Amt für Mittelschulen
Titel
Amt für Mittelschulen
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1965-2016
Existenzzeitraum
1973-
Abkürzungen
AMS
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Das AMS verfügt über keine spezifische gesetzliche Delegationsnorm, welche den Aufgabenbereich und die Kompetenzen definiert. Zentrale Bedeutung kommen allerdings dem Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980 (sGS 215.1) und der Mittelschulverordnung vom 17. März 1981 (sGS 215.11) zu. Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen regelt die Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen vom 15. Juni 2004 (sGS 143.4). Die Stellung und die Aufgaben des Departements umreisst Art. 75 des Mittelschulgesetzes folgendermassen: "Das zuständige Departement erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden." Die Amtstätigkeit erfolgt demnach in Ausführung dieses Artikels gemäss den Weisungen der Regierung (bzw. der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK). Die Regierung wählt auch den Bildungsrat (bis 2020: Erziehungsrat), welcher die oberste Schulbehörde des Kantons für die Volks- und Mittelschulen darstellt.
(Amts-)Leitung
bis 2002: Thomas Gschwend
2002-2016: Christoph Mattle, lic. iur.
2017- Cassidy, Tina, M.A.HSG, dipl. Wipäd.
Behördengeschichte
Das heutige Amt für Mittelschulen (AMS) wurde erstmals im Staatskalender 1972-76 (mit Stand vom 1.1.1973) als Abteilung Mittelschule / Hochschule aufgeführt. Es ist seit jeher dem früheren Erziehungs- und nunmehrigen Bildungsdepartement angegliedert. Die Umbenennung im Jahr 1996 in Amt für Mittel- und Hochschulen dokumentiert nicht nur einen Stufenwechsel in der Departementshierarchie, sondern verweist auch auf den zunehmenden Ausbau der Tertiärbildung im Kanton. Die Lehrerbildung wurde im Namen des Amtes zwar auch jetzt nicht gesondert ausgewiesen, sie gehörte jedoch ebenso zu den Aufgaben. Das AMS umfasste Mitte der 1990er Jahre folgende vier Abteilungen: Abteilung Hochschulen, Abteilung Mittelschulen, Abteilung Studien- und Berufsberatung sowie die Abteilung Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene.
1999 fiel der Bereich Hochschulen allerdings mit der Bildung eines neuen, dem Generalsekretariat unterstellten Dienstes für Hochschulen (HD) weg. Daher wurde der Name des Amtes zu "Amt für Mittelschulen" geändert. Bereits im Jahr 2000 wurde die Lehrerbildung wieder dem Amt zugewiesen; der Name wurde zu "Amt für Mittelschulen und Lehrerbildung (AML)" geändert. Drei Jahre später, 2002, ging die Berufs- und Studienberatung in das Amt für Berufsbildung über, wo sie als eigene Abteilung 2009 sieben Berufs-, Studien- u. Laufbahnberatungsstellen umfasst. Nach diesen organisatorischen Veränderungen fand 2003 der Umzug an die Davidstrasse 31 statt, womit nun sämtliche Amtsstellen des Erziehungsdepartements in demselben Verwaltungsgebäude vereint waren. Mit dem Übergang der Lehrerbildung von der Sekundarstufe II in den Tertiärbereich, und mit der damit verbundenen Schliessung der Seminarien bzw. der Gründung der Pädagogischen Fachhochschule Rorschach, wurde das bisherige Amt für Mittelschulen und Lehrerbildung (AML) auf den 1. August 2004 in Amt für Mittelschulen (AMS) umbenannt (vgl. ERB 2004/459). Das AMS ist eines von insgesamt fünf Ämtern des Bildungsdepartements. (Stand 2009)
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Im Kanton St.Gallen sind die Aufgaben des Mittelschulwesens generell auf zwei zuständige Instanzen aufgeteilt. In den grundlegenden pädagogischen und personellen Fragen ist der Bildungsrat abschliessend zuständig (z.B. Erlass von Lehrplänen [Genehmigung durch Regierung] und Genehmigung von Jahresberichten, Aufsicht über Unterricht sowie Erlass der Aufnahme-, Promotions- und Abschlussprüfungs-Reglemente, Wahlgeschäfte, Behandlung von Rekursen, Schulentwicklung). Die admi-nistrativen Belange (Budget, Bauplanung, Informatik, Personal AMS) dagegen fallen in die Kompetenz der Regierung bzw. des jeweiligen Departements (v.a. des Bildungsdepartements). Über die Letzteren erfolgt auch der Kontakt bzw. die Zusammenarbeit in den entsprechenden interkantonalen Gremien wie der EDK und der EDK-Ost. Sowohl der Bildungsrat als auch die Regierung und das Departement können Aufgaben an unterstellte Organe delegieren, insbesondere auch an das Amt für Mittelschulen. Die Aufgaben und institutionellen Partner des Amts für Mittelschulen sind demnach vielfältig, im Zentrum steht jedoch die enge Zusammenarbeit mit dem Bildungsrat. Hier bereitet das AMS primär die Beschlüsse des Bildungsrates vor (inkl. dessen Traktandenliste) und vollzieht diese im Anschluss (analog verfährt das Amt für Volksschulen im Bereich der Volksschule). Mit seiner vorbereitenden und beratenden Tätigkeit für den Bildungsrat kann der Amtsleiter oder die Amtsleiterin Einfluss auf die kantonale Rektorenkonferenz nehmen, da diese zum Teil vom Rat ihre Aufträge erhält. Weiter nimmt die Amtsleitung auch an den periodischen Besprechungen teil, welche die Zweierdelegationen des Bildungsrates – anstelle der aufgelösten Aufsichtskommissionen – mit den Mittelschulen führen.
Folgende Aufgaben werden vom AMS bzw. dessen Amtsleiterin federführend behandelt:
- Vollzug von Delegationsbeschlüssen des Bildungsrates bzw. der Departementsleitung (z.B. Bewilligung von Halbklassenunterricht für überdotierte Klassen, Urlaubsgesuche von Lehrpersonen, Genehmigung von Pensenreduktionen/Pensenerhöhungen)
- Führen der Jahres- und Beurteilungsgespräche mit den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen
- Durchführung von Vernehmlassungen im Auftrag des Bildungsrates
- Betreuung von Projekten mit Federführung des Amtes (z.B. Einführung Lernfördersystem)
- Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen zum Mittelschulwesen (Erarbeitung von Erstentwürfen)
Weiter erbringt das AMS Dienstleistungen für die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) und die Schweizer Schule Rom (SSR). Erstere führt als eigenständige Rechtspersönlichkeit auch die Lehrpersonen – die teilweise parallel an einer Kantonsschule unterrichten – in eigener Verantwortung. An der ISME sind zwar die Kantone SG/AI/AR/GR sowie das Fürstentum Liechtenstein mitbeteiligt, bezüglich der geltenden Normen, der Finanzierung und dem Lehrpersonal ist sie aber zu überwiegenden Teilen (gemäss Einschätzung der Amtsleiterin zu 90 bis 95%) sankt-gallisch geprägt. Insbesondere gilt das Personalrecht des Sitzkantons St.Gallen.
Bezüglich der Schweizer Schule Rom wacht St.Gallen als Patronatskanton darüber, dass die Schule den pädagogischen Prinzipien der Schweiz nachlebt. Dem Amt für Mittelschulen obliegen die Anerkennungsverfahren für die Maturität, die Stellenausschrei-bungen für Lehrpersonen sowie der Klassen- und Lehreraustausch mit der Schule, die sich auch in anderen pädagogischen Belangen am Kanton orientiert (vgl. auch am Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland, SR 418.0). An Ressourcen investiert der Kanton primär die für die Schweizer Schule jährlich aus dem Lotteriefonds vorgesehenen Fr. 100'000.-, daneben nutzt die Amtsleiterin ca. 5 Prozent ihrer Arbeitszeit für Belange der Schweizer Schule (je nach Anliegen und Geschäft unter Beizug von weiteren Mitarbeitenden des AMS).
Schliesslich führt das AMS auch das Maturitäts-Anerkennungsverfahren für die beiden nichtstaatlichen Mittelschulen auf Kantonsgebiet durch.
Administrative Strukturen
Das Amt für Mittelschulen verfügt über keine weiteren Unterabteilungen. Unterstellt sind dem AMS die sechs staatlichen Kantonsschulen. Ferner koordiniert das AMS die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene (ISME) und die Schweizer Schule Rom (SSR), deren Patronat der Kanton St.Gallen innehat.
Parallelüberlieferungen
- Bildungsrat (bis 2020: Erziehungsrat): Die vom AMS vorbereiteten Beschlüsse und die Traktandenlisten der Sitzungen befinden sich bereits in den Beständen des Bildungsrates (v.a. A 020/773). Sie werden im Generalsekretariat des Bildungsdepartementes in Papierform archiviert, seit 1998 zudem elektronisch. In den Protokollen bzw. den entsprechenden Akten des Bildungsrats enthalten sind auch Ergebnisse bzw. Berichte zu Vernehmlassungen, Akten zu Beschlüssen betreffend Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler, Aufnahmen und Umteilungen der Schülerinnen und Schüler, die Aufnahme- und Abschlussprüfungsprotokolle mit Notenlisten der sechs Mittelschulen .
- Mittelschulen: Die Personaldossiers werden am vollständigsten bei den Schulen geführt (gilt auch für die Dossiers des Verwaltungspersonals). Die Jahreslehraufträge der Mittelschullehrpersonen liegen ebenfalls bei den Rektoraten der Schulen vor.
- Bildungsdepartement: Die Budgets und Rechnungen des Amtes sowie die Unterlagen zu Informatik-Belangen liegen ebenfalls auf Stufe Departement vor.
- Baudepartement: Die Projektunterlagen zu Bauten und Umbauten an Schulen befinden sich beim Hochbauamt. Achtung! Die Unterlagen zu politischen Aspekten der Projekte befinden sich beim AMS.
- Rechtsdienst Staatskanzlei: Die Gesetzesmaterialien werden von der Staatskanzlei vollständig gesammelt; die Unterlagen aus der vorparlamentarischen Phase (u.a. die Entwürfe der jeweils federführenden Departemente) sind indes nur zum Teil in diese Sammlung integriert.
- Rechtsdienst Bildungsdepartement: Dossiers zu Rekursfällen, sofern diese nicht an den Erziehungsrat (bzw. dessen Präsidenten) übergeben wurden und heute Bestandteil der Akten des Bildungsrates sind; Verfügungen zu Schulausschlüssen.
- EDK-Ost: Protokolle / Unterlagen werden im StASG bereits vollständig archiviert.
- Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK): Entsprechende Unterlagen archiviert das Staatsarchiv Luzern als zuständiges Betreuerarchiv der EDK (gemäss dem Papier B4 des Vereins Schweizerischer Archivarinnen und Archivare VSA).
- Amtsdruckschriften-Sammlung des StASG: In der Sammlung befinden sich die Jahresberichte der meisten staatlichen, nicht aber der privaten Mittelschulen (allerdings in lückenhaften Serien), das Amtliche Schulblatt (ZA 010) sowie die Mittelschulstatistik (ZA 264, Jg. 1978-1996).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Gesamtfunktion des AMS lässt sich am besten mit der Metapher einer "Relaisstation" fassen, welche das Amt zwischen Bildungsrat, Regierung und Bildungsdepartement einerseits, und den einzelnen Mittelschulen andererseits darstellt. Das Amt ist primär sowohl vorbereitend als auch ausführend für den Bildungsrat tätig, während sein eigener Gestaltungsspielraum eher beschränkt ist.
Historische Kriterien
Geht man davon aus, dass die heranwachsenden Generationen einer Gesellschaft durch die Schule und durch die darin vermittelten Inhalte und Werte eine (wenn auch nicht die einzige!) entscheidende Prägung erfahren, so kommt der Kenntnis der Organisation und Konzeption des Schulwesens eine zentrale Bedeutung für das Verständnis von sozialen Verhältnissen und Entwicklungen zu. Neben dieser grundlegenden Überlegung ist gegenwärtig zu beobachten, dass sich die von der breiten Öffentlichkeit bzw. den Medien getragene Diskussion vermehrt um die Bildungsqualität dreht. In diesem dynamisierten Umfeld stellt das Amt für Mittelschulen für die sechs kantonalen Mittelschulen zwar eine wichtige Koordinierungs-, Implementierungs- und Qualitätssicherungsinstanz dar, allerdings beschränken die im Bildungswesen zunehmenden Harmonisierungsbestrebungen die Möglichkeiten individueller kantonaler Lösungen. Bedingt durch die enge Zusammenarbeit mit dem Erziehungsrat und die Parallelüberlieferung aus anderen Provenienzen wird die Amtstätigkeit bereits an anderer Stelle grösstenteils und in konzentriert aufbereiteter Form dokumentiert.
Rechtliche Kriterien
- Mit der heute immer üblicheren Zunahme von Brüchen im Erwerbsleben wird die Bedeutung des Nachweises früherer Ausbildungen, d.h. die Nachfrage nach Diplombestätigungen, zunehmen. Die Notenlisten im Stammprotokoll des Bildungsrates sind für die rechtliche Rekonstruktion eines Diploms indes ausreichend.
- In rechtlicher Hinsicht ist ausserdem auf die übliche 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher/rechnungsrelevante Unterlagen gemäss OR zu verweisen.
- Nicht aus rechtlicher, aber aus praktischer Sicht empfiehlt sich u.U. bezüglich der Lehrer- bzw. Rektorendossiers eine Aufbewahrung im Hinblick auf die Abfassung von Reden und Schriften anlässlich von Ehrungen, Pensionierungen, Todesfällen usw.
Vereinbarung
Vereinbarung vom 1. Juni 2018 (ersetzt/aktualisiert Vereinbarung vom 21. November 2008):
- Protokolle der Zweierdelegationen des Bildungsrats für die Mittelschulen: Dauernde Aufbewahrung
- Protokolle der kantonalen Rektorenkonferenz: Dauernde Aufbewahrung
- Schulausschlüsse, Verfügung des Bildungsdepartements: Dauernde Aufbewahrung
- Schulausschlüsse, übrige Dossierinhalte: Vernichten (nach Ermessen des AMS)
- Unterlagen zu Administrativverfahren und Rekursen: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Unterlagen zu neuen Rechtsgrundlagen im Mittelschulwesen: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Projekt- und Sitzungsunterlagen, bei denen die Federführung beim AMS liegt: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Projekt- und Sitzungsunterlagen, bei denen die Federführung bei anderen staatlichen Stellen liegt: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Amtsberichte der Mittelschulen: Vernichten (nach Ermessen des AMS)
- Mittelschulstatistik / Auswertungen der Jahreslehraufträge / weitere vom AMS erstellte Statistiken: Dauernde Aufbewahrung
- Amtsdruckschriften, vom AMS erstellt: Dauernde Aufbewahrung (je 2 Ex.)
- Amtsdruckschriften, von einer kantonalen Mittelschule erstellt: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Übrige Amtsdruckschriften (z.B. Amtliches Schulblatt): Vernichten (nach Ermessen des AMS)
- Jahreslehraufträge: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Personaldossiers von Rektorinnen und Rektoren: Dauernde Aufbewahrung
- Personaldossiers von Lehrpersonen und Verwaltungsangestellten, welche a) durch ihre dienstliche oder ausserdienstliche Tätigkeit einen kantonalen oder nationalen Bekanntheitsgrad erlangt haben, oder die b) mit einem Administrativverfahren konfrontiert waren: Dauernde Aufbewahrung
- Personaldossiers der übrigen Lehrpersonen und Verwaltungsangestellten (sog. Rücktritte): Vernichten (nach Ermessen des AMS)
- Rechnungsrelevante Unterlagen: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Unterlagen zu Beförderungen (sog. Bekom-Verfahren) und Leistungsprämien: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Bildungsratsbeschlüsse: Vernichten (nach Ermessen des AMS)
- Unterlagen zu Aufnahme und Umteilung von SchülerInnen bzw. zur Klassenbildung: Vernichten (nach Ermessen des AMS)
- Das Bauliche betreffende Projektunterlagen zu Bauten und Umbauten: Vernichten (nach Ermessen des AMS)
- Protokolle der EDK und der EDK-Ost: Vernichten (nach Ermessen des AMS)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2046
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt