Amt für Volksschule
Title
Amt für Volksschule
Stage
Fonds
Period of origin
1950-2021
Existenzzeitraum
1995-
Ausprägung
analog
Abkürzungen
AVS
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Das Amt für Volksschule verfügt über keine spezifischen gesetzlichen Grundlagen, welche den Aufgabenbereich und die Kompetenzen definieren. In einem übergreifenden Sinne ist aber das Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983 (sGS 213.1) zu nennen, welches die Aufgaben des Bildungsdepartements wie folgt umreisst: "Das zuständige Departement erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden." Die Tätigkeit des Amts für Volksschule stützt sich in Anlehnung an diesen Gesetzesartikel also primär auf Beschlüsse und Weisungen der Regierung, des Erziehungsrats und des Kantonsrats ab.
Eine Ausnahme bildet der Bereich Sonderpädagogik, für den diverse gesetzliche Grundlagen vorliegen. Auf eidgenössischer Ebene ist die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, Art. 19 und 62, Abs. 2) zu nennen. In kantonaler Hinsicht kommen das Volksschulgesetz (insb. Art. 34 bis 40), die Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 (sGS 213.12, insb. Art. 6 bis 11), das Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen vom 31. März 1977 (sGS 213.95), die Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999 (sGS 912.4) und die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 17. Januar 1989 (sGS 387.21) zum Tragen. Schliesslich erlässt der Erziehungsrat Weisungen über fördernde Massnahmen.
(Amts-)Leitung
1995-2008: Baumer, Felix
2008-2011: Manser, Christina
2011-2015: Rimensberger, Rolf
seit 2015: Kummer, Alexander
Behördengeschichte
Das Amt für Volksschule wurde im Jahr 1995 gegründet. Es ging aus der Abteilung für Volksschule hervor, die im Staatskalender erstmals im Jahr 1976 erscheint. Hierarchisch war die Abteilung Volksschule dem Vorsteher des Erziehungsdepartements (seit 2008 Bildungsdepartement) unterstellt, ab 1992 dem Generalsekretär. Das Amt für Volksschule ist wiederum direkt unterhalb des Vorstehers des Bildungsdepartements angesiedelt.
Das Amt für Volksschule war anfänglich in die Abteilungen Weiterbildung, Beratungsdienst, Sonderpädagogik und ab 1998 Unterricht unterteilt. Weiter wurde der Lehrmittelverlag in Rorschach ins Amt für Volksschule eingegliedert. Als der Dienst für Schulentwicklung 2007 aufgelöst wurde, übernahm das Amt für Volksschule dessen Aufgaben aus dem Bereich der Volksschule.
Eine weitere Umstrukturierung des Amts für Volksschule erfolgte im Zuge der Departementsreform von 2008. Das Amt für Schulgemeinden wurde aufgelöst und dessen Aufgaben aufgeteilt: Die Revision bzw. die Aufsichtsprüfung über die Schulgemeinden wurde dem Amt für Gemeinden, Departement des Innern, übertragen. Die übrigen Aufgaben, u.a. die Finanzierung der Sonderschulen sowie die Beratung und Unterstützung der Schulgemeinden im Bereich der Lehreranstellungen und der Verwaltung, gingen an das Amt für Volksschule über.
Per 31. August 2012 ging aufgrund der Auflösung der Regionalen Schulaufsichten (RSA) die Bearbeitung von Rekursen gegen Entscheide und Verfügungen des Schulrates vom Amt für Volksschule an vier neu gebildete Rekursstellen über. Das Amt für Volksschule ist seither nur noch für ausgewählte Bereiche die Rekursstelle.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Im Kanton St.Gallen sind die Aufgaben des Volksschulwesens generell auf zwei zuständige Instanzen aufgeteilt. Für grundlegende pädagogische und personelle Fragen ist der Erziehungsrat zuständig (z.B. Erlass von Lehrplänen mit Genehmigung der Regierung, Aufsicht über Erlasse, Wahlgeschäfte, Behandlung von Rekursen, Schulentwicklung). Die administrativen Belange (Budget, Bauplanung, Informatik, Personal Amt für Volksschule) fallen hingegen in die Kompetenz der Regierung bzw. in jene des Bildungsdepartements. Über die Letzteren erfolgt auch der Kontakt bzw. die Zusammenarbeit in den entsprechenden interkantonalen Gremien wie der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) oder der Erziehungsdirektorenkonferenz Ost (EDK-Ost). Auf der ausführenden Ebene im Volksschulbereich kommen die Schulgemeinden bzw. Gemeinden zum Tragen. Die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule. Sie führen einen Kindergarten, eine Primarschule und eine Oberstufe sowie allenfalls ein Sonderschulangebot.
Die Aufgaben des Amts für Volksschule, welches als Scharnierstelle zwischen den verschiedenen Instanzen im Volksschulbereich wirkt, sind demnach vielfältig. Gesamthaft gesehen ist das Amt für Volksschule für den Unterricht in den öffentlichen Volksschulen des Kantons St.Gallen verantwortlich, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Gemeinden bzw. der Schulgemeinden fällt. Die Abteilung Unterricht und Schulentwicklung als Kernabteilung des Amts für Volksschule bzw. der Amtsleiter führen in der Hauptsache Aufträge aus, die ihnen vom Erziehungsrat, der Regierung, dem Bildungsdepartement oder dem Kantonsrat delegiert werden. Das Amt für Volksschule bereitet Geschäfte des Erziehungsrats, z.T. auch der Regierung inhaltlich-fachlich vor und vollzieht die Beschlüsse im Anschluss. Dabei entstehen auf Projektbasis diverse fachliche und organisatorische Grundlagen für die Schule vor Ort (z.B. Basisstufe, Unterstützung von Kindern mit Schulschwierigkeiten, Lehrplaneinführung, Übertritt Primarschule-Oberstufe). Weiter fällt die Bearbeitung von parlamentarischen Vorstössen, welche die Volksschule betreffen, ins Aufgabengebiet des Amts für Volksschule. Der Amtsleiter unterstützt überdies den Vorsteher des Bildungsdepartements (z.B. bei Reden) und leitet diverse kantonale Kommissionen und Gremien. Schliesslich bearbeitet das Amt für Volksschule in ausgewählten Bereichen Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Schulrates.
Ein weiteres Aufgabenfeld ist die Sonderpädagogik. Das Amt für Volksschule organisiert das Sonderschulangebot im Kanton St.Gallen in privaten Einrichtungen. Es ist für die Anerkennung von Sonderschulen, Konzeptbewilligungen, Leistungsaufträge, Festlegung von Personalressourcen, bauliche Massnahmen in Sonderschulen und die Finanzierung der Sonderschulung zuständig. Ebenfalls nimmt das Amt für Volksschule die administrative Erfassung von Kostengutsprachen für die einzelnen Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger vor, welche der Schulrat spricht und verfügt die Massnahmen im Vorschulalter (Heilpädagogische Früherziehung, Audiopädagogik, Low Vision Pädagogik, Logopädie) und Beratung und Unterstützung (B&U) für Kinder mit Behinderung in der Regelschule.
Das Amt für Volksschule, Abteilung Weiterbildung Schule, ist für die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer der Volksschule zuständig. Der Abteilung Weiterbildung Schule ist ebenfalls die Administration der FORMI-Kurse (Fortbildung für Mittelschullehrkräfte des Kantons St.Gallen) angegliedert. Die Weiterbildung Schule erarbeitet in Zusammenarbeit mit Arbeitsgruppen/Fachgruppen ein
Kursangebot für Volksschullehrpersonen und wickelt die Administration ab. Für Lehrgänge (z.B. Deutsch als Fremdsprache (DAZ)) vergibt es Leistungsaufträge an Externe, in der Regel an die Pädagogische Hochschule St.Gallen. Ebenfalls koordiniert das Amt für Volksschule die Elternbildung im Kanton.
Teil des Amts für Volksschule ist weiter der Beratungsdienst Schule, der allen Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulbehörden des Kantons St.Gallen zur Verfügung steht. Im Vordergrund stehen Fragen im Zusammenhang mit der persönlichen beruflichen Situation, der Unterrichtsgestaltung und Klassenführung, der Zusammenarbeit in der Schule, der Führung einer Schule sowie der Schul- und Unterrichtsqualität. Das Beratungsangebot umfasst Supervision, Coaching, berufliche Standortbestimmung, Moderation, Weiterbildung und Projektbegleitung.
Das Lehrmittelwesen, welches ebenfalls ins Aufgabenfeld des Amts für Volksschule fällt, wird hier ausgeklammert.
Administrative Strukturen
Das Amt für Volksschule ist dem Vorsteher des Bildungsdepartements direkt unterstellt. Es gliedert sich in die Abteilungen Unterricht und Schulentwicklung, Weiterbildung Schule, Sonderpädagogik, Lehrmittelverlag/Medienverleih und Beratungsdienst Schule.
Parallelüberlieferungen
Aufgrund seiner Scharnierfunktion verfügt das Amt für Volksschule über eine starke Vernetzung innerhalb des BLD wie auch mit den Schulen. Hinzu kommen Organisationen ausserhalb der Verwaltung. Im Folgenden eine Auswahl der wichtigsten Stellen:
Kanton
- Regierung: Die Regierung ist zusammen mit dem Erziehungsrat die oberste Leitung der Volksschule im Kanton. So fällt u.a. die Bewilligung von Schulgemeinden oder der Erlass verschiedener Verordnungen (z.B. Hochbegabtenförderung, Stützunterricht, Zeugnisse) in den Zuständigkeitsbereich der Regierung. Geschäfte, welche sowohl von der Regierung als auch vom Amt für Volksschule behandelt werden, sind daher auch in den Regierungsprotokollen dokumentiert (Überlieferung durch Staatskanzlei).
- Kantonsrat: Im Anschluss an die Lancierung eines parlamentarischen Vorstosses im Kantonsrat wird dieser zur Bearbeitung formell an die Regierung überwiesen. Von dort gelangt er zur Stellungnahme an das zuständige Departement, das ihn seinerseits in vielen Fällen zur Erhebung von Entscheidungsgrundlagen und zur Erarbeitung einer ersten Stellungnahme an die sachlich betroffenen Ämter und Dienststellen weiterreicht. Entsprechend gelangen parlamentarische Vorstösse, welche die Volksschule betreffen, an das Amt für Volksschule. Gleichzeitig werden die parlamentarischen Vorstösse zumindest in ihren Grundzügen in den Kantonsratsprotokollen überliefert (Überlieferung durch Staatskanzlei).
- Erziehungsrat: Der Erziehungsrat ist die Bildungskommission der Regierung für die Volksschule und Mittelschule und leitet und beaufsichtigt die Schulen. Er zählt zu den wichtigsten und einflussreichsten Gremien im Bildungsbereich, da er die strategischen Leitplanken der kantonalen Bildungspolitik festlegt. Das Amt für Volksschule bereitet Geschäfte des Erziehungsrats vor und nach. In der sogenannten "grünen Serie" der Erziehungsratsprotokolle sind sowohl die Protokolle als auch die Beilagen zu finden (u.a. Berichte, Konzepte, Anträge). Ein Grossteil der vom Amt für Volksschule bearbeiteten Geschäfte und Projekte ist daher in den Erziehungsratsprotokollen dokumentiert.
- BLD-Generalsekretariat: Das BLD-Generalsekretariat i.e.S. legt Unterlagen zu Geschäften mit ihm unterstellten Ämtern ab, so auch vom Amt für Volksschule. Budgets und Rechnungen sowie die Unterlagen zu Informatik-Belangen sind beim Dienst für Finanzen und Informatik zu finden, Personaldossiers beim Dienst für Recht und Personal.
- Schulrat (Gemeinden): Der Schulrat beschliesst, ob ein Kind sonderschulische Massnahmen erhält. Das Amt für Volksschule stellt auf administrativer Ebene Kostengutsprachen aus. Die Verfügungen, Beschlüsse und Kostengutsprachen werden sowohl beim Schulrat als auch beim Amt für Volksschule abgelegt.
- BD-Hochbauamt: Die Projektunterlagen zu Bauten und Umbauten an Schulen befinden sich beim Hochbauamt.
- Regionale Schulaufsichten/neue Rekursstellen: Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Schulrates, für welche die Regionalen Schulaufsichten (bis 31. August 2012) bzw. die vier neu gebildeten Rekursstellen (ab 1. September 2012) Rekursinstanz sind, sind auch bei diesen Institutionen zu finden.
Zusammenarbeit
- Kommissionen, Gremien, Verbände: Das Amt für Volksschule ist in diversen Vereinigungen vertreten und/oder arbeitet mit diesen zusammen (z.B. Kantonaler Lehrerinnen- und Lehrerverband St.Gallen, Verband der Schulleitungspersonen des Kantons St.Gallen). Es ist davon auszugehen, dass die Vereinigungen die entstehenden Unterlagen ebenfalls ablegen. Bei den Pädagogischen Kommissionen, der Sonderschulkommission und der Kantonalen Kommission für Lehrmittel und Weiterbildung liegt die Geschäftsführung beim Amt für Volksschule.
Sonderpädagogik
- Sonderschulen: Das Amt für Volksschule arbeitet eng mit den einzelnen Sonderschulen zusammen (Steuerung, Beratung, Controlling, Administration und Finanzierung von Sonderschulleistungen). Es ist anzunehmen, dass die entstehenden Unterlagen bei den Sonderschulen ebenfalls abgelegt werden.
Öffentliche Statistiken
- Kantonale Fachstelle für Statistik: Auf Basis der von den Schulgemeinden erhobenen "Schülerstatistik" erhebt die Kantonale Fachstelle für Statistik statistische Angaben zur Volksschule (privat und öffentlich), d.h. die Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte pro Schulstufe und Wahlkreis. Zu finden sind auch Grafiken, welche die Entwicklung aufzeigen. Nicht speziell ausgewiesen werden allerdings Angaben zum Sonderschulbereich. Eine Statistik zur Sonderschulung im Kanton St.Gallen ist im Sonderschulkonzept zu finden.
- Bundesamt für Statistik: Die statistischen Angaben der Kantonalen Fachstelle für Statistik stellen die Grundlage für die Statistiken dar, welche das Bundesamt für Statistik zum Bildungssystem erhebt (z.B. Überblick Schulstufen, Anzahl Schülerinnen und Schüler, Personal, Finanzen).
Druckschriften
- Amtsbericht/Geschäftsbericht: In den Amtsberichten wurde jährlich über das Amt für Volksschule Bericht erstattet. Im Zentrum standen die wichtigsten Geschäfte. 2008 wurde der Amtsbericht durch den Geschäftsbericht ersetzt. Dieser ist thematisch aufgebaut, sodass die das Amt für Volksschule nicht mehr einen eigenen Absatz erhält, sondern sein Wirken nur noch punktuell und summarisch zum Ausdruck kommt.
Internet/Intranet-Auftritt der Dienststelle
- Internet: www.schule.sg.ch
- Intranet: http://intranet.sg.ch/bld/home/aemter/amt_fuer_volksschule.html
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Amt für Volksschule ist die Scharnierstelle zwischen der Regierung, dem Erziehungsrat und dem Bildungsdepartement einerseits und den einzelnen Schulen andererseits. Es ist vorbereitend und ausführend für den Erziehungsrat zuständig. Hinzu kommen Vollzugs-, Beratungs- und Unterstützungsfunktionen für Schulen, Eltern, Lehrkräfte etc. Die Entscheidkompetenzen des Amts für Volksschule sind eher beschränkt.
Historische Kriterien
Der Bildungspolitik kommt innerhalb der Gesamtpalette staatlicher Aufgaben insofern eine besondere Bedeutung zu, als dass die Bürgerinnen und Bürger durch die Schule bzw. die darin vermittelten Werte eine starke Prägung erfahren können. Für das Verständnis von sozialen Verhältnissen und Entwicklungen stellt daher die Kenntnis der Organisation und Konzeption des Schulwesens eine wichtige Grundlage dar. Bildung zählt des Weiteren zu denjenigen Bereichen, bei denen die Hauptkompetenz bei den Kantonen und nicht beim Bund liegt. Schliesslich gehört Bildung zu den Themenfeldern, welche in den Medien breit diskutiert werden und zu denen diverse politische Kontroversen geführt werden (z.B. Bildungsqualität, "Überfremdung" in der Schule, Schliessung von Oberstufenschulen). Dies schlägt sich nicht zuletzt in zahlreichen Initiativen und parlamentarischen Vorstössen nieder.
Gemessen an der Bedeutung, welcher der Bildung in der Gesellschaft zukommt, liegen bis anhin wenige spezifische Studien zum Schulwesen im Kanton St.Gallen vor. Allerdings sind in der Schweiz verschiedene Projekte zur Bildungsgeschichte am Laufen. Es ist davon auszugehen, dass die Geschichte des Bildungswesens des Kantons St.Gallen früher oder später ebenfalls verstärkt zum Forschungsgegenstand wird. Während ein Teil der Unterlagen des Amts für Volksschule aufgrund der engen Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Institutionen bereits andernorts überliefert wird, dürften die Projektdossiers aus dem Bereich Schulentwicklung für die historische Forschung von Interesse sein.
Rechtliche Kriterien
Verfügungen von Sonderschulmassnahmen, Rekurse: Bevor eine belastende Verfügung vollzogen werden kann, ist abzuwarten, ob gegen sie Rekurs erhoben wird oder nicht. Dafür besteht bei Rekursen und Beschwerden generell eine gesetzliche Frist (14 Tage ab Eröffnung, vgl. Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege), auf die in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist. Zumindest während dieser Frist sind die Verfügungen auf jeden Fall aufzubewahren. Darüber hinaus benötigt das Amt für Volksschule gemäss interner Regelung die Verfügungen während einer Frist von 10 Jahren, um gegenüber den Revisoren unberechtigte Geldzahlungen ausschliessen zu können.
Kostengutsprachen für Sonderschulung: Analog zu den Verfügungen benötigt das Amt für Volksschule die Kostengutsprachen als Beleg gegenüber den Revisoren (Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre).
Freiberuflich tätige Logopädin/freiberuflich tätiger Logopäde im Vorschulbereich: Anerkennungen: Von langfristiger Bedeutung sind die Anerkennungen als freiberuflich tätige Logopädin oder freiberuflich tätiger Logopäde im Vorschulbereich. Mit der heute immer üblicheren Zunahme von Brüchen im Erwerbsleben und häufigeren Stellenwechseln wird die Bedeutung des Nachweises von Ausbildungen und Anerkennungen zunehmen. Es empfiehlt sich daher aus rechtlicher Sicht, Abschlussdiplome und Anerkennungen wenigstens solange zu archivieren, als die Erwerbstätigkeit bzw. -fähigkeit der betreffenden Person andauert.
Sonderschulen: Unterlagen zur Steuerung: Die Beitragsleistungen des Kantons an Sonderschulen hängt von der Anerkennung durch das Amt für Volksschule ab. Entsprechend sind die Anerkennungen und Leistungsaufträge von langfristiger Bedeutung für die einzelnen Sonderschulen.
Lehrgänge: Leistungsaufträge: Dasselbe gilt für Leistungsaufträge für Lehrgänge an Dritte, allerdings nur für "Daueraufträge".
Vereinbarung
Abteilung Unterricht und Schulentwicklung/Amtsleitung:
- Parlamentarische Vorstösse: Motionen und Postulate: dauernde Aufbewahrung, Interpellationen und Einfache Anfragen: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Pädagogische Kommissionen: Protokolle und Akten: dauernde Aufbewahrung
- Projektdossiers (mit Federführung beim Amt für Volksschule): Angebotspflicht gegenüber Staatsarchiv
- Erziehungsratsgeschäfte: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Regierungsgeschäfte: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Übrige Kommissionen, Gremien, Verbände: Protokolle (mit Federführung bei anderer Dienststelle oder bei Privaten): Vernichtung im Ermessen der Dienststelle
- Projektdossiers (mit Federführung bei anderer Dienststelle oder bei Privaten): Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Rekurse: Vernichtung (nach 10 Jahren)
Abteilung Sonderpädagogik:
- Sonderschulen: Unterlagen zur Steuerung: dauernde Aufbewahrung
- Freiberuflich tätige Logopädin/freiberuflich tätiger Logopäde im Vorschulbereich: Anerkennungen: dauernde Aufbewahrung
- Sonderschulkommission: Protokolle und Akten: dauernde Aufbewahrung
- Projektdossiers (mit Federführung beim Amt für Volksschule): Angebotspflicht gegenüber Staatsarchiv
- Projektdossiers (mit Federführung bei anderer Dienststelle oder bei Privaten): Vernichtung im Ermessen der Dienststelle
- Sonderschulen: Unterlagen zur Beratung/Vermittlung: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Sonderschulen: Controlling: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Sonderschulleistungen: Administration und Finanzierung: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Sonderschulen: Verfahren Baufinanzierung: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Kostengutsprachen für Sonderschulung: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Verfügungen von Sonderschulmassnahmen: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte (BUB): Abklärungen: Vernichtung (nach 10 Jahren)
Abteilung Weiterbildung Schule:
- Weiterbildungsprogramm Volksschule: Dauernde Aufbewahrung (2 Exemplare pro Jahrgang für Amtsdruckschriftensammlung, Ablieferung direkt nach Erscheinen)
- Weiterbildungsprogramm Mittelschule: Dauernde Aufbewahrung (2 Exemplare pro Jahrgang für Amtsdruckschriftensammlung, Ablieferung direkt nach Erscheinen)
- Kantonale Kommission für Lehrmittel und Weiterbildung (KKLW): Protokolle und Akten: Dauernde Aufbewahrung
- Lehrgänge: Leistungsaufträge: Angebotspflicht gegenüber Staatsarchiv
- Projektdossiers (mit Federführung beim Amt für Volksschule): Angebotspflicht gegenüber Staatsarchiv
- Projektdossiers (mit Federführung bei anderer Dienststelle oder bei Privaten): Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Kurswesen: Administration: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- FORMI-Kommission: Protokolle und Akten: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
Abteilung Beratungsdienst Schulen:
- Jährlicher Tätigkeitsbericht: Dauernde Aufbewahrung (2 Exemplare pro Jahrgang für Amtsdruckschriftensammlung, Ablieferung direkt nach Erscheinen)
- Handakten Beraterinnen und Berater: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
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Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2051
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