Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (1964-2007)
Title
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (1964-2007)
Stage
Fonds
Period of origin
1918-2008
Existenzzeitraum
1964-2007
Synonyme
früher: Amt für Stiftungsaufsicht
früher: Amt für berufliche Vorsorge
früher: Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht
Abkürzungen
AfVS
Geographische Angaben (Adresse)
Das Amt wurde in seiner bisherigen Form aufgelöst.
Adresse der Rechtsnachfolgerin:
Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
- Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR 831.40; abgekürzt BVG]
- Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB]
- kantonale Verordnung über die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen [sGS 355.1; abgekürzt AVS]
- Nummern 22.52 - 22.56 und 22.70 - 22.77 des Gebührentarifes für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5; gilt nur für den Kanton SG]
(Amts-)Leitung
1994-1997: Monika Biehle
1997-1998: Joachim Huber
1998-2007: Bernhard Kramer
Behördengeschichte
Das Amt für öffentliche Fürsorge und Stiftungsaufsicht im Departement des Innern nahm von 1964 bis 1980 die Aufsicht über Stiftungen im Kanton St.Gallen wahr, von 1981 bis 1995/96 war die Organisationseinheit der Dienststelle Gemeinderechnungswesen im gleichen Departement unterstellt. Im Berichtsjahr 1996/97 folgte die hierarchische Eingliederung als Abteilung für berufliche Vorsorge und Stiftungen beim Amt für Gemeinden und Stiftungsaufsicht.
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (AfVS) wurde schliesslich 1997 aus der vorherigen gleichnamigen Abteilung beim Amt für Gemeinden und Stiftungsaufsicht errichtet. Es bestand in dieser Form bis Dezember 2007 und war der Vorsteherin des Departements des Innern direkt unterstellt. Seit dem 1. September 2005 wurde - auf der Basis von Verwaltungsvereinbarungen - zusätzlich die BVG-Aufsicht über die Kantone Graubünden und Appenzell Innerrhoden ausgeübt; am 1. Juli 2006 kam die Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen im Kanton Glarus dazu.
Am 1. Januar 2008 wurde die Dienststelle in neuer Rechtsform als öffentlich-rechtliche Anstalt installiert (siehe Registerkarte Verweise). Die kantonal-st.gallische Kompetenz bezüglich der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht liegt beim Finanzdepartement. Ab 1. Juni 2008 nimmt der Vorsteher des Finanzdepartements Einsitz in die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen (AfVS) stellte als einzige kantonale Aufsichtsbehörde die gesetzlichen Aufsichtsfunktionen für Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen im Aufsichtsgebiet sicher.
- Es wachte im Bereich Vorsorgeeinrichtungen (VE) / klassische Stiftungen (kS) darüber, dass die betroffenen Institutionen die gesetzlichen Vorschriften einhielten, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüfte (z.B. Einhaltung der Vorschriften bei neuen Leistungsreglementen, Prüfung von Änderungen der Stiftungsurkunde); periodisch Berichterstattung forderte, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit (z.B. Jahresberichterstattung, Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nahm; Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Personen auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 BVG beurteilte (dieses Verfahren war für die Versicherten in der Regel kostenlos); die Massnahmen zur Behebung von Mängeln traf und Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2 sowie Art. 85 und 86 ZGB wahrnahm.
- Es führte das öffentliche BVG-Register für die dem Konkordat angeschlossene Kantone (Verzeichnis der registrierten Pensionskassen).
- Es erteilte nach Bedarf Auskünfte an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherte.
- Es erliess auf der Basis der AVS die jeweiligen Verfügungen. Zu diesen Verfügungen zählten unter anderem hauptsächlich die formelle Kenntnisnahme der Jahresberichterstattungen, die Rechtskontrolle von Reglementen, die Genehmigung von Vermögensübertragungen, von Zusammenschlüssen oder Aufhebungen von Vorsorgeeinrichtungen. Die Aufsichtsbehörde konnte ferner Weisungen an die Kontrollstellen von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen erteilen, Expertisen in Auftrag geben oder die Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung prüfen lassen. [-> Unterlagen zu diesen Geschäften finden sich in den "klassischen Stiftungsdossiers".]
- Der Dienststellenleiter nahm ausserdem leitende Aufgaben im Bereich der Konferenz der Kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden sowie der Konferenz der Kantonsregierungen wahr.
Administrative Strukturen
Das AfVS hatte 5 Vollzeitstellen; dem Amtsleiter waren vier Mitarbeitende direkt unterstellt. (Stand Dezember 2007)
Parallelüberlieferungen
- Das AfVS hatte kantonsintern vorab mit der Departementsleitung DI, mit dem Handelsregisteramt und mit dem kantonalen Steueramt direkte Kontakte, im Rahmen der Aufsichtstätigkeit auch mit der Finanzkontrolle, den kantonalen Pensionskassen, dem Amt für Vermögensverwaltung und dem Amt für Finanzdienstleistungen. Ausserkantonal bestand eine enge regionale Zusammenarbeit mit den Ostschweizer Kantonen in Aufsichtsangelegenheiten (Regionalgruppe) und zum Bundesamt für Sozialversicherungen. Unterlagen aus all diesen Kontakten finden sich als Bestandteile in den einzelnen Dossiers zu den aufgehobenen Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.
- Ebenfalls ausserkantonal bestand eine enge regionale Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und der Konferenz der Kantonsregierungen. Hier hatte der Amtsleiter eine massgebende institutionelle Rolle inne. Unterlagen aus diesen Funktionen und Kontakten sind mit Vorteil über eine Ablieferung dieser Dienststelle erhältlich.
- Übergeordnete Institutionen von Bund und Kanton: Allgemeine Mitteilungen der Departementsleitung DI oder Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen und der eidg. Steuerverwaltung). Diese Unterlagen werden auch bei den herausgebenden Institutionen aufbewahrt
- Eidgenössische Beschwerdekommission [neu: Bundesverwaltungsgericht]: Sammlung von Entscheiden den Kanton St.Gallen und st.gallische Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen betreffend. Diese Unterlagen werden bei den herausgebenden Institutionen aufbewahrt
- Vernehmlassungen: Protokolle, Stellungnahmen und weitere Unterlagen der Dienststelle. Diese Unterlagen werden auch bei der Departementsleitung aufbewahrt
Amtsdruckschriften/öffentliche Berichterstattung: siehe Amtsbericht der Regierung (ergänzend wurden z.T. ausführliche statistische Berichte und Auswertungen erstellt, die nicht publiziert bzw. veröffentlicht wurden)
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen (AfVS) stellte als einzige kantonale Aufsichtsbehörde die gesetzlichen Aufsichtsfunktionen für Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen im Aufsichtsgebiet sicher.
Historische Kriterien
Der Wandel von der Agrar- und Handwerksgesellschaft zur arbeitsteiligen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bewirkte u.a. einen wachsenden Bedarf nach sozialer Sicherung. Dieser dienten - neben anderen Institutionen - beispielsweise Fürsorgekassen und -stiftungen für bestimmte Gruppen, private Hilfsgesellschaften, Arbeiter- oder Fabrikkrankenkassen sowie aufkommende Privatversicherungen.
Heute (2008) existiert im Bereich der sozialen Absicherungen - neben anderen Instrumenten - u.a. die berufliche Vorsorge, die 1985 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für obligatorisch erklärt wurde.
Die Unterlagen der durch die Dienststelle beaufsichtigten Auffangeinrichtungen und Vorsorgestiftungen beinhalten somit zentrale Dokumente in Bezug auf die soziale Sicherheit im Kanton St.Gallen sowie zum gesellschaftlichen Engagement der betroffenen Institutionen, die in dieser konzentrierten und vollständigen Form an keiner anderen Stelle anzutreffen sind.
Rechtliche Kriterien
a) für Vorsorgeeinrichtungen oder Stiftungen: Die Dossiers enthalten in der Regel zentrale Dokumente von rechtlicher Bedeutung für die betroffenen Institutionen wie Stiftungsurkunden, Reglemente, Unterstellungsverfügungen und übrige konstitutive Unterlagen, im weiteren wichtige, entscheidungsrelevante Unterlagen mit Prioritätscharakter sowie eine Aufhebungsverfügung und eine Löschungsanzeige des Handelsregisteramtes.
b) für betroffene Personen: Die Verfügungen an Auffangeinrichtungen und Vorsorgestiftungen sowie Korrespondenz und Anweisungen im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen enthalten zentrale Dokumente und Entscheide, welche die soziale Absicherung von Einzelpersonen betreffen, dies insbesondere im Bereich der Vorsorgeeinrichtungen. Diese Unterlagen (z.B. über Ein-und Auszahlungen von Vorsorgeguthaben) können auch bei aufgehobenen Institutionen weiterhin eine rechtliche Wirkung für noch lebende Personen entfalten.
c) Gemäss Artikel 27 j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1; abgekürzt BVV 2) dauert die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen im Einzelfall bis zu dem Zeitpunkt an, an dem eine versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder hätte. Dies kann insbesondere die typischen Dossiers von aufgehobenen Vorsorgeeinrichtungen oder Stiftungen, Verfügungen an Auffangeinrichtungen und Vorsorgestiftungen sowie Korrespondenz und Anweisungen im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen betreffen.
Im Übrigen sind keinerlei explizite Aufbewahrungsfristen bekannt (ausser OR).
Vereinbarung
Vereinbarung vom 3. Juli 2008:
Primär aufgrund ihrer rechtlichen und historischen Bedeutung, sowie mit Blick auf die Überlieferungspraxis anderer Dienststellen, werden zur dauernden Archivierung übernommen:
- Dossiers von aufgehobenen Vorsorgeeinrichtung oder Stiftung
- Verfügungen an Auffangeinrichtungen und Vorsorgestiftungen
- Anweisungen in Korrespondenzform im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen
- Unterlagen mit Bezug auf die ausserkantonale, enge regionale Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und der Konferenz der Kantonsregierungen.
- Öffentliches BVG-Register für die dem Konkordat angeschlossene Kantone (Stand August 2008; aktueller Stand über Internet einsehbar)
Zur differenzierten Beurteilung werden übernommen:
- Ausgewählte Unterlagen der Amtsleitung wie Statistiken, Unterlagen zu wichtigen Projekten (insbesondere "Wirkungsorientierte Verwaltung", WOV), Verordnungsanpassungen.
Aufgrund einer anderswo gesicherten Überlieferung bzw. nicht erwiesener rechtlicher bzw. historischer Bedeutung können dagegen nach Ablauf allfälliger Fristen kassiert werden:
- Weitere Unterlagen der Amtsleitung wie Protokolle, Budgets, Rechnungsunterlagen, Adresslisten, Bewerbungsunterlagen, Unterlagen zu Kaderseminaren, Abklärungen zu Datenschutzfragen, Korrespondenz mit den Informatikdienstleistern, Zeiterfassung der Mitarbeitenden, Mitteilungen der Departementsleitung DI bzw. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen und der eidg. Steuerverwaltung, etc.
- Begleitunterlagen in Bezug auf geschäftliche Kontakte mit Auffangeinrichtungen und Vorsorgestiftungen wie Vorprüfungsakten, Verfügungen zu Verteilplänen und Anlagevorschriften, Mahnungen, Geschäftskontrollen, Anfragen zu einzelnen Stiftungen und zum Stiftungsverzeichnis
- Entscheide der Beschwerdekommission des Bundes (bzw. des Bundesverwaltungsgerichts)
- Unterlagen zu Vernehmlassungen
Anmerkung
Bestände im Neuen Archiv I: vgl. Registerkarte "Verweise"
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2038
Authorisation
Staatsarchiv
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