Juristische Personen
Titel
Juristische Personen
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1976-2020
Existenzzeitraum
1942 (ca.)-
Abkürzungen
KSTA-JP
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 41, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Die wichtigste Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Hauptabteilung "Juristischen Personen“ bilden Art. 70 ff. des Kantonalen Steuergesetzes (StG) vom 9. April 1998 (sGS. 811.1), präzisiert in Art. 33 ff. der Kantonalen Steuerverordnung (StV) vom 20. Oktober 1998 (sGS 811.11) und ergänzt durch diverse Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) sowie der Schweizerischen Steuerkonferenz, der seit 1919 bestehenden Vereinigung schweizerischer Steuerbehörden (www.steuerkonferenz.ch).
(Amts-)Leitung
1995-1999: Peter Mäusli
1999-2005: Benno Eberhard
2005-2011: Andreas Wurster
2011-2014: Jacques Oberli
2014- : Stefan Gebert
Behördengeschichte
Im Kanton St.Gallen sind die sog. "anonymen Gesellschaften", die dann später Juristische Personen genannt werden, erstmals im Rahmen des "Gesetzes über die Einkom-menssteuer sowie über Besteuerung der anonymen Gesellschaften" vom 22. Mai 1863 in die Steuerpflicht genommen worden. War in diesem Gesetz die Besteuerung der juristischen Personen noch gemeinsam mit jener der natürlichen Personen geregelt, so schuf der Kanton St.Gallen im Jahre 1903 als einer der ersten Kantone der Schweiz ein Spezialsteuerrecht für die Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften. Der Vollzug dieses Rechts krankte aber wie im gesamten Steuerwesen des Kantons bis weit ins 20. Jahrhundert hinein an der mangelhaften Ausstattung der dafür verantwortlichen Organe mit Personal und Kompetenzen.
In organisatorischer Hinsicht war die Besteuerung der Juristischen Personen lange Zeit unverändert und wie das gesamte kantonale Steuerwesen direkt der Leitung des Finanzdepartements unterstellt. Per 1. April 1920 wurde dieser Aufgabenbereich dann Bestandteil der dannzumal als selbständiges Verwaltungsorgan gegründeten kantonalen Steuerverwaltung , innerhalb welcher er sich spätestens 1942 als separate organisatorische Einheit etabliert hatte. Heute (Stand 2020) bildet der Bereich der "Juristischen Personen" mit seinen rund 47 Mitarbeitenden innerhalb des Steueramts eine von drei sog. Hauptabteilungen, die sich mit der Veranlagung beschäftigen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Hauptaufgabe der Dienststelle besteht aus der Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuer von juristischen Personen. Als solche besteuert werden (Art. 70 StG):
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften
b) die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen des Privatrechts sowie die Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts. (...)
Dies gilt vor allem für juristische Personen, deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung sich im Kanton befindet (persönliche Zugehörigkeit gemäss Art. 71 StG; Anteil am Total aller besteuerten juristischen Personen im Kanton: ca. 85%). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings auch eine Steuerpflicht, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung ausserhalb des Kantons liegen (wirtschaftliche Zugehörigkeit gemäss Art. 72 StG; Anteil: ca. 15%). Befreit von der Steuerpflicht (Art. 80 StG) sind u.a. Bund, Kanton, politische Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten. Gleiches gilt seit der ersten Hälfte der 1970er Jahre für die sog. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, deren Einkommen und Vermögen seither den einzelnen Teilhabern zugerechnet und von diesen versteuert wird (Art. 21 Abs. 1 StG), und ebenso seit dem 1. Januar 2001 für Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen (Art. 80 Abs. 1 lit. g StG), nicht jedoch für privatrechtliche Korporationen. Gemäss Art. 95bis Abs. 1 werden Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken nicht besteuert, wenn sie höchstens Fr. 20'000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Zudem wird das Eigenkapital der übrigen juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unter Fr. 50'000 nicht besteuert.
Neben der Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuer und der daran gekoppelten Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer fallen in der Hauptabteilung Juristische Personen folgende Aufgaben an:
- Leitung/Administration der Hauptabteilung: Der Leiter der Hauptabteilung ist für die Führung der Hauptabteilung in strategisch-organisatorischer, administrativer, personeller und fachlicher Hinsicht zuständig. Dies umfasst den Informationsfluss, die Koordination mit anderen Abteilungen und die Funktion als Schnittstelle zur Geschäftsleitung. Dabei wird er von der Abteilung Administration unterstützt.
- Unterstützung der Amtsleitung: Die Hauptabteilung Juristische Personen unterstützt die Amtsleitung bei ihren Führungs-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben und steht ihr bei Bedarf fachlich zur Seite.
- Zusammenarbeit: Der Leiter der Hauptabteilung leistet Amtshilfe gegenüber den zuständigen Stellen von Bund und anderen Kantonen (z.B. Meldewesen). Ausserdem wirkt er in diversen Arbeitsgruppen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Schweizerischen Steuerkonferenz mit.
Administrative Strukturen
Die Hauptabteilung Juristische Personen umfasst neben ihrer Leitung und der Abteilung Administration fünf Teams, die je für eine Region des Kantons zuständig sind (Rheintal, Sarganserland, Linthgebiet, Toggenburg, Fürstenland). Hinzu kommt das Team JP Plus, das für die Bearbeitung von Spezialfällen zuständig ist und die Abteilung Administration, die verantwortlich ist für die Registerführung, den Deklarationsprozess, das Fristen- und Bussenwesen, die vorläufige Rechnungsstellung und die Erhebung statistischer Kennzahlen. Insgesamt besteht die Hauptabteilung aus 47 Mitarbeitenden, die sich auf rund 4200 Stellenprozent verteilen (Stand Juni 2020).
Parallelüberlieferungen
- Kantonsrat/Regierung: Bis 2007 veröffentlichte die Regierung einen jährlichen Amtsbericht, in dem die Tätigkeit des Steueramts und damit auch ihrer Hauptabteilung Juristische Personen regelmässig in summarischer Form abgebildet war (StASG ZA 003). Hervorzuheben ist der Anhangteil, der u.a. Angaben zu
jährlichen Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer sowie zur Steuerkraft (Steuerertrag) der Juristischen Personen pro Gemeinde enthielt. Seit dem Übergang zur neuen Form des "Geschäftsberichts der Regierung" (StASG ZA 437, ab 2008) ist diese kontinuierliche Form der Berichterstattung entfallen. Immerhin werden auch im Geschäftsbericht die Frage der Einnahmen des Staates, deren Zusammensetzung und zeitliche Entwicklung regelmässig thematisiert. Die wichtigsten finanziellen Kennzahlen sind zudem in der Staatsrechnung, Beschlüsse zu neuen Rechtsgrundlagen und parlamentarischen Vorstössen, zu wichtigen Personalia, Projekten oder besonderen Geschäften des Steueramts (Gesuche um Steuererleichterung) in den Protokollserien der Regierung, z.T. auch des Kantonsrats abgebildet. Die archivische Sicherung all dieser Unterlagenserien ist via Staatskanzlei gewährleistet. Im Bereich der Rechtsetzung sei zusätzlich auf die von der Staatskanzlei gepflegte Sammlung der Gesetzesmaterialien hingewiesen, die den Entstehungsweg neuer Erlasse ab Eintritt in die Regierung systematisch dokumentiert.
- Steueramt/Amtsleitung, Management Support, Rechtsabteilung, Finanzen: Die wichtigsten rechtlichen, strategischen und organisatorischen Grundlagen der Tätigkeit der Hauptabteilung Juristische Personen werden auf der Ebene der erweiterten Amtsleitung zentral aufbewahrt und von dort ins Staatsarchiv übernommen. Dies gilt namentlich für die auch in publizierter Form erscheinenden "St.Galler Steuererlasse" (Separatdruck der für die Praxis wichtigsten Erlasse aus der Steuergesetzgebung des Kantons), das "St.Galler Steuerbuch" (Praxisweisungen zum St.Galler Steuerrecht) und die "St.Galler Steuerentscheide" (Sammlung von ausgewählten, das sanktgallische Steuerwesen betreffenden Gerichtsentscheiden aller Instanzen).
- Amt für Handelsregister und Notariate (AfHN): Der Inhalt des Steuerregisters zu den juristischen Personen im Kanton überschneidet sich teilweise mit dem Handelsregister. Beide Registerarten geben einen Überblick über die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Kanton angesiedelten bzw. neu entstandenen und aufgelösten Firmen.
- Gerichte: Rekurse gegen Veranlagungsentscheide der Hauptabteilung Juristische Personen gelangen wie bei allen Steuerarten vor die zuständige Rechtsmittelinstanz (Verwaltungsrekurskommission, Verwaltungsgericht, Bundesgericht). Die entsprechenden Verfahren sind in den Unterlagen der jeweiligen Gerichtsinstanz abgebildet. Mindestens die archivische Überlieferung der gefällten Urteile ist gesichert (Staatsarchiv und Archiv des Bundesgerichts).
- Bund: Die Hauptabteilung "Direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer" in der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Bund) erhält jährlich die Jahresrechnungen und die Angaben zur Dividendenausschüttung sämtlicher juristischen Personen in der Schweiz.
- Politische Gemeinden: Im Unterschied zu den natürlichen Personen, bei denen die Registerführung den Gemeinden obliegt, führen diese keinerlei Register zu den ortsansässigen juristischen Personen. Das kantonale Steueramt übermittelt den Gemeinden einzig Kopien der jährlichen Rechnungen.
- Ortsgemeinden, ortsbürgerliche und örtliche Korporationen: Historisch und/oder rechtlich zentrale Dokumente wie Gemeindeordnungen, Reglemente, Jahresberichte, Jahresrechnungen, die typischerweise auch Bestandteil der entsprechenden Veranlagungsakten des Steueramts sein können, werden gemäss der vom Staatsarchiv als fachtechnische Richtlinie erlassenen "Fristenliste für Unterlagen der St.Galler Gemeinden" auch in den Archiven der Ortsgemeinden bzw. Korporationen archiviert.
- Firmen und Vereine: Firmen und Vereine sind in der Schweiz weitgehend der Archivierungspflicht enthoben: Nach schweizerischem Recht sind einzig die an der Börse kotierten Gesellschaften zur Veröffentlichung der Jahresberichte verpflichtet. Entsprechend präsentiert sich die Überlieferungslage bei diesen Aktenbildnern individuell sehr unterschiedlich.
- Statistikfachstellen: Zahlreiche Kennzahlen zum Steuerwesen von Kanton und Gemeinden sind - meistens in kommentierter Form - in den Veröffentlichungen der kantonalen Fachstelle für Statistik und des Bundesamts für Statistik greifbar.
- Jährliche Statistik der Eidgenössischen Steuerverwaltung (gedruckt): darin Angaben zu den Erträgen der direkten Bundessteuer im Bereich der juristischen Personen (Erträge pro Kanton und Gemeinde, absolut und pro Kopf).
- Jährliche Statistik des Verbands der Gemeindeammänner des Kantons St.Gallen: darin Angaben zur Steuerkraft pro Gemeinde (Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuer, absolut und pro Kopf).
- Internet: Zentrale Eckdaten zum kantonalen Steuerwesen (u.a. zur Besteuerung juristischer Personen) wie die rechtlichen Grundlagen und das "St.Galler Steuerbuch", die jährlichen Wegleitungen und Formulare, Angaben zur Organisation des kantonalen Steueramts und der Gemeindesteuerämter oder zu Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen finden sich auch unter www.steuern.sg.ch, die wie alle kantonalen Websites vom Staatsarchiv jährlich gesichert wird (seit 2019).
- Schweizerische Steuerkonferenz: Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB, dessen Gründung auf das Jahr 1919 zurückgeht. Mitglieder sind alle kantonalen Steuerverwaltungen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die SSK beschäftigt sich vor allem mit der Vereinheitlichung der Steuerpraxis und dem Erfahrungsaustausch. Die Archivierung der Unterlagen der SSK ist bislang ungeregelt (Stand 2020).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Anteil der Einnahmen aus der Gewinn- und Kapitalsteuer an den gesamten Steuereinnahmen des Kantons bewegte sich in den letzten Jahren im Bereich von rund 20%. Insofern bildet die Tätigkeit der Hauptabteilung Juristische Personen in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Staats bzw. für die von ihm erbrachten Dienstleistungen.
Historische Kriterien
a) Wirtschafts- und Firmengeschichte: Steuerregister und Veranlagungsakten stellen eine mögliche Grundlage dar für die Untersuchung wirtschaftlicher Entwicklungen:
- in Kanton, Regionen und Gemeinden
- in einzelnen Branchen (Branchengeschichte)
- in einzelnen Unternehmen (Firmen- oder Unternehmensgeschichte).
Hierbei ist jedoch auf die vielfältigen statistischen Auswertungen zu verweisen, die mindestens für die Ebenen Kanton und Gemeinde bereits vorliegen (vgl. Parallelüberlieferungen). Für branchenspezifische Fragestellungen dürften zumindest für die jüngere Zeit analoge Erhebungen bei den jeweiligen (kantonalen) Branchenverbänden erhältlich sein. Somit kommen die Veranlagungsdossiers hauptsächlich als Quelle für vertiefte Studien firmengeschichtlicher Art in Frage. Da jedoch die wichtigsten Kennzahlen zu sämtlichen juristischen Personen auch über die Steuerregister greifbar sind, steht bei der Bewertung der Veranlagungsakten nicht "das Typische" (bezüglich Regionen, Gemeinden, Branchen usw.), sondern der Aspekt des "Besonderes" im Zentrum. Dabei geht es darum, eine gezielte Auswahl jener Kapitalgesellschaften zu definieren, denen aufgrund ihrer Geschichte und/oder Grösse aus historischer Sicht eine besondere Bedeutung zukommt und bei denen somit die Wahrscheinlichkeit einer vertieften historischen Aufarbeitung am ehesten gegeben ist.
b) Sozialgeschichte: Die in den Dossiers zu Stiftungen und Vereinen enthaltenen Stiftungsreglemente und Vereinsstatuten können grundsätzlich von sozialhistorischem Interesse sein. Allerdings ist dieser Dokumententypus besonders in jüngerer Zeit stark standardisiert. Die Stiftungsurkunden werden für den Kanton St.Gallen zudem bereits über die Akten der kantonalen Stiftungsaufsicht integral überliefert.
c) Lokal- und Regionalgeschichte: Die Veranlagungsakten zu Ortsgemeinden, Korporationen, Genossenschaften und Vereinen sind potentiell dazu geeignet, einen Beitrag zur Dokumentation einer auf kommunaler Ebene ebenso traditionsreichen wie weit verbreiteten Selbstverwaltungs- und Interessenorganisationen zu leisten. Für Ortsgemeinden, ortsbürgerliche und örtliche Korporationen ist jedoch auf die Parallelüberlieferung in den jeweiligen Ortsgemeinde- und Korporationsarchiven hinzuweisen. Bei Ortsgemeinden, öffentlich-rechtlichen wie auch privatrechtlichen Korporationen werden die historisch besonders aufschlussreichen Statuten und Reglemente ausserdem bereits über die zuständige Bewilligungsbehörde des Kantons überliefert.
d) Mentalitätsgeschichte: Schliesslich dokumentieren Veranlagungsakten in ausgewählten Fällen (vor allem dann, wenn ausführliche Korrespondenzunterlagen vorliegen), wie die besteuerten juristischen Personen als Teile der Wirtschaft auf das staatliche Selbstverständnis bei der Durchsetzung der Steuerpflicht reagierten. Daraus lassen sich unter Umständen Hinweise auf das aus wirtschaftlicher bzw. gesellschaftlicher Sicht wünschenswerte Verhältnis zwischen Staat und Wirtschaft ableiten. Brigitte Schmid vom Staatsarchiv Zug verweist diesbezüglich allerdings mit Recht darauf, dass sich diese Frage mindestens ebenso gut anhand von parlamentarischen Debatten und Abstimmungskämpfen zu steuer- und finanzpolitischen Vorlagen klären lasse.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche Aufbewahrungspflichten und –fristen:
Abgesehen von der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht gemäss OR liegen keinerlei Hin-weise auf explizite rechtliche Aufbewahrungsfristen vor.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Für das Steueramt ist gemäss eigenen Angaben zur Wahrung seiner eigenen Interessen eine befristete Aufbewahrung von Registerdaten und Veranlagungsakten während 15 Jahren, berechnet ab der letzten Veranlagung, hinreichend. Jenseits dieser Frist ist es angesichts der finanziellen Bedeutung der Tätigkeit der Dienststelle (vgl. oben: Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion) zweifellos wünschenswert, im Sinn der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns minimal zu dokumentieren, wie die Steuerverwaltung die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben in die Praxis umsetzt, welche Verfahren, Formulare usw. sie dabei verwendet und wie sie bestehende Handlungsspielräume nutzt (Evidenzwert). Diese Fragen können aber über bestimmte Grundlagendokumente, die bereits auf Ebene der Amtsleitung vorliegen (z.B. St.Galler Steuerbuch, St.Galler Steuerentscheide, Kreisschreiben und Weisungen), weitaus schlüssiger und effizienter geklärt werden als durch eine aufwendige Auswertung von Veranlagungsakten.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Steueramt für die Unterlagen der Hauptabteilung Juristische Personen vom September 2020:
Leitung der Hauptabteilung:
- Statistiken: Anbieten
- Protokolle der Mitarbeitenden-Konferenzen Hauptabteilung: Nicht archivwürdig
- Protokolle der Teamleiter-Sitzungen: Nicht archivwürdig
- Protokolle der Mitarbeitenden-Sitzungen Teams: Nicht archivwürdig
- Protokolle der Mitarbeitenden-Sitzungen Administration: Nicht archivwürdig
Veranlagung:
- Register: Archivwürdig
- Veranlagungsdossiers: Auswahl von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von besonderer Bedeutung: Archivwürdig; übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 15 Jahren)
Anmerkung
Historische Literatur:
- H. Bösch: Die kantonale Steuerverwaltung St.Gallen. Rückblick auf die ersten 25 Jahre ihres Bestehens (1920-1945). Unveröffentlichtes Manuskript, St.Gallen 1945.
- Kantonale Steuerverwaltung: Die Entwicklung des st.gallischen Steuerwesens von 1803 bis 1953, St.Gallen ca. 1953 (Bibliothek Staatsarchiv, F 1110 (6))
- Max Seifert: Finanzen und Steuern, o.O., ca. 1953 (Staatsarchiv ZDD 8.1.1)
- Alex Allenspach: Die Organisation der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs im Kanton St.Gallen (Dissertation), Winterthur 1961 (Bibliothek Staatsarchiv, Op. Coll. 1416 (3))
- Agostino Cozzio: 75 Jahre Steuerverwaltung St.Gallen: Start mit fünf Steuerkommissären, in: Pfalz-Brief Nr. 1/1995, S. 3-4 (Staatsarchiv ZA 078).
Für Ablieferungen, die vor 2005 erschlossen worden sind vgl. die Archivabteilung Neues Archiv I (siehe Registerkarte Verweise).
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2050
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt