Dienst für politische Rechte (1994-2014)
Title
Dienst für politische Rechte (1994-2014)
Stage
Fonds
Period of origin
1931-2013
Existenzzeitraum
1994-2014
Abkürzungen
DfpR
Geographische Angaben (Adresse)
Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Der Dienst für politische Rechte unterstützt den Vollzug von folgenden eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
- Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1)
- Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (SR 161.11)
- Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 (SR 161.5)
- Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51)
- Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1)
- Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971 (sGS 125.3)
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August 1971 (sGS 125.31)
- Gesetz über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 (sGS 125.1)
- Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (sGS 941.1)
- Gesetz über die Amtsdauer [der Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie des Ständerats] vom 8. Januar 2004 (sGS 117.1)
(Amts-)Leitung
Jörg Steiner
Behördengeschichte
Der Dienst für politische Rechte (DfpR) besteht seit 1994 als eigenständige Dienststelle im Generalsekretariat des Departements des Innern (DI). Zuvor war der Sekretäradjunkt des DI für den Bereich Wahlen und Abstimmungen zuständig. Seit 1. Oktober 2014 ist der Dienst neu bei der Staatskanzlei (Recht und Legistik) angesiedelt. Der Kanton St.Gallen übernahm damit die Zuordnung, wie sie die meisten Kantone und auch der Bund kennen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die primäre Aufgabe des DfpR ist die Koordination der in der Staatsverwaltung anfallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte. Das Spektrum der Aktivitäten umfasst:
1. Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen und kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen:
- Bereitstellen von Information über Abstimmungsvorlagen und Wahlen (über die Kanäle Amtsblatt und Internet)
- Bereitstellen von Formularen: Der DfpR stellt Interessierten Formulare für Wahlvorschläge zu eidgenössischen und kantonalen Wahlen zu. Für die Auslandschweizer veranlasst der DfpR über die Verwaltungsrechenzentrum AG St.Gallen (VRSG) auch die Zustellung des Stimmmaterials.
- Führen des Stimmregisters für Auslandschweizer: Die Auslandschweizer stimmen wahlweise entweder in ihrer Heimatgemeinde oder in einer politischen Gemeinde ab, in der sie vor ihrer Ausreise Wohnsitz hatten. Bis 2010 waren im Kanton St.Gallen die jeweiligen Gemeinden für ihre Auslandschweizer zuständig; seit 2010 wird das Abstimmungs- und Wahlwesen für Auslandschweizer vom Dienst für politische Rechte abgewickelt. Der DfpR arbeitet hierfür mit den Konsulaten und Botschaften zusammen, bei denen sich die Auslandschweizer für die Eintragung ins Stimmregister melden; die Mutationen werden anschliessend an den DfpR weitergeleitet (jährlich rund 2000 Mitteilungen).
- Mitwirkung im Stimmbüro für Auslandschweizer als Schreiber/in: Das Stimmbüro für Auslandschweizer besteht aus fünf vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern, welche jeweils eine der im Kantonsrat vertretenen Parteien repräsentieren. Der Leiter des DfpR bzw. seine Stellvertreterin amten als Schreiberin und Schreiber.
- Am Abstimmungssonntag Entgegennahme der Ergebnisse aller Gemeinden und Zusammenführung zum Kantonstotal
- Überprüfung der Wahl- und Abstimmungsprotokolle
- Informieren der Bundeskanzlei, der Regierungsmitglieder, der Medien und Parteien sowie weiterer Interessierten über die kantonalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse
2. Allgemeine Unterstützung der Gemeinden im Vollzug der politischen Rechte (ausgenommen der einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes, sGS 151.2): Den Gemeinden werden beispielsweise im Vorfeld von Wahlen didaktisch präparierte – d.h. nicht korrekt ausgefüllte – Stimmzettel als Schulungsgrundlage zur Verfügung gestellt. Anhand dieser Beispiele können die (teils neuen) Mitglieder der Stimmbüros hinsichtlich der zu erwartenden Fragen über die Gültigkeit von Wahlzetteln geschult werden. Weiter betreibt der DfpR eine Hotline, an die sich die Gemeinden bei auftretenden Fragen ebenfalls wenden können.
3. Entgegennahme von kantonalen Referendums- und Initiativbegehren und Bearbeitung bis zur amtlichen Publikation des Zustandekommens
4. Feststellung der Nachfolge bei Vakanzen im Kantonsrat sowie bei st.gallischen Mitgliedern im Nationalrat: Der DfpR bereitet die entsprechende Validierungsbotschaft an den Kantonsrat bzw. die Mitteilung an die Vereinigte Bundesversammlung vor.
Administrative Strukturen
Der DfpR besteht (Stand 2011) aus dem Leiter (50%-Pensum) , seiner Stellvertreterin (80%) und einer befristet angestellten Mitarbeiterin (40%).
Der DfpR ist direkt der Leitung des Generalsekretariats unterstellt.
Parallelüberlieferungen
- Regierung: Diverse Regierungsratsbeschlüsse betreffen die Planung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (u.a. Erwahrung der Ergebnisse).
- Bundeskanzlei: Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen und Vorschriften zu den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen. Vom DfpR erhält sie im Gegenzug die Wahl- und Abstimmungsresultate von sämtlichen St.Galler Gemeinden.
- Staatskanzlei (Ratsdienst und Kommunikation): Die Staatskanzlei produziert die Stimmzettel und Broschüren zu den kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie veranlasst ebenfalls die Publikation der entsprechenden Informationen im Amtsblatt.
- Verwaltungsrechenzentrum AG St.Gallen (VRSG): Die VRSG betreibt die Applikation WABSTI, welche Ergebniserfassungen und -auswertungen ermöglicht, sowohl bei Sachabstimmungen als auch bei Majorz- und Proporzwahlen, auf eidgenössischer, kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.
Die VRSG führt in Zusammenarbeit mit dem DfpR auch ein elektronisches Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
- Consortium Vote électronique: Damit Auslandschweizerinnen und -schweizer elektronisch abstimmen können, haben sich die Kantone Zürich, St. Gallen, Aargau, Freiburg, Graubünden, Schaffhausen, Solothurn und Thurgau zum "Consortium Vote électronique" zusammengeschlossen. Gemeinsam betreiben sie das Abstimmungsportal www.webvote.ch.
- Amtsblatt des Kantons St.Gallen: Die wichtigsten Daten der Wahl- und Abstimmungsprotokolle werden anschliessend im Amtsblatt unter der Rubrik "Volk und Volksrechte" publiziert. Die Angaben über die Stimmenzahlen je Gemeinde werden für die Nationalratswahlen jeweils im Internet veröffentlicht oder können direkt beim DfpR bezogen werden. Zusammen mit den Abstimmungsresultaten wird das Gesamttotal der Stimmberechtigten sowie das Gesamttotal der stimmberechtigten Auslandschweizer publiziert.
- Medien: Die Abstimmungs- und Wahlresultate haben breite Publizität und werden je nach Verbreitungsgrad und Zielpublikum des Mediums in unterschiedlichem Detailliertheitsgrad publiziert.
- Rechtsdienst des Departements des Innern: Der Rechtsdienst ist bei allfälligen Wahlbeschwerden zuständig. Der DfpR äussert sich im Rahmen der Vernehmlassung.
- Amt für Gemeinden: Gemäss dem Gemeindegesetz ist das Amt für Gemeinden für die Betreuung der Gemeinden bei den Kommunalwahlen zuständig. Der DfpR steht dem Amt allerdings beratend zur Seite.
- Schweizer Vertretungen im Ausland: Die Vertretungen übermitteln die Anmeldungen zum Stimmregister für Auslandschweizer und informieren über Löschungen und Mutationen aus demselben.
- Schweizerische Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte (SBS): Für seh- und lesebehinderte Bürgerinnen und Bürger bieten der Bund, 17 Kantone (darunter auch St.Gallen) und 10 Gemeinden (darunter Goldach, Gossau und Wil) die Erläuterungen zu den Abstimmungen kostenlos als Hörzeitschrift an.
- Kantonale Fachstelle für Statistik: Die Fachstelle stellt auf ihrer Homepage im Auftrag des DfpR Daten zu den Wahlen und Abstimmungen zur Verfügung, welche sie vom DfpR erhält.
- Bundesamt für Statistik / Statistisches Jahrbuch: Überlieferung der kantonalen Ergebnisse.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Tätigkeit des DfpR ist weitgehend von der Periodizität der Wahlen und Abstimmungen geprägt: An den Wahlwochenenden rückt die Dienststelle (zumindest indirekt über die Medien) ins Zentrum der Aufmerksamkeit. In der übrigen Zeit besteht der Gesetzesvollzug weitgehend aus dem Erbringen der entsprechenden Dienstleistungen und Vorbereitungen.
Historische Kriterien
Wahl- und Abstimmungsresultate sind traditionellerweise Quellen für soziologische, historische oder politikwissenschaftliche Fragestellungen. Sowohl der synchrone Vergleich zwischen den Resultaten der einzelnen Kantone und Regionen als auch der diachrone Vergleich "über die Zeiten hinweg" erlauben die Formulierung von Thesen, welche über die blosse Rekonstruktion des Resultats hinausgehen und die dahinterstehenden Mentalitäten, Denkweisen etc. zu ergründen versuchen. Die Staatsform der direkten Demokratie lädt dazu ein, erheben die Resultate doch den Anspruch, den Willen des Souveräns möglichst unmittelbar zum Ausdruck zu bringen.
Abstimmungsresultate sind in ihrer Aussagekraft aber auch limitiert, da sie die Gruppen der Nichtwählenden und der Nicht-Wahlberechtigten nicht berücksichtigen. Um die Resultate zu verstehen und zu interpretieren, ist der Beizug einer Reihe von weiteren Quellen ebenfalls unverzichbar: Wahl- und Abstimmungspropaganda, Unterlagen der öffentlichen Debatten (Ratsprotokolle, Leserbriefe etc.), Untersuchungen zum sozio-ökonomischen Hintergrund der Wählenden (Religion, Milieu etc.), Einschätzungen von Beteiligten (Memoiren, Interviews) usw.
Für Mikrostudien können kommunale Wahlresultate ebenfalls von Interesse sein. Das Kapitel zum kommunalen Wahl- und Abstimmungsverhalten gehört allerdings noch nicht zum Inhalt der üblicherweise publizierten, an Details zwar reichen, ansonsten aber eher politikfreien Dorfgeschichten.
Rechtliche Kriterien
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Der Nachweis über die ordnungsgemässe Abhaltung von Wahlen und Abstimmungen ist für einen demokratischen Rechtsstaat von zentraler Bedeutung. Über Checks and Balances wird die effektive Performanz der Beteiligten permanent kontrolliert. Ordnungsgemäss durchgeführte Wahlen und Abstimmungen legitimieren die gewählten und aktuell amtierenden Volksvertreterinnen und -vertreter. Vor allem in der Gesetzgebung behalten die Resultate ihre Bedeutung über den Tag hinaus: Die gesetzlichen Bestimmungen entwickeln sich evolutionär und bleiben über Jahre (oder gar Jahrzehnte) hinweg unverändert in Vollzug. Mittels der (archivischen) Überlieferung, welche nicht nur die Resultate, sondern auch die Checks and Balances dokumentiert, ist es den Nachgeborenen möglich, das ordnungsgemässe Zustandekommen von staatlichen Regelungen jederzeit nachzuvollziehen.
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
- Die Unterschriftenbögen zu den kantonalen Initiativen und Referenden sind 1 Monat nach Zustandekommen des Referendumsbegehrens zu vernichten (Art. 27bis und 45 des kantonalen Gesetzes über Referendum und Initiative).
- Die Unterlagen über eidgenössische Abstimmungen sind bis zur Erwahrung der Ergebnisse aufzubewahren (administrative Praxis des DfPR).
- Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Gemeinden:
a) Eidgenössische Volksabstimmungen: Dauernde Aufbewahrung in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11) und gemäss Auskunft der Bundeskanzlei (Oktober 2000).
b) Kantonale Volksabstimmungen: Dauernde Aufbewahrung; in Ermangelung entsprechender Bundesvorschriften von den zuständigen kantonalen Stellen (Staatsarchiv und DfpR) getroffener Entscheid (in Anlehnung an die Regelung betreffend Eidgenössische Volksabstimmungen).
c) Nationalratswahlen: Dauernde Aufbewahrung gemäss Auskunft der Bundeskanzlei (Frühjahr 2003).
d) Kantonsratswahlen: Aufbewahrung bis zur nächsten Wahl; in Ermangelung entsprechender Bundesvorschriften von den zuständigen kantonalen Stellen (Staatsarchiv und DfpR) getroffener Entscheid. Begründung: Die unmittelbare Bedeutung der Protokolle im Sinne der Rechtssicherung entfällt zum Zeitpunkt der Durchführung der nächstfolgenden Wahl.
e) Regierungswahlen, Ständeratswahlen, andere kantonale Wahlen: Aufbewahrung bis zur nächsten Wahl; in Ermangelung entsprechender Bundesvorschriften von den zuständigen kantonalen Stellen (Staatsarchiv und DfpR) getroffener Entscheid. Begründung: Die unmittelbare Bedeutung der Protokolle im Sinne der Rechtssicherung entfällt zum Zeitpunkt der Durchführung der nächstfolgenden Wahl.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Departement des Innern, Dienst für politische Rechte, vom 17. Januar 2012:
- Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Gemeinden des Kantons St.Gallen zu eidgenössischen Volksabstimmungen, kantonalen Volksabstimmungen und Nationalratswahlen: Dauernde Aufbewahrung
- Wahlprotokolle der Gemeinden des Kantons St.Gallen zu Kantonsratswahlen, Regierungswahlen, Ständeratswahlen und anderen kantonalen Wahlen: Kassation der Unterlagen nach Abschluss der nächsten Wahl
- Statistiken, vom DfPR erstellt (ggf. inkl. Schlüssel): Dauernde Aufbewahrung
- Unterschriftenbögen zu kantonalen Referenden und Initiativen:
a) leere Unterschriftenbögen (Muster): Dauernde Aufbewahrung von jeweils 5 leeren Unterschriftenbögen
b) unterzeichnete Unterschriftenbögen: Kassation der Bögen innert eines Monats nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens
- Stimmregister für Auslandschweizer: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Online-Informationen der vom DfpR betriebenen Homepages: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Handakten der Mitarbeitenden des DfpR: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2043
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt