Gerichtsentscheid zwischen dem Kloster Magdenau und den Dorfgenossen zu Wolfertswil betreffend Einzugsgebühren beim Zuzug von Hintersässen
Gerichtsentscheid zwischen dem Kloster Magdenau und den Dorfgenossen zu Wolfertswil betreffend Einzugsgebühren beim Zuzug von Hintersässen
S 001/OO.40
Dokument
1631.07.12
Urkunde
analog
1
Papierurkunde, deutsch, Siegel des Konvents und des Vogts Strässli (Jacob Stresli) aufgedruckt. Vergleiche Urkunde vom 12.06.1693 (S 001/OO.44)
ohne Ort (Magdenau)
Dorsalvermerk: Überkommnusbrieffe wegen dess zuzugs von dorffgenossen zu Wolffartschwyl
Gerichtsentscheid zwischen Äbtissin Salome (Sallome) und den Dorfgenossen und Einwohnern zu Wolfertswil (Wolfertschwyl), vertreten durch Hanns Jacob Strässli, Vogt, und Wolff Büeller, Richter und Schätzer, betreffend Einzugsgebühren beim Zuzug von Hintersässen: 1) Wer sich künftig in Wolffartschwyl niederlässt, um daselbst zu wohnen soll dies nur mit Gutheissen der Äbtissin und der Dorfgenossen dürfen. 2) Sollte eine solche Person zugelassen sein, so muss sie Gulden 4 bar bezahlen, davon gehen 2 Gulden an das Kloster und 2 Gulden an die Dorfgenossen, wofür diese Brunnen, Stege und Wege im Dorf unterhalten müssen. 3) Auf seine Höfe darf das Kloster Lehenleute setzen ohne Einmischung der Dorfgenossen. Solche Lehenleute müssem die 4 Gulden nicht bezahlen.
Standort: Schachtel 560
Keine
Öffentlich
Nicht möglich
Regesten Willi: Bd. 2, Nr.509