Sonderschulen
Titel
Sonderschulen
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1847-2015
Existenzzeitraum
1890 (ca.)-
Synonyme
Als Sonderschulen werden schulische Einrichtungen mit sonderpädagogischer Zielsetzung bezeichnet, die ausserhalb der öffentlichen Volksschule (Regelschule) angesiedelt sind. Diese können als Internat (Sonderschulheim) oder als Externat (Tagessonderschule) geführt werden, sehr häufig auch als Kombination beider Varianten. Zusammen mit den fördernden Massnahmen, die innerhalb der Volksschule ansetzen, werden Sonderschulen unter dem Oberbegriff der Sonderpädagogik subsummiert.
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Kinder- und Jugendheime: siehe den separatem Fondseintrag.
Rechtsform
Stiftung
Verein
Rechtsgrundlagen
Für die aktuell gültige Konzeption und Organisation des Sonderschulwesens (Stand März 2015) bildet das Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983 (sGS 213.1) die zentrale rechtli-che Grundlage (Art. 34 bis 40). Daneben sind die Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung) vom 3. Februar 2015 (sGS 213.951) und die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen vom 17. Januar 1989 (sGS 387.21) von Bedeutung.
(Amts-)Leitung
Bewilligungs- und Aufsichtsorgan über die Sonderschulen im Kanton ist das kantonale Amt für Volksschule (Abteilung Sonderpädagogik).
Behördengeschichte
Die Sonderpädagogik hat in der Volksschule des Kantons St.Gallen erst im Lauf des 20. Jahrhunderts Konturen gewonnen. Zwar hatte bereits die Kantonsverfassung von 1890 in Art. 6 den Staat zur Sorge und ökonomischen Unterstützung "für die Beschulung von Kindern, denen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen der Besuch der Volksschule verschlossen ist" sowie zur "Sorge für die gesonderte Erziehung verwahrloster Kinder" verpflichtet. In Ermangelung einer entsprechenden Sonderschulgesetzgebung blieben Kinder mit Behinderung, welche nicht in der Volksschule beschult werden konnten, aber auch noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts im Wesentlichen der Fürsorge privater oder kirchlich-konfessionell geführter "Anstalten" überlassen. Diese waren oftmals direkte oder indirekte Vorläufer heutiger Sonderschulen, wie etwa im Fall der "Taubstummenanstalt" (heute: Sprachheilschule) in St.Gallen, der "Anstalt für schwachsinnige Kinder" (heute: Heim Oberfeld) in Marbach oder des „Johanneums“ in Neu St.Johann. Erst 1920 wurde erstmals eine systematische staatliche Unterstützung solcher Anstalten gesetzlich verankert, 1952 dann die fast vollumfängliche Finanzierung der Sonderschu-len durch die öffentliche Hand statuiert. Eine neue Phase in der Geschichte des Sonderschulwesens wurde eingeläutet, als der Bund die Sonderschulen im Jahr 1959 der neuen Gesetzgebung über die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) unterstellte und damit Minderjährigen, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder zumutbar war, Bundesbeiträge zusicherte. Das daran anschliessende, in den Folgejahrzehnten mehrfach revidierte kantonale Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen vom 1. Januar 1968 bestätigte in der Hauptsache die betriebliche Finanzierung der Sonderschulen und regelte den diesbezüglichen Kostenteiler zwischen Bund, Kanton und Gemeinden. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zog sich der Bund nach knapp 50 Jahren auf das Jahr 2008 hin wieder aus der Mitfinanzierung und Mitregulierung des Sonderschulwesens zurück. Der dadurch nötige XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz ist per 1. Januar 2015 in Kraft getreten und bildet die Grundlage für die zukünftige Ausgestaltung der Sonderpädagogik im Kanton St.Gallen. Im kantonalen Sonderpädagogik-Konzept werden insbesondere Grundprinzipien und Finanzierung, Verfahren und Angebote geregelt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Nach geltendem Verständnis bezeichnet Sonderschulung alle schulischen, therapeutischen und sozialpädagogischen Bemühungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung. Ziel ist je nach Behinderung eine Rückkehr in die Regelklasse der Volksschule, eine berufliche Eingliederung oder die Erlangung einer grösstmöglichen Selbständigkeit. Wie in den meisten anderen Kantonen werden Sonderschulen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Kanton St.Gallen aus historischen Gründen von privaten Trägerschaften (Vereinen oder Stiftungen) geführt. Dies geschieht entweder als Internat (Son-derschulinternat) oder als Externat (Tagessonderschule), oftmals auch in Kombination beider Varianten. Sämtliche Sonderschulen unterstehen der Bewilligungspflicht und Aufsicht des Staates. Zuständig für die Anerkennung (Bewilligung) und den daran geknüpften Abschluss einer Leistungsvereinbarung ist das Bildungsdepartement, für die Beaufsichtigung das Amt für Volksschule, das zu diesem Zweck eine Liste der anerkannten Einrichtungen führt. Im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit wirkt das Amt seitens des Kantons federführend mit an der Erstellung von Leistungsvereinbarungen, an der Bewilligung von heiminternen Konzepten und baulichen Massnahmen sowie an der Prüfung des zweckmässigen Mitteleinsatzes.
Die Zuweisung in eine Sonderschule erfolgt durch den Schulrat der Wohnsitzgemeinde des/der Betroffenen; als Rekursinstanz fungiert der Erziehungsrat. Hauptkostenträger sind der Kanton und die jeweilige Schulgemeinde; die Eltern leisten einen Verpflegungsbeitrag. Sonderschulen haben oftmals ein regionales Einzugsgebiet. Für die Finanzierung des Sonderschulbesuchs über Kantonsgrenzen hinweg gelangt seit dem Jahr 2008 die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) zur Anwendung. Die administrative Abwicklung erfolgt in diesen Fällen über das Bildungsdepartement.
Parallelüberlieferungen
Kanton:
Die historische Entwicklung der rechtlichen und konzeptionellen Grundlagen im Sonderschulwesen ist über die entsprechenden Beschlüsse in den Protokollserien von Kantonsrat, Regierung und Erziehungsrat im Staatsarchiv greifbar. Mehrere Ablieferungen aus dem Erziehungsdepartement (Bildungsdepartement), einzelnen seiner Ämter und Dienststellen (Generalsekretariat, Amt für Volksschule, Amt für Schulgemeinden), z.T. auch der Bezirksschulräte (siehe u.a. A 175/5, A 176/5, A 250/6), dokumentieren zudem für den Zeitraum vom späten 19. Jahrhunderts bis weit ins 20. Jahrhundert in solider Art die Bewilligungs- und Aufsichtsrolle des Kantons gegenüber den Schulen in allgemeiner (siehe u.a. KA R.120-7, A 118/026, A 468/2), in finanzieller (u.a. A 022/366 ff.) oder in baulicher Hinsicht (u.a. A 072/27 f., A 163/024 ff.). Insgesamt präsentiert sich die Überlieferung zum kantonalen Sonderschulwesen somit als relativ dicht. Dabei ist allerdings stark relativierend anzumerken, dass die Unterlagen der genannten Art zum allergrössten Teil sach- und nicht personenbezogen sind. Nur selten finden sich darin neben Gesuchen und Bewilligungen, Budgets und Jahresrechnungen, Statuten und Jahresberichten auch Namenslisten oder anderweitige Hinweise auf die beschulten Kinder und Jugendlichen. Ausnahmen in bedeutender Anzahl betreffen vor allem Rekursfälle (u.a. A 071, A 264) sowie die Anerkennung bzw. Beitragsleistung an die Sonderschulung im Einzelfall (u.a. A 242/15, A 395/2). Bei den kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen (Bildungsdepartement, Amt für Volksschule) liegt der inhaltliche Schwerpunkt des anfallenden Aktenmaterials aufgrund der gegebenen Zuständigkeiten bei den auf die Sonderschulen als Ganzes bezogenen Unterlagen. So fallen beim inhaltlich federführenden Amt für Volksschule neben bestimmten Unterlagentypen zum Sonderschulwesen im Allgemeinen (Protokolle und Akten der Sonderschulkommission, Projektunterlagen) pro Sonderschule je ein separates Dossier zur Steuerung (Anerkennung der Schule, Leistungsaufträge, Bewilligung von Stel-lenplänen und Sachbudgets), zur Begleitung in baulichen (Baufinanzierung) sowie zur Beratung/Vermittlung in betrieblichen Fragen (schulinterne Organisation und Abläufe, Beratung in Konfliktsituationen), zur Administration/Leistungsabrechnung (Rechnungswesen) und zum finanziellen Controlling an. Unterlagen zu den Kindern und Jugendlichen beschränken sich in der Regel auf finanzielle Aspekte (Kostengutsprachen und Rechnungsabwicklung).
Gemeinden:
Die auf Sonderschulen bezogene Aktenlage bei den Gemeinden ist weitgehend unbekannt. Allerdings macht die vom Staatsarchiv erlassene Fristenliste für Gemeinden relativ klare Vorgaben. Für schulrätliche Verfügungen betreffend fördernde Massnahmen (u.a. Zuweisung in Sonderschulen) ist die Aufbewahrung bis zum Ablauf der Schulpflicht vorgesehen, für Akten betreffend Schulgelder für auswärts beschulte Kinder eine Auf-bewahrungsfrist von zehn Jahren. Zudem ist anzunehmen, dass die Zuweisungsbeschlüsse wenigstens in minimaler Form auch in den Protokollen des Schulrats dokumentiert sind. Für diese schreibt die Fristenliste ebenso wie für allfällig bei der Gemeinde vorliegende, auf die jeweilige Sonderschule bezogene Reglemente, Jahres- oder Visitationsberichte die dauernde Aufbewahrung vor.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Gesetz über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 (sGS 147.1, abgekürzt GAA) legt in Art. 11 GAA fest, dass öffentliche Organe ihre Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten müssen. Gemäss Art. 1a GAA sind private Institutionen den öffentlichen Organen gleichgestellt, sofern sie öffentliche Aufgaben ausführen. Sonderschulen sind für die schulische sowie therapeutische und sozialpädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zuständig, denen der Besuch der Regelschule nicht mög-lich ist. Auch diesen Kindern und Jugendlichen steht uneingeschränkt das Recht auf Bildung zu, das im Volksschulgesetz jedem im Kanton wohnhaften Kind garantiert ist. Die daraus sich ergebende Pflicht des Staates wiederum ist es, dafür zu sorgen, dass auch diese Kinder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule besuchen können, die ihren Fähigkeiten entspricht. Insofern können Sonderschulen sehr wohl im Sinn von Art. 1a GAA als private Institutionen bezeichnet werden, die mit der Erfüllung öffentlichen Aufgaben betraut sind. Das öffentliche Interesse am Sonderschulwesen bildet sich zudem in der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht sowie der daran geknüpften Beitragsberechtigung ab. Schliesslich erfolgt auch die Finanzierung der Sonderschulen zu wesentlichen Teilen aus öffentlichen Geldern. Insgesamt sind somit die Voraussetzungen für die Angebotspflicht der Sonderschulen gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven gegeben, mindestens für jenen Teil ihrer Unterlagen, die im obigen Sinn aus der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe entstehen.
Was die Frage des für Sonderschulen zuständigen öffentlichen Archivs anbelangt, so kommen grundsätzlich das Staatsarchiv und die Gemeindearchive in Frage. Der Zuständigkeitsbereich eines Archivs (Archivsprengel) richtet sich im Allgemeinen nach der organisatorischen Zugehörigkeit des Aktenbildners. So zeichnet das Staatsarchiv für die Überlieferung der archivwürdigen Unterlagen der kantonalen Behörden, Verwaltung und Anstalten verantwortlich, während die Gemeindearchive für die entsprechenden Einrichtungen auf kommunaler Ebene zuständig sind. Dieses Prinzip soll sinngemäss auch bei Sonderschulen zur Anwendung gelangen, sofern eine Schule entweder vom Kanton oder von einer Gemeinde selber geführt wird – wofür es aktuell (Stand März 2015) allerdings keine Beispiele gibt. Im heute vorherrschenden Fall der Sonderschulen mit privater Trägerschaft und gemischter, d.h. von einweisender Schulgemeinde, Kanton und Eltern gemeinsam bestrittener Finanzierung, soll sich deshalb der Archivierungsort nach dem Professionalisierungsgrad der in Frage kommenden Archive richten. Bei Sonderschulen, wo vor Ort ein professionell geführtes kommunales Archiv (Stadt St.Gallen, Wil, Rapperswil) besteht, obliegt diesem die Zuständigkeit für die Archivierung. Wo dies nicht der Fall ist, übernimmt das Staatsarchiv die diesbezügliche Verantwortung. Letzteres trägt auch dem regionalen oder gar überregionalen Einzugs- und Wirkungsgebiet der oftmals stark spezialisierten Schulen Rechnung.
Historische Kriterien
Dort, wo Sonderschulen ganz oder teilweise im Heimbetrieb geführt werden bzw. in der Vergangenheit geführt wurden, hat die Klärung der Frage der archivischen Zuständigkeit und damit verbunden einer verbindlichen Aufbewahrungsregelung an Dringlichkeit gewonnen durch die in den letzten Jahren entstandene öffentliche Debatte über das Schicksal der Heimkinder in der Schweiz im 20. Jahrhundert. Diese Debatte bezieht sich zwar in erster Linie auf die so genannten "Kinder- und Jugendheime", auf jene Heime also, in denen ab dem späten 19. Jahrhundert unterstützungsbedürftige Kinder und Ju-gendliche zum primären Zweck ihrer Betreuung und Erziehung, oftmals auch ihrer moralisch-sittlichen "Besserung" oder "Rettung", platziert worden waren. Sie kann aber durchaus auch für Sonderschulen bzw. für Sonderschulheime von Relevanz sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn heutige Sonderschulheime (Sonderschulinternate) in der Vergangenheit auch als Kinder- und Jugendheime im oben beschriebenen Sinn betrie-ben wurden. Prominente Beispiele für einen derartigen Funktionswechsel sind das heutige Sonderschulheim Kinder Dörfli in Lütisburg (früher: Katholische Erziehungsanstalt Iddaheim), das evangelische Schulheim Langhalde in Abtwil (früher: evangelische Erziehungsanstalt Langhalde) oder die Sonderschule Birnbäumen St.Gallen (früher: Kinderheim Birnbäumen). Im Kanton St.Gallen wurde – gleich wie in den anderen Schweizer Kantonen – im Jahr 2013 eine "Anlaufstelle für ehemalige Heimkinder und Opfer fürsor-gerischer Zwangsmassnahmen" gegründet. Diese Anlaufstelle war bis Ende Januar 2015 dem Generalsekretariat des Departements des Innern angegliedert; seit dem 1. Februar 2015 ist sie im Generalsekretariat des Sicherheits- und Justizdepartements angesiedelt. Aufgabe der Anlaufstelle ist es, Betroffene zu beraten sowie bei der Suche nach Akten Unterstützung zu bieten. Die Anlaufstelle arbeitet eng mit dem Staatsarchiv und der Opferhilfe SG-AR-AI zusammen. Die Erfahrung des Staatsarchivs mit Anfragen von Personen, welche in ihrer Kindheit oder Jugend in einem Heim untergebracht worden waren, zeigt, dass für sie besonders der Einblick in ihr Personendossier von grossem Interesse ist.
Vereinbarung
Allgemeine Bewertungsrichtlinien gemäss Archivierungskonzept für Sonderschulen vom September 2015:
Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei den Sonderschulen um heterogene Einrichtungen mit unterschiedlicher Geschichte, Trägerschaft und fachlicher Ausrichtung handelt. Dennoch lassen sich einige allgemeine Bewertungsgrundsätze formulieren, welche nach Möglichkeit für alle Sonderschulen zur Anwendung gelangen sollen. im Einzelfall jedoch auf die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angepasst werden müssen.
- Jahresberichte, Jahresrechnungen: Dauernde Aufbewahrung
- Strategische Leitung (z.B. Vereinsvorstand, Stiftungsrat), Protokolle: Dauernde Aufbewahrung
- Operative Leitung (Schulleitung), Protokolle: Dauernde Aufbewahrung
- Rechtliche und organisatorische Grundlagen (z.B. Schulordnungen, Reglemente, Betriebskonzepte): Dauernde Aufbewahrung
- Teamsitzungen, Protokolle: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Rechnungswesen, Buchhaltung: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Personalakten (Mitarbeitende): Auswahl besonderer Fälle: Dauernde Archivierung; übrige Dossiers: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren nach Austritt)
- Kinder und Jugendliche, Karteien, Verzeichnisse, Stammblätter: Dauernde Aufbewahrung
- Kinder- und Jugendlichenakten (Verlaufsakten, Sozialberichte, Standortgespräche, medizinische Unterlagen, Zeugnis- und allfällige Lehrvertragskopien): Angebotspflicht gegenüber dem zuständigen Archiv. Das zuständige Archiv wird im Einzelfall darüber entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang (in Auswahl oder integral) archiviert werden soll (aufgrund Inhalt, Zeitraum, Anzahl und Umfang der Akten, bestehender Überlieferungstradition, u.a.). Ein besonderes Augenmerk ist dabei zu richten auf jene Sonderschulen, die zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Geschichte auch zur Fremdplatzierung, Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (im Sinn heutiger Kinder- und Jugendheime) gedient haben.
- Infobulletins, Hauszeitungen, Broschüren etc.: Dauernde Aufbewahrung
- Audiovisuelle Unterlagen (Fotografien, Fotoalben, Filme): Angebotspflicht gegenüber dem zuständigen Archiv
- Unterlagen zu Jubiläen und grösseren Anlässen: Angebotspflicht gegenüber dem zuständigen Archiv
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2045
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt