Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Title
Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Stage
Fonds
Period of origin
1913-2019
Existenzzeitraum
2008-
Synonyme
Amt für Jagd und Fischerei
Abkürzungen
ANJF
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen des ANJF sind ausgesprochen vielfältig. Massgeblich für die Amtstätigkeit sind dabei insbesondere…
…für die Abteilung Natur und Landschaft:
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.7.1966 (NHG, SR 451) mit entsprechender Verordnung vom 16.1.1991 (SR 451.1)
- Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22.9.1991 (sGS 671.7, GAöL) mit entsprechender Verordnung vom 9.12.2014 (sGS 671.71, GAöL-V), basierend auf der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23.10.2013 (SR 910.13, Direktzahlungsverordnung, DZV)
- Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere vom 17.6.1975 (sGS 671.1, Naturschutzverordnung, NSV)
- Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 13.12.2011 (sGS 672.11; Art. 5: "Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei unterstützt und koordiniert Massnahmen zur Erfassung und Bekämpfung von verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen.")
- Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 5.7.2016 (sGS 731.1, Planungs- und Baugesetz, PBG)
…für die Abteilung Jagd:
- Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20.6.1986 (SR 922.0, Jagdgesetz, JSG) mit entsprechender Verordnung vom 29.2.1988 (SR 922.01, Jagdverordnung, JSV)
- Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume vom 17.11.1994 (sGS 853.1, Jagdgesetz, JG; zur Jagdkommission vgl. Art. 63 und 64) mit entsprechender Verordnung vom 19.5.2015 (sGS 853.11, Jagdverordnung, JV; Art. 1 definiert: "Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Jagdgesetzgebung, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.")
- Verordnung über die Jägerprüfung vom 28.12.1966 (sGS 853.15; zur Jägerprüfungskommission vgl. Art. 8 und 9)
- Departementsverordnungen (Jagdvorschriften)
…für die Abteilung Fischerei:
- Bundesgesetz über die Fischerei vom 21.6.1991 (SR 923.0, BGF) mit entsprechender Verordnung vom 24.11.1993 (SR 923.01, Verordnung VBGF)
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.1.1991 (SR 814.20, GSchG) mit entsprechender Verordnung vom 28.10.1998 (SR 814.201, GSchV)
- Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9.10.1997 (SR 923.31)
- Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen vom 10.6.2008 (sGS 854.1, Fischereigesetz) mit entsprechender Verordnung vom 2.12.2008, sGS 854.11; Art. 2 definiert: "Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Fischereigesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.")
- Interkantonale Vereinbarungen: Bewirtschaftungskonzept Zürichsee/Obersee der Kantone Zürich, Schwyz und St.Gallen; Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz, Glarus und St.Gallen über die fischereiliche Bewirtschaftung und Fischereiaufsicht im Linthkanal; Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die fischereiliche Bewirtschaftung und Fischereiaufsicht im Walensee
(Amts-)Leitung
-2013 Guido Ackermann
2013- Dr. Dominik Thiel
Behördengeschichte
Die erste kantonale, durch den Kleinen Rat (= Regierungsrat) erlassene Jagdverordnung vom 23. August 1803 war eine Reaktion auf den Niedergang des Wildbestandes, der sich in der Helvetischen Republik (1798-1803) aufgrund des nun freien Jagdausübungsrechts ergeben hatte. In der Verordnung waren deshalb "alle Polizeibeamteten und jeder Kantonsbürger" aufgefordert, auf die Befolgung der Jagdvorschriften "ein wachsames Auge zu haben" und jede Person, welche dagegen verstösst, beim Friedensgericht anzuzeigen. Um die Kantonsbürger zur Anzeige von solchen Jagdübertretungen zu motivieren, haben diese gar einen Teil der einkassierten Busse erhalten!
Die jährlichen (!) Jagdverordnungen des Kleinen Rats wurden schliesslich 1832 durch ein Jagdgesetz inkl. Ausführungsbestimmungen abgelöst, welche weiterhin auf dem Prinzip der Patentjagd gründeten. Die für die Dauer einer Jagdzeit gültigen Jagdpatente wurden persönlich ausgestellt und waren nicht übertragbar. Die Bezirksammänner gaben die Patente am Wohnort der Gesuchsteller aus und hatten darüber "eine genaue Kontrolle" zu führen. Die Jagdaufsicht stützte sich noch immer weitgehend auf das "wachsame Auge" von "Jedermann". Verfehlungen waren mittlerweile beim betreffenden Gemeindeammann anzuzeigen, der wohl nicht selten ein Auge zudrückte. Jeder Abschuss eines Bergadlers oder Bartgeiers wurde übrigens vom Bezirksammann mit 2 Gulden und 45 Kreuzern honoriert, denn noch waren die heute geschützten Greifvögel schlicht als Wild- und Viehfrevler geächtet. Die Bekämpfung der Wilderer oblag den ordentlichen Polizeiorganen, insbesondere den Landjägern (= Kantonspolizisten). Diese waren ihrer Aufgabe aber "namentlich im Freiberggebiet [Hochwildjagd] und während den besonderen Jagdzeiten für die Hühnerjagd und die Schnepfen nicht gewachsen". Die Überführung von Frevlern war ohnehin geradezu unmöglich, weil nach den allgemeinen Grundsätzen des damaligen Strafprozessrechtes stets zwei Zeugen nötig waren.
Das revidierte Jagdgesetz von 1861 zielte deshalb nicht zuletzt auf eine bessere Ordnung der Jagdpolizei. Neben den Landjägern und Polizeibediensteten waren nun auch die Förster, Bannwarte und patentierten Jäger berechtigt, sich von jedermann das Jagdpatent vorweisen zu lassen. Als Anreiz erhöhte man die Gratifikationen, die später auch an die Landjäger ausbezahlt wurden, wenn sie Gesetzesverstösse aufdecken konnten. Indes: Nach wie vor waren für die Überführung eines Jagdfrevlers zwei Zeugen nötig.
Anstoss zur nächsten Gesetzesanpassung bot Art. 25 der revidierten Bundesverfassung von 1874. Sie ermächtigte den Bund zum Erlass von Vorschriften über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Hochwildes sowie der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel. Darauf gründete das erste Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz von 1875, das die Kantone zwang, ihre Gesetzgebung entsprechend anzupassen. Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen entsprach dieser Vorgabe, indem er 1876 das bestehende kantonale Jagdgesetz aufhob und den Kleinen Rat ermächtigte, in Ergänzung zum Bundesgesetz eine kantonale Vollzugsverordnung zu erlassen. Der angestammte St.Galler Bannbezirk für das Hochwild, der im Churfirsten-Gebiet gelegene sog. Freiberg, kam nun unter die Oberhoheit des Bundes. Wie in anderen Kantonen auch, war man verpflichtet, einen bis zwei Wildhüter anzustellen, deren Ernennung vom eidgenössischen Departement des Innern genehmigt werden musste. Diese Wildhüter, in der Jagd erfahrene Männer, wurden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt, hatten ein Pflichtgelübde zu leisten und unterstanden dem Landjägerkorps nicht nur organisatorisch, sondern auch bezüglich der Disziplinar- und Dienstvorschriften. Grundsätzlich sah das Bundesgesetz als Jagdpolizeiorgane die Polizeibediensteten, die Förster und Bannwarte vor. Wenn auch spätere Gesetzesrevisionen punktuell noch Ergänzungen und Neuerungen bringen sollten, so führte erst das Jagdgesetz von 1949 zu einem eigentlichen Paradigmenwechsel, indem das bisherige Patentsystem (die "Jagd des kleinen Mannes") durch das Reviersystem ersetzt wurde. Gegen die von Vielen als "Herrenjagd" empfundene Revierjagd wurde zwar das Referendum ergriffen, die Befürworter der Patentjagd unterlagen in der Volksabstimmung aber, wenn auch knapp.
Das eigens für die Jagd- und Fischereiaufsicht abbestellte Personal blieb bis Mitte des 20. Jahrhunderts überschaubar: Der sogenannte Regierungs-Etat von 1900 – der Vorgänger des Staatskalenders – nennt drei Wildhüter in den Freibergen und drei Fischereiaufseher. Letztere waren gemäss Art. 1 der Dienstinstruktion betreffend die Fischereiaufsicht vom 20. Februar 1891 für die Aufsicht am Bodensee, dem Zürichsee sowie dem Walensee mit dem Linthkanal zuständig. Die Kontrolle der übrigen Gewässer oblag den Forstbehörden. 1948 nennt der Staatskalender neben den vier Wildhütern in den Freibergen und den drei Fischereiaufsehern immerhin noch einen Fischerei-Biologen, der die wissenschaftliche Tätigkeit des ANJF begründete. Trotz separater Gesetzgebung ergänzten sich so Jagd- und Fischereiaufsicht, und der Staatskalender trug diesem Sachverhalt Rechnung, indem ab 1967 unter dem Justiz- und Sanitätsdepartement eine "Jagd- und Fischereiverwaltung" ausgewiesen ist. 1973 wurde diese ins Finanzdepartement verschoben, wo sie eine Dienststelle innerhalb des Departementssekretariats bildete. Noch anfangs der 1990er Jahre umfasste die seit 1981 von Dr. Christian Ruhlé, einem Biologen, geführte Dienststelle neben neun Jagdaufsehern und sechs Fischereiaufsehern lediglich je einen Sachbearbeiter für Jagd und Fischerei. 1999 wurde aus der Abteilung das "Amt für Jagd und Fischerei" gebildet.
Unter der Amtsleitung von Ruhlés Nachfolger, Guido Ackermann (2004-2013), erfolgte schliesslich 2008 im Zuge der verwaltungsweiten Departementsreform die Fusion mit dem "Natur- und Landschaftsschutz", einer Abteilung des Amtes für Raumentwicklung (bis 2003: Planungsamt), zum "Amt für Natur, Jagd und Fischerei" (ANJF). Das fusionierte Amt wurde ins Volkswirtschaftsdepartement eingegliedert, d.h. in die unmittelbare Nachbarschaft zu seinen verwandten Dienststellen, dem Kantonsforstamt und dem Landwirtschaftsamt. Innerhalb des ANJF verband die Fusion die Bereiche von Jagd und Fischerei mit dem vergleichsweise jüngeren Verwaltungsstrang des Naturschutzes. Obwohl bei den staatlichen Massnahmen bezüglich Jagd und Fischerei schon früh ökologische Aspekte mitgespielt hatten, war der erste Verfassungsartikel zum Natur- und Heimatschutz vergleichsweise spät, nämlich erst 1962 geschaffen worden. Ihm folgten 1966 das entsprechende Bundesgesetz und schliesslich 1975 die kantonale Naturschutzverordnung. Im Staatskalender erscheint der Natur- und Landschaftsschutz erstmals 1982 als Abteilung des Planungsamtes (Baudepartement); Leiter der Dienststelle war Dr. phil. Peter Flaad.
Jüngere Meilensteine des fusionierten ANFJ bilden die Bartgeierauswilderungen im Calfeisental (2011-2014), der Erlass und die Umsetzung des Konzepts Wolf St.Gallen, das Bewirtschaftungskonzept Fischerei von 2016, die Teilrevision des Jagdgesetzes mit dem Wechsel des Verpächters von den Gemeinden zum Kanton, der Bau des neuen kantonalen Fischereizentrums in Steinach (2017), die Neophytenstrategie von 2018 sowie die kantonale Biodiversitätsstrategie der Regierung 2018-2025. Zu erwähnen sind überdies die Erarbeitung einer breit abgestützten "Vollzugshilfe zur praxistauglichen Regelung des ökologischen Ausgleichs bei raumwirksamen Tätigkeiten" sowie das 2011 begangene 100-Jahr-Jubiläum zur Wiederansiedlung des Steinbocks im Jagdbanngebiet "Graue Hörner".
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Aufgaben des ANJF bestehen in erster Linie aus dem Vollzug der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung in den Bereichen…
… Natur und Landschaft:
- Erhaltung, Aufwertung und Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen (Biotopschutz)
- Erhaltung der Vielfalt und Eigenart von grossflächigen Landschaftsteilen (Landschaftsschutz)
- Aufwertung von intensiv genutzten Gebieten durch Vernetzungsstrukturen (ökologischer Ausgleich)
- Abgeltung ökologischer Leistungen von Bauern und Jägern
- Unterstützung und Koordination von Massnahmen zur Erfassung und Bekämpfung von verbotenen invasiven, gebietsfremden Organismen (Neophyten/Pflanzen, Neozoen/Tiere)
… Jagd:
- Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, u.a. mittels Überwachung der Tierbestände
- Schutz, Aufbau und Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel über die Finanzierung von Aufwertungsprojekten (mittels Pachterträgen)
- Förderung von standortgerechten und funktionstüchtigen Lebensgemeinschaften
- Schutz von bedrohten Tierarten
- Eindämmung von schädigenden Einflüssen auf wildlebende Tiere
- Abschätzung und Auszahlung der Wildschäden
- Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd
- Aus- und Weiterbildung der Jäger, der Wildhutorgane und der Jagdaufseher
- Verpachtung der 144 Jagdreviere und Verkauf der Jagdpässe
- (zeitweiliger) Einsitz und Mitarbeit in...
a) der kantonalen Jagdkommission: Die von der Departementsleitung präsidierte neunköpfige Kommission berät die Regierung und das Volkswirtschaftsdepartement in fachlichen Fragen und wirkt als Konsultativgremium, insbesondere vor dem Erlass oder der Änderung jagdrechtlicher Bestimmungen, vor der Ausscheidung von Jagd- und Nichtjagdgebieten, vor der Festlegung der jagdplanerischen Zielsetzungen, vor dem Erlass der Jagdvorschriften sowie vor der Regelung der Jagd in Schutzgebieten. Das ANJF führt das Sekretariat der Jagdkommission.
b) kantonalen Jagdprüfungskommission: Die bis zu 16 Mitglieder umfassende Kommission berät über Prüfungsverfahren sowie Prüfungsstoff, erarbeitet Grundlagen und mit dem vom VD anerkannten Ausbildungsorgan die Ausbildungsziele, beschliesst über Erleichterungen für behinderte Kandidaten und kann Anträge auf Aufrechterhaltung, Kündigung oder Widerruf von Anerkennungen anderer, auswärtiger Jägerprüfungen stellen.
… Fischerei:
- Schutz, Verbesserung, Wiederherstellung und Aufbau der Lebensräume der einheimischen Fische, Krebse und weiteren im Wasser lebenden Kleintieren
- Prüfung und Bewilligung von technischen Eingriffen an Gewässern (sog. fischereirechtliche Bewilligungen)
- Stellungnahmen zu Bauvorhaben in Gewässernähe
- Schutz und Förderung der Fisch- und Krebsbestände (Artenschutz) und Überwachung von deren Beständen (Monitoring)
- Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere über die Verpachtung der Fischereigewässer, die Organisation von Abfischungen sowie den Betrieb von Fischereizentren
- Förderung der Fischereiforschung
Administrative Strukturen
Organisatorisch ist das ANJF eines von fünf Ämtern des VD; die Amtsleitung ist direkt der Departementsleitung unterstellt. Das Amt beschäftigt 25 Mitarbeitende, die sich 2200 Stellenprozente teilen (Stand Juli 2018). Sieben Wildhüter und zwei Fischereiaufseher arbeiten im Home-Office, die Betriebsleiter der Fischereizentren in den Betrieben in Steinach bzw. Weesen und die übrigen Mitarbeitenden in der Stadt St.Gallen (Davidstrasse 35).
Parallelüberlieferungen
Aufgrund der hohen Vernetzung des ANJF kann davon ausgegangen werden, dass die Amtstätigkeit oder zumindest Teile davon in den Unterlagen und Archiven von Dritten – z.T. dauerhaft – abgebildet werden.
Amtsdruckschriften:
- Amtsblatt des Kantons St.Gallen: Publikationsort u.a. der einschlägigen Departementsverordnungen (Jagdvorschriften), der Ausschreibung der Jagd- und Fischereireviere und der Jagdprüfung oder der Weisungen für die Jägerinnen und Jäger.
- Jahresberichte der Fischereikommission Zürichsee, Linth und Walensee: Der Bericht beinhaltet v.a. Tabellen, Statistiken und das Protokoll.
Bund und interkantonale sowie internationale Zusammenarbeit:
- Bundesamt für Umwelt (BAFU): Das BAFU leistet Beiträge an bzw. finanziert wissenschaftliche Projekte und Mitarbeitende des ANJF, welche Bundesprojekte betreuen, stimmt Abschussanträgen des Kantons für Luchs, Wolf und Steinböcke zu (der Kanton erteilt dann die Abschussbewilligung mittels Verfügung), und beurteilt Schutzobjekte (im Rahmen von NFA-Vereinbarungen). Das BAFU publiziert online die eidgenössische Fischereistatistik und die eidgenössische Jagdstatistik, deren Daten kantonsweise angezeigt werden können. Bei den entsprechenden Statistiken des Bundesamtes für Statistik werden dagegen nur die schweizweit addierten Daten angezeigt.
- Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (KBNL): Die Konferenz "fördert die Information, Koordination und fachliche Zusammenarbeit unter den Mitgliedern. Sie ist fachkompetente Ansprechpartnerin für Behörden, politische Instanzen und anderen Interessierte." (zit. nach http://kbnl.ch/) Der Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB verfügt über eine Geschäftsstelle mit Geschäftsführer (aktuell in Herisau); Mitglieder sind die für den Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzes Beauftragten in den Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein; das BAFU ist ständiger Gast der KBNL.
- Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft (KWL, vormals Jagddirektorenkonferenz): Die Konferenz konstituiert sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, denen die Politikbereiche Wald und Wildtiere, deren Schutz und deren Nutzung mit Waldwirtschaft, Jagd und Fischerei unterstehen. Die Konferenz der Kantonsförster (KoK) und die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) sind als beratende Organe/Fachkonferenzen in die KWL integriert. Als operative Anlaufstelle der Direktorenkonferenz KWL sowie der Fachkonferenzen KOK und JFK dient ein Generalsekretariat mit Geschäftssitz im Haus der Kantone, Bern.
- Internationale Bevollmächtigtenkonferenz der Bodenseefischerei (IBKF): Die Zusammenarbeit Baden-Württembergs, Bayerns, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) dient zur Festlegung gleichartiger Regelungen zur Ausübung der Berufs- und Angelfischerei auf der Grundlage gemeinsamer Bewirtschaftungsgrundsätze und Beschlüsse. Die IBKF findet (Stand 2018) jährlich im Juni statt und wird in Expertengremien vorbereitet. Diese bis auf die Bregenzer Übereinkunft von 1893 zurückreichende Zusammenarbeit dient im heutigen Sinne der nachhaltigen Fischereiausübung sowie dem damit verbundenen Schutz der Fischbestände und Fischarten des Bodensees. Die St.Galler Vertreter werden von der Regierung gewählt. Das ANJF stellt der IBKF statistische Daten zur Verfügung.
- Fischereikommission (FiKo) Zürichsee, Linth und Walensee: Gegenstand der Kommission sind – auf Basis eines interkantonalen Konkordats – die von den Kantonen Glarus, Schwyz, Zürich und St.Gallen gemeinsam bewirtschafteten Gewässer. Die Geschäftsführung der Kommission nimmt die Fischerei- und Jagdverwaltung Zürich wahr. Für den Kanton St.Gallen hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes Einsitz in der Kommission. Die Kommission erstellt einen jährlichen Konkordatsbericht (s.o.). Das ANJF stellt der FiKo statistische Daten zur Verfügung.
Kanton:
- Rechtsdienst Staatskanzlei: Die Gesetzesmaterialien werden von der Staatskanzlei vollständig gesammelt; die Unterlagen aus der vorparlamentarischen Phase (u.a. die Entwürfe der jeweils federführenden Departemente) sind indes nur zum Teil in diese Sammlung integriert.
- Volkwirtschaftsdepartment: Das Kantonsforstamt (KFA) und das Landwirtschaftsamt (LWA) sind Partner bei der Biodiversitätsstrategie. Die Zusammenarbeit mit dem KFA erfolgt täglich über Arbeitsgruppen, Absprachen und in der Funktion des Forstdienstes als (Mit-)Aufsichtsorgan. Mit dem LWA besteht u.a. eine Zusammenarbeit im Bereich der GAöL und des Herdenschutzes.
- Baudepartement: Die Zusammenarbeit mit dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) erfolgt in den Bereichen GIS Daten (Vertrag mit der GIS-Stelle für die Zusammenarbeit) sowie bei der Prüfung von Baugesuchen. Mit dem Amt für Umwelt (AFU), dem Amt für Wasser und Energie (AWE) sowie mit dem Tiefbauamt (TBA) arbeitet das ANJF im Rahmen von permanenten und projekt-bezogenen Arbeitsgruppen und Kommissionen zusammen. Während beim AFU und dem AWE Fragen des Gewässerschutzes und der Wassernutzung im Vordergrund stehen, dient die Zusammenarbeit mit dem TBA v.a. der Neophytenbekämpfung.
- Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen: Neben gemeinsamen Kontrollen, Medienabsprachen und dem Informationsaustausch erfolgt die Zusammenarbeit im Gesetzesvollzug, z.B. bei den Bewilligungen für die Beizjagd (Jagen mit Hilfe eines Greifvogels). Gemeinsame Interessensbereiche des AVSV und des ANJF bilden die Seuchenbekämpfung und -prophylaxe, die Fleischschau sowie der Tierschutz.
- Kantonspolizei / Staatsanwaltschaft / Gerichte: Die Kantonspolizei wird bei Gewässerverschmutzungen kontaktiert. Das ANJF stellt der kantonalen Notrufzentrale eine Liste mit den Kontaktdaten von Jagdpächtern zur Verfügung, die bei Verkehrsunfällen mit Wild aufgeboten werden können. Teilweise findet die Schusswaffen-Ausbildung des Jagdpersonals gemeinsam mit der Polizei statt. Bei justiziablen Sachverhalten erfolgt eine Untersuchung durch die Strafverfolgungs-behörden und ggf. die Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
Gemeinden, Vereine, Verbände, NGOs und Private:
- WWF, Pro Natura, Schweizer Vogelschutz/BirdLife Schweiz, Naturinfo (Regio-nales Kompetenzzentrum für Fauna und Artenschutz des Naturmuseums St.Gallen): Im Rahmen einer informellen Zusammenarbeit pflegt das ANJF mit diesen Organisationen einen regelmässigen Informationsaustausch; z.T. haben die Organisationen auch Einsitz in der Jagdkommission. U.a. Naturinfo und Pro Natura werden auch mit Beiträgen des ANJF unterstützt.
- Gemeinden: Die Zusammenarbeit erfolgt beim Vollzug des Natur- und Umweltschutzes (u.a. Beratung durch das ANJF, beispielsweise der Bauämter bei fischereirechtlichen Bewilligungen für Bauten und Gewässer), bei der GAöL und im Rahmen der Biodiversitätsstrategie. Sechs St.Galler Gemeinden geben – gegen eine Entgeltpauschale – für das ANJF Fischereipatente aus.
- RevierJagd St.Gallen (RJSG): Die 1996 gegründete Dachorganisation der St.Galler Jagd nimmt insbesondere die jagdpolitische Interessenvertretung der fünf St.Galler Jägervereine und deren insgesamt über 1'500 Mitglieder wahr, führt jährlich die kantonalen Prüfungen für Jagdhunde durch (sog. Schweisshunde) und unterstützt die Jägervereine bei ihren Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie bei der Kommunikation gegenüber Mitgliedern, Behörden und Öffentlichkeit. Der Jagdverband verfügt über Einsitz in den kantonalen Kommissionen und steht mit dem ANJF in fachlichem Austausch.
- Jagdvereine und Jagdgesellschaften: Die Jagdvereine und die aus Revierpächtern bestehenden Jagdgesellschaften sind Kunden des ANJF. Sie haben alle acht Jahre Gelegenheit, sich für die Pacht eines Jagdreviers zu bewerben.
- Fischereiverband St.Gallen: Der Verband vertritt die 18 Mitgliedervereine in verschiedenen kantonalen Kommissionen und pflegt mit dem ANJF einen Informationsaustauch.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Amtstätigkeit des ANJF beinhaltet in erster Linie den Vollzug der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Bei diesen hoheitlichen Aufgaben (v.a. Jagd und Fischerei) ist der Handlungsspielraum der Mitarbeitenden weitgehend vorgegeben. Grösserer Handlungsspielraum, beispielsweise für Forschungsaktivitäten oder Innovationen, bietet abteilungsübergreifend die Aufgabe des Förderns bzw. Erhaltens von Flora und Fauna. Als Folge dieser ganzheitlichen, durch die Fusion von 2008 noch unterstrichenen Sicht auf Natur, Jagd und Fischerei arbeitet das Amt insbesondere mit den beiden Schwesterämtern im VD, dem Kantonsforstamt und dem Landwirtschaftsamt, eng vernetzt zusammen. Was die kantonsweite Präsenz bzw. Gebietsabdeckung betrifft, so ist das ANJF mit der (Flächen-)Organisation der Kantonspolizei vergleichbar.
Historische Kriterien
Jagd und Fischerei bildeten zusammen mit der Sammelwirtschaft während Tausenden von Jahren die Grundlage der Nahrungsbeschaffung. Auf schweizerischem Gebiet befinden sich die ältesten Belege jagender Menschen – die bis ca. 200'000 Jahre zurückreichen – u.a. im Säntis- und Churfirstengebiet. Ein Teil der einstigen Hauptbeute, das Rot- und Schwarzwild, wird auf dem Gebiet des heutigen Kantons St.Gallen noch immer gejagt. Weitere Tierarten wie das Steinwild oder die Gemse, die sich mit dem Rückgang der Gletscher in den engeren Alpenraum zurückgezogen haben, sind ebenfalls nach wie vor präsent. Das vom späteren Grundeigentum unabhängige Recht des freien Tierfangs durch jedermann hatte bis ins Frühmittelalter Bestand. Im Zuge des mittelalterlichen Herrschaftsausbaus wurde die Jagd indes zunehmend zum Privileg und Sonderrecht. Dieser "Trend" einer Verrechtlichung hat bis heute Bestand, auch wenn sich im demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich jedermann um einen Anteil an diesem Sonderrecht bemühen kann. Hintergrund dieser Verrechtlichung war dabei nicht bloss der Ausdruck von adligem oder patrizischem Status, sondern auch – freilich unter Verwendung einer anderen Begrifflichkeit – die Sorge um Nachhaltigkeit. Auch diese Traditionslinie des ANJF lässt sich somit zumindest inhaltlich über Jahrhunderte zurückverfolgen, ebenso deren Verzahnung mit einer stetig weiter professionalisierten Forst- und Landwirtschaft (v.a. in Bezug auf Nutzungskonflikte!).
Jüngeren Datums ist lediglich die ökologische Komponente des Nachhaltigkeitsprinzips, welches in früheren Zeiten in erster Linie aus ökonomischen Gründen gepflegt wurde. Die Wertschätzung der Natur jenseits ihres Nutzungs-/Ausbeutungs- und Bedrohungspotentials besteht – aus historischer Perspektive – somit erst seit "gestern". Damit stehen die Unterlagen des ANJF einerseits am Ende einer langen Kontinuitätslinie, andererseits sind sie Ergebnis eines Mentalitätswandels, welcher erst im 19. Jahrhundert in Gang gekommen ist und der im 20. Jahrhundert z.T. erheblich von gesellschaftlich-politischem Dissens begleitet war.
Die Natur in ihrem umfassenden Sinne bzw. in einer holistischen Perspektive ist heute Gegenstand der Umweltgeschichte, einer tendenziell interdisziplinär angelegten Subdisziplin innerhalb der Geschichtswissenschaften. Die historische Forschung im angelsächsisch-nordamerikanischen Raum hat an ihrer Entwicklung seit den 1990er massgeblichen Anteil. Die Forschungen zur Jagd und Fischerei im engeren Sinne scheinen sich dagegen eher auf die Zeit der Vormoderne (d.h. Zeitraum vor 1800) zu konzentrieren, d.h. die Zeit des Ancien Régime mit ihrer ausgeprägt(er)en Ständegesellschaft. Arbeiten mit territorialem Fokus auf einem Kantonsgebiet liegen für die Jagd u.a. für die Kantone Solothurn (1883), Aargau (1925), Freiburg (1930), Glarus (1979) und Wallis (2000) vor. Für den Kanton St.Gallen bietet immerhin die Arbeit "Patentjagd und Revierjagd im Kanton St.Gallen", eine von Felix Steinmann 1950 verfasste juristische Dissertation, einen lokalen Einstieg in die Thematik. Die historischen Arbeiten zur Fischerei orientieren sich dagegen an den kantons- und länderübergreifenden Gewässern und Seen. Aus St.Galler Perspektive erwähnenswert sind hier u.a. Arbeiten von Max Baumann ("Fischer am Hochrhein", 1994) und Michael Zeheter ("Die Ordnung der Fischer. Nachhaltigkeit und Fischerei am Bodensee (1350-1900)", sowie die zeitlich daran anschliessende Darstellung "Bodenseefischerei. Geschichte – Biologie und Ökologie – Bewirtschaftung" von 1993.
Neben ihrem Nutzen für die Geschichtswissenschaft im engeren Sinn sind die Unterlagen des ANJF – insbesondere jene mit hoher Informationsdichte – zweifellos auch für diachrone Untersuchungen der angewandten Naturwissenschaften interessant (Biologie, Zoologie, Forst- und Umweltwissenschaften usw.).
Rechtliche Kriterien
Die Unterlagen zum Finanzwesen müssen während 10 Jahren aufbewahrt werden. Diese Vorschrift folgt der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1).
Längere Aufbewahrungsfristen gelten für Mehrwertsteuerrelevante Belege (15 Jahre gem. Art. 49 MWSTG), Belege zu Immobilien (20-25 Jahre gemäss Art. 58, Abs. 2 MWSTG) sowie Verlustscheine aus Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (20 Jahre gem. 159a, Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
Für die übrigen Unterlagen des ANJF sind keine spezifischen Aufbewahrungspflichten und -fristen bekannt.
Der Erwerb der unbefristet gültigen Jagdfähigkeitsausweise erfordert einen nicht unerheblichen Aufwand. Bei fehlbarem Verhalten kann der Ausweis durch das ANJF entzogen werden. Da bspw. ein Jungjäger bis ins hohe Alter seinem Hobby nachgehen kann, liegt die langfristige Sicherstellung der Informationen über Ausweisvergabe und -entzug sowohl im Interesse des Staates als auch der Jägerinnen und Jäger; sie bedingt eine entsprechende Datenarchivierung innerhalb oder ausserhalb der Applikation eFJ.
Die zeitlich limitierten Jagdausweise und Fischereipatente sind zumindest für den Zeitraum ihrer Ausstellung für Private von erheblicher Bedeutung, da sie Sonderrechte begründen und im Falle der Jagd teilweise eine Haftpflichtversicherung einschliessen.
Im Sinne einer Transparenz des staatlichen Handelns empfiehlt es sich, die Verfahrensabläufe und -ergebnisse im Bereich der Pachtvergabe verlässlich zu dokumentieren.
Mindestens während ihrer Gültigkeitsdauer aufzubewahren sind sämtliche Unterlagen mit vertraglichem oder verfügendem Charakter: u.a. Bewilligungen für Bauten an Gewässern, Pachtverfügungen Jagd- und Fischereireviere, Dossierbestandteile von GAöL-Verträgen oder Verträge mit Dritten.
Die Nachvollziehbarkeit des staatlichen Handelns gewährleisten insbesondere die Statistiken, Berichte, Publikationen und Protokolle des ANJF.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei vom 23. November 2018:
Eine dauerhafte Aufbewahrung (Ablieferung ans Staatsarchiv) ist für folgende Unterlagentypen vorgesehen:
- Jagdplanung
- Departementsverordnungen (Jagdvorschriften)
- Gesetzesmaterialien (Unterlagen bis zur Null-Lesung): Der restliche Gesetzgebungsprozess wird durch die Unterlagen von Staatskanzlei, Parlament und Regierung dokumentiert.
- Vom ANJF veröffentlichte Schriften/Berichte/Dokumente (jeweils 2 Exemplare)
- Protokolle und Unterlagen der Jagdkommission und der Jägerprüfungskommission
- Pachtverfügungen Jagdreviere
- Pachtverfügungen Fischereireviere
- Jagdfähigkeitsausweise: Liste / Zusammenstellung der Jägerinnen und Jäger: Die in der Datenbank eFJ hinterlegten Prüfungsdaten dienen als Grundlage bzw. Nachweis der Jagdfähigkeitsausweise. Diese werden auf Lebenszeit ausgestellt und erlauben Aussagen zur St.Galler Jägerschaft.
- Vom ANJF erstellte Statistiken
- Geodatensätze (exkl. GAöL-Vertragsflächen): Inventare von kantonaler bzw. regionaler (inkl. AI und AR) Bedeutung.
Einer Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv unterliegen folgende Unterlagentypen:
- Referate von Mitarbeitenden des ANJF über ihre amtliche Tätigkeit (Öffentlichkeits-arbeit des ANJF)
- Foto-Dokumentation
- Projektdossiers
- Bewilligungen für verbotene Hilfsmittel
Wegen Parallelüberlieferung oder fehlender dauernder Archivwürdigkeit sind folgende Unterlagentypen zur Kassation (durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei) freigegeben:
- Buchhaltungsunterlagen bzw. rechnungsrelevante Unterlagen im Sinne von OR Art. 957-963 (SR 220) und der Eidg. Geschäftsbücherverordnung GeBüV (SR 221.431): Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, anschliessend Kassation (Begründung: langfristig fehlende rechtliche und historische Relevanz, bzw. Parallelüberlieferung via Staatsrechnung/Staatsbuchhaltung)
- Medienmitteilungen
- Entwürfe für RRBs; Stellungnahmen zu Handen des VD-Generalsekretariats
- Auftragsvergaben an Dritte
- Verträge
- Finanzierungszusagen für Staatsbeiträge
- Personalunterlagen
- Abschusspläne
- Tagesrapporte der Wildhüter
- Bestellscheine für Jagdausweise
- Fischereirechtliche Bewilligungen für Bauten an Gewässern
- Goldwaschbewilligungen
- Betriebsabrechnungen Fischereizentren
- GAöL-Verträge und Abrechnungen inkl. Geodatensätze GAöL-Vertragsflächen
- Administration Jagdprüfung
- Jagdausweise
- Wildbucheinträge
- Administration Wildschäden
- Revierakten
- Fischereipatente
- Administration private Fischereiaufsicht (pFA) und Elektrofischereiabsolventen
- Erfassung von Gewässerverschmutzungen
- Erfassung des Fischverkaufs
- Fang- und Besatzdaten Fischerei
- Gesuche für Fischeinsatz
- Gesuche für Stellvertretung in der Berufsfischerei im Bodensee-Obersee
- Dossiers zu Verpachtungen
- Fachreferate / Beiträge zu Kursen und Weiterbildungen durch Mitarbeitende des ANJF
Anmerkung
Bestände im Neuen Archiv I: vgl. Registerkarte "Verweise"
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2049
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt