögen betroffen sind (Kantonsbaumeister); BD.A.16: Einreichung von Rechtsmitteln und Vertretung in Rechtsmittelverfahren betreffend Verfügungen über Baugesuche des Kantons (Kantonsbaumeister); BD.A.18: Erlass von Verfügungen nach der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen über Ausschreibungen, Ausschluss von Anbietern und Abbruch des Verfahrens (Leiter Zentrale Dienste HBA); BD.A.21: Erhebung und Rückzug von Straf- und Zivilklagen über Sachbeschädigungen usw. im Zusammenhang mit kantonalen Hochbauten sowie Kantonsstrassen (Kantonsbaumeister);
- sGS 731.11: Verordnung über die kantonale Raumplanung: Der Fokus bei dieser Verordnung liegt zwar beim Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG, allerdings kommt dem Hochbauamt diesbezüglich eine zentrale Mitwirkungsfunktion zu.
(Amts-)Leitung
1880-1891: Theodor Gohl (1844-1910)
1891-1897: Gottlieb Rieser (1863-1919)
1897-1920: Adolf Ehrensperger (1861-1933)
1920-1947: Alfred Ewald (1882-1968)
1947-1961: Karl Breyer (1892-1961)
1961-1971: Max Werner (1905-1995)
1971-1982: Rolf Blum
1982-2006: Arnold E. Bamert (*1942)
2006- : Werner Binotto (*1957)
Behördengeschichte
Das Hochbauamt (HBA) in seiner heutigen Form wurzelt in der Funktion des Kantonsbaumeisters, die gegen Ende des 19. Jahrhunderts etabliert worden war. Nach Gründung des Kantons legte die Regierung den Schwerpunkt im Bereich Bau auf Gross- und Infrastrukturprojekte wie Rheinkorrektion, Strassen- und Eisenbahnwege. Die Aufgaben im Bereich Hochbau wurden bis 1880 durch das Strassen- und Wasserbauinspektorat – genauer: den Strassenmeister – wahrgenommen. In den folgenden Jahren erfolgte eine Neuorganisation. So wurde 1880 mit Theodor Gohl (1844-1910) der erste Kantonsbaumeister ernannt. Unter seiner Leitung entstanden die Psychiatrische Klinik Wil und die Kantonalbank in St.Gallen. Ausserdem zeichnete er 1881/82 für den Umbau des Grossratssaals im Regierungsgebäude St.Gallen verantwortlich. 1891 übernahm Gottlieb Rieser (1863-1919) das Amt des Kantonsbaumeisters. 1895 wurde diesem in der Person von Hugo Albertini erstmals ein Adjunkt zur Seite gestellt. Zwei Jahre später wurde der Architekt Adolf Ehrensperger (1861-1933) Kantonsbaumeister. Zu seinen Hauptwerken zählen das Zeughaus (Neubau 1898, Erweiterung 1915), das Schülerhaus (1899/1900), das kantonale Laboratorium (1910/11) und das Kraftwerk Kubel (1911-1916) in St.Gallen, das Spital Grabs (1904/05), das Sanatorium Walenstadtberg (1907/08) und die Pavillons der Psychiatrischen Klinik Pfäfers (1909). In dieser Zeit erstreckte sich die Tätigkeit des Hochbauamtes neben dem Unterhalt der Staatsgebäude auf den Neu-, Um- und Erweiterungsbau und die Verbesserungen der staatlichen Bauten, wobei der Kantonsbaumeister als Architekt eine prägende Funktion ausübte.
Während beider Weltkriege kam die Wohnbauförderung als eine wichtige Hauptaufgabe des Baudepartements hinzu, welche auch die Arbeit des Hochbauamtes prägte. Das Hochbauamt übernahm die Koordination mit dem Bund im Bereich der Wohnbauförderung. 1990 wurde die Wohnbauförderung ins Generalsekretariat des Baudepartementes verschoben.
Mit Adolf Ehrensperger und Alfred Ewald (1862-1968) hatte der Kanton St.Gallen für die Zeit von 1897 bis 1947 "nur" zwei Kantonsbaumeister. Ewald ging 1947 – nach 37 Jahren im Staatsdienst und 27 Jahren als Kantonsbaumeister – in den Ruhestand. Mit ihm endete die Zeit der aktiven Architekten im Amt des Kantonsbaumeisters. Der Leiter des Hochbauamtes wurde mehr und mehr zu einem hohen Verwaltungsbeamten. Bei Bauvorhaben des Kantons wurden neu Wettbewerbe z. Hd. externer Architekten ausgeschrieben. Daraus entstand im Vergleich zu anderen Kantonen relativ früh eine Wettbewerbstradition, welche Rolf Blum 1978 als den "besten Weg zur guten gestalterischen Qualität" bezeichnete.
