Wiedereinbürgerung/Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 19 bzw. Art. 58bis des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952
Titel
Wiedereinbürgerung/Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 19 bzw. Art. 58bis des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952
Signatur
A 139/7.3
Stufe
Serie
Entstehungszeitraum
1972-1985
Archivalienart
Dokument
Ausprägung
analog
Laufmeter
0.40
Enthält
Der im Titel erwähnte Art. 19 lautet:
"Die Frau, die durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht verloren hat, kann wiedereingebürgert werden
a. wenn der Ehemann gestorben ist oder die Ehe ungültig erklärt oder geschieden wurde oder wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder
seit 3 Jahren getrennt leben;
b. wenn die Frau aus entschuldbaren Gründen, die Beibehaltungserklärung nach Artikel 9 nicht abgegeben hat;
c. wenn die Frau staatenlos geworden ist.
Gesuche nach lit. a sind innert 10 Jahren seit der Erfüllung der Bedingung, solche nach lit. b innert einem Jahre seit Wegfall der hindernden Gründe zu stellen,
spätestens aber innert 10 Jahren seit der Trauung. In Härtefällen können auch später eingereichte Gesuche berücksichtigt werden, solche nach lit. a selbst dann,
wenn die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist."
Art. 58bis:
"Gebürtige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht verloren haben, werden trotz
fortbestehender Ehe unentgeltlich ins Schweizerbürgerrecht wiederaufgenommen, sofern sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch an
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellen.
Gesuche von gebürtigen Schweizerinnen, deren Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig war oder die sich sonstwie offen-
sichtlich unwürdig erweisen, sind abzulehnen.
(...)"
Anmerkung
Geordnet nach Jahrgang, darin alphabetisch
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
100 Jahre
Schutzfristkategorie
Personenakten (100 Jahre/10 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2085
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt