Amt für Berufsbildung
Titel
Amt für Berufsbildung
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1938-2011
Existenzzeitraum
1939 (ca.)-
Abkürzungen
ABB
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Das Amt für Berufsbildung unterstützt den Vollzug von folgenden eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen:
- Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG), SR 412.10
- Eidg. Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV), SR 412.101
- Kant. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007 (EG-BB), sGS 231.1
- Kant. Berufsbildungsverordnung vom 11. Dezember 2007, sGS 231.11
(Amts-)Leitung
Bruno Müller (2017-), Ruedi Giezendanner (2000-2017), Kurt Bodenmann (1980-2000), Hans Monstein (-1979)
Behördengeschichte
Das 1938 erlassene kantonale Gesetz über die berufliche Ausbildung stärkte die geregelte Berufslehre, baute den Berufsschulunterricht aus und förderte die Berufsberatung. Im Staatskalender von 1939 ist schliesslich erstmals ein Lehrlingsamt ausgewiesen. Zuvor hatte sich bereits die Kantonale Lehrlingskommission zusammen mit den Inspektoren der beruflichen Fortbildungsschulen der Berufsbildung angenommen. 1968 wird das Lehrlingsamt in Amt für Berufsbildung (ABB) umbenannt.
Mit der Inkraftsetzung des geänderten Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 und der entsprechenden Einführungsgesetzgebung per 1. Januar 1984 (sGS 231.1) wurde dem Amt für Berufsbildung zusätzlich zur bisherigen Aufgabe der Lehraufsicht (Ausbildungsberatung) die Zuständigkeit für die höheren technischen Lehranstalten und die höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen übertragen. Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen im Jahr 1996 und der Gründung der Fachhochschule Ostschweiz im Jahr 1999 ging die entsprechende Führungsverantwortung inzwischen an das Amt für Hochschulen über.
Ein weiterer Meilenstein wurde per 1. Januar 2002 mit der Kantonalisierung der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen vollzogen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die politischen Gemeinden für die gewerblichen und der Kaufmännische Verein für die kaufmännischen Berufsschulen zuständig. Mit der Kantonalisierung wurde die Führungsverantwortung dem Amt für Berufsbildung übertragen. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wurden auch die 10 regionalen Berufs- und Laufbahnberatungen von der Gemeindeverantwortung in die Verantwortung des Kantons übernommen. Die Führungsverantwortung wurde hier der Abteilung "Zentralstelle für Berufsberatung" im Amt für Berufsbildung zugewiesen. Gleichzeitig wurde die akademische Berufs- und Studienberatung in die neu geschaffene Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Kantons St.Gallen integriert.
Per 1. Januar 2004 trat schliesslich das gegenwärtig gültige Berufsbildungsgesetz (SR 412.10) in Kraft. Dem neuen Gesetz sind sämtliche Berufsausbildungen der Sekundarstufe II unterstellt. Nebst den bisherigen Berufsfeldern kamen neu die Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Land- und Forstwirtschaft dazu. Der Bund ist seither für die Steuerung und Entwicklung der Berufsbildung zuständig, die Kantone für die Umsetzung und Aufsicht, während die Organisationen der Arbeitswelt für die Ausbildungsinhalte verantwortlich sind. Gleichzeitig änderte der Bund die Finanzierungsmodalitäten von der aufwandbezogenen Beitragsleistung zu einer pauschalen Abgeltung. Die neuen Aufgabenbereiche wurden auf kantonaler Ebene mit dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (sGS 231.1) per 1. Januar 2008 geregelt.
Als Amt innerhalb des Bildungsdepartementes (BLD) ist das ABB heute zuständig für alle betrieblichen und schulischen Belange der beruflichen Grundbildung, für die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung, für die höhere Berufsbildung sowie für die (nichtakademische) Weiterbildung. Das ABB ist eines von insgesamt fünf Ämtern des BLD. Der Amtsleiter ist direkt der Departementsleitung unterstellt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Aufgabe des Amtes für Berufsbildung ist gemäss Art. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (sGS 231.1) der Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Berufsbildung einschliesslich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, der höheren Berufsbildung, der beruflich orientierten Weiterbildung sowie der allgemeinen Weiterbildung.
Die Aufgaben, Dienstleistungen und Aktivitäten des ABB nach Abteilungen:
Amtsleitung:
- Leitung und Koordination der verschiedenen Aufgaben des Amtes für Berufsbildung
- Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Departementsleitung sowie der Regierung
- Abklärung rechtlicher Fragestellungen
- Erlass von Weisungen und Verfügungen
- Bearbeitung von Rekursen
Abteilung Finanzen und Administration:
a) Administration
- Leitung und Organisation des administrativen Bereiches des Amtes
- Leitung des Zusammenzuges von Statistiken, Listen und Berichten
- Koordination und Überwachung der periodischen Amtsaufgaben (Rechnungslegungsprozess, Qualifikationsverfahren / Lehrabschlussprüfungen, periodische Statistiken u.a.)
b) Finanzen
- Führung der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung des Amtes
- Führung der Debitoren-, Kreditoren- und Lohnbuchhaltung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
- Verantwortung für das Subventionswesen "Berufsbildung"
- Verantwortung für die Informatik
- Erledigung der Finanzaufgaben der kantonalisierten Berufsfachschulen in Zusammenarbeit mit deren Verwalterinnen und Verwaltern
- Mitwirkung in Reformprojekten und interkantonalen Gremien bzgl. Finanzfragen
Abteilung Zentralstelle für Berufsberatung:
- Führung der Zentralstelle für Berufsberatung
- Fachliche und personelle Führung der sieben regionalen BLB-Stellen
- Anstellung und Kündigung von Mitarbeitenden
- Sicherstellung von kundengerechten und effizienten Dienstleistungen im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (Information, Beratung, Realisierungsunterstützung)
- Qualitätsentwicklung
- Mitwirkung in Reformprojekten und interkantonalen Gremien
Abteilung Berufsfachschulen:
- Amtsseitige Führung der kantonalen Berufsfachschulen
- Beratung und Aufsicht der Berufsfachschulen: Schulreglement, Benützungsreglement und Wahl der Rektorin / des Rektors bedürfen der Genehmigung durch das Departement. Die entsprechenden Geschäfte werden vom Amtsleiter für die Departementsleitung vorbereitet.
- Flexible Schulkreiseinteilung
- Einsitz in Berufsfachschulkommissionen
- Information und Koordination
- Mitwirkung in Reformprojekten und interkantonalen Gremien
Abteilung Lehraufsicht:
- Durchführung von Betriebsexpertisen
- Organisation von Kursen für Berufsbildner/-innen
- Qualitätsüberwachung der beruflichen Grundbildung und Genehmigung der Lehrverträge
- Mitwirkung in Reformprojekten und interkantonalen Gremien
- Erteilung von Bewilligungen zur Ausbildung von Lernenden
- In Zusammenarbeit mit Betrieben, Organisationen der Arbeitswelt und weiteren Partnern Bereitstellung von ausreichend Ausbildungsplätzen
- Begleitung von Anlehrverhältnissen
- Behandlung von Einsprachen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren (früher: Lehrabschlussprüfungen)
- Information, Beratung und Unterstützung von Lehrbetrieben, Berufsbildner/innen, Lernenden und Eltern (auch bei Differenzen und in rechtlichen Belangen während der beruflichen Grundbildung)
Fachstelle Höhere Berufsbildung und Weiterbildung:
- Förderung der Höheren Berufsbildung und der Weiterbildung
- Aufsicht / Controlling von Institutionen mit Leistungsvereinbarung über die Höhere Berufsbildung bzw. Weiterbildung
- Information und Koordination
- Mitwirkung in (Reform-)Projekten und interkantonalen Gremien
Administrative Strukturen
Das Amt umfasst fünf Abteilungen: Finanzen und Administration, Berufsberatung, Lehraufsicht, Berufsfachschulen, Höhere Berufsbildung / Weiterbildung
Parallelüberlieferungen
Kantonale Verwaltung:
- Fachstelle für Statistik: Lieferung von Daten, Absprachen über statistische Auswertungen, Federführung je nach Geschäft.
- Kantonale Berufsfachschulen: Beratung und Aufsicht durch ABB
- Ämter des Bildungsdepartementes: amtsübergreifende Zusammenarbeit, Federführung je nach Geschäft
- Amt für Arbeit: interinstitutionelle Zusammenarbeit, i.d.R. projektweise, Federführung je nach Geschäft
- Baudepartement (Hochbauamt): Akten zu Neu- und Umbauten
Bund und interkantonale bzw. kommunale Zusammenarbeit:
- Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT: verbundpartnerschaftliche Zusammenarbeit, Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen, Federführung i.d.R. beim BBT. Der Bund stellt für die Lehrlinge die Broschüre "Wegweiser durch die Berufslehre" bzw. für die (potentiellen) Lehrbetriebe die Broschüre "Der Lehrvertrag als Beginn einer Partnerschaft" her, welche vom ABB verteilt werden.
- Bundesamt für Statistik: Das Bundesamt integriert die vom ABB übermittelten Daten in die schweizweite "Statistik der beruflichen Grundbildung".
- Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK): Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen, Federführung i.d.R. bei der EDK
- Zentrum für berufliche Weiterbildung (ZbW): Leistungsvereinbarung über die Organisation und Durchführung der Kurse für Ausbildner/innen in Betrieben bzw. der "Lehrmeisterkurse", Federführung beim Amt für Berufsbildung
Private:
- Organisationen der Arbeitswelt (OdA): verbundpartnerschaftliche Zusammenarbeit, Zusammenarbeit auf Basis von Leistungsvereinbarungen mit OdA als Leistungserbringer, Federführung i.d.R. beim Amt für Berufsbildung
- Lehrbetriebe: verbundpartnerschaftliche Zusammenarbeit, Federführung ABB (Aufsicht).
- Kantonaler Gewerbeverband St.Gallen: Leistungsvereinbarung über die Durchführung der Qualifikationsverfahren/"Lehrabschlussprüfungen", Federführung beim ABB.
Da der Verband die Lehrabschlussprüfunen durchführt, verfügt er auch über die (historischen) Notenlisten seit ca. 1910 bis heute. Der Gewerbeverband nutzt für die Verwaltung der neuen Daten mittlerweile dieselbe Datenbank wie das ABB.
- Kaufmännischer Verein Ost: Leistungsvereinbarung über die Organisation und Durchführung der Kurse für Ausbildner/innen in Betrieben bzw. die "Lehrmeisterkurse", Federführung beim Amt für Berufsbildung
- Privatschulen: Erteilung der Anerkennung, Aufsicht/Controlling, Federführung beim ABB
Informationen zum ABB in Publikationen:
- "Kopf und Zahl" (vormals: "Der Kanton St.Gallen und seine Menschen in Zahlen"): Broschüre der kantonalen Fachstelle für Statistik mit – z.T. kommentiertem – Zahlenmaterial u.a. zur beruflichen Grundbildung.
- Amtsbericht der Regierung (bis 2007): Die Berichte enthalten neben Angaben zur Tätigkeit des ABB auch statistisches Material: Beratungsfälle der BSLB, Lehrverhältnisse und Lehrabschlussprüfungen, Lehrvertragsauflösungen, Lehrlingszahlen an Berufsfachschulen.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Amt für Berufsbildung besetzt eine wichtige Schnittstelle zwischen dem (staatlichen) Bildungswesen und der Privatwirtschaft. Die von ihm mitgeförderte und -entwickelte duale Berufsbildung gilt als Erfolgsmodell und als einer der Faktoren, welche den Erfolg des Wirtschaftsstandortes Schweiz ausmachen. Die wirtschaftliche Prosperität seiner Bürgerinnen und Bürger liegt im Interesse des Staates; das ABB ist diesbezüglich bestrebt, der Wirtschaft bedarfsgerecht Nachwuchskräfte zuzuführen, welche auch nach bzw. dank einer Berufslehre ihr Erwerbsleben erfolgreich bestreiten können. Die Bemühungen des ABB entlasten daher nachhaltig weitere staatliche Stellen und Institutionen wie die Arbeitsvermittlungszentren, die Arbeitslosenkasse oder gar die kommunalen Sozialämter.
Dank vergleichsweise geringer Zwänge des Arbeitsmarktes, der überdies stark ausdifferenziert ist und eine Vielzahl an Berufen kennt, kann das ABB über die Berufsberatung die berufliche Entfaltung – oder zumindest den erfolgreichen Einstieg – der Bürgerinnen und Bürger unterstützen. Es schliesst hier an die Wissens- und Persönlichkeitsentwicklung der Volksschuljahre an, mit der sie ohnehin in Wechselwirkung steht.
Ein befriedigendes Arbeitsverhältnis, das den persönlichen Neigungen Rechnung trägt, gilt überhaupt als wesentliches Element der Lebensqualität. Hier setzt schliesslich auch die Lehraufsicht an, welche die Lernenden der Berufsbildung, als die schwächeren Vertragsteilnehmer, schützt.
Das ABB ist dank seiner Berufs- und Laufbahnberatung und seiner Berufs- und Weiterbildungszentren – im Gegensatz zu den meisten Ämtern der Zentralverwaltung – auf dem ganzen Kantonsgebiet präsent. Die öffentliche Wahrnehmung dürfte sich in erster Linie wohl v.a. auf diese "Aussenposten" fokussieren. Zur Bedeutung des ABB trägt überdies bei, dass der Kanton St.Gallen im Vergleich zu anderen Kantonen eine überdurchschnittlich hohe Quote an dualen Berufsbildungen (d.h. parallele Ausbildung in Betrieb und Berufsschule) aufweist.
Historische Kriterien
Die Berufsbildung ist im Rahmen des schweizerischen Bildungswesens gemäss dem Historiker Sebastian Brändli "unter fast allen Aspekten [...] ein Sonderfall": "Historisch von Belang ist, dass die moderne Berufsbildung nicht direkt an vormoderne zünftische Ausbildungsanstrengungen anschliesst, sondern sich erst ein knappes Jahrhundert nach Untergang des Zunftwesens im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts herausbildet. Damit verknüpft ist, dass die treibenden Kräfte für diese Entwicklung sich eher auf nationaler denn kantonaler Ebene formierten, weshalb schon früh eine bundesstaatliche Regelung einsetzte. Dazu kommt der Umstand, dass die duale Berufsbildung mit Ausbildungsteilen in Schule und Praxis auch ein Miteinander der öffentlichen Hand und der Organisationen der Arbeitswelt (Branchen- und Berufsverbänden) erforderte." Dieses Miteinander und die im Vergleich zum übrigen Bildungswesen geringe Autonomie der Kantone müssen wohl als die wesentlichen Unterschiede zum übrigen Schulwesen gesehen werden. Möglicherweise liegt neben der erst im Jahr 2002 erfolgten Kantonalisierung der St.Gallischen Berufsfachschulen auch darin ein Grund, warum die duale Berufsbildung im Staatsarchiv St.Gallen bislang eher marginal dokumentiert ist.
Historische Abhandlungen zur Berufsbildung, anhand derer sich das Potential der Quellen (d.h. der Unterlagen der Berufsbildung) eruieren liesse, scheinen bislang nur in eher geringer Anzahl zu existieren. Verschiedentlich wird die Berufsbildung auch gleich in die Schulgeschichte integriert. Häufiger Gegenstand einschlägiger Untersuchungen namentlich der Wirtschafts- und Industriegeschichte sind dafür die (industriellen) Arbeitsbedingungen der Berufstätigen (inkl. Lehrlinge und Kinderarbeit). Diese Quellen entstammen i.d.R. aber der Arbeiterfürsorge, der Aufsichtsbehörden (Fabrikpolizei, Arbeitsinspektorat) oder den (professionell geführten) Firmenarchiven von Traditionsbetrieben.
Der mittlerweile erreichte hohe Ausdifferenzierungsgrad von (arbeitsmarktlichen) Vorschriften, die als sog. normative Quellen auch im Staatsarchiv überliefert werden, relativiert jedoch die Aussagekraft von Unterlagen mit Bezug zu einem konkreten Individuum (z.B. Lehrvertrag eines Lehrlings) oder einem Betrieb. Die Betriebsmappen wiederum bilden keine historischen Dossiers, sondern werden vom ABB fortlaufend aktualisiert. Sie bilden damit keine Firmengeschichten en miniature, deren Archivierung sich ggf. lohnen würde.
Historische Forschungen, aber auch sozialwissenschaftliche oder ökonomische, dürften sich in vielen Fällen mit dem statistischen Material begnügen. Zu sichern wären demnach kantonale Indikatoren, welche in keine Bundesstatistiken einfliessen und damit nicht vom Schweizerischen Bundesarchiv überliefert werden.
Für die Nachweisbarkeit des staatlichen Handelns bedeutungsvoll sind u.a. die internen Weisungen und Richtlinien oder die Protokollserien der zentralen Koordinations- und Aufsichtsgremien (Berufsfachschulkommissionen, Protokolle der Stellenleiterkonferenz der Berufs- und Laufbahnberatung u.a.).
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
a) Rechtliche Aufbewahrungsfristen (explizite Mindestaufbewahrungsfristen inkl. Angabe von sGS- bzw. SR-Nummer):
- Rechnungswesen: 10 Jahre (Art. 962 OR, SR 220)
- Revisionsdienstleistungen: 10 Jahre (Art. 730c OR, SR 220)
- Bauakten: 30 Jahre (gem. Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung)
b) Administrative Aufbewahrungsfristen (Angabe von Mindestaufbewahrungsfristen für einzelne Unterlagentypen gemäss internem Bedarf oder internen Richtlinien der Dienststelle)
- Voranschläge Bund: 5 Jahre
- Voranschläge Kanton: 5 Jahre
- Berechnungen/Details zum Jahresabschluss: max. 10 Jahre
- Lehrverträge: 10 Jahre (ab Beginn des Vertragsverhältnisses)
- Prüfungsresultate / Resultat des Validierungsverfahrens zur Erstellung von Eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und Eidgenössischen Berufsattesten bzw. entsprechenden Duplikaten: dauernd
- Verfügungen und Rekurse: Bevor eine belastende Verfügung vollzogen werden kann, ist abzuwarten, ob gegen sie Rekurs erhoben wird oder nicht. Dafür besteht bei Rekursen und Beschwerden generell eine gesetzliche Frist (14 Tage ab Eröffnung, vgl. Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege), auf die in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist. Zumindest während dieser Frist sind die Akten auf jeden Fall aufzubewahren.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Die Verfügungen der Amtsleitungen sind für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung, wenn beispielsweise Lehrverträge einseitig aufgelöst werden oder wenn Rekurse gegen Qualifikationsverfahren behandelt werden. Die Betroffenen haben hier allerdings die Möglichkeit, bei Unzufriedenheit mit der Verfügung entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen.
Von zeitlich beschränkter Bedeutung für die Betroffenen sind die Lehrverträge und Ausbildungsbewilligungen. Im Bereich der Lehrverträge kommt dem ABB eine "quasi-notarielle" Funktion zu, da sie die Verträge nicht nur bewilligt, sondern ein Exemplar derselben auch treuhänderisch verwahrt – selbst Jahre nach Abschluss der Lehre.
Von erheblicher langfristiger Bedeutung sind die Anlehrausweise und die Notenlisten zu den Qualifikationsverfahren. Mit der heute immer üblicheren Zunahme von Brüchen im Erwerbsleben und häufigeren Stellenwechseln wird die Bedeutung des Nachweises früherer Ausbildungen, d.h. die Nachfrage nach Diplombestätigungen, zunehmen. Was die Rechtslage anbelangt, so vertrat der Rechtsdienst des BLD in einem analogen Fall (Schule für Pflegeassistenz am Kantonspital St.Gallen) die Auffassung, dass – obschon dies rechtlich nirgends explizit geregelt sei! – im Zusammenhang mit kantonalen Schulen generell davon auszugehen sei, dass „die Beweislast, ob einer Person im konkreten Fall ein Diplom ausgestellt wurde, (...) sofern der Bezug zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erstellt ist, die fragliche Ausbildungsstätte tragen“ dürfte. Dies gelte jedenfalls solange, als die Person hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Fortkommens Rechte geltend machen kann. Es empfehle sich deshalb aus rechtlicher Sicht, Abschlussdiplome und Schulzeugnisse wenigstens solange zu archivieren, als die Erwerbstätigkeit bzw. -fähigkeit der betreffenden Person andauert. Rechtssicherheit besteht bez. der Notenlisten auch darin, dass Dritte keinen Abschluss vortäuschen oder behaupten können, den sie in Wahrheit nie erlangt haben.
Qualifizierender Charakter kommt auch den Lehrmeister-Kursausweiskopien zu. Aufgrund der kurzen
Kursdauer von 5 Tagen und der verhältnismässig kurzen Halbwertszeit des Gelernten (starker Praxisbezug) kann von einer Archivierung während der ganzen Zeit des Erwerbslebens der AbsolventInnen (s.o.) abgesehen werden; eine administrative Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren o.ä. scheint ausreichend, ein neuerlicher Kursbesuch ggf. zumutbar.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Amt für Berufsbildung vom 8. März 2012:
Amtsleitung:
- Dauernde Aufbewahrung: Weisungen / Einzelverfügungen / Unterlagen der Ostschweizer Berufsbildungsämterkonferenz
- Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle: Personaldossiers des ABB / Interkantonale Vereinbarungen (Kopien) / Mitberichtverfahren für andere Ämter und Departemente / Schriftwechsel (Korrespondenz) mit Bundes- und kantonalen Stellen, Schulen, Lehrbetrieben usw. / Beantwortung von Umfragen des Bundes, der Schweizer Berufsbildung usw. / Amtsbericht, Controlling bzw. Reporting im Auftrag der Departementsleitung
Abteilung Finanzen und Administration:
- Dauernde Aufbewahrung: Leistungsvereinbarungen / Fähigkeitszeugnis-Kopie (bei Validierungsverfahren)
- Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv: Protokolle regionaler Gremien und Konferenzen / Interne Richtlinien und Weisungen / Bauakten
- Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle: Protokolle gesamtschweizerischer Gremien und Konferenzen / Berechnungsgrundlagen / Buchhaltungsakten / Akten Subventionswesen / Protokolle der Schulverwalterkonferenz
Abteilung Lehraufsicht:
- Dauernde Aufbewahrung: Anlehrausweise mit Protokollen / Notenlisten zu den Qualifikationsverfahren
- Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv: Unterlagen zu Berufen (Berufsmappen)
- Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle: Unterlagen aus Fachkommissionen / Unterlagen zu Reform- und B&Q-Kommissionen / Lehrverträge mit Korrespondenzen / Lehrmeister-/Betriebsmappen / Korrespondenz / ausser Kraft gesetzte Berufsreglemente und Bildungsverordnungen / Unterlagen zum Validierungsverfahren / Unterlagen aus ÜK-Kommissionen (ÜK=Überbetriebliche Kurse)
Abteilung Berufsfachschulen:
- Dauernde Aufbewahrung: Vom Amt erlassene, interne Richtlinien (auch für private Bildungsanbieter) und Weisungen / Reglemente der Berufsschulen / Protokolle der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen / Protokolle der Rektorenkonferenz
- Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle: Personalunterlagen / Verordnungen Dritter
Fachstelle Höhere Berufsbildung und Weiterbildung:
- Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv: Unterlagen zur Geschäftsführung des St.Galler Verbandes für Weiterbildung SVW / Protokolle von Projekten und Fachgruppen
- Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle: Dossiers zu den Institutionen mit Leistungsvereinbarungen gemäss EG-BB Art. 31 und 32
Zentralstelle Berufsberatung:
- Dauernde Aufbewahrung: Interne Richtlinien und Regelungen für die Leitungen der Stellen / Protokolle der Stellenleiterkonferenz
- Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv: Protokolle und Dossiers der Fachgruppen / Projektunterlagen
- Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle: Personaldossiers
Informationsmaterialien und Statistiken der Abteilungen des ABB
Informationsmaterialien:
- Ablieferung von zwei Exemplaren an die Amtsdruckschriftensammlung des Staatsarchivs: Informationsbulletin "Infos aus der Berufsbildung" / Newsletter Plan B / Newsletter "Transfer"
- Dauernde Aufbewahrung: Prospekt "Angebote BSLB" (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) / Broschüre Brückenangebote / Broschüre Berufsmittelschulen / Broschüre Aufnahmeprüfung an Berufsmittelschulen / Flyer Plan B / Merkblatt Lehrverträge
- Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv: Berufswahlplaner / Laufbahnplaner / Kursmaterial für Berufsbildner/innen
- Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle: Newsletter "Berufsberatung aktuell"
Statistiken:
- Dauernde Aufbewahrung: Vertragsauflösungs-Statistik / Lohnstatistik Lernende / Angebotsstatistik Höhere Berufsbildung / Lehrabgängerumfrage / Schulabgängerumfrage
- Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle: Statistik berufliche Grundbildung / BSLB-Statistik / Lehrvertragsstatistik / Rohdaten zu den einzelnen Statistiken (Fragebögen u.a.)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2041
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt