Bedingungen für die Abtretung der Gerichtsherrlichkeit an die Magdenauer Gerichtsgemeinde
Bedingungen für die Abtretung der Gerichtsherrlichkeit an die Magdenauer Gerichtsgemeinde
[S 001/SS.22]
Dokument
1798.02.13
Dokument
analog
1
Regest bei D. Willi vorhanden; Kopie von Falk, bisherigem Gotteshausamtmann
Magdenau
Das Schreiben ist gerichtet an den Präsidenten einer loblichen Provizional-Regierung der Grafschaft Toggenburg à Liechtensteig.
Auf Ansuchen der Magdenauer Gerichtsgemeinde erklärt die Äbtissin und der Konvent von Magdenau, dass sie die Gerichtsherrlichkeit und die damit verbundenen Rechte abtreten, jedoch unter der Bedingung, a) dass dem Gotteshaus der Genuss des Gemeinde- und Landrechts verbleibe und, b) dass das Gotteshaus und dessen Konventualinnen all das Eigentum, das nicht mit der Gerichtsherrlichkeit verbunden ist, wie das aller andern im Gericht (verkünden?) Landleute gesichert und geschützt werde, c) dass das Gotteshaus von allen Beschwerden, welche die Gerichtsherrlichkeit veranlasst hat, entbunden sein solle.
Keine
Öffentlich
Nicht möglich
Regesten Willi: Bd. 2, Nr. 1382