Amt für Sport
Titel
Amt für Sport
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1973-2010
Existenzzeitraum
1942-
Abkürzungen
ASP
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Folgende Rechtsgrundlagen sind für das Amt für Sport massgeblich (Stand 1. Januar 2017):
- Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SR 415.0)
- Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SR 415.01)
- Verordnung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über Sportförderungsprogramme und -projekte vom 25. Mai 2012 (SR 415.011)
- Verordnung des Bundesamts für Sport (BASPO) über "Jugend und Sport" vom 12. Juli 2012 (SR 415.011.2)
- Einführungsgesetz des Grossen Rates des Kantons St.Gallen zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport vom 5. Dezember 1974 (sGS 251.1): Das Gesetz legte erstmals die Anbindung des Amtes für Turnen und Sport an das Erziehungsdepartement fest und bestimmt dessen unmittelbare Aufsichtsfunktion. Dem Amt obliegen u.a. auch die Förderung des freiwilligen Schulsports und die Überwachung der Verwendung von Staatsbeiträgen.
(Amts-)Leitung
Patrik Baumer (seit 1.1.2010; Vorgänger: Christoph Mattle)
Behördengeschichte
Chronologische Eckdaten:
1942: Schaffung des Amtes für Turnen, Sport und Vorunterricht, welches administrativ dem Militärdepartement angegliedert ist. Das Erziehungs- und Militärdepartement bildet von 1930-1970 eine Departementseinheit.
1961: Das Amt für Turnen, Sport und Vorunterricht wird ab 1. August dem Erziehungsdepartement unterstellt und heisst bis 1970 Amt für Schulturnen und Vorunterricht.
1970: Das Erziehungsdepartement wird ein eigenständiges Departement; ihm angegliedert ist das Amt für Schulturnen, Vorunterricht und Fortbildungsinspektion.
1972: Umbenennung in Amt für Turnen und Sport, Fortbildungsinspektorat. Die interne Abteilung Vorunterricht wird zur Abteilung Jugend und Sport. Dem organisatorischen Umbau liegt das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 zugrunde.
1974: Umbenennung in Amt für Turnen und Sport.
1996: Umbenennung in Amt für Sport.
Mit der Eidgenössischen Verordnung über den Vorunterricht vom 1. Dezember 1941, einem Dringlichkeitsbeschluss des Bundesrates, erhielt das militärische Vorunterrichtswesen, bisher ausschliesslich Sache des Bundes, eine neue Organisation und erweiterte Aufgaben, deren Vollzug den Kantonen übertragen wurde. Eine jährliche Berichterstattung an das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) war Bestandteil des 8-Punkte-Pflichtkataloges der Verordnung. Im Kanton St.Gallen wurde zur Bewältigung dieser Aufgaben am 1. Februar 1942 Paul Truninger als Amtsleiter ins neugegründete Amt für Turnen, Sport und Vorunterricht eingesetzt. Administrativ ursprünglich dem Militärdepartement angegliedert, wurde das Amt 1961 dem Erziehungsdepartement unterstellt. Erziehungs- und Militärdepartement bildeten von 1930 bis 1970 eine Departementseinheit; seither ist das Erziehungs- bzw. nunmehrige Bildungsdepartement (ED > BLD) eigenständig (bis 1930 bildete das ED bereits ein eigenes Departement).
Das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) brachte dem 30-jährigen Aufgabenkatalog der Verordnung eine neue organisatorische Basis. Insbesondere mit der Verordnung des EMD vom 28. Juni 1972 ging der Vorunterricht in die Institution Jugend und Sport (J+S) über, dessen Gesamtleitung der Eidgenössischen Turnschule in Magglingen (ETS) oblag. Mit der Namensänderung in Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM) 1989 und vor allem mit der Gründung des Bundesamtes für Sport (BASPO) 1999 als oberste Behörde vergrösserte und verdichtete sich das Umfeld der Institution J+S weiter.
Die Abteilung Jugend und Sport im Kanton St.Gallen führte 1972 zunächst unter neuem Namen und einem erweiterten Kursangebot eine wesentliche Intention des freiwilligen Vorunterrichts weiter: Ziel desselben war die sportliche Betätigung zum Nachweis einer öffentlich erbrachten und mit Auszeichnung honorierten körperlichen Leistung. Diese stand nachwievor im Zeichen des traditionellen Bildungs- und Erziehungskonzeptes einer "Gesamterziehung", welche im Dienste "der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit" stand. Der mit den neuen Zugangsmodalitäten (u.a. eine auf 14 Jahre herabgesetzte Alterslimite und die Teilnahmeberechtigung für Mädchen) verbundene Mehraufwand machte die Trennung des Schulsports und des Bereichs Jugend und Sport in zwei getrennte Abteilungen innerhalb der Dienststelle nach 1972 unumgänglich.
Mit dem kantonalen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport vom 5. Dezember 1974 (sGS 251.1) wurde der Zuständigkeitsbereich des Amtes erstmals pauschal umrissen: Übertragen wurden ihm sämtliche Staatsaufgaben in Turnen und Sport, sofern andere Gesetze oder Verordnungen des Regierungsrates nichts anderes bestimmen.
Die Verordnung des Bundesrates über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 1987 (SR 415.01), die sogenannte Sportförderungsverordnung, wurde am 1. Oktober 2012 durch das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SR 415.0) und seine Verordnungen ersetzt.
Eine grundsätzliche Änderung in der J+S-Organisation stellte der im Jahr 2000 einge-führte Leistungsraster dar, der die J+S-Angebote der Kursanbieter nach deren Qualifika-tion und Kompetenzen in 7 Nutzergruppen (NG) gliedert. Dies und das Konzept der finan¬ziell selbständig mit Globalbudgets arbeitenden Coaches hat nicht nur die Zahlungs-modi und das Vertragswesen umgekrempelt, sondern im Kader auch eine ganz andere Art von Vertragspartnern geschaffen. Auf den 1. Januar 2018 werden die Nutzergruppen auf fünf reduziert.
Die 1995 nochmals erweiterte Zugangsberechtigung, welche neu die Kinder und Jugendlichen von 10 bis 20 Jahren einschloss (ursprünglich 14 bis 20 Jahre), und die Modifikationen betreffend Lehrmittel und Koordination im Schulturnen erscheinen dagegen nur von quantitativer bzw. administrativer Bedeutung. Mit dem Schuljahr 2008/2009 wurde schliesslich das Programm J+S-Kids für Schulen eingeführt, das per 1.1.2009 auch für Sportverbände und -vereine angewendet wird. J+S-Kids beabsichtigt mit polysportiven Aktivitäten die koordinativen und konditionellen Fähigkeiten der fünf- bis zehnjährigen Kinder zu fördern. Einschneidender auf kantonaler Ebene war der 2004 durch die Abschaffung der Bezirksschulräte bedingte Wegfall der Visitationen bzw. die 1989 aufgehobene Fachberatung für Turnen und Sport an den Schulen. Letztere wurde durch die obligatorische Weiterbildung auf J+S-Grundlagen für Lehrkräfte ersetzt.
Die Abteilung Erwachsenensport und die Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände (Sport-Toto-Fonds) (IGSGSV) sind aus der Sportförderungsgesetzgebung nicht zwingend ableitbar. Die Abteilung Erwachsenensport (früher Seniorensport) ist 2004 als Folge von internen Umstrukturierungen bzw. Finanzkürzungen des Bundes auf Kosten von J+S entstanden. Die Abteilung trägt den landesweiten Bestrebungen zur Förderung des Erwachsenensports Rechnung und reflektiert auch den demographischen Wandel der Gesellschaft. Die Erwachsenensportkommission besteht aus Vertretern und Vertreterinnen aus dem Amt für Sport, den Sportverbänden, der Pro Senectute, dem Kantonsrat und den Gemeinden. Der kantonale Präventivmediziner bzw. die kantonale Präventivmedizinerin ist ebenfalls Kommissionsmitglied. Die Kommission tritt in der Regel jährlich zu ca. zwei Sitzungen zusammen.
Die Sportförderung gilt als besonderer, gemeinnütziger Zweck und kann daher mit Lotto-Erträgen betrieben werden. Die Kantone dürfen dazu getrennte Sportfonds führen (Art. 24 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 / 18. Januar 1944, SGS 455.15). Der Kanton St.Gallen führt neben dem Lotteriefonds einen solchen separaten Fonds, den Sport-Toto-Fonds (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über den Sport-Toto-Fonds [sGS 455.315, nachfolgend Verordnung]). Für die Ausrichtung der Beiträge aus dem Sport-Toto-Fonds arbeitet das BLD mit der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände (IGSGSV) zusammen. Die IGSGSV setzt für diese Zusammenarbeit eine Sport-Toto-Kommission ein. BLD und IGSGSV schlossen für die Erfüllung der Aufgabe der Sport-Toto-Kommission eine Leistungsvereinbarung ab, in der sie u.a. das Verfahren zur Prüfung der Gesuche, zur Antragstellung an das BLD und zum Vollzug der Beitragsleistungen sowie die Ermächtigung, Beiträge direkt zu leisten, regeln (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung). Die aktuelle Leistungsvereinbarung datiert vom 30. März 2015.
Die Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände (Sport-Toto-Fonds) wurde bereits in den 1940er-Jahren gegründet. Die IG Sport-Toto war bis 1996 dem Finanzdepartement unterstellt. Sie ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Der Aufgabenbereich des Amtes für Sport ist auf kantonaler Ebene im Einführungsgesetz vom 5. Dezember 1974 umrissen (vgl. sGS 251.1).
Zu den Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungen des Amtes für Sport gehören:
1. Amtsleitung
- Bewilligungsinstanz bei abteilungsspezifischen Eigeninitiativen und Projekten
- Personalpolitik
- Formulieren der kantonalen Sportpolitik zu Handen Regierung oder Vorsteher BLD
- Mitwirken in der kantonalen Sportkommission
- Mitglied der Sport-Toto-Subventionskommission
- Mitglied in der Schulturnkommission
- Präsident der Erwachsenensportkommission
- Mitarbeit in kantonalen, nationalen und internationalen Kommissionen
2. Jugend + Sport
- Organisation der Aus- und Fortbildung des Kaders auf kantonaler Ebene, d.h. von Trainern und Trainerinnen in spezifischen Sportarten für Schulen und Vereine
- Bewilligung, Kontrolle und Abrechnung über die vom Bund unterstützten Sportangebote von Schulen und Vereinen
- Durchführung von Jugendlagern
- Werbung für den Kinder- und Jugendsport
3. Schulsport
- Abteilungsleiter als Berater und Sekretär in der Schulturnkommission
- Organisation der Lehrerweiterbildung, der kantonalen Schulsporttage (im Turnus auch der schweizerischen Schulsporttage), der Schulsportprüfungen, des freiwilligen Schulsports, des internationalen Bodensee-Schulcups sowie der kantonalen Sportwettbewerbe
- Überwachung der Sportstundentafeln von allen Schulen
4. Arge Alp
- Koordination von Arge Alp-Sportveranstaltungen für Erwachsene von 1983 bis 2005. Die Zusammenarbeit wurde im Jahr 2007 mit den Arge Alp-Sportspielen neu lanciert.
5. Erwachsenensport (seit 2004) / Aktiv 50 plus
- Anlaufstelle betreffend Ausbildung und Arbeitseinsatz von Erwachsenensportleitern und -leiterinnen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Abteilung Jugend- und Erwachsenensport
- Projektbezogene Geschäfte
Administrative Strukturen
Das Amt ist in drei Abteilungen/Bereiche gegliedert: Kindersport, Jugendsport und Schulsport.
Der Amtsleiter ist direkt der Departementsleitung unterstellt.
Parallelüberlieferungen
- Bundesamt für Sport: Besonders im J+S-Bereich ist von einer weitgehenden Parallelüberlieferung auszugehen. Diesem Umstand trägt auch die diesbezügliche Archivierungsempfehlung des Vereins der Schweizer Archivarinnen und Archivare Rechnung. Zuständig für die Überlieferung der Bundesämter ist das Schweizerische Bundesarchiv in Bern.
- Sportverbände / Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände (IGSGSV): Zumindest die grösseren Sportverbände und die IGSGSV verfügen über professionell betriebene Sekretariate bzw. Geschäftsstellen, deren Unterlagen die Zusammenarbeit mit dem ASP – wenn auch aus privater Hand – dokumentieren.
- ARGE ALP, Internationale Bodensee Konferenz: Die Protokolle der Regierungschefs-Konferenzen inkl. die zugehörigen Akten übernimmt das Staatsarchiv von der Staatskanzlei zur Archivierung (Koordinationsstelle für Aussenbeziehungen). Es ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen (aggregierte) Informationen zu den Kommissionen und Arbeitsgruppen beinhalten und so auch für die Zusammenarbeit im Bereich Sport eine gewisse Kernüberlieferung sicherstellen.
- Regierung / Kantonsrat: 2007 erarbeitete die Regierung zuhanden des Kantonsrats den Bericht "Sport und Bewegung im Kanton St.Gallen" (Kantonsratsgeschäft Nr. 40.07.04). Dieser beschrieb die Handlungsfelder und formulierte Massnahmen.
- Erziehungsrat: Die Schulturnkommission berät den Erziehungsrat, dessen Protokolle und zugehörige Akten vom Staatsarchiv dauerhaft archiviert werden.
- Amt für Volksschule: Im Bereich der sportlichen Lehrerweiterbildung ist von einer Parallelüberlieferung auszugehen.
- Abteilung Privatarchive des Staatsarchivs: Diese umfasst auch Bestände privater Provenienz, welche einen engen Bezug zum Sport aufweisen, wie z.B. den Bestand W 214 (Kantonal-Lehrer-Turnverband KLTV) oder W 204 (Pfadfinderinnenverband St.Gallen).
[Abgeschlossene, nicht mehr fortbestehende Parallelüberlieferung:
- Amtsbericht der Regierung (bis 2007): In der entsprechenden Rubrik wurden die wichtigsten Jahresaktivitäten des ASP umrissen.]
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Amt für Sport ist eines von fünf Ämtern des Bildungsdepartementes. Indem das Amt für Sport zunehmend eine Ausbildungs-, Vermittler- und Koordinationsrolle zwischen Partnern aus der Privatwirtschaft (v.a. Sportverbände) und der Institution J+S inne hat, nimmt es eine Mittlerfunktion zwischen Privatwirtschaftsinteressen und Behördenanliegen wahr. Die Betreuung der sportlichen Lehrerweiterbildung stellt ausserdem einen Schnittpunkt zum Amt für Volksschulen dar.
In erster Linie dient das ASP allerdings dem Vollzug bzw. der Vollzugskontrolle der einschlägigen Gesetzgebung (s.o.).
Historische Kriterien
Der Sport in all seinen Facetten ist heute ein omnipräsentes Alltagsphänomen und ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Zumeist von Privaten getragen, stellt er keine staatliche Kernaufgabe dar. Allerdings hat er wesentliche Auswirkungen auf genuin staatliche Auf-gaben wie die Verteidigungsbereitschaft und die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung. Der Impetus von staatlichen Fördermassnahmen entwickelte sich dabei zunehmend weg von der traditionellen sog. Leibesertüchtigung des militärischen Vorunterrichts hin zur Leibes- und Gemütspflege mit prophylaktischem Charakter. Entsprechend vielfältig gestalten sich die Zugangs- und Analysemöglichkeiten für das Phänomen Sport in historischer Perspektive. Die Unterlagen können grundsätzlich verschiedene historische Teildisziplinen und Forschungsbereiche bedienen: Medizingeschichte (Körpergeschichte, Geschlechtergeschichte/Gender Studies), Militärgeschichte, Sozial- und Alltagsgeschichte (Freizeit, Sozialisierung der Kinder und Jugendlichen), aber auch die interdisziplinär ausgerichteten Sport Studies. Im engeren Bereich der Sportgeschichte, welche eine Teildisziplin sowohl der Sportwissenschaft als auch der Geschichtswissenschaft darstellt, sind in den letzten Jahren verschiedene, teilweise umfassende Arbeiten und Überblickswerke erschienen:
- Michael Krüger et al. (Hrsg.): Handbuch Sportgeschichte, Schorndorf 2010 (Reihe "Beiträge zur Lehre und Forschung im Sport")
- Horst Hilpert: Die Geschichte des Sportrechts, Stuttgart 2011.
- Wolfgang Behringer: Kulturgeschichte des Sports. Vom antiken Olympia bis zur Gegenwart, München 2012.
- Thomas Notz: Ein Lauf durch die Zeit. Sportgeschichte – eine Einführung, Bern 2016.
- Masse, Märkte und Macht in der Geschichte des Sports (Themenschwerpunkt der historischen Zeitschrift "Traverse", Jg. 23, 1 (2016))
- Uwe Mosebach: Sportgeschichte. Von den Anfängen bis in die moderne Zeit, Aachen 2017.
Rechtliche Kriterien
Mit den Unterlagen des ASP sind keine individuellen Interessen verbunden; es werden auch keine Zertifikate/Kursbestätigungen bzw. Duplikate für die KursteilnehmerInnen erstellt.
Für Buchhaltungsunterlagen / Belege gilt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220, und der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung, SR 221.431).
Vereinbarung
Vereinbarung vom 17. November 2017 zwischen dem Staatsarchiv und dem Amt für Sport (ersetzt die Vereinbarung vom 26. Februar 2010):
- Protokolle der Schulturnkommission, der kantonalen Sportkommission, der Regionalkonferenz J+S (Reko), der Kommission Aktiv 50+ (Seniorensport), der Sport-Toto-Subventionskommission: Dauernde Aufbewahrung.
- Kantonale Reglemente und Statistiken zum Bereich J+S: Dauernde Aufbewahrung.
- Unterlagen zu Projekten sowie Berichte zu Veranstaltungen / Wettbewerben etc., bei deren Durchführung und Entwicklung das ASP die Federführung wahrnimmt: Angebotspflicht.
- Unterlagen zu Projekten sowie Berichte zu Veranstaltungen / Wettbewerben etc., bei welchen die Federführung ausserhalb des ASP liegt: Kassation nach Ermessen der Dienststelle.
- Unterlagen zum J+S-Kurswesen: Kassation nach Ermessen der Dienststelle.
- Buchhaltungsunterlagen: Kassation (nach Ablauf von 10 Jahren).
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2040
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt