Wiedereinbürgerung/Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 19 bzw. Art. 58bis des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952
Wiedereinbürgerung/Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 19 bzw. Art. 58bis des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952
A 139/7.3
Serie
1972-1985
Dokument
analog
0.40
Der im Titel erwähnte Art. 19 lautet: "Die Frau, die durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht verloren hat, kann wiedereingebürgert werden a. wenn der Ehemann gestorben ist oder die Ehe ungültig erklärt oder geschieden wurde oder wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 3 Jahren getrennt leben; b. wenn die Frau aus entschuldbaren Gründen, die Beibehaltungserklärung nach Artikel 9 nicht abgegeben hat; c. wenn die Frau staatenlos geworden ist. Gesuche nach lit. a sind innert 10 Jahren seit der Erfüllung der Bedingung, solche nach lit. b innert einem Jahre seit Wegfall der hindernden Gründe zu stellen, spätestens aber innert 10 Jahren seit der Trauung. In Härtefällen können auch später eingereichte Gesuche berücksichtigt werden, solche nach lit. a selbst dann, wenn die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist." Art. 58bis: "Gebürtige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht verloren haben, werden trotz fortbestehender Ehe unentgeltlich ins Schweizerbürgerrecht wiederaufgenommen, sofern sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellen. Gesuche von gebürtigen Schweizerinnen, deren Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig war oder die sich sonstwie offen- sichtlich unwürdig erweisen, sind abzulehnen. (...)"
Geordnet nach Jahrgang, darin alphabetisch
12/31/2085
Staatsarchiv
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