Rechtsabteilung
Titel
Rechtsabteilung
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1980-2011
Existenzzeitraum
1967 (ca.)-
Abkürzungen
RA
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Für die Amtstätigkeit sind folgende Gesetze bedeutsam:
Bei den Bundesgesetzen und -verordnungen insbesondere
- Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)
- Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)
- Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 24. Januar 1991 (814.20)
ferner
- Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
- Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0)
- Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01)
- Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)
- Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1993 (SR 814.710)
- Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1)
- Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)
- Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600)
Bei den kantonalen Gesetzen und Verordnungen insbesondere
- Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1)
- Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1)
- Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 2. April 1998 (sGS 841.1)
- Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998 (sGS 841.11)
ferner
- Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1)
- Gesetz über Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 1998 (sGS 731.2)
- Verordnung über die Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen vom 24. November 1998 (sGS 731.21)
- Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1)
- Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (sGS 751.1)
- Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 (sGS 871.1)
- Gastwirtschaftsgesetz vom 26. November 1995 (sGS 553.1)
- Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1)
- Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 2011 (sGS 672.1)
- Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2)
- Energiegesetz vom 26. Mai 2000 (sGS 741.1)
- Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz vom 4. September 2012 (sGS 741.12)
(Amts-)Leitung
-2018 lic. iur. Reto Clavadetscher
2018- lic. iur. Tanja Kamber
Behördengeschichte
Bereits in den Jahren 1955 bis 1958 arbeitete Dr. Hans Brunner als Jurist beim Baudepartement und führte für dieses u.a. Rechtmittelverfahren durch. Ein Rechtsdienst ist für das Baudepartement erstmals im Staatskalender der Amtsperiode 1964/68 (Stand November 1967) ausgewiesen. Im Staatskalender 1981 erscheint der Rechtsdienst erstmals unter seiner heutigen Bezeichnung Rechtsabteilung.
Bei der Rechtsabteilung BD handelt es sich nicht um einen eigentlichen Rechtsdienst (mit Querschnittsaufgaben) wie in den übrigen Departementen, sondern um ein eigentliches Rechtsamt. Das rührt vor allem daher, dass die Rechtsabteilung seit jeher im Vergleich mit anderen Departementen sehr viele Rechtsmittelverfahren instruiert (verwaltungsinterne Rechtspflege) und deshalb aus rechtsstaatlichen Gründen auf eine gewisse "Unabhängigkeit" angewiesen ist. Entsprechend gibt es in den einzelnen Ämtern des Baudepartementes – mit Ausnahme des Hochbauamtes – weitere Rechtsdienste oder zumindest weitere Juristinnen und Juristen, wobei einzig der Rechtsdienst des Tiefbauamtes ebenfalls noch Rechtsmittelverfahren (Strassen, Wasserbau) instruiert.
Seit Ende der 1990er Jahre hatte das Parlament die Rechtsprechung zusehends von der Regierung auf die Departemente übertragen, sodass heute die Rechtsabteilung fast ausschliesslich für den Departementsvorsteher selbst und nicht mehr für ihn zuhanden der Regierung instruiert. Davon ausgenommen sind praktisch nur noch verwaltungsrechtliche Klagen, über die nach wie vor die Regierung entscheidet.
Im Jahr 1998 wurde das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen geschaffen und in die Rechtabteilung des Baudepartementes integriert.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Kernaufgabe der Rechtsabteilung besteht in der Bearbeitung und Verfahrensführung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Bereich des Bau-, Planungs- und Umweltrechts sowie im Aufgabenbereich des zu vertretenden Departements (zurzeit [Stand 2013]: Volkswirtschaftsdepartement).
Pro Jahr gehen bei der Rechtsabteilung rund 300 Rechtsmittel/-behelfe ein. Rund 80% dieser Geschäfte erledigen sich infolge Vergleichsverhandlungen beziehungsweise wegen Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels. Nur 20 % der Geschäftsfälle werden mittels Departementalentscheid (Entscheid des Baudepartementes) oder mittels eines zuhanden der Regierung ausgefertigten Beschlusses (RRB) entschieden.
Die Geschäftsart Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gliedert sich in verschiedene Geschäftsunterarten:
- Rekurs an das Departement (Rechtsmittel): Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) wird festgelegt, welche Verfügungen beim zuständigen Departement mit Rekurs angefochten werden können. Gestützt auf diese Bestimmung werden beim Baudepartement insbesondere Rekurse gegen (erteilte oder verweigerte) kommunale Baubewilligungen oder Ortsplanungsbeschlüsse erhoben. Bei Verfügungen der Ämter des Baudepartements ist die Rechtsabteilung ebenfalls Rekursinstanz.
Die Verfahrensführung innerhalb des Departementes erfolgt durch die Rechtsabteilung, einzig Rekurse gegen Teilstrassenpläne / Gemeindestrassenprojekte werden vom Rechtsdienst des Tiefbauamtes zuhanden des Departementsvorstehers bearbeitet.
- Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Departement ("Zwitter" zwischen Rechtsmittel und Rechtsbehelf): Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein sog. subsidiäres Rechtsmittel, d.h. vor ihrer Ergreifung müssen sämtliche ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden (vgl. Art. 88 Abs. 1 VRP). Wird namentlich die Rekursmöglichkeit versäumt, bleibt die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen. Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP nennt die formellen Gründe für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es sind dies die Weigerung, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder eine solche ungerechtfertigt zu verzögern. Das Baudepartement entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (Art. 25 des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei; sGS 141.3) über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen Gemeinden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b VRP).
- Aufsichtsrechtliche Anzeige ans Departement (Rechtsbehelf): Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird im Gemeindegesetz (sGS 151.2; abgekürzt GG) geregelt. Demnach ist jedermann zur Erhebung einer Anzeige berechtigt – selbst wenn behördliches Handeln nicht vorgeschrieben ist. Die in den Geschäftskreis des Baudepartementes fallenden Anzeigen werden in Art. 156 Bst. b GG in Verbindung mit Art. 25 des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) bestimmt.
- Klage vor der Regierung (Rechtsbehelf): Nach Art. 76 VRP beurteilt die Regierung – sofern der Staat nicht Partei ist – Klagen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (Bst. a) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, in denen weder eine Verfügung ergehen, noch Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann (Bst. b). Die Rechtsabteilung hat im Namen des Baudepartementes die in seinen Zuständigkeitsbereich (Art. 25 des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei; sGS 141.3) fallenden Klagen zuhanden der Regierung vorzubereiten.
- Wiederaufnahmebegehren an das Departement / an die Regierung (Rechtsbehelf): Bei Vorliegen bestimmter Wiederaufnahmegründe kann gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden (Art. 81 VRP). Über entsprechende Begehren entscheidet die Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat (Art. 82 Abs. 1 VRP).
Daneben nimmt die Rechtsabteilung folgende weitere Aufgaben in den Bereichen Rechtsetzung und Rechtsberatung wahr:
- Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen und erläuternden Berichten, sowie allgemeine Mitwirkung bei der Gesetzgebung: Die Federführung hierbei ist unterschiedlich, liegt aber meistens bei den Ämtern.
- Vorbereitung von Vernehmlassungen an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht in Rechtsmittelangelegenheiten oder in Angelegenheiten des öffentlichen Beschaffungswesens: Entscheide des Baudepartementes oder der Regierung können mit Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen (vgl. Art. 59bis VRP) und alsdann beim Bundesgericht angefochten werden. Dem Baudepartement beziehungsweise der Regierung wird Gelegenheit geboten, sich als Vorinstanz in diesen Verfahren vernehmen zu lassen.
- Vorbereitung von Vernehmlassungen an Bundesstellen und Departemente zu Gesetzgebungsverfahren (kantonale Gesetze / Bundesgesetze).
- Erteilung von Rechtsauskünften an Gemeinden und Private.
- Juristische Betreuung des Hochbauamtes: Im Gegensatz zu den übrigen Ämtern des Hochbauamtes verfügt das HBA über keinen amtsinternen Rechtsdienst. Die Rechtsabteilung berät deshalb die Mitarbeitenden des HBA bei juristischen Fragen.
- Betrieb des Kompetenzzentrums öffentliches Beschaffungswesen für die gesamte Kantonsverwaltung: Das öffentliche Beschaffungswesen behandelt die Frage, nach welchen Regeln und Grundsätzen die öffentliche Hand ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen deckt; das Kompetenzzentrum berät diesbezüglich Verwaltung und Gemeinde. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, gegen erfolgte Beschaffungsverfügungen bei der Rechtsabteilung zu rekurrieren (z.B. bei Formfehlern in einer Ausschreibung).
- Bearbeitung politischer Vorstösse aus dem Kantonsrat.
- Protokollierung von Sitzungen der vorberatenden Kommissionen des Kantonsrates, sofern Baurechtliches betroffen ist (beispielsweise Spital- oder Schulbauten).
- Herausgabe der "Juristischen Mitteilungen des Baudepartementes" (die vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift wurde 1998 gegründet).
Administrative Strukturen
Die Rechtsabteilung, welche direkt dem Departementsvorsteher untersteht, umfasst 14 Mitarbeitende und eine Praktikantenstelle bzw. rund 1000 Stellenprozente (Stand 2013).
Parallelüberlieferungen
Amtsdruckschriften:
- Amtsbericht des Regierungrats (bis 2007) / Amtsbericht des Baudepartements (Controllingbericht; ab 2008) : Die Berichte enthalten u.a. die jeweilige Rechtsmittelstatistik der Rechtsabteilung.
- St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP): In der inzwischen nur noch elektronisch publizierten Publikationsreihe werden Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung sowie Abhandlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen von kantonalen Behörden – darunter auch der Rechtsabteilung BD – veröffentlicht.
Regierung und Kantonsverwaltung:
- Protokolle und Akten der Regierung: Klagen vor der Regierung oder Wiederaufnahmebegehren an die Regierung finden Eingang in die Regierungsratsprotokolle und die zugehörigen Akten.
- Staatskanzlei, Abteilung Recht und Legistik (Releg) / Ratsdienst: Die Gesetzesmaterialien werden von der Staatskanzlei gesammelt; die Unterlagen aus der vorparlamentarischen Phase (u.a. die Entwürfe der jeweils federführenden Departemente) sind indes nur zum Teil in diese Sammlung integriert. Der Ratsdienst sammelt und dokumentiert die Unterlagen des Kantonsrats.
- Ämter des BD (insbesondere Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG, Amt für Umwelt und Energie AFU, Hochbauamt, Tiefbauamt [Fachstelle Strassenwesen]): Die Ämter des BD fungieren als verfahrensbeteiligte Vorinstanz oder als berichtende Fachstelle. Die Federführung bzw. das Masterdossier liegt bei der Zusammenarbeit i.d.R. aber bei der Rechtsabteilung.
- Volkswirtschaftsdepartement: gem. der Stellvertreterregelung nach Art. 25 des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1) obliegt es der Rechtsabteilung, Rechtsmittelverfahren, bei denen das VD als Partei in den Ausstand treten muss, an deren Stelle durchzuführen. Im Rahmen seiner Rolle als Partei verfügt das VD jedoch über entsprechende Akten (Parallelüberlieferung).
- Amt für Kultur / Denkmalpflege (Departement des Innern); Landwirtschaftsamt und Amt für Natur, Jagd und Fischerei (Volkswirtschaftsdepartement); Amt für Feuerschutz (Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen): Beizug der Ämter als Fachstellen bei Verfahren / Sachfragen, welche den Tätigkeitsbereich der Ämter berühren.
Gemeinden, Gerichte und Bund:
- Gemeinden: Das Baudepartement dient einerseits als Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Gemeinden und andererseits als Beraterin bei Rechtsfragen aus dem Zuständigkeitsbereich des Baudepartementes.
Die St.Galler Gemeinden sind gehalten, ihre Unterlagen gemäss der Fachtechnischen Richtlinie Nr. 1: Aufbewahrungsfristen für Unterlagen der St.Galler Gemeinden zu bewirtschaften. Diese sieht für Baubewilligungen, Baugesuche und Bauordnungen eine dauernde Archivierung vor.
- Gerichte (Verwaltungsgericht, Kantonsgericht, Bundesgericht): Bei Rechtsmittelverfahren, die an das zuständige Gericht weitergezogen werden, wird die Rechtsabteilung von den Gerichten angehört. Die Informationen der Rekursdossiers sind zu einem grossen Teil mit den Gerichtsdossiers kongruent.
- Bundesamt für Umwelt BAFU / Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Beizug der Bundesämter durch die Rechtsabteilung bei Bundesgerichtsverfahren und fachlichen Fragen. Auf Stufe Bund ist allerdings von keiner Parallelüberlieferung auszugehen.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Im Gegensatz zu den übrigen bei den Generalsekretariaten angesiedelten Rechtsdiensten, welche eine Querschnittsfunktion für die Ämter wahrnehmen, handelt es sich bei der Rechtsabteilung um eine Art "Rechtsamt" oder "Baurekurskommission". Sie ist – einer grösseren Unabhängigkeit wegen – auch direkt dem Departementsvorsteher unterstellt. Ihr kommt eine quasi-richterliche Bedeutung zu, indem sie hauptsächlich Rekurse gegen (erteilte oder verweigerte) kommunale Baubewilligungen oder Ortsplanungsbeschlüsse bearbeitet.
Historische Kriterien
Die Rekurse als "Dokumente der Uneinigkeit" zwischen dem Staat und seinen Vertretern einerseits, und den Bürgerinnen und Bürgern andererseits, sind für die Geschichtswissenschaften grundsätzlich ein wichtiger Quellenkorpus und ergänzen den in der Verwaltung quantitativ dominierenden Normalfall. Je nach Rekursgegenstand fliessen offenkundig oder auch implizit Informationen über die Lebensumstände und Denkweise der Rekurrenten in die Akten mit ein.
Der Wert solcher Informationen muss für zeitgenössisches Aktenmaterial allerdings relativiert werden, da sich die Lebenswirklichkeit der Moderne über eine Vielzahl weiterer Quellen rekonstruieren lässt. Mit archivierten Dossiers liesse sich ggf. untersuchen, ob Gesetzesänderungen ihren Niederschlag in den Rechtsmittelverfahren finden, wobei sich diese Frage ggf. zumindest teilweise auch über die Statistik der Dienststelle beantworten lässt.
Rechtliche Kriterien
Die Rechtsabteilung kennt eine interne Regelung, nach der Akten während mindestens 15 Jahren im Archiv der Rechtsabteilung aufbewahrt werden, bevor sie dem Staatsarchiv übergeben werden. Diese Regelung folgt nicht einer gesetzlichen Grundlage sondern dem Bedürfnis, dienststelleninternes Know-how bei Bedarf schnell verfügbar zu haben.
Verstreicht bei Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird der Entscheid rechtskräftig. Obwohl für keine der am Streitfall beteiligten Parteien (unter Vorbehalt eines ausserordentlichen Rechtsmittels) darüber hinaus weitere Rechtsansprüche bestehen, dokumentieren die Rekursakten – staatspolitisch nicht unwesentlich! – den ordnungsgemässen Ablauf des Rechtsverfahrens. Bei verstrichener Rechtsmittelfrist kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die Verfügung bzw. den Entscheid (und damit auch den rechtmässigen Ablauf des Verfahrens) akzeptieren.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und der Rechtsabteilung des Generalsekretariats des Baudepartements vom 25. Juni 2014:
- Geschäftskontrolle: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Entscheide in Rechtsmittelverfahren und zu Rechtsbehelfen (inkl. allfällige Entscheide des Regierungsrats, des Kantons-, Verwaltungs- oder Bundesgerichts) inkl. zugehörige Verzeichnisse: Dauernde Aufbewahrung
- Dossiers zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, welche breite mediale Resonanz erfahren haben: Dauernde Aufbewahrung
- Übrige Dossiers zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Erlassmaterialien zu Gesetzgebungsverfahren, bei denen a) die Rechtsabteilung die Federführung wahrnimmt und welche b) bis zur Null-Lesung entstanden sind: Dauernde Aufbewahrung
- Erlassmaterialien zu Gesetzgebungsverfahren ohne Federführung der Rechtsabteilung: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Vernehmlassungsunterlagen: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Rechtsauskünfte: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Tagesordner (Korrespondenzsammlung): Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Juristische Mitteilungen des Baudepartements: Dauernde Aufbewahrung von jeweils 2 Exemplaren in der Amtsdruckschriftensammlung des Staatsarchivs
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2041
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt