Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Title
Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Stage
Fonds
Period of origin
1900-2015
Existenzzeitraum
2008-
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Rechtsvorgänger (bis 2008): Kantonales Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (Departement des Innern)
Zuständiges Departement: FD
Geographische Angaben (Adresse)
Poststrasse 28, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht stützt sich bei ihrer Tätigkeit im Wesentlichen auf folgende gesetzliche Grundlagen ab:
• Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40; abgekürzt BVG)
• Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB)
• Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (sGS 355.01);
• Verfahrensrechtliche Bestimmungen (AVS) der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (sGS 355.11);
• Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (sGS 355.12).
(Amts-)Leitung
Direktoren:
2008 - 2015: Bernhard Kramer
ab 2015: Stefan Stumpf
Behördengeschichte
Bis Ende 2007 wurden die Aufgaben der heutigen Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen durch das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (AfVS), angesiedelt im Departement des Innern, ausgeführt. Per 1. Januar 2008 wurde das AfVS in eine öffentlich-rechtliche Anstalt überführt, die auch für die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Thurgau zuständig ist. Die kantonal-st.gallische Kompetenz bezüglich der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht liegt beim Finanzdepartement. Am 1. Juni 2008 nahm deshalb der Vorsteher des Finanzdepartements Einsitz in die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht stellt die gesetzlichen Aufsichtsfunktionen für Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen im Aufsichtsgebiet sicher:
- Sie wacht im Bereich Vorsorgeeinrichtungen (VE) / klassische Stiftungen (kS) darüber, dass die betroffenen Instituionen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere:
• die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (z.B. Einhaltung der Vorschriften bei neuen Leistungsreglementen, Prüfung von Änderungen der Stiftungsurkunde);
• periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit (z.B. Jahresberichterstattung, Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung);
• Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
• Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Personen auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 BVG beurteilt;
• die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
• Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2 sowie Art. 85 und 86 ZGB wahrnimmt.
- Sie führt nach Art. 48 BVG das öffentliche BVG-Register für die dem Konkordat angeschlossene Kantone (Verzeichnis der registrierten Pensionskassen).
- Sie erteilt nach Bedarf Auskünfte an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherte.
- Sie erlässt auf der Basis der von der Verwaltungskommission erlassenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und des Gebührentarifs die jeweiligen Verfügungen. Zu diesen Verfügungen zählen unter anderem hauptsächlich die formelle Kenntnisnahme der Jahresberichterstattungen, die formelle Genehmigung von Teilliquidationsreglementen sowie von Zusammenschlüssen oder Aufhebungen von Vorsorgeeinrichtungen bzw. klassischen Stiftungen.
- Die Rechtskontrolle von Reglementen umfasst eine weitere umfangreiche Aufsichtstätigkeit, welche in der Regel durch den aufsichtsbehördlichen Bestätigungsbrief formell abgeschlossen wird (ausgenommen sind die Teilliquidationsreglemente, welche von der Aufsichtsbehörde kon-stitutiv durch gebührenpflichtige Verfügungen genehmigt werden).
- Die regionale Aufsichtsbehörde kann ferner Weisungen an die Kontrollstellen von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen erteilen, Expertisen in Auftrag geben oder Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung prüfen lassen. Grundlage bildet das Schema zu den Arbeitsabläufen in der Aufsichtsbehörde.
Administrative Strukturen
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht hat 7 Vollzeitbeschäftige (Stand Anfang 2008), die durch die Geschäftsleitung geführt werden. Vorsitzender der Geschäftsleitung ist der Direktor. Als strategisches Organ fungiert die Verwaltungskommission, in welche jeder Vertragskanton ein Regierungsmitglied entsendet.
Parallelüberlieferungen
Kantonsintern hat die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vorab mit der Departementsleitung des Finanzdepartements, mit dem Handelsregisteramt und mit dem Kantonalen Steueramt regelmässige Kontakte, im Rahmen der Aufsichtstätigkeit auch mit der Finanzkontrolle, den kantonalen Pensionskassen, dem Amt für Vermögensverwaltung und dem Amt für Finanzdienstleistungen. Ausserkantonal besteht eine enge regionale Zusammenarbeit mit den anderen Ostschweizer Kantonen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Konferenz der Kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und der Konferenz der Kantonsregierungen. Durch Bundesbehörden (insbesondere Bundesamt für Sozialversicherungen und eidg. Steuerverwaltung) herausgegebene Kreisschreiben oder allgemeine Mitteilungen sowie Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, die den Kanton St.Gallen und st.gallische Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen betreffen, werden mit Vorteil auf der Ebene des Bundes archiviert.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht stellt als einzige Aufsichtsbehörde in ihrem Einzugsgebiet die gesetzlichen Aufsichtsfunktionen für Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen sicher.
Historische Kriterien
Der Wandel von der Agrar- und Handwerksgesellschaft zur arbeitsteiligen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bewirkte u.a. einen wachsenden Bedarf nach sozialer Sicherung. Dieser dienten beispielsweise Fürsorgekassen und -stiftungen für bestimmte Gruppen, private Hilfsgesellschaften, Arbeiter- oder Fabrikkrankenkassen sowie aufkommende Privatversicherungen. Heute existiert im Bereich der sozialen Absicherungen - neben anderen Instrumenten - u.a. die berufliche Vorsorge, die 1985 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für obligatorisch erklärt wurde. Die Unterlagen zu den beaufsichtigten Auffangeinrichtungen und Vorsorgestiftungen beinhalten zentrale Dokumente in Bezug auf die soziale Sicherheit im Kanton St.Gallen und den anderen beteiligten Kantonen sowie zum gesellschaftlichen Engagement der betroffenen Institutionen, die in dieser konzentrierten und vollständigen Form an keiner anderen Stelle anzutreffen sind.
Rechtliche Kriterien
Gemäss Artikel 27 j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1; abgekürzt BVV 2) dauert die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen im Einzelfall bis zu jenem Zeitpunkt an, in dem eine versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder hätte. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch für die von der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erzeugten Falldossiers zu aufgehobenen Vorsorgeeinrichtungen oder Stiftungen.
Vereinbarung
Vereinbarung vom 3. Juli 2008:
• Öffentliches BVG-Register für die dem Konkordat angeschlossene Kantone: Dauernde Aufbewahrung
• Dossiers von aufgehobenen Vorsorgeeinrichtungen oder Stiftungen: Dauernde Aufbewahrung
Unterlagen der Geschäftsleitung:
• Jahresberichte: Dauernde Aufbewahrung
• Ausgewählte Unterlagen wie Statistiken, Unterlagen zu wichtigen Projekten: Ablieferung zur differenzierten Bewertung im Staatsarchiv
• Unterlagen mit Bezug auf die ausserkantonale, enge regionale Zusammenarbeit mit der Konferenz der Kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und der Konferenz der Kantonsregierungen: Dauernde Aufbewahrung
• Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts: Vernichten
• Weitere Unterlagen wie Protokolle, Budgets, Rechnungsunterlagen, Adresslisten, Bewerbungsunterlagen, Unterlagen zu Kaderseminaren, Abklärungen zu Datenschutzfragen, Korrespondenz mit den Informatikdienstleistern, Zeiterfassung der Mitarbeitenden, Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen und der eidg. Steuerverwaltung, etc.: Vernichten (gemäss Vorschriften des OR)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2045
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
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Physical usability
Uneingeschränkt