Amtsleitung und Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Title
Amtsleitung und Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Stage
Fonds
Period of origin
1882-2019
Existenzzeitraum
1951-
Abkürzungen
StraMav
Geographische Angaben (Adresse)
Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0; abgekürzt StGB)
- Jugendstrafgesetz (SR 311.1; abgekürzt JStG)
- Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO)
- Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1; abgekürzt JStPO)
- Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO)
- Strafprozessverordnung (sGS 962.11; abgekürzt StPV)
- Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14; abgekürzt GefV)
- Verordnung über die Bewährungshilfe (sGS 962.17; abgekürzt BewhV)
- Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (sGS 962.51; abgekürzt Konkordat) inkl. Konkordatsrichtlinien (u.a. Richtlinien über die Laufakte vom 19. April 2012)
(Amts-)Leitung
1972-1991: Ernst Walser
1991-2007: Joe Keel (ab 2008 Leiter Amt für Justizvollzug)
2008- : René Frei
Behördengeschichte
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug war von 1951-1974 direkt dem Sekretariat des damaligen Polizeidepartements PD unterstellt, 1975 wurde sie dem Sekretariat des neu formierten Justiz- und Polizeidepartements JPD angegliedert. Im Rahmen einer kantonalen Strukturreform wurden die bisherigen Dienststellen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs auf den 01.01.2008 im neu gebildeten Amt für Justizvollzug zusammengefasst, dessen Leitung Joe Keel als bisheriger Leiter des Straf- und Massnahmenvollzugs übernahm.
Der Kanton St.Gallen ist seit 1956 gemeinsam mit den Kantonen Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Thurgau Teil des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats (OSK). 2004 hat die Ostschweizerische Strafvollzugskommission als oberstes Organ des Konkordats, bestehend aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone, im Zuge der Anpassungsarbeiten an den revidierten Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches eine vollständig überarbeitete Konkordatsvereinbarung als gesetzliche Grundlage erlassen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Dienststelle ist zuständig für den Vollzug von Gerichtsurteilen und Strafbescheiden / Strafbefehlen von Erwachsenen, mit denen eine unbedingte gemeinnützige Arbeit, eine unbedingte Freiheitsstrafe , eine stationäre therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet wurde.
Der Straf- und Massnahmenvollzug ist im Detail zuständig für:
- das Festlegen der Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit, namentlich den Vollzugsbeginn, die Art und Dauer sowie den Abbruch der Arbeitsleistung;
- die Bewilligung und den Widerruf der Halbgefangenschaft;
- das Bestimmen der geeigneten Vollzugseinrichtung (Vollzugsort);
- das Festlegen des Antrittstermins (Vollzugszeitpunkt) und damit für den Entscheid über einen Strafaufschub aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen (Straferstehungsfähigkeit);
- die Aufforderung zum Straf- bzw. Massnahmenantritt (Vollzugsbefehl);
- das Treffen von Sicherungsmassnahmen und den Erlass von Festnahme- und Zu-führungsbefehlen oder die Veranlassung von Ausschreibungen in den Fahndungs-systemen;
- das Erstellen der Vollzugsaufträge für die Vollzugseinrichtungen mit den Vollzugsdaten und wichtigen Informationen zum Vollzug;
- die Grob-Vollzugsplanung bzw. die Vollzugsregelung (Festlegen der konkreten Rahmenbedingungen und von Vollzugszielen und -phasen);
- die Koordination des Vollzugs mit anderen Kantonen;
- die periodische Überprüfung der Massnahmen;
- den Entscheid über einen Straf- bzw. Massnahmenunterbruch;
- den Entscheid über die bedingte Entlassung;
- den Entscheid über die Aufhebung von Massnahmen bei Erfolglosigkeit, Erreichen der Höchstdauer oder bei Fehlen einer geeigneten Vollzugseinrichtung;
- die Überweisung an das Gericht im Rahmen einer nachträglichen richterlichen Anordnung.
Administrative Strukturen
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug umfasst 6,8 Stellen, aufgeteilt auf neun Mitarbeitende (Leiter, sieben Fallverantwortliche (davon zwei mit juristischer Ausbildung), eine Mitarbeiterin im gemeinsamen Sekretariat von StraMav und Bewährungshilfe.
Parallelüberlieferungen
Die Federführung der herkömmlichen Personendossiers und die Erstellung der Laufakte des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs liegt bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug. In den für die Durchführung des Vollzug zuständigen (Straf-)Anstalten / Gefängnissen und Heimen sowie bei der Bewährungshilfe werden jedoch weitere Dossiers zu den betroffenen Personen geführt, diese enthalten zum Teil detailliertere Unterlagen zu einzelnen Bereichen (z.B. Arbeitsbewertungen und Abrechnung des Arbeitsentgelts), sie sind jedoch – was den Ablauf des ganzen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs einer Person anbelangt – nicht gleich vollständig.
Unterlagen aus Kontakten mit folgenden Institutionen sind Bestandteil der Dossiers des Straf- und Massnahmenvollzugs: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bewährungshilfe, Vollzugsbehörden anderer Kantone, konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern, Bundesamt für Justiz bei Fällen mit internationalem Bezug (internationale Ausschreibung, Auslieferung, Überstellung), Vollzugseinrichtungen (Gefängnisse, Strafanstalten, Massnahmenzentren, Rehabilitationsstätten und Heime) in der ganzen Schweiz, Psychiatrische Dienste des Kantons St.Gallen (insbesondere die Kliniken Wil und St.Pirminsberg), Einwohner- und Sozialämter der Gemeinden, Erwachsenenschutzbehörden.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Dienststelle ist auf Ebene der Zentralverwaltung zuständig für den Vollzug von Strafurteilen der Gerichte und Strafbescheiden / Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft. Als Einweisungsbehörde steuert und koordiniert sie die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung. Sie sorgt dafür, dass:
- die Gefährlichkeit und der Interventionsbedarf der verurteilten Person frühzeitig abgeklärt werden,
- festgehalten wird, an welchen Themen zu arbeiten ist,
- alle beteiligten Fachpersonen mit inhaltlicher Konstanz, einer einheitlichen Sprache und einem gemeinsamen Fallverständnis arbeiten,
- dieses Fallverständnis in den Vollzugsplan oder die Zusammenarbeitsvereinbarung einfliesst sowie der Arbeit mit der verurteilten Person zugrunde gelegt wird,
- bei Vollzugsentscheiden überprüft wird, dass an den identifizierten Problembereichen gearbeitet wurde,
- Schnittstellen gut bewältigt werden (Übergangsmanagement).
Die Einweisungsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung. Sie stellt sicher, dass die beteiligten Stellen, insbesondere die Vollzugseinrichtung, die Bewährungshilfe und Therapiepersonen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen erhalten. Sie entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub oder die bedingte Entlassung. Sie holt die für den Entscheid nötigen Informationen bei den beteiligten Stellen ein.
Die Amtsleitung kann den Abteilungen als vorgesetzte Behörde Vorgaben für die Aufgabenerfüllung machen.
Historische Kriterien
Der Straf- und Massnahmenvollzug gehört zu denjenigen Bereichen, in denen der Staat (in der Regel) gegen den Willen einer Person in die persönliche Freiheit eingreift und damit Grundrechte tangiert. Mit der Durchsetzung von gesetzlichen Normen und der damit verbundenen Unterbringung von jenen Personen in einer Anstalt, die von diesen Normen abweichen, tritt der Staat klar in einer hoheitlichen Rolle auf. Der Aufenthalt in einer (Straf-) Anstalt hat für die Betroffenen weitreichende Folgen, z.B. auf ihre gesellschaftliche Integration, familiäre Beziehungen oder die Berufsausübung. Gleichzeitig bildet sich in der Entwicklung des Straf- und Massnahmenvollzugs, etwa am Diskurs zu Repression versus Integration, der Umgang mit Kriminalität und Normabweichung der jeweiligen Zeit ab. Für das Verständnis der Werte einer Gesellschaft und deren Entwicklungen sind Akten aus dem Straf- und Massnahmenvollzug daher von grundlegendem Interesse.
Darüber hinaus spielen Akten aus dem Straf- und Massnahmenvollzug auch für die Thematik der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen eine wichtige Rolle. Zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen zählen die "administrative Versorgung" und die Versorgung gemäss ZGB in Zwangsarbeits- und Strafanstalten. Im Hinblick auf das im August 2014 in Kraft getretene Gesetz über die Rehabilitierung administrativ Versorgter Menschen (SR 211.223.12) ist davon auszugehen, dass die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs weiterhin ihre Bedeutung behalten und im Fokus der Geschichtsforschung bleiben.
Rechtliche Kriterien
a) Für Private: Die Unterlagen können Betroffenen, d.h. ehemaligen Insassen oder deren Angehörigen, als Grundlage für die Aufarbeitung ihrer persönlichen Geschichte und allenfalls bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber dem Staat dienen.
b) Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns: Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sind ausgewählte Insassen- und/oder Laufakten als aussagekräftig zu bezeichnen, da sie Informationen über den Umgang der Behörden des Justizvollzugs mit den einzelnen Insassen über einen längeren Zeitraum beinhalten.
Vereinbarung
Dauernde Aufbewahrung:
- Unterlagen der Amtsleitung: Protokolle der Leitungsgremien und Aufsichtsbehörden sowie des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats (OSK), Jahresberichte, organisatorische und rechtliche Grundlagen (z.B. Reglemente, Kreisschreiben) etc.;
- Verschiedene "Einzelfälle", u.a. administrative Versorgungen von "Gewohnheitsverbrechern und Zwangsversorgten" (Vollzugsdossiers ab ca. 1940: Aktenkategorie 3)
- Administrative Verwahrungen und Zwangsversorgungen (Vollzugsdossiers ab ca. 1940 bis ca. 1980: Aktenkategorie 6 E)
- Vormundschaftlich Eingewiesene in Arbeitsanstalt Bitzi (Vollzugsdossiers ab ca. 1980 bis ca. 1987: Aktenkategorie 8.4)
Für alle oben genannten Aktenkategorien kann von einem hohen Forschungsinteresse (u.a. Forschungsprojekt "Administrative Versorgung im Kanton St.Gallen 1872-1971") und von einer grossen Bedeutung für die Interessenwahrung der Betroffenen ausgegangen werden.
- Insassenkartei (ca. 1940 bis ca. 1999)
- Vollständige Metadaten aus dem Insassen-Programm JURIS (Verzeichnis der Insassen des Straf- und Massnahmenvollzug) zu allen Insassen seit Einfüh-rung des Programms in geeigneter Form.
Teilübernahme:
Auswahlverfahren (repräsentative Stichprobe) . Ergänzt wird die Stichprobe durch die qualitative Auswahl "besonderer Fälle". Gemeint sind im Speziellen Fälle, denen aufgrund des dahinterstehenden Delikts (breites öffentliches bzw. mediales Interesse) eine besondere Bedeutung zukommt:
- Strafvollzug für Erwachsene (Vollzugsdossiers bis ca. 1980: Aktenkategorie 2 E)
- Strafvollzug für Erwachsene (Vollzugsdossiers ab ca. 1977 bis Einführung Laufakte 2012: Aktenkategorien 8.2 und H 2)
- Massnahmenvollzug für (Jugendliche) und Erwachsene (Vollzugsdossiers ab ca. 1975 bis Einführung Laufakte 2012: Aktenkategorien 8.3 und H 3)
- Gerichtliche Versorgung nach Strafgesetzbuch (Vollzugsdossiers ab ca. 1940 bis ca. 1980: Aktenkategorie 2 D)
- Laufakten des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats ab Einführung 2012
Vernichtung:
- Strafvollzug für Erwachsene ab 2012 (Vollzugsdossiers ab Einführung Laufakte 2012: Aktenkategorie H 2)
- Massnahmenvollzug für Erwachsene ab 2012 (Vollzugsdossiers ab Einführung Laufakte 2012: Aktenkategorie H 3)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2049
Authorisation
Staatsarchiv
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