Wiedereinbürgerung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952
Title
Wiedereinbürgerung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952
Reference Code / Identification number
A 139/7.1
Stage
Serie
Period of origin
1957-1971
Type of item
Dokument
Ausprägung
analog
Laufmeter
0.30
Contains
Der im Titel erwähnte Gesetzesartikel (Art. 19) lautet:
"Die Frau, die durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht verloren hat, kann wiedereingebürgert werden
a. wenn der Ehemann gestorben ist oder die Ehe ungültig erklärt oder geschieden wurde oder wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder
seit 3 Jahren getrennt leben;
b. wenn die Frau aus entschuldbaren Gründen, die Beibehaltungserklärung nach Artikel 9 nicht abgegeben hat;
c. wenn die Frau staatenlos geworden ist.
Gesuche nach lit. a sind innert 10 Jahren seit der Erfüllung der Bedingung, solche nach lit. b innert einem Jahre seit Wegfall der hindernden Gründe zu stellen,
spätestens aber innert 10 Jahren seit der Trauung. In Härtefällen können auch später eingereichte Gesuche berücksichtigt werden, solche nach lit. a selbst dann,
wenn die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist."
Anmerkung
Geordnet nach Jahrgang und Fallnummer
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
100 years
Schutzfristkategorie
Personenakten (100 Jahre/10 Jahre)
End of protection period
12/31/2071
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt