Urkunde fehlt: Klage der evangelischen Gerichtsgenossen um einen eigenen Gerichtsschreiber, einen Weibel und eigene Behandlung von Waisensachen
Title
Urkunde fehlt: Klage der evangelischen Gerichtsgenossen um einen eigenen Gerichtsschreiber, einen Weibel und eigene Behandlung von Waisensachen
Reference Code / Identification number
[S 001/U.044]
Stage
Dokument
Period of origin
1712 (ca.)
Type of item
Dokument
Ausprägung
analog
Anzahl
1
Physische Beschaffenheit
Entwurf, ohne Datum
Regest
Die evangelischen Gerichtsgenossen des Gerichts Magdenau (sic.) hatten sich beklagt, dass man ihnen nicht das zukommen lasse, was der Friedensvertrag zugestanden. Das Kloster antwortet: a) Es habe sich dem Friedensvertrag vollständig anformiert und demgemäss den Evangelischen, die vordem nur 2 Richter gehabt, die volle Parität zugestanden und zudem einen Weibel gestattet. b) Die Rechte des Klosters, die demselben von jeher unabhängig von der Gemeinde zugestanden, werde es nicht mit den Evangelischen teilen, da ja der Frick dem Kloster Magdenau, gleich den übrigen Gerichtsherren, ihre Partikularrechte gewährleistet habe. c) Daher könne es ihnen auch keine eigene Gerichtsschreiberei einräumen, denn von jeher hat der Amtmann das Protokoll geführt und nie einen Gerichtsschreiber gehabt, wie auch das Kloster Fischingen hinsichtlich des Gerichts Mossnang und der Verwalter des Gerichts Bütschwil. d) Die Evangelischen werden, wie Art. 68 des Friedens erheischt, durch evangelische Vögte besorgt. e) Die Waisenrechnungen wurden über Menschengedenken und seit mehreren hundert Jahren vor Amtmann zu Magdenau verhandelt und es kann sich das Kloster nicht dazu verstehen, diese dem Amt zu entziehen und den Evangelischen zuzuweisen. Der Frauenfelder-Vertrag, der diesbezüglich eine Änderung festsetzt, erwähnt das Kloster Magdenau mit keinem Wort. f) Dagegen wird den Evangelischen von der Äbtissin der Beisitz bei der Rechnungsablage und das Einsehen des Protokolls angeboten.
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Authorisation
Keine
Accessibility
Öffentlich
Physical usability
Nicht möglich
Veröffentlichungen
Regesten Willi: Bd. 2, Nr. 829