Das HBA wurde nun vermehrt in Verwaltungsaufgaben aus dem Bereich Bau eingebunden. Zudem nahm mit dem konjunkturellen Aufschwung ab Beginn der 70er-Jahre die Bautätigkeit des Kantons enorm zu. Die Vielfältigkeit der Aufgaben spiegelt sich im heutigen Aufgabenkatalog und in der heutigen Grösse des HBA. 2005 übernahm Werner Binotto dessen Leitung. Per 1. Juli 2011 erfolgte eine Reorganisation, aus der die heutige Organisationsstruktur des HBA mit sechs Abteilungen hervorging.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Aufgaben
Die Aufgabe des Hochbauamtes ist im Grundsatz im erwähnten Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei umschrieben mit "Bau und Unterhalt der kantonalen Bauten und Anlagen". Die Prozesse des Hochbauamtes sind im Managementhandbuch PRIMO beschrieben. Sie werden in Führungs-, Unterstützungs- und Geschäftsaufgaben unterteilt:
- Führungsaufgaben wie Unternehmensplanung Hochbauamt, Personalmanagement, Messungen, Steuerung und Öffentlichkeitsarbeit, Stellungnahmen zu politischen Vorstössen.
- Unterstützungaufgaben wie Rechnungswesen, Beschaffung, Administration, Dokumenten- und Datenmanagement und Informatik.
Zu den Geschäftsaufgaben gehören folgende Bereiche:
- Investitionsplanung von kantonalen Bauten und Anlagen. Diese Planung umfasst die Bereiche:
a.) Zustandsanalyse inkl. -bewertung: Grobanalyse des Immobilienportfolios im Zuständigkeitsbereich des HBA, Ausarbeitung von Grundlagen für die Investitionsplanung und den Unterhalt
b.) Investitionsplanung Bau (> 3 Mio. CHF): Ausarbeitung der Grundlagen für die strategische Planung und für die Finanzplanung des Kantons im Hochbaubereich
c.) Unterhaltsplanung: Bedarfsanalyse bezüglich Unterhalt der Bauobjekte des Kantons, Definition von Massnahmen und Entwicklung des Unterhaltsprogramms
d.) Immobilienportefeuilleoptimierung: Festlegung der Strategie pro Objekt aus Sicht HBA mit den Kategorien: ersetzen, entwickeln, investieren, erhalten, abwarten, verkaufen.
- Projektmanagement (Bauprojekte mit Bauherrn Kanton St.Gallen): Das HBA übernimmt bei Bauprojekten die Machbarkeitsanalyse und stellt die Projektsteuerung sicher. Hinzu kommen die Aufgaben zur Vorprojektierung (Definition der optimalen baulichen Lösung, Kostenschätzung, Genehmigung), zum Bauprojekt (effektive Projektplanung, Kostenvoranschläge, Detailstudien erarbeiten etc.) bis zur eigentlichen Realisierung (Projekt- und vertragsgemässe Realisierung des Bauwerks / der Baumassnahmen, qualitäts- und termingerechte Übergabe an Auftraggeber). Auch wird der Projektabschluss (Abrechnung, Übergabe, Sicherstellung vollständige Dokumentation etc.) vom HBA sichergestellt. Schliesslich werden zu jedem Objekt laufend aussagekräftige und aktuelle Objektkennzahlen erhoben. Bezüglich der Finanzkompetenz bei Projekten gibt es eine klare Abstufung: unter 20'000 CHF liegt die Entscheidung beim Projektleiter; bei einem Betrag von über 20'000 CHF bis 100'000 CHF beim Abteilungsleiter; bei einem Betrag von über 100'000 CHF bis 250'000 CHF beim Amtsleiter; bei einem Betrag von über 250'000 CHF bis 500'000 CHF beim Bauchef (Departementsleitung); bei einem Betrag von über 500'000 CHF bis 3 Mio. CHF bei der Regierung; bei einem Betrag von über 3 Mio. CHF bis 15 Mio. CHF beim Kantonsrat; und schliesslich bei Beträgen von über 15 Mio. CHF beim Volk.
- Betrieb von kantonalen Bauten und Anlagen: In diesen Bereich gehören Aufgaben wie Störungsbehebung, Wartung und Reparatur von Gebäuden und technischen Anlagen, Instandsetzungsarbeiten, Regelung der Zutrittskontrolle (inkl. Schlüsselausgaben und -rückgabe), Abschluss von Serviceverträgen mit Dritten, Bereitstellung der Sicherheitsdienste inkl. Aktualisierung der Alarmierungslisten und schliesslich sowohl Wartung, Reparatur als auch bauliche Massnahmen von zugemieteten Objekten.
- Verwaltung von kantonalen Bauten und Anlagen: In diesem Bereich werden Objektkostenrechnungen (Kostennachweis der Bewirtschaftungskosten) erstellt und alle Bewirtschaftungsaufgaben bezüglich zugemieteten Objekten (Vertragsabschluss, -bewirtschaftung, -kündigung; Mietzinsanpassungen) sowie vermieteten Objekten (Vertragsabschluss, -bewirtschaftung, -kündigung; Miet- und Pachtzinsinkasso, Heiz- und Nebenkostenabrechnung) abgewickelt.
- Dienste bei kantonalen Bauten und Anlagen: Zu den Diensten gehören Aufgaben wie Reinigung, Entsorgung, Mobiliardienst (Beschaffung und Lagerbewirtschaftung), Umzüge inkl. Beschriftung und der Postdienst.
- Beratung und Gutachten
a.) Fachberatung: Unterstützung von Dritten (Ämter des BD, Gemeinden, Schulgemeinden, Institutionen, Departemente, Private, etc.) in Vorgehensfragen, Fachstellungnahme, bei der Entscheidungsfindung etc.
b.) Beurteilung von Beitragsprojekten: Beurteilung von Kantonsbeiträgen "in angemessener Höhe" bei Bauprojekten
Administrative Strukturen
Organisation und Zuständigkeiten (Stand Dezember 2014):
Unter Führung des Kantonsbaumeisters (Amtsleiter) gliedert sich das Hochbauamt in sechs Abteilungen: Zentrale Dienste (Führungs- und Unterstützungsprozesse), Portfoliomanagement (Investitionsplanung), Projektentwicklung (Beratung und Gutachten), Baumanagement 1 und 2 (Projektmanagement) und Facility Management (Betrieb, Dienste und Verwaltung). Der Amtsleiter und die sechs Abteilungsleiter bilden die Geschäftsleitung, bei welcher der Kantonsbaumeister den Vorsitz hat.
Parallelüberlieferungen
Kantonsrat / Regierung:
In den Regierungsratsbeschlüssen werden diverse Themen von Bauprojekten mit einem Volumen ab 500'000 CHF behandelt. Der Kantonsrat ist bei Projekten ab 3 Mio. CHF bis 15 Mio. CHF entscheidungsberechtigt. Bei Projekten grösser als 15 Mio. CHF ist eine Volksabstimmung zwingend. Abhängig vom Projektvolumen finden sich folglich in den Akten der Regierung oder des Kantonsrates Unterlagen zu Bauprojekten. Zu allen Projekten ab 3 Mio. CHF wird von der Regierung zudem eine ausführliche Botschaft z. Hd. des Kantonsrates verfasst.
Baudepartement, Generalsekretariat:
Über das Generalsekretariat des Baudepartementes sind aus vormaligen Ablieferungen an das Staatsarchiv einzelne Jahresberichte erhalten. Heute fliessen die vom HBA erstellten Jahresberichte in den Gesamtbericht des Baudepartements ein. Auch wenn ein Projekt in die Regierung, in den Kantonsrat oder gar vors Volk kommt, so liegen die Federführung und somit das Hauptdossier immer beim HBA. Teilweise bestehen im Generalsekretariat jedoch parallele Projektakten (Handakten), wie ein Blick in vergangene Ablieferungen zeigt.
Bauten für departementsfremde Dienststellen:
Bei der Erstellung von Bauten für Dienststellen ausserhalb des Baudepartements finden sich in den jeweiligen Dienststellen ebenfalls Unterlagen zu realisierten Bauprojekten. Dies ist vornehmlich bei Bauten im Bereich des Gesundheitsdepartements (v.a. Spitäler) und des Bildungsdepartements (v.a. Fachhochschulen) der Fall.
Gemeinden:
Bei umfangreicheren Baugesuchen finden sich die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erstellten Stellungnahmen des Hochbauamtes in den jeweiligen Projektdossiers. Besonders gut dokumentiert ist die Stadt St.Gallen, welche über eine umfangreiche Baudokumentation für alle Bauten der Stadt verfügt.
Architekten / Ingenieure:
Je nach Projekt sind diverse Architektur- und Ingenieur-Büros an den Hochbauprojekten des Kantons beteiligt. Entsprechend sind projektbezogene Unterlagen auch bei diesen Institutionen vertreten. Gemäss den internen Vorgaben des Hochbauamtes wird jedoch darauf Wert gelegt, dass nach Abschluss des Projektes alle relevanten Unterlagen dem Hochbauamt übergeben werden.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Hochbauamt ist für die bauliche Infrastruktur des Kantons im Bereich Hochbau die zentrale Dienststelle. Das HBA ist an allen politischen, strategischen, sicherheitsbezogenen, projektbezogenen und finanziellen Massnahmen zur baulichen Infrastruktur massgeblich involviert oder führt diese selbst durch. Entsprechend hat das Hochbauamt einen hohen Anteil am Gesamtbudget des Baudepartementes. Eine zentrale mitwirkende Funktion kommt dem HBA bei grösseren Baubewilligungsverfahren (Ämter des BD, Gemeinden, Schulgemeinden, Institutionen, Departemente, Private, etc.) zu. Es fungiert dabei als Beratungs- und Gutachtensstelle.
Historische Kriterien
Einzelne Typen von Verwaltungsakten des HBA (insb. Führungsunterlagen wie Strategie- und Leitbildunterlagen, zusammenfassende Programme, Berichte und (Bau-) Dokumentationen) haben eine historische Bedeutung, da sie die bauliche Entwicklung der kantonalen Behörden und Dienststellen sowie die zugrundeliegenden Strategien und Kennzahlen wiederspiegeln.
Von kunsthistorisch hohem Interesse sind insbesondere Projektunterlagen zu Bauten, welche unter Schutz gestellt sind. Diese Unterlagen ergänzen allfällige Unterlagen der kantonalen Denkmalpflege entscheidend. Generell von besonderem kunsthistorischem Wert sind zudem sämtliche Baupläne vor 1900. Diese sind von Hand gezeichnet und teils koloriert.
Anhand der genannten Unterlagen sind Auswertungen im Bereich Architekturgeschichte, Verwaltungsgeschichte oder auch Kunstgeschichte möglich. Hinzu kommen mögliche Nutzerkreise aus dem Bereich der Naturwissenschaft (z.B. Erforschung von Altlasten), der Architektur (Renovierung historischer Gebäude) oder der Justiz (insb. Baubewilligung, Einsprachen). Um möglichst allen Nutzerkreisen die wichtigsten Quellen zur Verfügung zu stellen, sind vor allem Baupläne, ausgewählte Bauakten und Fotos relevant.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
Bei den Finanz- und Rechnungsunterlagen schreiben das Schweizerische Obligationenrecht (SR 220, Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962), die eidgenössische Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) und die kantonale Finanzhaushaltverordnung (sGS 831.1, Art. 15) eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vor.
Nach Abschluss eines Bauprojektes müssen die Unterlagen aufgrund der sog. Rügepflicht noch 5 Jahre vollständig bestehen bleiben. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen die Dossiers gegebenenfalls ausgedünnt und ins (interne) Archiv verschoben werden.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Die Unterlagen zu Bauten im Besitz des Kantons haben für den Staat als Besitzer/Bauherr eine – in vielen Fällen auch langfristige – Relevanz, da anhand dieser entweder im Garantiefall Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Bauunternehmen) untermauert oder aber gestützt darauf spätere Um- oder Neubauten geplant werden können. Bestimmte Unterlagentypen sind für das Hochbauamt in dieser Hinsicht faktisch für die Lebensdauer des Gebäudes relevant. Bei Mietobjekten hingegen sind solche Unterlagen für den Staat nur von Interesse, solange er als Mieter auftritt.
Mit steigender Höhe des Projektvolumens ist zudem im Sinn der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns und der Möglichkeit zur (auch nachträglichen) Kontrolle der Verwendung von Steuergeldern ebenfalls eine dauernde Aufbewahrung entsprechender Projektunterlagen geboten.
Vereinbarung
Bewertungsvereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Hochbauamt vom 25.11.2013:
Führungs- und Unterstützungsaufgaben:
- Amtseigene Publikationen (u.a. Baudokumentationen): Dauernde Aufbewahrung (2 Exemplare für Amtsdruckschriftensammlung, Ablieferung direkt nach Erscheinen)
- Strategie- und Leitbildunterlagen: Dauernde Aufbewahrung
- Protokolle der Geschäftsleitung (Geschäftsleitungssitzungen, GL-Klausurtagungen etc.): Dauernde Aufbewahrung
- Übergreifende Berichte: Immobilienbericht: Dauernde Aufbewahrung; übrige Berichte: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Amtscontrolling und -reporting, Amtsbudget, Amtsinformatik: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- HBA-Nachrichten: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Unterlagen zu Gremien und Partnern: Kantonsbaumeister-Ost: Dauernde Aufbewahrung; übrige Gremien: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Unterlagen zu Stellungnahmen bei politischen Vorstössen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
Unterlagen zur Investitionsplanung:
- Immobilienstrategie: Dauernde Aufbewahrung
- Immobilienhandbuch: Dauernde Aufbewahrung
- Investitionsprogramm und erläuternder Bericht: Dauernde Aufbewahrung
- Zustandsbeurteilungen Gebäude: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
Projektdossiers (Klein- und Grossprojekte):
- Zu Bauten im Besitz des Kantons unter Denkmalschutz: Dauernde Aufbewahrung, jeweils
> aus Vorakten (1): Wettbewerbsunterlagen (1.5), Unterlagen zum Vorprojekt (1.6) und Projekt (1.7)
> aus Behörden und Lage (3): Baubewilligungsakten (3.2)
> aus Korrespondenz (4): Korrespondenz Behörden (4.1), Korrespondenz Auftraggeber/Nutzer (4.2), Korrespondenz Architekt (4.3), Grundsteinlegung, Aufrichte, Einweihung (4.7), Presse (4.8), Übrige Korrespondenz (4.9)
> aus Protokolle (5): Protokolle Architekt (5.7)
> aus Planerakten (6): Architekt (6.1), Bauingenieur (6.2), übrige Beauftragte (6.4)
> aus Bauakten (7): BKP 0 bis BKP 289; BKP 4, BKP 9
> aus Rechnungswesen (8): Unternehmerliste (8.5)
> aus Abschlussarbeiten (9): Übergabeprotokolle (9.2)
> aus Pläne / Dokumentationen (10): Alle Unterlagen
Vernichtet werden können Betriebsakten und -pläne
- Zu nicht denkmalgeschützten Bauten im Besitz des Kantons, deren Projekt dem Volk vorgelegt wurde oder vor 1972 erstellt wurden (unter der Berücksichtigung der Negativliste gemäss Anhang IV): Dauernde Aufbewahrung der Wettbewerbsunterlagen (1.5), Baubewilligung (3.2), Architektenakten (6.1), Bauschlussabrechnung (8.3) und Pläne (siehe unten); übrige Unterlagen: Vernichtung
- Zu allen übrigen Objekten im Besitz des Kantons: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Zu Mietobjekten: Vernichtung (10 Jahre nach Ablauf des Mietverhältnisses)
Unterlagen zum Betrieb von kantonalen Bauten und Anlagen / Unterlagen zur Verwaltung von kantonalen Bauten und Anlagen / Unterlagen zu Diensten bei kantonalen Bauten und Anlagen:
- Miet- und Pachtverträge: Vernichtung (10 Jahre nach Ablauf des Miet-/Pachtverhältnisses)
- Unterlagen zu Nutzungsentschädigungen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Anlagenbeschriebe: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Schlüsselunterlagen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Instandhaltungsunterlagen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Umzugsunterlagen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Mobiliarunterlagen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Entsorgungsunterlagen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Safety & Security-Unterlagen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Unterlagen betreffend Reinigung: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Budgetierungsugen: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
Beratungs- und Gutachtensdossiers:
- Dossiers zu Fachberatungen und Gutachten: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
Pläne
Gebäude im Kantonseigentum:
- Architektenpläne, Umgebungspläne, Pläne Bauingenieur (Armierung), Pläne Innenausbau: Dauernde Aufbewahrung (falls auch Akten übernommen werden)
- Übrige Pläne (insbesondere Betriebspläne und Plansammlungen zu Mietobjekten): Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
Übrige Gebäude: Vernichtung (10 Jahre nach Ablauf des Mietverhältnisses)
Fotodokumentation:
- Fotos von Bauten unter Denkmalschutz: Anbietepflicht an Staatsarchiv
- Fotos vor 1950: Anbietepflicht an Staatsarchiv
- Übrige Fotos: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
Architektenmodelle:
- Gebäude unter Denkmalschutz: Anbietepflicht gegenüber Denkmalpflege
- Übrige Gebäude: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2036
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt