Vermessungsamt (1960-2007)
Titel
Vermessungsamt (1960-2007)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1880-2007
Entstehungszeitraum, Anmerkung
Ab 1.1.2008: siehe Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (Baudepartement)
Existenzzeitraum
1960-2007
Synonyme
vgl. Behördengeschichte
Abkürzungen
KVA
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 1996, sGs 914.71
(Amts-)Leitung
Fredy Widmer
Behördengeschichte
Die amtliche Vermessung, vor 1995 auch öffentliche Vermessung oder Grundbuchvermessung genannt, ist eine bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe, deren Realisierung den Kantonen übertragen ist. Das erste bundesrechtlich anerkannte Vermessungswerk im Kanton St.Gallen stammt aus dem Jahr 1912.Davor galt kantonales Recht. Anlass für grössere Vermessungswerke waren z.B. der Rheinperimeter oder Massnahmen im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen. Seit 1912 sind im Kanton zahlreiche Vermessungswerke erstellt worden. Mit Ausnahme eines Teils des Beizugsgebietes der Melioration Kirchberg, wurde im Kanton die ursprünglich vorgesehene amtliche Vermessung abgeschlossen (Stand 2006).
Im Jahr 1912 war die Aufsicht über die Vermessung dem Kulturingenieurbüro im Volkswirtschaftsdepartement übertragen worden; 1918 wurde dann die Vermessungsaufsicht durch Regierungsbeschluss neu beim Kantonalen Vermessungsbüro (Kantonsgeometer) im Baudepartement angesiedelt. Dieses wurde im Jahr 1945 umbenannt in Kantonales Meliorations- und Vermessungsamt, welches dann ab 1960 neu dem Volkswirtschaftsdepartement angegliedert war. Per 1.1.2008 erfolgte im Rahmen einer grösseren Verwaltungsreform der erneute Wechsel ins Baudepartement (Amt für Raumentwicklung und Geoinformation).
Auf den 1. Januar 1993 hin setzte der Bund einen neuen Bundesbeschluss und eine neue Verordnung in Kraft. Ziel der unter dem Titel "Amtliche Vermessung 93 (AV 93)" laufenden Reform war eine Erneuerung der bestehenden Vermessungswerke und die Anpassung an die Technik der elektronischen Datenverarbeitung. Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Amtliche Vermessung vom 26. November 1995 wurde die Aufsicht auch in diesem Bereich dem Meliorations- und Vermessungsamt übertragen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das Vermessungsamt nimmt die Aufsicht über die amtliche Vermessung wahr (Art. 1 der Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 1996, sGs 914.71).
Parallelüberlieferungen
- Bei den Grundbuchämter der Gemeinden lagert - nebst bestimmten Unterlagen aus der Grundbuchvermessung (Messurkunden, Mutationstabellen, Mutationspläne) - eine Vielzahl von Unterlagen, die sich gleich wie die Güterzettel ebenfalls auf einzelne Grundstücke beziehen. Der Fokus ist jedoch unterschiedlich, wie die folgende Tabelle verdeutlicht:
Fokus: Kant. Vermessungsamt Grundbuchämter
thematisch: Grenzen Grundbesitz
räumlich: Gemeinde (flächendeckend) Einzelparzelle
zeitlich: Einzelne Zeitschnitte Kontinuum
- Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (GVA): Die Unterlagen der GVA beziehen sich (ausschliesslich) auf Gebäude, nicht auf Grundstücke.
- Amtsbericht der Regierung: Im Abschnitt "Vermessungsamt" wird jährlich in summarischer Form Bericht erstattet über Verlauf, Fortschritte und Neuerungen im Bereich der amtlichen Vermessung.
- Internet: Die Homepage des Vermessungsamts (www.geoinformation.sg.ch) enthält (u.a.) einen Überblick sowie weiterführende Verweise zu den Aufgaben, Produkten und Rechtsgrundlagen des Amts.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Bei der Funktion, welche der amtlichen Vermessung zugrundeliegt, nämlich der technisch korrekten Ermittlung und Festlegung von Grundstücksgrenzen und -flächen, handelt es sich im Sinne der Rechtssicherheit um eine eigentliche Kernaufgabe des Staates, die auf eine entsprechend lange Tradition im Kanton zurückblicken kann. Die Auflagepläne und die zugehörigen Güterzettel, Flächenverzeichnisse und Liegenschaftsbeschriebe dokumentieren diesen staatlichen Aufgabenbereich seit seinen Anfängen.
Historische Kriterien
Nebst der Dokumentation der Vermessungstätigkeit des Kantons (Evidenzwert) sind die Unterlagen des Vermessungsamts in folgender Hinsicht von historischem Interesse (Informationswert):
- Auflagepläne: Die Bedeutung für gemeinde-, siedlungs- und häusergeschichtliche Fragestellungen ist offensichtlich.
- Güterzettel (Flächenverzeichnisse/Liegenschaftsbeschriebe): Die auf den Güterzetteln eingetragenen Angaben zu Flächengrössen und -nutzung gehen für das einzelne Grundstück an sich auch aus dem Grundbuch hervor. Ebenfalls kann mit den Unterlagen des Grundbuchamts die Geschichte einer Einzelparzelle von der Vergangenheit bis heute lückenlos rekonstruiert werden. Allein die Güterzettel erlauben es aber, zusammen mit den Plänen für eine ganze Gemeinde flächendeckende Zeitschnitte zu erstellen - was für siedlungsgeschichtliche Fragestellungen höchst interessante Perspektiven eröffnet (Erforschung der Grenzverhältnisse, Parzellierung, Bebauung usw.).
Rechtliche Kriterien
Bedeutung im Hinblick auf die Rechtssicherung und Interessenwahrung für die Dienststelle, die Betroffenen oder Dritte:
Die Unterschriften auf den Güterzetteln (bzw. deren Fehlen), mit denen der Grundstückbesitzer sein Einverständnis mit dem Inhalt von Plan und Flächenverzeichnis ausdrückt, sind letztlich ohne rechtliche Bedeutung. Massgebend in rechtlicher Hinsicht ist allein der fristgerechte Eingang (bzw. das Ausbleiben) einer formellen Einsprache.
(Explizite) rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten oder -fristen:
Die Aufbewahrung bzw. Archivierung der hier zur Diskussion stehenden Unterlagentypen war bereits in der Vergangenheit in der Regel auf Verordnungsebene geregelt. Als aktuell gültige Rechtsgrundlage gelangt die "Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994" zur Anwendung (TVAV, SR 211.432.21 Art. 87, 88 Abs 2-4). Darauf basierend hat das Kantonale Vermessungsamt am 28. Mai 2004 im Kreisschreiben Nr. 04/3 die "Aufbewahrung und Archivierung von Akten der Amtlichen Vermessung" amtsintern geregelt. Dieses legt unter Ziffer 4.1.2 fest, dass das Staatsarchiv verantwortlich ist für die (dauernde) Archivierung
Vereinbarung
Entscheid:
Totalübernahme (Auflagepläne sowie Güterzettel/Flächenverzeichnisse/Liegenschaftsbeschriebe in gedruckter Form; inkl. zugehörige Verzeichnisse in elektronischer Form)
Erklärung/Begründung:
- Historische Bedeutung
- Anwendung bestehender Archivierungsvorschriften
(vgl. oben)
Besonderes:
- Geltungsbereich: Obiger Bewertungsentscheid gilt vorläufig nur für die Epoche der Aktenführung auf Papier (Abschluss: ca. 2008). Die Archivierung digitaler Unterlagenformen wirft eine Vielzahl zusätzlicher Fragen auf. Sie wird deshalb separat geregelt und ist nicht Gegenstand dieses Bewertungsmodells.
- Mikrofilme: Bis auf Weiteres wird an der Mikroverfilmung der Auflagepläne festgehalten (Ablieferung ans Staatsarchiv in je 2 Exemplaren).
Anmerkung
Auflagepläne: Siehe KPK; Bestände im Neuen Archiv I: vgl. Registerkarte "Verweise".
Flurnamen-Verzeichnisse der kantonalen Namenkommission: vgl. Registerkarte "Verweise"
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2037
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt