Dienst für politische Rechte (2014-)
Titel
Dienst für politische Rechte (2014-)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
2014-2023
Existenzzeitraum
2014.10.01-
Abkürzungen
DfPR
Geographische Angaben (Adresse)
Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Der Dienst für politische Rechte unterstützt den Vollzug von folgenden eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen:
Bund:
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
- Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1)
- Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (SR 161.11)
- Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (SR 195.1)
- Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (SR 195.11)
Kanton:
- Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1)
- Gesetz vom 5. Dezember 2018 über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3)
- Gesetz vom 27. November 1967 über Referendum und Initiative (sGS 125.1)
- Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (sGS 941.1)
- Gesetz vom 8. Januar 2004 über die Amtsdauer (sGS 117.1)
(Amts-)Leitung
2014-2018 Marisa Hämmerle
2018- Dr. Thomas De Rocchi
Behördengeschichte
Ab dem Jahr 1981 ist im Staatskalender unter dem Departement des Innern (DI) ein Fachbereich "Wahlen und Abstimmungen" ausgewiesen, der vom Sekretäradjunkt des DI betreut wurde. 1994 wurde im Generalsekretariat des DI eine eigenständige Dienststelle unter der Bezeichnung "Dienst für politische Rechte (DfPR)" gebildet. Seit dem 1. Oktober 2014 ist der Dienst neu bei der Staatskanzlei (Dienststelle Recht und Legistik) angesiedelt. Der Kanton St.Gallen übernahm damit die Zuordnung, wie sie die meisten Kantone und auch der Bund bereits kennen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Der Hauptauftrag des Dienstes für politische Rechte ist die Koordination der in der Staatsverwaltung anfallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte. Das Spektrum der Aktivitäten umfasst:
a) Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen und kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen: Dies beinhaltet im Einzelnen die folgenden Tätigkeiten:
- Bereitstellen von Informationen über die Abstimmungsvorlagen und Wahlen;
- Bereitstellen von Wahlvorschlagsformularen: Der DfPR stellt Interessierten Formulare für Wahlvorschläge zu eidgenössischen und kantonalen Wahlen zu. Seit 2019 erfolgt die Abwicklung elektronisch mit Hilfe einer Onlineplattform (VOTING Wahlvorschlag);
- Führen des Stimmregisters für Auslandschweizer: Die Auslandschweizer stimmen entweder in ihrer Heimatgemeinde oder in der politischen Gemeinde ab, in der sie vor ihrer Ausreise Wohnsitz hatten. Bis 2010 waren im Kanton St.Gallen die jeweiligen Gemeinden für ihre Auslandschweizer zuständig; seit 2010 wird das Abstimmungs- und Wahlwesen für Auslandschweizer vom DfPR abgewickelt. Dieser arbeitet hierfür mit den Konsulaten und Botschaften zusammen, bei denen sich die Auslandschweizer für die Eintragung ins Stimmregister melden; die Mutationen werden anschliessend an den DfPR weitergeleitet (jährlich rund 2600 Mitteilungen). Für die Auslandschweizer veranlasst der DfPR über die Abraxas Informatik AG auch die Zustellung des Stimmmaterials;
- Mitwirkung im Kantonalen Stimmbüro und Führung des Sekretariats: Das Kantonale Stimmbüro besteht aus wenigstens sieben vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern, welche jeweils eine der im Kantonsrat vertretenen Parteien repräsentieren;
- Entgegennahme der Ergebnisse aller politischen Gemeinden und Zusammenführung zum Kantonstotal am Abstimmungssonntag;
- Überprüfung der Wahl- und Abstimmungsprotokolle;
- Informieren der Bundeskanzlei, der Regierungsmitglieder, der Medien und Parteien sowie weiterer Interessierten über die kantonalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
b) Allgemeine Unterstützung der Gemeinden im Vollzug der politischen Rechte (ausgenommen der einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes, sGS 151.2).
c) Entgegennahme von kantonalen Referendums- und Initiativbegehren und Bearbeitung bis zur amtlichen Publikation des Zustandekommens.
d) Feststellung der Nachfolge bei Vakanzen im Kantonsrat sowie bei st.gallischen Mitgliedern im Nationalrat: Der DfPR bereitet die entsprechende Validierungsbotschaft an den Kantonsrat bzw. die Mitteilung an die Vereinigte Bundesversammlung vor.
Administrative Strukturen
Organisatorisch ist der DfPR Teil der Dienststelle Recht und Legistik. Er ist mit rund 280 Stellenprozenten dotiert, die sich auf drei Mitarbeitende verteilen.
Parallelüberlieferungen
- Bund: Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen und Vorschriften zu den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen. Vom DfPR erhält sie im Gegenzug die Wahl- und Abstimmungsresultate von sämtlichen St.Galler Gemeinden.
- Regierung: Diverse Regierungsratsbeschlüsse befassen sich mit der Planung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen bis hin zur Erwahrung ihrer Ergebnisse.
- Staatskanzlei (Parlamentsdienste und Kommunikation): Die Staatskanzlei produziert die Stimmzettel und Broschüren zu den kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie veranlasst ebenfalls die Publikation der entsprechenden Informationen im Amtsblatt.
- Amt für Gemeinden und Bürgerrecht: Gemäss dem Gemeindegesetz ist das Amt für Gemeinden für die Betreuung der Gemeinden bei den Kommunalwahlen zuständig. Der DfPR steht dem Amt beratend zur Seite.
- Schweizerische Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte (SBS): Für seh- und lesebehinderte Bürgerinnen und Bürger bietet der Kanton St.Gallen die Erläuterungen zu den Abstimmungen kostenlos als Hörzeitschrift an.
- Abraxas Informatik AG: Alle Gemeinden des Kantons St.Gallen erfassen sowohl die Ergebnisse sämtlicher eidgenössischer und kantonaler Sachabstimmungen als auch die Ergebnisse von Majorz- und Proporzwahlen auf eidgenössischer, kantonaler und regionaler Ebene über die Fachapplikation "WABSTI" (ab 2022 über die Nachfolgeapplikation "VOTING") der Abraxas Informatik AG. WABSTI wird von den Gemeinden an den Wahlsonntagen mit den Abstimmungs- und Wahlergebnissen gespiesen und die entsprechenden Protokolle sowie weitere Reports können direkt aus der Applikation generiert werden.
- Amtsblatt des Kantons St.Gallen: Die Bekanntmachung von Wahlen und Abstimmungen erfolgt im Amtsblatt in der Rubrik "Wahlen und Abstimmungen / Bekanntmachungen"; die Ergebnisse sowie die Feststellung der endgültigen Ergebnisse durch die Regierung werden in der Rubrik "Wahlen und Abstimmungen / Ergebnisse" publiziert.
- Kantonale Fachstelle für Statistik: Die Fachstelle stellt auf ihrer Website im Auftrag des DfPR Daten zu den Wahlen und Abstimmungen zur Verfügung, die sie vom DfPR erhält.
- Bundesamt für Statistik / Statistisches Jahrbuch: Überlieferung der kantonalen Ergebnisse.
- Medien: Die Abstimmungs- und Wahlresultate haben breite Publizität und werden je nach Verbreitungsgrad und Zielpublikum des Mediums in unterschiedlichem Detailgrad publiziert.
- Rechtsdienst des Departements des Innern: Der Rechtsdienst ist bei allfälligen Wahlbeschwerden zuständig. Der DfPR äussert sich im Rahmen der Vernehmlassung.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Tätigkeit des DfPR ist weitgehend von der Periodizität der Wahlen und Abstimmungen geprägt. An den Wahlwochenenden rückt die Dienststelle ins Zentrum der Aufmerksamkeit von Medien und Öffentlichkeit. In der übrigen Zeit besteht der Gesetzesvollzug weitgehend aus dem Erbringen der entsprechenden Dienstleistungen und Vorbereitungen.
Historische Kriterien
Wahl- und Abstimmungsresultate sind traditionellerweise Quellen für soziologische, historische oder politikwissenschaftliche Fragestellungen. Der Politologe Wolf Linder untersuchte mit Mitautoren beispielsweise 2008 die Schweizer Volksabstimmungen seit 1874 hinsichtlich der Feststellung gesellschaftlicher Spaltungen und Konkordanz. Sowohl der synchrone Vergleich zwischen den Resultaten der einzelnen Kantone und Regionen als auch der diachrone Vergleich "über die Zeiten hinweg" erlauben die Formulierung von Thesen, welche über die blosse Rekonstruktion des Resultats hinausgehen und die dahinterstehenden Mentalitäten, Denkweisen etc. zu ergründen versuchen. Die Staatsform der direkten Demokratie lädt dazu ein, erheben die Resultate doch den Anspruch, den Willen des Souveräns möglichst unmittelbar zum Ausdruck zu bringen.
Abstimmungsresultate sind in ihrer Aussagekraft aber auch limitiert, da sie die Gruppen der Nichtwählenden und der Nicht-Wahlberechtigten nicht berücksichtigen. Um die Resultate zu verstehen und zu interpretieren, ist der Beizug einer Reihe von weiteren Quellen ebenfalls unverzichtbar: Wahl- und Abstimmungspropaganda, Unterlagen der öffentlichen Debatten (Ratsprotokolle, Leserbriefe etc.), Untersuchungen zum sozioökonomischen Hintergrund der Wählenden (Religion, Milieu etc.), Einschätzungen von Beteiligten (Memoiren, Interviews) usw.
Für Mikrostudien können kommunale Wahlresultate ebenfalls von Interesse sein. Das Kapitel zum kommunalen Wahl- und Abstimmungsverhalten gehört allerdings noch nicht zum Inhalt der üblicherweise publizierten, an Details zwar reichen, ansonsten aber eher politikfreien Dorfgeschichten.
Rechtliche Kriterien
Der Nachweis über die ordnungsgemässe Abhaltung von Wahlen und Abstimmungen ist für einen demokratischen Rechtsstaat von zentraler Bedeutung.
Ordnungsgemäss durchgeführte Wahlen und Abstimmungen legitimieren die gewählten und aktuell amtierenden Volksvertreterinnen und -vertreter. Vor allem in der Gesetzgebung behalten die Resultate ihre Bedeutung über den Tag hinaus: Die gesetzlichen Bestimmungen entwickeln sich evolutionär und bleiben über Jahre (oder gar Jahrzehnte) hinweg unverändert in Vollzug. Mittels der (archivischen) Überlieferung ist es den Nachgeborenen möglich, das ordnungsgemässe Zustandekommen von staatlichen Regelungen jederzeit nachzuvollziehen.
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
a) Die Unterschriftenbögen zu den kantonalen Initiativen und Referenden sind 1 Monat nach Zustandekommen des Referendumsbegehrens zu vernichten (Art. 27bis und 45 des kantonalen Gesetzes über Referendum und Initiative).
b) Die Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Unterlagen über eidgenössische Abstimmungen und Wahlen sind bis zur Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundesrat aufzubewahren (Art. 87; WAG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 BPR).
c) Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Gemeinden:
- Eidgenössische Volksabstimmungen: Dauernde Aufbewahrung gemäss Auskunft der Bundeskanzlei im Frühjahr 2003 (gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11); durch Bundeskanzlei bestätigt im September 2021).
- Kantonale Volksabstimmungen: Dauernde Aufbewahrung; in Ermangelung entsprechender Bundesvorschriften von den zuständigen kantonalen Stellen (Staatsarchiv und DfPR) getroffener Entscheid (in Anlehnung an die Regelung betreffend Eidgenössische Volksabstimmungen).
- Nationalratswahlen: Dauernde Aufbewahrung gemäss Auskunft der Bundeskanzlei im Frühjahr 2003 (gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11); durch Bundeskanzlei bestätigt im September 2021). Kantonsratswahlen: Aufbewahrung bis zur nächsten Wahl; in Ermangelung entsprechender Bundesvorschriften von den zuständigen kantonalen Stellen (Staatsarchiv und DfPR) getroffener Entscheid. Begründung: Die unmittelbare Bedeutung der Protokolle im Sinne der Rechtssicherung entfällt zum Zeitpunkt der Durchführung der nächstfolgenden Wahl.
- Regierungswahlen, Ständeratswahlen, andere kantonale Wahlen: Aufbewahrung bis zur nächsten Wahl; in Ermangelung entsprechender Bundesvorschriften von den zuständigen kantonalen Stellen (Staatsarchiv und DfPR) getroffener Entscheid. Begründung: Die unmittelbare Bedeutung der Protokolle im Sinne der Rechtssicherung entfällt zum Zeitpunkt der Durchführung der nächstfolgenden Wahl.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Dienst für politische Rechte (Staatskanzlei) vom 1. Oktober 2021 (ersetzt Vereinbarung vom 17. Januar 2012):
- Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Gemeinden des Kantons St.Gallen zu eidgenössischen Volksabstimmungen, kantonalen Volksabstimmungen und Nationalratswahlen: Archivwürdig
- Wahlprotokolle der Gemeinden des Kantons St.Gallen zu Kantonsratswahlen, Regierungswahlen, Ständeratswahlen und anderen kantonalen Wahlen: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Abschluss der nächsten Wahl)
- Statistiken, vom DfPR erstellt (ggf. inkl. Schlüssel): Archivwürdig
- Unterschriftenbögen zu kantonalen Referenden und Initiativen:
a) leere Unterschriftenbögen (Muster): Archivwürdig (Ablieferung von jeweils drei leeren Unterschriftenbögen)
b) unterzeichnete Unterschriftenbögen: Nicht archivwürdig (Vernichten innert eines Monats nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens)
- Stimmregister für Auslandschweizer: Nicht archivwürdig (Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle)
- Online-Informationen der vom DfPR betriebenen Homepage: Nicht archivwürdig (Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle)
- Handakten der Mitarbeitenden des DfpR: Nicht archivwüdig (Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2053
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt