Wohnbauförderung
Title
Wohnbauförderung
Stage
Fonds
Period of origin
1942-2010
Existenzzeitraum
1941-
Abkürzungen
WBF
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
- Wohnbauförderung (W-Geschäfte): Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1942 betreffend Massnahmen zur Milderung der Wohnungsnot durch Förderung der Wohnbautätigkeit (AS 58, 616); Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (SR 842)
- Sozialer Wohnungsbau (SW-Geschäfte): Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus (AS 1958, 419); Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 9. Juni 1958
- Förderung des Wohnbaus (WB-Geschäfte): Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (AS 1966, 433) (SR 842); Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 2. Mai 1967
- Wohn- und Eigentumsförderung (WEG-Geschäfte): Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (AS 1975, 498) (SR 843); Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 9. Januar 1992 (sGS 737.1)
- Wohnbauhilfe im Berggebiet (WS-Geschäfte): Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (SR 844); Verordnung vom 17. April 1991 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (SR 844.1); Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 28. November 1982 (sGS 737.7); Spezifisch in St. Gallen: diverse Regierungsratsbeschlüsse zu Wohnverhältnissen in Berggebieten über den Zeitraum 1967-1993
- Grossratsbeschluss vom 17. Juni 1976 über die Förderung von Altbauwohnungen (sGS 532.9; ABI 1976, 290) (A-Geschäfte)
- Grossratsbeschluss vom 5. April 1979 über die Zuwendung zugunsten der Bergbevölkerung aus Anlass des 175jährigen Bestehens des Kantons St.Gallen (sGS 738.7; ABI 1979, 259) (175 Jahre)
(Amts-)Leitung
-2014 Kaspar Hug
2014- Markus Seiler
Behördengeschichte
Die Abteilung Wohnbauförderung war organisatorisch vormals dem Planungsamt, dann dem Hochbauamt unterstellt, bevor sie im Jahr 1990 dem Generalsekretariat des Baudepartementes angegliedert wurde. Aus Gründen der erhöhten Effizienz und Einflussnahme in "Bundesbern" übernahm die Abteilung Wohnbauförderung im Jahr 2001 zusätzlich die analogen Aufgabenbereiche für die Kantone Appenzell Innerrhoden und Thurgau.
Die Wohnbauförderung hat ihre Wurzeln in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg. In der Folge diverser, in der Regel rechtlich und finanziell vom Bund getragener Förderprogramme ist die Wohnbauförderung in dieser Frühphase eher als Nebenprodukt des Kampfes gegen die Arbeitslosigkeit zu betrachten. Es handelte sich dabei um zeitlich beschränkte Hilfsprogramme. Vor einem anderen Hintergrund – nämlich der Wohnungsnot während und nach, sowie der Wohnbauförderung nach dem Zweiten Weltkrieg – ist die zweite Phase der Wohnbauförderung von 1941-1950 zu sehen. In St.Gallen war die Wohnbauförderung damals Teil der Aufgaben der Kantonalen Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung. Auch taucht in dieser Zeit erstmals der Begriff 'sozialer Wohnungsbau' auf. Durch Subventionen an die Baukosten sollte der Wohnbau angekurbelt werden, um der rasch wachsenden Bevölkerung den dringend benötigten Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. Ein neuerlicher Anlauf seitens des Bundes zur Behebung der Wohnungsnot führte zur dritten Phase der Wohnbauförderung in der Schweiz (1958-1974). Wie bereits zuvor waren auch diese Subventionen zeitlich befristet. Ebenfalls in den 1970er Jahren entstand die Wohnbauhilfe für das Berggebiet, welche 1970 auf eine eigene gesetzliche Grundlage gestellt wurde. Bis Ende 1974 fungierte der Bund grundsätzlich als Hauptgeldgeber, Kantone und Gemeinden beteiligten sich – je nach Förderprogramm – unterschiedlich stark. Die Hauptlast des Vollzugs lag jedoch jeweils vollumfänglich bei den Kantonen.
Eigenständige Förderprogramme leistete sich der Kanton St.Gallen bisher zweimal. So einerseits 1976, als er zwecks Arbeitsbeschaffung die Erneuerung von Altwohnungen unterstützte. Zum Zweiten aus Anlass seines 175jährigen Bestehens, als der Grosse Rat als Reaktion auf die Botschaft des Regierungsrates vom 3. Oktober 1978 den Berggebieten einmalig 2 Mio. CHF zukommen liess.
Die rechtliche Situation der Wohnbauförderung in der Schweiz änderte sich ab 1972 grundlegend. Mit der Verabschiedung des Verfassungsartikels 34sexies war die Wohnbauförderung nicht mehr länger eine vorübergehende, sondern wurde zur dauerhaften Aufgabe des Bundes, bzw. des neu geschaffenen Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO). Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 brachte auch eine grundlegende Verschiebung der Verantwortlichkeiten. Nun prüfte der Bund die Bauprojekte, Abrechnungen und fertigen Objekte, während die Kantone bloss noch auf administrativer Ebene mitzuwirken hatten. Infolgedessen schuf die Regierung des Kantons St.Gallen 1975 in Ergänzung zur bereits existierenden Abteilung Wohnbauförderung die Wohnbaukommission , welche dem Baudepartement beratend in Fragen der Wohnbauförderung zur Seite stehen sollte. Die Kommission wurde nach Beginn der Befassung und Vorbereitung zum kantonalen Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung im Jahre 1990 nicht mehr einberufen und schliesslich mittels Regierungsratsbeschluss am 24. April 1996 formell aufgelöst.
Nach der Einführung des Neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen wurde das am 28. November 1982 verabschiedete kantonale Verfahren überflüssig. Lediglich die regelmässige Prüfung blieb bestehen. Die aktuellste Verordnung des Bundesrates stammt aus dem Jahre 1991.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Hauptaufgabe der Wohnbauförderung ist die staatliche Subventionierung des sozialen Wohnungsbaus mit dem Ziel, die Wohnsituation für Familien, Betagte und Behinderte mit kleinen bis höchstens mittleren Einkommen und nur geringem Vermögen zu verbessern. Hauptaufgaben sind die Abwicklung und Kontrolle von Förderungszahlungen aus unterschiedlicher Quelle und Rechtsgrundlage.
Administrative Strukturen
Die Abteilung Wohnbauförderung ist dem Generalsekretariat des Baudepartements unterstellt. Die Abteilung besteht aus 2 Mitarbeitenden: Abteilungsleitung und Fachspezialist (Abteilungsleiter Stv.). (Stand 2012)
Parallelüberlieferungen
Kantonsrat / Regierung
- Beratung und Beschluss über rechtliche und organisatorische Grundlagen auf kantonaler Ebene
- RRB's betreffend Wahl der Mitglieder der Wohnbaukommission von der Gründung bis zu deren Auflösung
Baudepartement / Generalsekretariat
Auf Stufe BD-Departementsleitung finden sich Unterlagen allgemeiner bzw. zusammenfassender Art zu den verschiedenen Förderprogrammen. Besonders zu erwähnen sind die Unterlagen der Wohnbaukommission, die von Amtes wegen vom Vorsteher Baudepartements präsidiert wurde (z.B. StASG A 024/106, StASG A 160/04001-040013, StASG A 210/V1 4007-4012).
Kantonale Steuerverwaltung und Handelsregisteramt
Sofern es sich um genossenschaftlich getragene Wohnbautätigkeit handelt, findet sie in ihren finanziellen und handelsrechtlichen Aspekten in Form von Register und Akten auch Niederschlag bei der Kantonalen Steuerverwaltung und beim Handelsregisteramt (z.B. StASG A 032/223, StASG A 032/232, StASG A 032/233).
Amtsdruckschriften / Dokumentation der Regierung:
- Amtsberichte der Regierung (bis 2007) mit Zahlenerhebungen und Statistiken
- Unterlagen zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen betreffen Wohnbauförderung (StASG ZC 221.20 und ZC 211.41)
- Teildossiers mit diversen Zeitungsberichten zum Wohnungsbau / Wohnverhältnisse in der Stadt und im Kanton St. Gallen (StASG ZDB 7.3.7 und ZDD 7.3.7)
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Abteilung Wohnbauförderung koordiniert die Aus- und Rückzahlung der vom Bund gesprochenen Fördergelder. Sie ist ostschweizerischer Ansprechpartner für Gesuchsteller, prüft, ob nach einer Empfehlung seitens Gemeinde die Voraussetzungen für die Zusicherung eines Staatsbeitrages erfüllt sind und leitet den Antrag an das BWO auf Gewährung eines Bundesbeitrages weiter. Sie hat also eine rein administrative Funktion. Nur für Geschäfte, die dem kantonalen Anschlussgesetz unterstehen, berechnet die Abteilung Wohnbauförderung die Geldflüsse von Bund, Kanton und Gemeinden (Subventionen) selbst und weist diese entsprechend an.
Im Rahmen von Kantonalen Förderprogrammen – beschlossen durch Regierung oder Kantonsrat – hat die Abteilung Wohnbauförderung ebenfalls nur administrative Funktion. Die Entscheidung über die Bewilligung von Anträgen lag vor 1996 bei der Wohnbaukommission, danach beim BWO.
Historische Kriterien
Die Wohnbauförderung bildet einen wichtigen Teil der Geschichte der Bauindustrie, in deren Kontext mit Blick auf die Arbeitsbeschaffung auch der Bau von Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kinos oder Fabriken fallen. Unter Einbezug des eigentlichen Ziels des 'sozialen Wohnbaus' – nämlich jedem ein Dach über den Kopf zu verschaffen – spielt die Wohnbauförderung eine wichtige Rolle in der nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik. So ist die Wohnbauförderung eng mit Konjunkturentwicklung, demographischer Struktur und Mentalitätsentwicklung zu sehen. Je nach Forschungsschwerpunkt bietet sich der Bereich Wohnbauförderung – unter Einbezug der Programme zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten – folglich als ökonomisches oder auch sozio-politisches Forschungsfeld an. Diesbezüglich bieten die Grundlagen- und Syntheseakten eine gute Grundlage. Die einzelnen Geschäftsdossiers ('Fallakten') sind für eine Forschung in diesem Bereich jedoch nicht entscheidend.
Zusätzlich ist die Wohnbauförderung eng mit der Entwicklung des Wohnbaugenossenschaftswesens verbunden. Diese Genossenschaften hatten und haben – je nach Grösse – einen erheblichen Einfluss auf die Städte- und Siedlungsentwicklung. Im Besonderen gilt dies natürlich für Genossenschaften als Bauherren grösserer Bauprojekte.
Rechtliche Kriterien
Es gibt keine rechtlichen Aufbewahrungsfristen. Gemäss Empfehlung des BWO werden aber alle Dossiers 10 Jahre über das Ablaufdatum des Dossierabschlusses hinaus aufbewahrt.
Vereinbarung
Gemäss Vereinbarung vom 29. Mai 2012:
- Grundlagen- und Syntheseakten: dauernde Aufbewahrung
- Falldossiers: Musterarchivierung (5 pro Förderungsprogramm)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2040
Authorisation
Staatsarchiv
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Physical usability
Uneingeschränkt