Wiedereinbürgerung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952
Wiedereinbürgerung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952
A 139/7.1
Serie
1957-1971
Dokument
analog
0.30
Der im Titel erwähnte Gesetzesartikel (Art. 19) lautet: "Die Frau, die durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht verloren hat, kann wiedereingebürgert werden a. wenn der Ehemann gestorben ist oder die Ehe ungültig erklärt oder geschieden wurde oder wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 3 Jahren getrennt leben; b. wenn die Frau aus entschuldbaren Gründen, die Beibehaltungserklärung nach Artikel 9 nicht abgegeben hat; c. wenn die Frau staatenlos geworden ist. Gesuche nach lit. a sind innert 10 Jahren seit der Erfüllung der Bedingung, solche nach lit. b innert einem Jahre seit Wegfall der hindernden Gründe zu stellen, spätestens aber innert 10 Jahren seit der Trauung. In Härtefällen können auch später eingereichte Gesuche berücksichtigt werden, solche nach lit. a selbst dann, wenn die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist."
Geordnet nach Jahrgang und Fallnummer
12/31/2071
Staatsarchiv
Archivmitarbeiter/-innen
Uneingeschränkt