Amt für Militär und Zivilschutz (ab 2008)
Title
Amt für Militär und Zivilschutz (ab 2008)
Stage
Fonds
Period of origin
1859-2004
Existenzzeitraum
2008-
Abkürzungen
AFMZ
Geographische Angaben (Adresse)
Burgstrasse 50, 9000 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen des AFMZ sind vielfältig. Massgeblich für die Amtstätigkeit sind insbesondere…
…für den Bereich Militär:
- Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3.2.1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10)
- Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 18.6.2016 (OA; SR 513.1)
- Verordnung über die Strukturen der Armee vom 29.3.2017 (VSA; SR 513.11)
- Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22.11.2017 (VMDP; SR 512.21)
- Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vom 21.11.2018 (VPAA; SR 514.10)
- Dienstreglement der Schweizer Armee vom 22.6.1994 (DR 04; SR 510.107.0)
- Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12.6.1959 (WPEG; SR 661)
- Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30.8.1995 (WPEV; SR 661.1)
- Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25.9.1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1)
- Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24.11.2004 (EOV; SR 834.11)
- Gesetz über das Militärwesen vom 29.12.1941 (sGS 411.1); Art. 1: "Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen; er betraut eines seiner Departemente mit der Leitung der Militärverwaltung."
- Verordnung über die Sektionschefs vom 9.12.1986 (sGS 411.15)
…für den Bereich Zivil- und Bevölkerungsschutz:
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4.10.2002 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1)
- Verordnung über den Zivilschutz vom 5.12.2003 (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11)
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 20.6.1996 (sGS 413.1), u.a.
o Art. 1: Der Kanton überprüft Erfüllung des Grundauftrags durch die einzelnen regionalen Zivilschutzorganisationen.
o Art. 1: Der Leiter des Amtes für Militär und Zivilschutz steht dem Kantonalen Steuerungsausschuss vor.
o Art. 1: Der Kanton unterhält eine Kantonale Formation für Spezialaufgaben (u.a. Tierseuchenbekämpfung, Kulturgüterschutz).
o Art. 2: Der Kanton führt Grund- und Zusatzausbildung sowie die Kaderausbildung und die Weiterbildungskurse durch.
- Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 1.10.1996 (sGS 413.11), u.a.
o Das AFMZ ist die zuständige Dienststelle und erlässt den Grundauftrag der regionalen Zivilschutzorganisationen.
- Bevölkerungsschutzgesetz vom 29.6.2004 (BevSG; sGS 421.1), u.a.
o Art. 16: "Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung."
(Amts-)Leitung
2004-2011 Hans-Peter Wächter
2011- Jörg Köhler
Behördengeschichte
Bereits die Militärorganisation der 1798 gegründeten Helvetischen Republik hatte den Grundsatz der allgemeinen Dienstpflicht verkündet. Die erste Verfassung des Kantons St.Gallen von 1803 bestimmte denn auch: "Jeder Schweizer, der im Kanton wohnt, ist Soldat." Für die nötige Bewaffnung und Uniformierung war noch jeder Wehrmann selbst zuständig. Das von der Tagsatzung erlassene Militärreglement von 1817 schuf schliesslich ein Bundesheer aus kantonalen Kontingenten. Diese Kontingente bestanden aus Miliztruppen; nur das Instruktionskorps war vollberuflich für das Militär tätig. Der Generalstab wirkte als Militäraufsichtsbehörde, und für die Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung wurden einheitliche Vorschriften eingeführt.
Die Bundesverfassung von 1848 proklamierte die allgemeine Wehrpflicht. Der Bund übernahm den gesamten höheren Militärunterricht sowie die Ausbildung an allen Spezialwaffen. Die Schulung der Infanterie blieb dagegen den Kantonen überlassen, die auch weiterhin die persönliche Ausrüstung der Wehrmänner zu beschaffen hatten. Mit der Bundesverfassung von 1874 wurde die Gesetzgebung über das Heerwesen dem Bund übertragen, der den Vollzug durch die Kantone überwachte; Infanterie und Kavallerie bildeten weiterhin kantonale Truppenkörper. Die Bewaffnung und Ausrüstung der Armee war Sache des Bundes, während die Kantone die Bekleidung und persönliche Ausrüstung lieferten und das Korpsmaterial verwahrten. 1878 wurde die Militärpflichtersatzsteuer eingeführt.
Im Zuge der Militärorganisation von 1907 sowie der Truppenordnung von 1911 übernahm der Bund auch die Oberaufsicht über die kantonalen Militärverwaltungen. Die Kantone stellten die Kompanien und Bataillone der Infanterie, die Dragonerschwadronen sowie die Einheiten und Bataillone des Landsturms und die Hilfsdienste (HD). Sie ernannten deren Offiziere und beschafften die persönliche Ausrüstung sowohl der kantonalen als auch der eidgenössischen Truppen (u.a. Artillerie). Der Bund bildete alle nicht von den Kantonen gestellten (Spezial-)Truppenverbände und beschaffte die Bewaffnung, die Korpsausrüstung und das übrige Kriegsmaterial für die ganze Armee.
Auch im Kanton St.Gallen widerspiegelten die Departementsbezeichnungen wie anderswo die hohe Bedeutung der Armee, welche sie in staatlicher und gesellschaftlicher Hinsicht bis vor wenigen Jahrzehnten hatte. In baulicher Hinsicht markierte das Militär vor allem in der Kantonshauptstadt Präsenz: Der 1838-41 erbaute Zeughausflügel schloss unmittelbar an das Regierungsgebäude im prominenten Stiftsbezirk an. Ende 1899 konnte ein neues, dem gestiegenen Raumbedarf genügendes Zeughaus auf dem Kreuzbleiche-Areal bezogen werden; 1915 wurde es noch erweitert. Das Zeughaus kam vis-à-vis der 1980 abgerissenen Kaserne zu stehen, welche 1878 die alte Kaserne am Spisertor ersetzt hatte. Seit 1998 beheimatet die Liegenschaft an der Burgstrasse 50 neben dem Zeughaus auch die Militärverwaltung (Kreiskommando und Wehrpflichtersatz).
Das heutige Amt für Militär wurde Ende 1996 als Zusammenschluss von Zeughausverwaltung, Kreiskommando, Wehrpflichtersatzverwaltung und Militärkanzlei geschaffen. Zuvor war die Zeughausverwaltung eine eigene Abteilung innerhalb des Militärdepartements, wie auch der dem Generalsekretär unterstehende Dienst für militärische Angelegenheiten ("Militärkanzlei"). Als erster Amtsleiter wurde Fritz Hilty gewählt, welcher seine Tätigkeit beim Kanton 1975 als Leiter der kantonalen Zeughaus- und Kasernenverwaltung aufgenommen hatte. Das neue Amt für Militär gliederte sich in die Abteilungen "Betrieb und Logistik", "Persönliche Ausrüstung", "Kreiskommando" sowie "Wehrpflichtersatz". Auf der Departementsebene wurde das von 1964-1996 eigenständige Militärdepartement zudem mit dem Departement des Innern zum " Departement des Innern / Militärdepartement" bzw. "Departement für Inneres und Militär" (ab 1999) zusammengelegt.
Ein weiterer Meilenstein erfolgte Mitte 2001, als das Amt für Zivilschutz in das Amt für Militär eingegliedert wurde, welches entsprechend in "Amt für Militär und Zivilschutz" umbenannt wurde. Seit 2004 liegt die Hoheit beim Zivilschutz bei den Kantonen; im Kanton St.Gallen wurde seitdem die Zivilschutzausbildung auf das Zentrum in Bütschwil konzentriert. Ebenso einschneidend war für das AFMZ die gleichzeitige Übernahme des Zeughausbetriebs durch den Bund, welcher den Betrieb am Standort St.Gallen allerdings auf Ende 2006 schloss. Einem Grossteil der betroffenen Zeughausangestellten konnte im organisatorisch angepassten Amt für Militär und Zivilschutz eine Weiterbeschäftigung ermöglicht werden.
Per 1.1.2008 wechselte das AFMZ vom – seit 2004 nunmehr so genannten – Departement des Innern zum Sicherheits- und Justizdepartement. 2011 übernahm Jörg Köhler die Amtsleitung von Hans-Peter Wächter, welcher 2004 die Nachfolge von Fritz Hilty angetreten hatte.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Militär (Abteilung Militär):
a) Administrative Betreuung aller Militärdienstpflichtigen während der Dauer ihrer Dienstpflicht:
o Mitarbeit bei der Rekrutierung, insbesondere Organisation des sogenannten Orientierungstages – einem Informationsanlass –, an welchem alle Schweizer Männer im 18. Lebensjahr obligatorisch teilnehmen müssen.
o Kontrolle der Schiesspflicht: Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft, die als am Sturmgewehr ausgebildet gelten, erfüllen im Jahr nach der Absolvierung der Rekrutenschule bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht jährlich eine obligatorische und ausserdienstliche Schiessübung mit der persönlichen Waffe. Das AFMZ überprüft, ob diese Schiesspflicht jeweils erfüllt wird.
o Bearbeitung von Dienstverschiebungs- und Urlaubsgesuchen, welche aus beruflichen, privaten oder schulischen Gründen eingereicht werden.
Bei Angehörigen der Armee (AdA), welche spezielle Funktionen erfüllen oder die in spezielle Formationen eingeteilt sind, wird das Gesuch vom AFMZ direkt an den Führungsstab der Armee überwiesen. (Das AFMZ bearbeitet nur Gesuche von AdA mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren ohne Ermessensspielraum.)
o Entlassung der Wehrmänner am Ende ihrer Dienstpflicht.
o Ersetzen von verloren gegangenen Dienstbüchlein.
b) Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE): Die WPE ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe des Bundes. Sie tritt als Ersatzabgabe bzw. finanzielle Leistung an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturallast (Militär- oder Zivildienst). Sie wird nach den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen bemessen. Entsprechend wird der geschuldete Betrag aufgrund der Steuerdaten des Ersatzpflichtigen ermittelt. Das AFMZ stellt den geschuldeten Betrag in Rechnung, gewährt ggf. eine Ratenzahlung oder Fristverlängerung und leitet bei Bedarf Betreibungen ein. AdA, welche ihre Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben, haben u.U. Anrecht auf eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen; die Gesuchbearbeitung und Auszahlung erfolgt ebenfalls durch das AFMZ.
c) Retablierung der persönlichen Ausrüstung: Der Standort St.Gallen ist eine der regionalen Retablierungsstellen der Armee. Die persönliche Ausrüstung wird erstmals in der Rekrutenschule abgegeben und muss bei der Entlassung aus der Armee grösstenteils zurückgegeben werden. Während der Dauer eines Auslandurlaubs müssen die AdA die Ausrüstung im Zeughaus abgeben.
d) Unterhalt von Armeematerial, insbesondere Instandhaltung der Sturmgewehre: Diese Tätigkeit, welche durch die Abteilung Logistik ausgeführt wird, erfolgt im Auftrag des Bundes.
e) Betreiben des Army Liq Shops, in welchem hauptsächlich gebrauchtes Armeematerial (Waffen ausgenommen) an Private verkauft wird.
Zivil- und Bevölkerungsschutz (Abteilung Zivilschutz und Abteilung Bevölkerungsschutz):
f) Leitung des Kantonalen Steuerungsausschusses: Der Steuerungsschuss, für den jede der acht regionalen Zivilschutzregionen (RZSO) einen Vertreter stellt, tagt jährlich einmal unter dem Vorsitz des Leiters des AFMZ. Der Steuerungsausschuss überprüft u.a., ob die Ausrüstung, Ausrichtung und Ausbildung des Zivilschutzes dem gesetzlichen Auftrag entsprechen. Mittels sogenannten 'Dreiklängen' werden Einsatzfähigkeit geübt und Defizite ermittelt; die gewonnenen Erkenntnisse bzw. festgestellten Defizite bilden die Basis für die Konzeptionierung des folgenden Dreijahres-Übungszyklus. Die Kantonsregierung wird über das Protokoll des Ausschusses und die aus den Übungen resultierenden Berichte orientiert.
g) Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Zivilschutzorganisationen in der Erfüllung ihrer Zivilschutzaufgaben.
h) Ausbildung der Gemeindeführungsorgane: Das AFMZ bietet für die Führungsstäbe der Gemeinden oder von Partnerorganisationen Kurse mit situativ zugeschnittenen Übungen bzw. Szenarien an.
i) Erlass von Weisungen: u.a. zum Material des Zivilschutzes, über bauliche Massnahmen im Zivilschutz oder über Funktionen und Grade der Schutzdienstpflichtigen.
j) Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen (Mannschaft und Kader) und Betrieb des Zivilschutzausbildungszentrums Bütschwil: In Bütschwil absolvieren die Angehörigen des Zivilschutzes ihre Grundausbildung und ggf. Weiterbildungs- und Spezialistenkurse; die Ausbildungskurse werden von den Instruktoren des AFMZ erarbeitet und durchgeführt. Das Ausbildungszentrum kann auch von Dritten für Schulungen, Seminare, Geburtstage usw. gemietet werden. Der Zivilschutz-Hausdienst ist verantwortlich für das Übungsmaterial und die Instandhaltung der Übungsanlage mit Trümmerfeldern, Übungsstollen, Wasserbecken und Schadenhäusern.
Die Administration der Zivilschutzkurse wird durch das AFMZ besorgt (Aufgebote, Kursverschiebungsanträge, Abrechnungen und Auszahlung Sold).
k) Führung und Organisation des Kantonalen Einsatzelements (KEE): Neben den regionalen Zivilschutzorganisationen bildet das KEE eine vom AFMZ geführte Zivilschutzorganisation, welche den anderen Regionen bei Bedarf mit Ressourcen und fachlicher Unterstützung zur Verfügung steht (beispielsweise bei der Bekämpfung von Tierseuchen).
l) Erhebung der Ersatzabgaben für die Befreiung der Schutzraumbaupflicht und Verfügung über die Verwendung derselben: Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Befreiung von der Pflicht möglich, einen Schutzraum zu erstellen. Die Bauherrschaft wird dann aber verpflichtet, einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
m) Kontrolle der Infrastruktur: Das AFMZ sorgt u.a. für die periodische Anlagenkontrolle sowie für die Kontrolle der Sirenen für die Alarmierung der Bevölkerung.
n) Im Rahmen des Verbundsystems Bevölkerungsschutz Koordination und Unterstützung der kantonalen und kommunalen Vorsorge- und Vorbereitungsmassnahmen für die Katastrophen- und Nothilfe durch die Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz
o) Sicherstellung der ersten Massnahmen des Kantonalen Führungsstabes und der Zusammenarbeit mit der Armee bei Katastrophen und Notlagen: Das AFMZ besorgt hierzu auch die Geschäftsstelle des KFS.
p) Bewilligung von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft
q) Kulturgüterschutz: Der KGS des Kantons St.Gallen plant die Organisation des Kulturgüterschutzes für den gesamten Kanton, stellt das Verzeichnis der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung bereit, veranlasst die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen, bildet angehendes Personal für den Kulturgüterschutz aus, wirkt beim Erstellen von Schutzräumen für Kulturgüter mit, richtet gegebenenfalls kantonale Beiträge aus und unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Kulturgüterschutzaufgaben.
Administrative Strukturen
Organisatorisch ist das AFMZ eines von vier Ämtern des SJD (exkl. Kantonspolizei, Justizverwaltung und Gebäudeversicherungsanstalt); die Amtsleitung ist direkt der Departementsleitung unterstellt. Das Amt beschäftigt in seinen vier Abteilungen 56 Mitarbeitende, die sich rund 4900 Stellenprozente teilen (Stand November 2019), sowie zwei Lernende. Neben dem Hauptstandort an der Burgstrasse 50 in St.Gallen (Zeughaus) betreibt das Amt am Standort Bütschwil ein Zivilschutzausbildungszentrum.
Parallelüberlieferungen
Aufgrund der hohen Vernetzung des AFMZ kann davon ausgegangen werden, dass die Amtstätigkeit oder zumindest Teile davon in den Unterlagen und Archiven von Dritten – z.T. dauerhaft – abgebildet werden.
Amtsdruckschriften:
- Staatsrechnung: Die vom Staatsarchiv unter der Signatur ZA 008 archivierte Amtsdruckschrift enthält auch Angaben zu den Einnahmen aus der Wehrpflichtersatzabgabe.
Bund und interkantonale Zusammenarbeit:
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS): Das AFMZ bezieht vom BABS Schulungs- und Instruktionsunterlagen und erhält Pauschalbeiträge für die Erstellung der Zivilschutzanlagen und -infrastruktur.
Das BABS ist auch Herausgeberin des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) (nach 1987 und 1995 wurde 2009 eine dritte Version herausgegeben, eine weitere wird ca. 2021 folgen). Die gedruckte Publikation enthält neben einer Einleitung die Kantonslisten mit den Objekten von nationaler Bedeutung (A-Objekte). Gleichzeitig ist das KGS-Inventar auch als Geografisches Informationssystem (GIS) im Internet einzusehen. Die Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte) werden nur im Internet aufgelistet; die Kantonslisten werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
- Führungsstab der Armee: Der Führungsstab ist verantwortlich für den Betrieb des Personalinformationssystems PISA, welches ebenfalls vom BABS für die Bearbei¬tung der Personendaten von Schutzdienstpflichtigen genutzt wird. Das Schweizerische Bundesarchiv hat 2006 entschieden, dass die Daten aus dem System PISA2000 integral übernommen bzw. archiviert werden. Dieser Entscheid gilt ebenfalls für alle Daten aus dem Vorgängersystem PISA (1984-2003) sowie für künftige Datenangebote aus PISA2000 oder aus Nachfolgesystemen.
- Logistikbasis der Armee (LBA): Die LBA steht in engem Austausch mit der Abteilung Logistik hinsichtlich Waffenwerkstatt und persönlicher Ausrüstung; die LBA ist auch Lieferantin für den vom AFMZ geführten Liq Shop.
- Kantonale Führungsstäbe von anderen Kantonen: Die Zusammenarbeit mit dem KFS SG besteht im gemeinsamen Austausch und in der Durchführung von inter-kantonalen Übungen.
Kanton:
- Regierung: Die Regierung kann Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Kantons, anderer Kantone und des grenznahen Auslands erlassen. Die Regierung wird vom kantonalen Steuerungsausschuss über die Aktivitäten im Bereich Zivilschutz orientiert; jeweils Parallelüberlieferung über die Protokolle und zugehörigen Akten der Regierung.
- Finanzkontrolle: Das AFMZ liefert der Finanzkontrolle jährlich 35 Kennzahlen (Angaben zur Anzahl der Rekrutierten, Anzahl der Einsätze, zum Kundenverkehr u.a.)
- Kantonaler Führungsstab (KFS): Wenn die (lokalen) Blaulichtorganisationen (Feuerwehr, Sanität u.ä.) ein Ereignis nicht mehr alleine bewältigen können (z.B. bei Unfällen, Waldbränden, Überschwemmungen), geht die Federführung für die Bewältigung des Ereignisses an den Kantonalen Führungsstab über. Der Kantonale Führungsstab stellt ein Organ der Regierung dar und steht mit dieser in engem Austausch, indem er die Koordination und den Vollzug von Massnahmen der Regierung sicherstellt. Letztere werden durch die Unterlagen der Regierung dokumentiert.
- Kantonales Steueramt: Das Steueramt ist Datenlieferantin für die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe.
- Sozialversicherungsanstalt: Die SVA meldet dem AMFZ diejenigen Personen, welche aufgrund einer erheblichen Behinderung dienstuntauglich und damit ersatzbefreit sind, d.h. keine Wehrpflichtersatzabgabe leisten müssen.
Gemeinden und Verbände:
- Gemeinden: Das AFMZ (und ggf. der KFS) stehen im Austausch mit den kommunalen Führungsstäben und Sektionschefs (gemeinsame Übungen, Ernstfall-Einsätze). Die Zivilschutzstellen übernehmen via AFMZ bzw. der Applikation PISA die benötigten Personal- und Rekrutierungsdaten. Weitere Parallelüberlieferungen sind bei den Unterlagen zu (öffentlichen) Schutzräumen sowie bei den über die kommunalen Bauämter abgewickelten Ersatzbeiträgen anzunehmen.
Im Bereich des Kulturgüterschutzes sind die Gemeinden für die Objekte von lokaler Bedeutung (sog. C-Objekte) zuständig. Hier gibt es allerdings keine Parallelüberlieferung, da das AFMZ über keine entsprechenden Inventare oder Sicherstellungsdokumentationen verfügt, auch wenn diese z.T. im Rahmen von Kursen des AFMZ erarbeitet worden sind.
- Kantonaler Schützenverband: Die Zusammenarbeit mit dem Kreiskommando erfolgt im Bereich des obligatorischen Schiessens (Nutzung der Schiessstände, fachliche Betreuung und Aufsicht der AdA u.a.).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Im Bereich Militär repräsentiert das AFMZ die Schweizer Armee im Kanton St.Gallen und stellt – etwas überspitzt formuliert – eine (Verwaltungs-)Filiale der Streitmacht dar. Bei einer im höchsten Grade standardisierten Organisation wie der Armee versteht es sich von selbst, dass der eigene Handlungsspielraum des vor allem Bundesgesetze vollziehenden AFMZ – im Vergleich zu anderen Ämtern und Dienststellen der Kantonsverwaltung – entsprechend gering ist.
Im Bereich des Zivil- und Bevölkerungsschutzes besteht dagegen ein verhältnismässig grosser Handlungsspielraum, trotz der (Standardisierungs-)Vorgaben des Bundes. Das AFMZ verfügt über weitreichende (Kontroll-)Kompetenzen und bildet – insbesondere über die Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz – die zentrale Schnittstelle zwischen den Zivilschutz- und den Blaulichtorganisationen.
Historische Kriterien
Die Kriegsgeschichte kann als "handlungsorientierte Erfahrungslehre", welche Kenntnisse vergangener Kriegstheorie, -ereignisse und -praktiken vermittelte, auf eine lange Tradition zurückblicken. In dieser Form war sie Bestandteil der militärischen Ausbildung und – v.a. im Ausland – institutionell entsprechend angesiedelt, vorwiegend bei militärischen Ausbildungsstätten ("Generalstabsgeschichte"). Ab Mitte der 1950er Jahre etablierte sich die "Militärgeschichte" allmählich als historische Spezialdisziplin. Sie verstand sich nun breiter gefasst als die "Geschichte der bewaffneten Macht als eines institutionalisierten Faktors des gesellschaftlichen Lebens im Rahmen eines Staatsganzen." Nun auch vermehrt an universitären Lehrstühlen vertreten, profitierte die Militärgeschichte auch von neuen methodischen Zugängen, insbesondere aus der Alltags- und der Geschlechtergeschichte ("Neue Militärgeschichte"). Entsprechend fanden nun auch bislang wenig oder gar nicht beachtete Phänomene und Quellentypen Eingang in die Forschung, z.B. die Feldpostbriefe, welche Soldaten ihren an der "Heimatfront" zurückgebliebenen Angehörigen schrieben. In der Schweiz fand dieser "Aufschwung der Militärgeschichte in den 1990er Jahren" ebenfalls seinen Niederschlag in den hierzulande publizierten "weit über 200 Beiträgen zur Militärgeschichte", welche der Nestor der Schweizer Militärgeschichte, Rudolf Jaun, in einer Überblicksdarstellung 2013 zählte. Nicht wenige dieser Beiträge beschäftigten sich indes mit dem frühneuzeitlichen Militärwesen und dem Solddienst. Bemerkenswert ist überdies, dass militärgeschichtliche Fragestellungen beim Gedenken an den Ausbruch des Ersten Weltkriegs hierzulande in Ausstellungen und Publikationen eine eher marginale Rolle spielten. Dies mag auch daran liegen, dass die Schweizer Armee weder im Ersten noch im Zweiten Weltkrieg in – im Vergleich zu den Kriegsparteien: nennenswerte – Kriegshandlungen involviert war. Entsprechend rückt die kriegerische Ereignisgeschichte bei der Militärgeschichtsforschung zur Schweiz in den Hintergrund. Die Schweizer Sicherheits- und Militärpolitik sowie Rüstung, Führung und Ausbildung der Armee bilden stattdessen die angestammten Themen der Forschung.
Die bei historischen Studien oft anzutreffende Fokussierung auf einen Kanton oder eine Region wird durch die moderne Landesverteidigung als eine "standardisierte Bundessache" quasi unterlaufen. Eine kantonale Perspektive oder Optik zur Armee ist daher weniger evident als bei anderen (Polit-)Bereichen. Die umfassendsten regionalen Arbeiten bzw. Analysen zum Militär widmen sich denn auch dem vormodernen Militär, d.h. den von der Fürstabtei und der Stadt St.Gallen jeweils in Eigenregie organisierten Truppen. In der Tradition der militärischen Erinnerungskultur ("Regimentsgeschichten") stehen die Beiträge zu Truppenkörpern mit St.Galler Mannschaften, namentlich der 7. Division und dem Regiment 33. Ebenfalls ohne wissenschaftlichen Anspruch, aber teilweise von erheblichem Quellenwert sind eine Reihe von Erinnerungen und Selbstzeugnissen von Soldaten und einer Soldatenmutter. Wiederum andere Beiträge fokussieren auf das militärische Vereinswesen, die Soldatenfürsorge, das Interniertenwesen oder die militärischen Gebäude und Denkmäler; allesamt Themen, welche mittlerweile unter der Klammer einer thematisch breiten "Neuen Militärgeschichte" gefasst werden. Hinsichtlich dieser Themen dürfte das Auswertungspotential der AFMZ-Unterlagen – insbesondere jener aus dem Massengeschäft – für die (historische) Forschung gering sein. Die Essenz des militärischen Geschäfts des AFMZ lässt sich anhand von Kennzahlen bzw. Statistiken fassen. Immerhin bietet die interne Personalzeitschrift "Infoflash" Einsichten in den betrieblichen Alltag und das Umfeld des AFMZ.
Im Gegensatz zum Militär ist der aus dem "passiven Luftschutz" nach 1950 hervorgegangene Zivil- bzw. Bevölkerungsschutz ein verhältnismässig junge Institution, welche erst nach Ende des Kalten Krieges zum Gegenstand historischer Forschungsarbeiten wurde. Im Gegensatz zur Armee bietet der kantonal und kommunal organisierte Bevölkerungsschutz den beteiligten Akteuren – Regierung, Kantonsparlament, kommunale Behörden – Handlungsspielräume bei der Ausgestaltung. Wie lebendig und kontrovers eine solche Konsensfindung ablaufen kann, hat jüngst die Umsetzung der "Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+" gezeigt. Die Unterlagen des AFMZ bieten hier die Möglichkeit, die Implementierung dieser (neuen) Organisation und ihre Bewährung in Übungen und Notlagen quellennah zu studieren, v.a. über die Unterlagen des Kantonalen Steuerungsausschusses, die ("Dreiklang"-)Berichte und die vom AFMZ erstellten Ausbildungsunterlagen (u.a. für die Regionalen Führungsstäbe).
Rechtliche Kriterien
Die Unterlagen zum Finanzwesen müssen während 10 Jahren aufbewahrt werden. Diese Vorschrift folgt der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücher-verordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1). Längere Aufbewahrungsfristen gelten für Mehrwertsteuerrelevante Belege (15 Jahre gem. Art. 49 MWSTG), Belege zu Immobilien (20-25 Jahre gemäss Art. 58, Abs. 2 MWSTG) sowie Verlustscheine aus Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (20 Jahre gem. 159a, Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
Bei den Personaldossiers von ehemaligen Mitarbeitenden empfiehlt es sich, diese während 10 Jahren (beginnend mit dem Austrittsdatum) aufzubewahren (auch wenn nach Art. 128 OR Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern nach fünf Jahren verjähren), vgl. Personalhandbuch PHB SG 35.1.
Für die übrigen Unterlagen des AFMZ sind keine spezifischen Aufbewahrungspflichten und -fristen bekannt.
Die von den Verfügungen des AFMZ betroffenen Bürger haben Gelegenheit, gegen Entscheide, mit denen sie nicht einverstanden sind, fristgerecht Rechtsmittel zu ergreifen. Hinsichtlich der vom AFMZ erlassenen Verfügungen kann jedoch konstatiert werden, dass sie keine Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen darstellen und lediglich Vollzugscharakter haben, d.h. kein Resultat eines zu dokumentierenden Entscheidungsprozesses der Verwaltung oder von (einzelnen) Mitarbeitenden darstellen. Damit ist für den Grossteil der Unterlagen des AFMZ, welche das "Massengeschäft" zu den Angehörigen von Armee und Zivilschutz betreffen, aus rechtlichen Gründen keine dauernde Archivwürdigkeit geboten.
Im Bereich des Bevölkerungsschutzes, in welchem das AFMZ eine gestaltende Aufsichts- und Instruktionsfunktion wahrnimmt, empfiehlt sich allerdings eine entsprechend langfristig garantierte Dokumentation (u.a. Resultate der Überprüfung, inwieweit der Grundauftrag durch die einzelnen regionalen Zivilschutzorganisationen erfüllt wurde, sowie weitere Berichte; Dreiklang-Berichte).
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Amt für Militär und Zivilschutz und dem Staatsarchiv vom 11. Dezember 2019:
Dauerhafte Aufbewahrung (Ablieferung ans Staatsarchiv):
- Unterlagen des Kantonalen Steuerausschusses Bevölkerungsschutz
- "Dreiklang"-Berichte und -Rapporte
- Weisungen des AFMZ
- Infoflash des AFMZ
- Handbücher, Anleitungen, Einsatzdokumente, Führungsbehelfe (vom AFMZ erstellt)
- Verzeichnis der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung: Zwar auf Stufe Bund bereits überliefert, angesichts von Bedeutung und geringem Umfang ist eine Parallelüberlieferung aber gerechtfertigt.
- Bewilligungen für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
- Geodaten: Kantonales Inventar der Kulturgüter von regionaler und lokaler Bedeutung
Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv:
- Kursunterlagen Regionale Führungsstäbe (vom AFMZ erstellt)
- Unterlagen des Kantonalen Führungsstabs
- Kursunterlagen für die Grundkurs- und Kaderausbildung Zivilschutz
Wegen Parallelüberlieferung oder fehlender dauernder Archivwürdigkeit zur Vernichtung (durch das Amt für Militär und Zivilschutz) freigegeben:
- Gesuche und Verfügungsentscheide bez. Dienstverschiebungen
- Aufgebote
- Veranlagungsverfügungen zur Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe
- Ersatzabgabe-Erklärungen
- Rückerstattungsanträge
- Betreibungsunterlagen
- Verfügungen Ersatzbeiträge
- Schutzraumunterlagen
- Unterlagen zu Sirenen / Sirenenstandorten
- Geodaten: Kantonale Schiesskreise, Zivilschutzorganisationen, Zivilschutzkataster, Beurteilungsgebiete Schutzräume
- Waffenhinterlegungen
- Verfügungen zu Disziplinarstrafen
- Qualifikationen
- Buchhaltungsunterlagen bzw. rechnungsrelevante Unterlagen im Sinne von OR Art. 957-963 (SR 220) und der Eidg. Geschäftsbücherverordnung GeBüV (SR 221.431): Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, anschliessend Kassation (Begründung: langfristig fehlende rechtliche und historische Relevanz, bzw. Parallelüberlieferung via Staatsrechnung/Staatsbuchhaltung)
- Unterlagen zu Mitarbeitenden des AFMZ (Begründung: langfristig fehlende rechtliche und historische Relevanz)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2034
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
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Physical usability
Uneingeschränkt