Rechtsdienst
Titel
Rechtsdienst
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1957-2019
Existenzzeitraum
1975-
Geographische Angaben (Adresse)
Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Der Dienst stützt sich grundsätzlich auf folgende Rechtsgrundlagen:
- Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1)
- Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 2004 (sGS 141.41)
- Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994 (sGS 140.1)
- Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 1951 (sGS 141.3)
Bezüglich der Amtstätigkeit sind u.a. folgende weitere Gesetze bedeutsam:
- Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (SR 142.20)
- Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer vom 18. Dezember 2007 (sGS 453.51)
- Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5)
- Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)
- Polizeigesetz vom 10. April 1980 (sGS 451.1)
- Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 7. Dezember 1959 (Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1)
(Amts-)Leitung
1989-2014 Max Schlanser
2014- David Knecht
Behördengeschichte
Das Justizdepartement wurde 1975 mit dem Polizeidepartement zum Justiz- und Polizeidepartement vereinigt. Seit der Zusammenlegung ist der Rechtsdienst ein Dienst bzw. eine Stabsstelle des Generalsekretariates SJD und untersteht direkt dem/der Generalsekretär/in.
Den ersten Rechtsdienst nach der Departementszusammenlegung bildeten Dr. iur. Theodor Gemperle und lic. iur. Rolf Vetterli. Gemperle war zuvor seit Mitte der 1950er Jahre bereits als Adjunkt für das Justizdepartement tätig. Das Polizeidepartement seinerseits beschäftigte einen juristischen Beamten.
Im Zuge der Departementsreform erfolgte auf den 1. Januar 2008 der Namenswechsel hin zum Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Bei der Neuorganisation der Departemente wurden der Vormundschaftsdienst, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie das Grundbuchinspektorat aus dem Generalsekretariat ausgegliedert, was sich auch auf den Aufgabenbereich des Rechtsdienstes auswirkte.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Rechtsetzung:
- Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen und erläuternden Berichten dazu, Erstellung von Protokollen und Berichten für die vorberatende Kommissionen (Gesetzesmaterialien): Der Rechtsdienst führt das Sekretariat der vorberatenden Kommission.
- Vorbereitung von Vernehmlassungsantworten des SJD zuhanden von Bundesstellen oder anderen kantonalen Departementen.
Rechtsprechung:
- Bearbeitung von Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Rechtsmittel): Zwei Drittel der Verfahren entfallen auf den Bereich Ausländerrecht; ihnen folgen in quantitativer Hinsicht die Fälle im Bereich des Strassenverkehrsrechts (v.a. Verkehrsmassnahmen wie Fahr- oder Parkverbote ziehen häufig Rekurse nach sich).
- Bearbeitung von Gesuchen für:
a) Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz: Personen, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben und glaubhaft machen, dass sie keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten (Täter, Versicherungen etc.) erhalten, können eine Entschädigung und/oder eine Genugtuung beantragen.
b) unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (sowohl im Strafuntersuchungsverfahren als auch im Verwaltungsverfahren). Die unentgeltliche Prozessführung und die Hilfestellung durch einen professionellen Rechtsvertreter fussen auf dem Grundsatz, dass eine Prozesspartei nicht wegen ihrer Bedürftigkeit vom Recht ausgeschlossen werden darf, einen Anspruch beurteilen zu lassen. Bei fehlenden finanziellen Mitteln trägt in solchen Fällen der Kanton die Verfahrens- und Anwaltskosten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden oft gemeinsam mit einem Opferhilfe-Gesuch eingereicht.
c) amtliche Verteidigung
d) Stellungnahmen zuhanden der Gerichte, wenn Rekurse an diese weitergezogen werden bzw. Stellungnahmen zur Beschwerdeschrift bei Verfahren des Verwaltungsgerichts.
e) Bearbeitung von Verantwortlichkeitsklagen / Beschwerden gegen die Kantonspolizei: Die Klagen stellen meist Schadenersatzbegehren dar und basieren auf dem Grundsatz, dass der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts für den Schaden haften, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen.
f) Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen im Ausland: Die Unterhaltsvollstreckung erfolgt im Zusammenhang mit dem internationalen sog. 'New Yorker Abkommen' (UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956). Der Rechtsdienst fungiert hierbei als Verbindungsstelle zur Zentralbehörde internationale Alimentensachen im Bundesamt für Justiz.
g) Funktion als Stellvertreterdepartement für das Finanzdepartement, falls dieses wegen Befangenheit in den Ausstand treten muss.
Rechtsberatung:
- Rechtsauskünfte an Behörden, Dienststellen und Ämter des SJD sowie an Private: Im Gegensatz zur Verwaltung ist für Private nur eine allgemeine Rechtsauskunft möglich, d.h. die grundsätzliche Einordnung des Problems in den jeweiligen Rechtsbereich. Der Rechtsdienst verweist überdies weiter an die entsprechenden Auskunftsstellen (z.B. Gratis-Angebot des Anwaltverbandes).
Administrative Strukturen
Dem Rechtsdienst gehören (Stand 2010) 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an: Leiter / Leiter-Stellvertreter / 4 juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / 2 Sekretärinnen in Teilzeit / 1 Auditorin oder Auditor (im Rahmen eines juristischen Praktikums). Der Leiter untersteht dem Departementssekretär.
Parallelüberlieferungen
- Ausländeramt: Innerhalb von 14 Tagen kann gegen Verfügungen des Ausländeramtes Rekurs erhoben werden, mit dem Verwaltungsgericht als kantonal letzter Rechtsmittelinstanz. Der Rechtdienst bewahrt für den Fall einer Revision oder eines Wiedererwägungsgesuchs nur die selber produzierten Akten auf; das elektronische Kerndossier zum betroffenen Ausländer verbleibt beim Ausländeramt. Die Originaleingaben inkl. Photos, Urkunden etc. gehen jeweils zurück an den Rekurrenten.
- Verwaltungsgericht: Abgelehnte Rekurse können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Hierbei geht das ganze Dossiers des Rechtsdienstes ans Gericht; nach dem Verfahren wird das Dossier mit ausführlich begründetem Urteil und Darstellung des Sachverhalts ans SJD retourniert.
- Staatsanwaltschaft: Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft spielt sich v.a. im Rahmen der Opferhilfe ab. Der Rechtsdienst SJD zieht hierzu die Strafakten bei und retourniert diese anschliessend wieder an die Staatsanwaltschaft.
- Gerichtsurteile generell: Die erteilte unentgeltliche Rechtsverbeiständung bzw. die Angabe über eine allfällige amtliche Verteidigung ist im Gerichtsurteil ersichtlich, die Unterlagen des SJD fliessen aber nicht in die Strafakten.
- Staatskanzlei / Recht und Legistik: Die Erlassmaterialien liegen i.d.R. ab Eintritt des Entwurfs in die Regierung bei der Staatskanzlei vor (Materialien Gesetzessammlung). Die Unterlagen aus der vorparlamentarischen Phase, also bspw. die Entwürfe der jeweils federführenden Departemente oder die Beratungsunterlagen der Regierung (mit Ausnahme des zuletzt verabschiedeten Entwurfs samt Botschaft), sind allerdings nur zum Teil in die Sammlung integriert.
- Kantonspolizei: Ein grösserer Teil der Verkehrsanordnungen (v.a. Fahrverbote für einzelne Strassen) befindet sich gem. Angaben des Rechtsdienstes auch in den Akten der Kantonspolizei.
- Amtsbericht der Regierung: Bis zum Jahr 2007 enthalten die Berichte Angaben zu den pendenten und den erledigten Rekurs- und Beschwerdeverfahren im Zuständigkeitsbereich des Rechtsdienstes. Die entsprechenden Eckwerte lassen sich aber weiterhin über die abteilungsinterne Statistik eruieren.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Rechtsdienst ist Teil der Stabsstelle Generalsekretariat. Er dient dabei als Scharnierstelle zwischen Departementsleitung und der Verwaltung (v.a. bei Vernehmlassungsverfahren) und nimmt als juristisches Kompetenzzentrum grundsätzlich eine ausgesprochene Supportfunktion in den verschiedenen Rechtsbelangen des Departements wahr.
Historische Kriterien
Beschwerden von "Verwaltungsbetroffenen" – also von In- und Ausländern – gegenüber dem Staat und seinen Vertretern bzw. Dokumente der Uneinigkeit (Rekurse), aber auch Bittschriften und (Begnadigungs-)Gesuche sind für die Geschichtswissenschaften ein wichtiger Quellenkorpus und ergänzen den quantitativ dominierenden und ggf. in einer wissenschaftlichen Untersuchung zu vernachlässigenden Normalfall. Je nach Rekursgegenstand fliessen offenkundig oder auch implizit Informationen über die Lebensumstände und Denkweise der Rekurrenten in die Akten mit ein, wobei der Wert solcher Informationen für zeitgenössisches Aktenmaterial allerdings relativiert werden muss (u.a. Parallelüberlieferung über sozialwissenschaftliche Untersuchungen). Dies gilt nicht zuletzt auch für die Gesuchsdossiers, welche die Vermögens- und Einkommensangaben der Gesuchstellenden im Fokus haben, wobei ggf. eine Bedürftigkeit gemäss Richtlinie gegeben ist (oder eben nicht). Der konkrete Einzelfall erscheint hier – im Gegensatz zu einer entsprechenden Statistik oder einem Bericht – von wenig Interesse.
Rechtliche Kriterien
- Es sind keine expliziten rechtlichen Aufbewahrungsfristen bekannt. Der Rechtsdienst hält grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für ausreichend, zieht es bei vorhandenem Platz jedoch vor, die Unterlagen 15 Jahre lang aufzubewahren.
- Rechtssicherung: Bevor eine belastende Verfügung vollzogen werden kann, ist abzuwarten, ob gegen sie Rekurs erhoben wird oder nicht. Dafür besteht bei Rekursen und Beschwerden generell eine gesetzliche Frist (14 Tage ab Eröffnung, vgl. Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege), auf die in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist. Zumindest während dieser Frist sind die Akten auf jeden Fall aufzubewahren. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird der Entscheid rechtskräftig. Obwohl für keine der am Streitfall beteiligten Parteien (unter Vorbehalt eines ausserordentlichen Rechtsmittels) darüber hinaus weitere Rechtsansprüche bestehen, dokumentieren die Rekursakten – staatspolitisch nicht unwesentlich! – den ordnungsgemässen Ablauf des Rechtsverfahrens.
Von grundsätzlich gleicher Bedeutung ist die amtliche Verteidigung, die von staatlicher Seite Beklagten zur Seite gestellt wird und vom Anspruch her den demokratischen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz mit umsetzen soll, indem z.B. eine finanzielle oder sonstige Beeinträchtigung durch den Beistand kompensiert werden kann. Ebenfalls im Rahmen der Bürgerrechte können schliesslich die Verantwortlichkeitsklagen gesehen werden, welche einen Ausgleich schaffen zwischen Geschädigten und dem Staat im weitesten Sinn als Schadensverursacher.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Generalsekretariat des Sicherheits- und Justizdepartements (Abteilung Rechtsdienst) vom 27. Juli 2010:
- Statistik Rechtsmittel und Gesuche: Dauernde Aufbewahrung
- Sammlung der Entscheide des Sicherheits- und Justizdepartements: Dauernde Aufbewahrung
- Erlassmaterialien mit Federführung beim GS-SJD: Dauernde Aufbewahrung
- Verantwortlichkeitsklagen / Beschwerden gegen die Kantonspolizei: Dauernde Aufbewahrung
- Rekurs- und übrige Beschwerdedossiers: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Gesuchsdossiers: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Rechtsauskünfte: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Vernehmlassungsunterlagen: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Unterlagen Unterhaltsvollstreckung: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2049
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt