Kinder- und Jugendheime
Titel
Kinder- und Jugendheime
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1797-2020
Existenzzeitraum
1896 (ca.)-
Synonyme
Waisenheime
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Sonderschulen (Sonderschulheime): siehe den separatem Fondseintrag. Als Spezialfälle von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche platziert werden, bleiben zudem ausgeklammert, weil ebenfalls gesonderten Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten folgend, das Kantonale Jugendheim Platanenhof in Oberuzwil, das der Unterbringung von zivil- und strafrechtlich eingewiesenen Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen dient (Zuständigkeit: Sicherheits- und Justizdepartement), und das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Sonnenhof in Ganterschwil, dessen Angebot sich an Kinder und Jugendliche richtet, die einen psychiatrisch indizierten stationären Aufenthalt benötigen (Zuständigkeit: Gesundheitsdepartement). Die Archivierung der Unterlagen auch dieser beiden Institutionen ist separat geregelt.
Pflegefamilien:
Im Kanton St.Gallen sind aktuell (Stand 2015) über die Hälfte der fremdplatzierten Kinder und Jugendlichen nicht in Kinder- und Jugendheimen, sondern bei Pflegefamilien untergebracht. Während die Verantwortung für die Unterbringung und Betreuung von Pflegekindern aus dem Ausland schon seit längerer Zeit beim Amt für Soziales (Abteilung Familie und Sozialhilfe) liegt, ging die diesbezügliche Zuständigkeit für Pflegekinder aus dem Inland erst per 1. Januar 2013 von den Gemeinden (Wohnsitzgemeinde der Pflegefamilien) ans Amt für Soziales über. Dieses klärt auf Gesuch der Pflegeeltern hin deren Eignungsvoraussetzungen ab, führt ein Verzeichnis der Pflegefamilien mit Eignungsbescheinigung und beaufsichtigt die bewilligten Pflegeverhältnisse. Im Umfeld der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien haben in jüngster Zeit sog. Familienplatzierungsorganisationen (FPO) erheblich an Bedeutung gewonnen. Gemäss Auskunft des Amts für Soziales sind sie diesbezüglich heute in rund 50 Prozent aller Pflegeverhältnisse involviert, wobei ihre Tätigkeit über Kantonsgrenzen hinweg verläuft. Im Auftrag von Kindesschutzbehörden (KESB) und Jugendanwaltschaften vermitteln die FPO Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien und begleiten deren Aufenthalt. In erster Linie beraten sie die Pflegefamilien und unterstützen diese in erzieherischen Fragen oder auch im Umgang mit der Herkunftsfamilie des Kindes; einige FPO arbeiten auch mit dem Kind direkt. Die Tätigkeit der FPO verläuft zuweilen über Kantonsgrenzen hinweg. Ihre Finanzierung erfolgt zum grössten Teil über die Erträge aus den erbrachten Betreuungsdienstleistungen; hinzu kommen jährliche Beiträge von Gemeinden, Kirchen oder Stiftungen sowie private Spenden. Seit der letzten Revision der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption ist auch bei den FPO das Amt für Soziales für die Aufsicht zuständig; im Unterschied zu den Kinder- und Jugendheimen unterstehen die FPO aber keiner staatlichen Bewilligungspflicht, sondern lediglich einer Meldepflicht. Aktuell (Stand März 2015) sind beim Amt für Soziales fünf FPO registriert, die ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben. Einzelne von ihnen können auf eine längere Geschichte zurückblicken (Verein Pflegekinderaktion St.Gallen und Verein Kinder- und Jugendhilfe St.Gallen, in der Nachfolge des Seraphischen Liebeswerks St.Gallen), andere sind erst in jüngster Zeit entstanden (Bussola AG, Option Viva GmbH und Uftriib GmbH).
Rechtsform
Stiftung
Verein
Verwaltungseinheit
Rechtsgrundlagen
Aktuell bilden die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338; abgekürzt PAVO), die kantonale Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999 (sGS 912.4; abgekürzt KJV) sowie die kantonale Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern vom 4. Dezember 2012 (sGS 912.3) die zentralen rechtlichen Grundlagen für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Ursprungsfamilie.
(Amts-)Leitung
Bewilligungs- und Aufsichtsorgan über die Kinder- und Jugendheime im Kanton ist das kantonale Amt für Soziales.
Behördengeschichte
Im Kanton St.Gallen wie auch in der übrigen Schweiz gab es während langer Zeit keine spezifischen Einrichtungen zur Betreuung von hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen. Diese wurden in der Regel zusammen mit Armengenössigen, Kranken, Witwen, Handwerkern etc. in den damaligen Spitälern untergebracht, die damals als "multifunktionale Sammelbecken" der Fürsorge dienten. Die Durchmischung von Erwachsenen und Kindern in gemeinsamen Anstalten geriet im Kanton St.Gallen im Lauf des 19. Jahrhunderts zunehmend in Kritik. 1896 wurde daher das Gesetz über die Versorgung und Erziehung armer Kinder und Waisen erlassen. Das Gesetz legte fest, dass Kinder fortan in von Erwachsenen separierten Institutionen untergebracht werden mussten. Zu den von den Gemeinden getragenen Waisenhäusern kamen im Verlauf des 19. Jahrhunderts zahlreiche von privaten Institutionen (Vereine, Stiftungen, Kirchen) oder Personen gegründete Heime für Kinder und Jugendliche hinzu. Als Variante dazu präsentierten sich mit dem Pflege-, Kost- oder Verdingkinderwesen verschiedene Formen der Platzierung Kinder und Jugendlicher bei Privaten, die ihrerseits auf eine lange Tradition zurückblicken konnten. Was die staatliche Kontrolle dieser Fremdplatzierungen anbelangt, so musste gemäss dem kantonalen Gesetz über die Versorgung und Erziehung armer Kinder und Waisen von 1896 die Armenbehörde der Gemeinde eine Kommission ernennen, welche die Pflege und Erziehung von Kindern in Waisenhäusern oder bei Privaten überwachte. Auf Ebene des Kantons lag die Aufsicht bei der Regierung. Sie ernannte Inspektoren, welche regelmässig Bericht erstatten mussten. Ab 1926 handelte es sich dabei um den kan-tonalen Armeninspektor. Von einer fest institutionalisierten Aufsicht des Kantons kann aber erst ab 1955 gesprochen werden, als eine Verordnung über die Pflegekinder und Kinderheime erlassen und dem Departement des Innern die diesbezügliche Zuständigkeit übertragen wurde.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Als "Kinderheim" oder "Jugendheim" werden auf der Basis der genannten rechtlichen Grundlagen Institutionen bezeichnet, welche wenigstens vier Minderjährige tags- und nachtsüber aufnehmen und betreuen. Im Kanton St.Gallen gibt es derzeit 14 derartige Heime (Stand 2015). Es handelt sich dabei vor allem um mittlere und kleinere Einrichtungen mit 4 bis 30 Plätzen. Die Einrichtungen decken mit ihrem Angebot eine breite Palette ab: von der Notfallunterkunft bis zum Angebot des Langzeitaufenthaltes mit internen Lehr- und Ausbildungsplätzen. Für die Eröffnung und den Betrieb eines Kinder- oder Jugendheims ist das kantonale Amt für Soziales (Departement des Innern) zuständig, das über die bewilligten Heime auch die Aufsicht ausübt und die Heime in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis erfasst. Dieses zeigt, dass das Angebot an stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen im Kanton St.Gallen wesentlich vom Engagement privater Kreise geprägt ist. So werden mit einer einzigen Ausnahme, deren Trägerschaft eine politische Gemeinde ist , sämtliche Kinder- und Jugendheime auf privatrechtlicher Basis (Stiftungen oder Vereine) geführt. Die Finanzierung erfolgt über Tagestaxen der betreuten Kinder und Jugendlichen. Kanton und Gemeinden sind auf der Basis der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) aber wesentlich daran beteiligt. Eine Zusammenstellung des Amts für Soziales für das Rechnungsjahr 2012 zeigt, dass fast 90% der Kosten für den Aufenthalt in Kinder- und Jugendheimen von der öffentlichen Hand getragen werden. Davon entfallen rund ein Drittel auf den Kanton, zwei Drittel auf die Gemeinden. Hinzu kommt das sog. Kostgeld, für das die Eltern aufzukommen haben, sofern sie dazu in der Lage sind; andernfalls kommt die Sozialhilfe (Gemeinde) zum Zug.
Parallelüberlieferungen
Kanton:
Beim Amt für Soziales liegt der inhaltliche Schwerpunkt des zu Kinder- und Jugendhei-men anfallenden Aktenmaterials bei den auf die einzelnen Betriebe als Ganzes bezogenen Unterlagen, wie sie typischerweise aus der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit des Amts hervorgehen (Bewilligungen, Statuten, Reglemente, Konzepte, Jahresberichte, Aufsichtsbesuche [Visitationen] u.a.). Unterlagen zu Kindern und Jugendlichen fallen allenfalls im Rahmen der Regelung der Kostenübernahme an, konzentrieren sich aber meistens auf finanzielle Aspekte. Zum Pflegekinderwesen fallen beim Amt für Soziales (Abteilung Familie und Sozialhilfe) traditionellerweise Personendossiers (inkl. zugehörige Verzeichnisse) zu Pflegeeltern bzw. –kindern an, die vom Staatsarchiv bereits als integral archivwürdig bezeichnet worden sind. Noch kein Bewertungsentscheid liegt für die neuerdings hinzugekommenen Dossiers zu den vom Amt beaufsichtigten Familienplatzierungsorganisationen (FPO) vor, die neben allgemeinen Unterlagen zur Organisation und ihrer Tätigkeit (z.B. Statuten, organisatorische Grundlagen, verantwortliche Personen, Konzepte) auch periodisch aktualisierte Listen der Pflegeeltern bzw. Pflegekinder enthalten,für welche die jeweilige FPO tätig ist.
Gemeinden:
Die Aktenlage bei den Gemeinden ist weitgehend unklar. Die vom Staatsarchiv erlassene Fristenliste für Gemeinden enthält bezüglich des hier zur Diskussion stehenden Themas nur wenige eindeutige Hinweise (Heimreglemente, Jahresberichte/Jahresrechnungen sowie Waisenbücher/-verzeichnisse: dauernde Aufbewahrung; Inspektionsberichte: Aufbewahrungsfrist von 50 Jahren; Akten betr. Schulgelder für auswärts beschulte Kinder: 10 Jahre).
Familienplatzierungsorganisationen (FPO):
Bei den heute im Kanton St.Gallen operierenden FPO ist davon auszugehen, dass üblicherweise ebenfalls zu jedem Betreuungsverhältnis ein entsprechendes Dossier geführt wird bzw. wurde.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Gesetz über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 (sGS 147.1, abgekürzt GAA) legt in Art. 11 GAA fest, dass öffentliche Organe ihre Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten müssen. Gemäss Art. 1a GAA sind private Institutionen den öffentlichen Organen gleichgestellt, sofern sie öffentliche Aufgaben ausführen. Kinder- und Jugendheime sind für die Betreuung und Erziehung, sekundär auch für die Beschulung und/oder berufliche Ausbildung, therapeutische Unterstützung und Beobachtung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen zuständig und somit mit öffentlichen Aufgaben betraut. Das öffentliche Interesse für Kinder- und Jugendheime bildet sich auch in der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht sowie der daran geknüpften Beitragsberechtigung ab. Schliesslich erfolgt die Finanzierung zu wesentlichen Teilen aus öffentlichen Geldern. Damit sind die Voraussetzungen für die Angebotspflicht der Kinder- und Jugendheime gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven gegeben, mindestens für jenen Teil ihrer Unterlagen, die im obigen Sinn aus der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe entstehen.
Was die Frage des zuständigen öffentlichen Archivs anbelangt, so kommen das Staatsarchiv und die Gemeindearchive in Frage. Der Zuständigkeitsbereich eines Archivs (Archivsprengel) richtet sich im Allgemeinen nach der organisatorischen Zugehörigkeit des Aktenbildners. So zeichnet das Staatsarchiv für die Überlieferung der archivwürdigen Unterlagen der kantonalen Behörden, Verwaltung und Anstalten verantwortlich, während die Gemeindearchive für die entsprechenden Einrichtungen auf kommunaler Ebene zuständig sind. Dieses Prinzip soll, soweit möglich und sinnvoll, auch bei den Kinder- und Jugendheimen zur Anwendung gelangen, indem bei jenen Heimen, die heute vom Kanton oder von einzelnen Gemeinden geführt werden, die jeweilige Trägerschaft ausschlaggebend für den Archivierungsort ist. In allen anderen Fällen, jenen also mit privater Trägerschaft und gemischter, d.h. von Kanton und Gemeinden gemeinsam bestrittener Finanzierung, soll sich der künftige Archivierungsort nach dem Professionalisierungsgrad der in Frage kommenden Archive richten. Bei Heimen, wo vor Ort ein professionell geführtes kommunales Archiv besteht (Stadt St.Gallen, Wil, Rapperswil), obliegt diesem die Zuständigkeit für die Archivierung. Wo dies nicht der Fall ist, übernimmt das Staatsarchiv die diesbezügliche Verant-wortung.
Historische Kriterien
Die Klärung der archivischen Zuständigkeit und die Schaffung einer verbindlichen Auf-bewahrungsregelung für die im beschriebenen Kontext entstehenden Unterlagen haben in den letzten Jahren stark an Aktualität und Dringlichkeit gewonnen. Dazu massgeblich beigetragen hat die breite öffentliche Debatte über das Schicksal jener Kinder und Jugendlichen in der Schweiz, die ab dem 19. und bis weit ins 20. Jahrhundert hinein von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffen waren. Im Kanton St.Gallen wurde vor diesem Hintergrund – gleich wie in den anderen Schweizer Kantonen – im Jahr 2013 eine "Anlaufstelle für ehemalige Heimkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen" gegründet. Diese Anlaufstelle war bis Ende Januar 2015 dem Generalsekretariat des Departements des Innern angegliedert; seit dem 1. Februar 2015 ist sie im Generalsekretariat des Sicherheits- und Justizdepartements angesiedelt. Aufgabe der Anlaufstelle ist es, Betroffene zu beraten sowie bei der Suche nach Akten Unterstützung zu bieten. Die Anlaufstelle arbeitet eng mit dem Staatsarchiv und der Opferhilfe SG-AR-AI zusammen. Die Erfahrung des Staatsarchivs mit Anfragen von Personen, welche in ihrer Kindheit oder Jugend fremdplatziert worden waren, zeigt, dass für sie insbesondere der Einblick in ihr/e Personendossier/s von grossem Interesse ist. Die behördlich angeordnete Unterbringung und Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen ausserhalb der eigenen Familie stellt einen tiefen Einschnitt im Leben der Betroffenen dar. Die damit verbundenen Massnahmen (Betreuung, Erziehung, Therapien etc.) können ihren weiteren Lebensweg unter Umständen entscheidend prägen. Die dahinterstehenden pädagogischen Konzepte unterliegen dabei gesellschaftlichen Veränderun-gen. Im Sinn der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, der Interessen der Betroffenen und der historischen Forschung ist es daher von Interesse, die zentralen Unterlagen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen oder Pflegefamilien dauerhaft zu sichern.
Vereinbarung
Allgemeine Bewertungsrichtlinien gemäss Archivierungskonzept für Unterlagen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen oder Pflegefamilien vom August 2015:
Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei Kinder- und Jugendheimen um heterogene Einrichtungen mit unterschiedlicher Geschichte, Trägerschaft und fachlicher Ausrichtung handelt. Dennoch lassen sich allgemeine Bewertungsgrundsätze formulieren, welche für alle Kinder- und Jugendheime zur Anwendung gelangen. Grundlage dafür bildet eine Begehung des Kinderheims Bild in Altstätten, welches betreffend Aufgaben- und Unterlagenpalette als typisch gelten kann. Die folgenden Bewertungsentscheide sind nichtsdestotrotz als Richtwerte zu behandeln, die im Einzelfall auf die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angepasst werden müssen.
- Jahresberichte, Jahresrechnungen: Dauernde Aufbewahrung
- Strategische Leitung (z.B. Vereinsvorstand, Stiftungsrat), Protokolle: Dauernde Aufbewahrung
- Operative Leitung (z.B. Heimleitung), Protokolle: Dauernde Aufbewahrung
- Rechtliche und organisatorische Grundlagen (z.B. Hausordnungen, Reglemente, Betriebskonzepte): Dauernde Aufbewahrung
- Teamsitzungen, Protokolle: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Rechnungswesen, Buchhaltung: Vernichtung (nach 10 Jahren)
- Personalakten: Auswahl besonderer Fälle: Dauernde Archivierung; übrige Dossiers: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren nach Austritt)
- Kinder und Jugendliche: Karteien, Verzeichnisse, Stammblätter: Dauernde Aufbewahrung
- Kinder- und Jugendlichenakten (Verlaufsakten, Sozialberichte, Standortgespräche, medizinische Unterlagen, Zeugnis- und allfällige Lehrvertragskopien): Angebotspflicht gegenüber dem zuständigen Archiv. Das zuständige Archiv wird im Einzelfall darüber entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang (in Auswahl oder integral) archiviert werden soll (aufgrund Inhalt, Zeitraum, Anzahl und Umfang der Akten, bestehender Überlieferungstradition, u.a.).
- Infobulletins, Hauszeitungen etc.: Dauernde Aufbewahrung
- Audiovisuelle Unterlagen (Fotografien, Fotoalben, Filme): Angebotspflicht gegenüber dem zuständigen Archiv
- Unterlagen zu Jubiläen und grösseren Anlässen: Angebotspflicht gegenüber dem zuständigen Archiv
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2050
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt