Dienst für Recht und Personal
Titel
Dienst für Recht und Personal
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1970-2021
Existenzzeitraum
2002-
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Der Dienst stützt sich namentlich auf folgende Rechtsgrundlagen:
- Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994 (sGS 140.1)
- Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 2004 (sGS 141.41): Der Leiter des Dienstes für Recht und Personal ist ermächtigter Beamter. Ihm obliegen die Wahl und die dienstrechtlichen Verfügungen (ohne Beförderung und Kündigung) für die öffentlich-rechtlichen Angestellten des Bildungsdepartementes.
- Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1)
- Bildungsgesetze (sGS 2)
Weiter bedeutsam für den Bereich Personal sind das Dienstrecht für das Staatspersonal (sGS 140 – 145).
(Amts-)Leitung
Jürg Raschle (1992-2014)
Franziska Gschwend (2014-)
Behördengeschichte
Ursprünglich waren Rechts- und Personaldienst im Generalsekretariat des Bildungsdepartementes (BLD-GS) getrennt organisiert. Im Sommer 2002 wurden die beiden Dienste zum 'Dienst für Recht und Personal' zusammengeführt. Anlass zur Fusionierung bot die aktuelle Personenkonstellation (Ressourcenoptimierung) bzw. der Umstand, dass die Aufgaben des Rechtsdiensts ohnehin bereits in engem Zusammenhang zum Personalrecht standen (Synergie-Nutzung).
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Der Dienst für Recht und Personal ist grundsätzlich für die juristischen Dienstleistungen im Bildungswesen und die Personaladministration im Bildungsdepartement zuständig.
a) Die juristischen Dienstleistungen der Abteilung Recht umfassen vier Tätigkeitsgebiete
1. Rechtsprechung: Die Abteilung betreut als verfahrensleitende Stelle die – grösstenteils die Volksschule betreffenden – Rechtsmittelverfahren, die vor den zentralen Instanzen des kantonalen Bildungswesens (Bildungsdepartement, Erziehungsrat, Universitätsrat, Hochschulrat der Fachhochschule St.Gallen) geführt werden.
2. Rechtsetzung: Vorbereitung von kantonalen Erlassen im Bildungsbereich; Durchführung bzw. Vorbereitung von Stellungnahmen in Mitberichts- und Vernehmlassungsverfahren; Vorprüfung und Genehmigung genehmigungspflichtiger Gemeindeerlasse gemäss Gemeindegesetz.
3. Rechtsberatung (departementsintern und -extern).
4. Weiterbildung: Kurse für Milizorgane im Bildungsrecht und für Schulleitungen auf verschiedenen Schulstufen inkl. Sekundarstufe.
b) Die Aufgaben des Bereichs Personal spielen sich hauptsächlich in drei Tätigkeitsgebieten ab:
1. Strategische Personalplanung: Stellenplan, Beförderungen, Weiterbildung, Indikatorenmessung.
2. Koordinative und administrative Erledigung sämtlicher Personalgeschäfte des Departements (inkl. Support der Linie bei Personalrekrutierung).
3. Alle 4 Jahre Koordination der Erneuerungswahlen für kantonale Behörden und Kommissionen im Bildungsbereich beim Wechsel der Amtsdauer.
Administrative Strukturen
Der Dienst untersteht im Bereich Personelles direkt dem/der Generalsekretär/in bzw. im Bereich Recht dem/r Departementsvorsteher/in. Er umfasst die Abteilung Recht (2010: 430 Stellenprozente) und den Bereich Personelles (130 Stellenprozente). Dem Dienst steht ein Leiter vor. Der gegenwärtige Leiter Jürg Raschle ist seit 1997 zugleich Stellvertreter des Generalsekretärs.
Parallelüberlieferungen
- Erziehungsrat / Hochschulrat / Universitätsrat: Dossiers zu Rekursfällen, welche vom Erziehungsrat (oder durch dessen Präsidenten) entschieden wurden, werden in aller Regel der Geschäftsstelle des Erziehungsrates übergeben und sind somit Bestandteil der Akten des Erziehungsrats bzw. fliessen in das Protokoll desselben ein. Analoges gilt mitunter für Rekursfälle, bei denen der Universitäts- oder der Hochschulrat als Entscheidinstanzen fungieren.
Der Erziehungsrat wählt auch die Regionalen Schulaufsichten (RSA), welche die direkte Aufsicht über die Volksschule des jeweiligen Wahlkreises führen. Die Namen der Gewählten werden somit über das Erziehungsratsprotokoll, die entsprechenden Akten sowie die Pressemitteilungen überliefert.
- Staatskanzlei / Recht und Legistik: Die Erlassmaterialien liegen i.d.R. ab Eintritt des Entwurfs in die Regierung bei der Staatskanzlei vor (Materialien Gesetzessammlung). Die Unterlagen aus der vorparlamentarischen Phase, also bspw. die Entwürfe der jeweils federführenden Departemente oder die Beratungsunterlagen der Regierung (mit Ausnahme des zuletzt verabschiedeten Entwurfs samt Botschaft), sind allerdings nur zum Teil in die Sammlung integriert.
- Kommunale Gemeinde- und Schulbehörden: Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Behörden (Gemeindeverwaltung, Ortsschulrat, Schulleitung) Unterlagen wie Zweckverbandsvereinbarungen, Gemeindeordnungen, Schulgemeindeordnungen oder Schulordnungen zumindest während deren Gültigkeit verfügbar halten. Die für die Gemeinden grundsätzlich verpflichtende StASG-Fristenliste für die Aufbewahrung der Archivalien der politischen Gemeinden, Schulgemeinden, Ortsgemeinden, ortsbürgerlichen und örtlichen Korporationen im Kanton St.Gallen sieht für diese Unterlagen zudem eine dauernde Aufbewahrung durch die Gemeinden vor.
- Amt für Gemeinden (Departement des Inneren): Mit der Departementsreform wurden die Zuständigkeiten bezüglich Aufsicht im Schulbereich per 1. Januar 2008 neu geregelt. Der Vollzug des neuen Finanzausgleichs und die Finanzaufsicht über alle Gemeinden, also inkl. Schulgemeinden, obliegt seither dem Departement des Innern. Das Amt für Gemeinden ist für die Prüfung der Finanzplanung, Budgetierung, Rechnungsführung bis hin zur Rechnungsprüfung verantwortlich. Das Bildungsdepartement übt die Fachaufsicht im Bereich der Volksschulgesetzgebung aus. In der Broschüre Zuständigkeiten in der Schulgemeindeaufsicht des Kantons ist die grundsätzlich vorgesehene Zuordnung bzw. Mitwirkung festgehalten.
- Personalamt (Finanzdepartement): Das Personalinformationssystem SAP HR umfasst die Anstellungs- und Personendaten zu sämtlichen Mitarbeitenden des BLD.
- Vormundschaftsdienst (Generalsekretariat Departement des Innern) / Amt für Justizvollzug (Sicherheits- und Justizdepartement): Die Platzierung in einer besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte (BUB) nach erfolgtem Schulausschluss gehört juristisch ins Familienrecht, ist durch die Vormundschaftsbehörde zu verfügen und wird von den Justizbehörden beaufsichtigt. Das Departement des Innern fungiert dabei als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Es ist als solche insbesondere zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Unterlassungen der Vormundschaftsbehörden. In diesem komplexen Institutionengeflecht ist im Bereich des Schülerdisziplinarrechts allerdings von verschiedenen Parallelüberlieferungen auszugehen.
- Ämter des BLD: Die Federführung bei der Ausarbeitung von Erlassen liegt i.d.R. beim Rechtsdienst. Da der Personaldienst im BLD zentral organisiert ist, führen
die einzelnen Ämter keine Personaldossiers.
- Amtsdruckschriften:
a) Staatskalender: Die Staatskalender enthalten die Behördenzusammensetzungen des Erziehungsrates, der Sonderschulkommission, der Aufsichtskommissionen der Mittelschulen sowie der Regionalen Schulaufsichten.
b) Amtsbericht der Regierung: Bis zum Jahr 2007 Statistiken der Rechtsmittelverfahren.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Dienst für Recht und Personal ist Teil der Stabsstelle Generalsekretariat. Er dient dabei als Scharnierstelle zwischen Departementsleitung und den Ämtern bzw. den Milizbehörden und nimmt damit eine ausgesprochene Supportfunktion in Personal- und Rechtsbelangen wahr. Insbesondere beim Verfahrensrecht nimmt die Rechtsabteilung eine zentrale Rolle ein. Dies gilt nicht nur bei Rekursen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bildungsdepartementes als Rekursinstanz fallen, sondern auch bei denjenigen vor den übrigen Rekursinstanzen im Bildungsbereich, indem die Abteilung hier die Rechtsmittelverfahren federführend betreut und leitet.
Historische Kriterien
Geht man davon aus, dass die heranwachsenden Generationen einer Gesellschaft durch die Schule und durch die darin vermittelten Inhalte und Werte eine entscheidende Prägung erfahren, so kommt der Kenntnis der Organisation und Konzeption des Schulwesens eine zentrale Bedeutung für das Verständnis von sozialen Verhältnissen und Entwicklungen zu. Das Schulwesen greift tief in die Autonomie des Einzelnen bzw. deren Erziehungsbevollmächtigten ein und birgt damit entsprechendes Konfliktpotential (cf. Rechtsprechung: Rekurse). Gesamtgesellschaftlich betrachtet mobilisiert die Auseinandersetzung mit dem Bildungsrecht Interessengruppen mit unterschiedlichster Weltanschauung (cf. Rechtsetzung). Darüberhinaus erfasst die bei den rechtlichen Themen dominierende Volksschule sämtliche Gesellschaftsschichten. Die Unterlagen der Rechtsabteilung illustrieren diese Sachverhalte und dokumentieren die – oftmals konfligierenden – Argumentationen.
Rechtliche Kriterien
- Rekursakten: Bevor eine belastende Verfügung vollzogen werden kann, ist abzuwarten, ob gegen sie Rekurs erhoben wird oder nicht. Dafür besteht bei Rekursen und Beschwerden generell eine gesetzliche Frist (14 Tage ab Eröffnung, vgl. Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sGS 951.1), auf die in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist. Zumindest während dieser Frist sind die Akten auf jeden Fall aufzubewahren. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird der Entscheid rechtskräftig. Obwohl für keine der am Streitfall beteiligten Parteien (unter Vorbehalt eines ausserordentlichen Rechtsmittels) darüber hinaus weitere Rechtsansprüche bestehen, dokumentieren die Rekursakten – staatspolitisch nicht unwesentlich! – den ordnungsgemässen Ablauf des Rechtsverfahrens.
- Personaldossiers: Für die Personaldossiers der Mitarbeitenden empfiehlt sich eine minimale Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (beginnend mit dem Austrittsdatum). In jedem Falle erfährt die aus Art. 127 OR abgeleitete Aufbewahrungspflicht folgende zwei Erweiterungen:
a) Die Aufbewahrung über die Frist von 10 Jahren hinaus ist nötig bei hängigen Rechtsstreitigkeiten, ansonsten aber nur zulässig im Einverständnis der Angestellten und nur zu deren Gunsten.
b) Vorbehalten bleibt die Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv.
- Unterlagen Erneuerungswahlen: Im Hinblick auf die Regelung, dass ein Mitglied des Erziehungsrates nach erstmaliger Wahl drei Mal wiedergewählt werden kann, woraus sich Konsultationsbedarf im Berufsalltag ergeben kann, werden die Wahlunterlagen während 16 Jahren beim Personaldienst aufbewahrt.
- Darüber hinaus sind aus rechtlicher Sicht keine weiteren Aufbewahrungsfristen bekannt.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Dienst für Recht und Personal vom 5. August 2010:
- Rekursakten und -entscheide mit Entscheidzuständigkeit des Bildungsdepartementes: Dauernde Aufbewahrung der Jahrgänge 2010, 2020 usw.; übrige Jahrgänge: Kassation nach Ermessen der Dienststelle
- Einschreibkontrolle: Dauernde Aufbewahrung
- Schulgemeindeakten (Gemeindedossiers): Dauernde Aufbewahrung
- Erlassmaterialien unter Federführung des Rechtsdienstes BLD-GS: Dauernde Aufbewahrung
- Personaldossiers von Mitarbeitenden, welche (a) eine leitende Funktion mit Gestaltungs- und Führungskompetenz innehatten, und/oder (b) durch ihre dienstliche oder ausserdienstliche Tätigkeiten einen kantonalen oder nationalen Bekanntheitsgrad erlangten: Dauernde Aufbewahrung; Personaldossiers aller übrigen Mitarbeitenden: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Weiterbildungs- und Schulungsunterlagen, interne und publizierte Leitfäden (jeweils vom Dienst für Recht und Personal erstellt): Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Unterlagen zu (Erneuerungs-)Wahlen: Vernichtung (nach Ablauf von 16 Jahren)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2051
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt