Rechtsdienst
Title
Rechtsdienst
Stage
Fonds
Period of origin
1966-2014
Existenzzeitraum
1977 (ca.)-
Abkürzungen
RD TBA
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Für die Amtstätigkeit sind folgende Gesetze bedeutsam:
Bund:
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GschG, SR 814.20)
- Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (SR 721.100)
- Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01)
Kanton:
- Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (StrG, sGS 732.1)
- Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 (WBG, sGS 734.1)
- Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (GNG, sGS 751.1)
- Strassenverordnung vom 22. November 1988 (StrV, sGS 732.11)
- Wasserbauverordnung vom 10. November 2009 (WBV, sGS 734.11)
- Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 1998 (VKoG, sGS 731.2)
- Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen vom 24. November 1998 (VKoV, sGS 731.21)
- Ermächtigungsverordnung vom 4. Januar 2011 (ErmV, sGS 141.41):
a) Genehmigung der Teilstrassenpläne und der wasserbaulichen Massnahmen durch die Leitung Rechtsdienst des Tiefbauamtes
b) Bei der Wahrnehmung von Kompetenzen, welche dem Kantonsingenieur zustehen, ist der Rechtsdienst ebenfalls involviert
c) Ausübung der Rechte eines Klägers bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltrechts durch die Leitung Rechtsdienst des Tiefbauamtes
(Amts-)Leitung
Adolf Gmür
Behördengeschichte
Mitte 1961 nahm lic. iur. Niklaus Zäch bei der damaligen kantonalen Tiefbau- und Strassenverwaltung die Arbeit als juristischer Beamter auf. Im Staatskalender 1976-80 (Stand Mai 1977) erscheint Zäch erstmalig unter der Bezeichnung "Rechtsdienst". Mitte der 1980er Jahren wuchs der Rechtsdienst des Tiefbauamtes (RD TBA) auf seinen heutigen Bestand von fünf Juristen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Der Rechtsdienst TBA nimmt folgende Aufgaben / Kompetenzen wahr:
Leitung aller Rechtsmittelverfahren im Rahmen des Strassen- und Wasserbaurechts:
- Für Einsprachen bei Kantonsstrassen- und Kantonsgewässerprojekten bildet das Baudepartement die erste Rechtsmittelinstanz. Der RD TBA instruiert das Einspracheverfahren. Die Einsprachen gegen Landverlust oder -abtretungen kommen dabei v.a. von Privaten (Grundeigentümer, Anstösser, Landpächter), in einzelnen Fällen aber auch von Politischen Gemeinden oder von Ortsgemeinden.
- Bei Rekursen gegen Einspracheentscheide bei Gemeindestrassen- und Gemeindegewässerprojekten bildet das Baudepartement nach den Gemeindebehörden die zweite Rechtsmittelinstanz. Der RD TBA instruiert das Rekursverfahren.
In beiden Fällen haben die Rekurrenten die Möglichkeit, den Fall an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen.
Funktion als Koordinationsstelle im Tiefbauamt für Bewilligungsverfahren:
- Bei Bewilligungsverfahren mit Federführung beim RD TBA, namentlich bei Teilstrassenplänen (z.B. neue Quartierstrasse) und Wasserbauprojekten (z.B. Offenlegung eines Gewässers), erfolgt die Genehmigung durch den Leiter des RD TBA.
- Bei anderen Bewilligungsverfahren, die durch den RD TBA koordiniert werden (strassenpolizeiliche Bewilligungen und wasserbauliche Sondernutzungsbewilligungen) erfolgt die Bewilligung durch die verfügenden Abteilungen des TBA (d.h. konkret durch den Strasseninspektor und den Leiter der Sektion Wasserbau).
Rechtsberatung:
- Der RD TBA berät innerhalb des Tiefbauamtes bei rechtlichen Fragen und bearbeitet sämtliche Rechtsfragen bei Projekten (z.B. Sanierung der Zürcherstrasse in der Stadt St.Gallen, Umfahrungsprojekt Bütschwil).
- Zuhanden der Regierung erfolgt durch den RD TBA auch eine rechtliche Bearbeitung von departementsübergreifenden Themen (z.B. Beurteilung der Zulässigkeit von Enteignungen, Fragen der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei).
- Neben der Kantonsverwaltung und -regierung berät der RD TBA auch Gemeindebehörden, Bauverwalter von Gemeinden oder Private. Für umfassende Beratungen werden diese externen Partner allerdings an vewaltungsexterne Anwälte verwiesen.
Mitwirkung beim Strassenbauprogramm:
Alle vier Jahre wird vom Kantonsrat das Strassenbauprogramm erlassen. Die Gemeinden reichen dem Baudepartement hierfür ihre (Aus-)Bauwünsche ein. Im Anschluss verfasst eine Arbeitsgruppe des TBA einen rund 130seitigen Bericht (Botschaft) zuhanden der Regierung. Da ein grosser Rechtfertigungsbedarf für die Priorisierung der schliesslich berücksichtigten Wünsche besteht, werden die zurückgestellten Projekte in diesem Bericht ebenfalls thematisiert, d.h. die Botschaft bietet einen Überblick über sämtliche von den Gemeinden eingebrachten Projekte.
Verfahrensleitung und rechtliche Bearbeitung bei Enteignungsverfahren:
Über die Zulässigkeit von Enteignungsverfahren entscheidet vorgängig die Regierung; das Verwaltungsgericht bildet die erste Rechtsmittelinstanz.
Mitwirkung bei Rechtsetzungsverfahren:
Die Federführung bei Rechtsetzungsverfahren aus dem Bereich Tiefbau liegt i.d.R. beim Generalsekretariat des Baudepartements (z.B. beim Wasserbaugesetz). Der RD TBA wirkt bei diesen Verfahren allerdings mit und beteiligt sich auch im Rahmen von Vernehmlassungen bei Gesetzgebungsverfahren Dritter.
Administrative Strukturen
Organisatorisch bildet der Rechtsdienst eine bei den Zentralen Diensten des Tiefbauamtes angesiedelte Dienststelle. Sie umfasst insgesamt fünf Juristen und eine Sekretärin (Stand 2014). Die Dienststelle untersteht direkt dem Kantonsingenieur (Amtsleiter).
Parallelüberlieferungen
Amtsdruckschriften:
- Amtsbericht des Regierungrats (bis 2007) / Geschäftsbericht der Regierung (ab 2008): Die Amtsberichte 1979-1989 enthalten jeweils eine Rubrik zur Tätigkeit des Rechtsdienstes TBA. Die Berichte von 1990-2007 enthalten eine detaillierte Statistik über die vom Rechtsdienst TBA bearbeiteten Geschäfte (Angabe der Art der Geschäfte und des Verfahrensstands). Der seit 2008 publizierte, schlanke Geschäftsbericht der Regierung verzichtet auf die entsprechende Rubrik.
- St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP; Archivsignatur: ZA 087): In der inzwischen nur noch elektronisch publizierten Publikationsreihe werden Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung sowie Abhandlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen von kantonalen Behörden – darunter auch dem Rechtsdienst TBA – veröffentlicht.
- Juristische Mitteilungen des Baudepartementes (abgekürzt JuMi; Archivsignatur: ZA 395): In der viermal jährlich erscheinenden Publikation werden Entscheide verschiedener Rechtsmittelinstanzen aufgearbeitet, Praxisprobleme erörtet oder neue Rechtsnormen kommentiert. Die Entscheide werden häufig nur ausschnittweise, d.h. hinsichtlich der für das Praxisproblem relevanten Passage publiziert. In den 'Juristischen Mitteilungen' finden sich periodisch auch Beiträge bzw. Entscheide aus dem Rechtsdienst TBA (ca. 4-5 Fälle pro Jahr).
Regierung und Staatskanzlei:
- Protokolle und Akten der Regierung:
a) Die Einsprachen bei Kantonsstrassenprojekten werden von der Regierung und die Einsprachen bei Kantonsgewässerprojekten vom Baudepartement beurteilt.
b) Die Regierung entscheidet ebenfalls über die Zulässigkeit von Enteignungsverfahren.
c) Die Regierung erlässt die Botschaft zum Strassenbauprogramm zuhanden des Kantonsrats. Das rund 130seitige Dokument enthält u.a. Kartenausschnitte aus dem Geoportal, in denen die projektierten Vorhaben festgehalten sind.
- Staatskanzlei, Abteilung Recht und Legistik (Releg) / Ratsdienst / Sekretariat: Die Gesetzesmaterialien werden von der Staatskanzlei gesammelt; die Unterlagen aus der vorparlamentarischen Phase (u.a. die Entwürfe der jeweils federführenden Departemente) sind indes nur zum Teil in diese Sammlung integriert.
Das Sekretariat und der Ratsdienst sammeln und dokumentieren die Unterlagen der Regierung (RRBs inkl. zugehörige Akten) und des Kantonsrats.
Baudepartement:
- Generalsekretariat: Das GS BD erstellt einen jährlichen Controllingbericht über die Rechtsmittel.
Die vom Departementsvorsteher zuhanden des RD TBA unterzeichneten Rekursentscheide werden vom Generalsekretariat nicht gesammelt bzw. abgelegt und sind auch nicht in der Applikation INGE abgelegt.
- Abteilungen des Tiefbauamts:
a) Der Rechtsdienst TBA besorgt für alle Abteilungen und Dienststellen die Verfahrenskoordination bei Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren, ohne dass die Projektleitung (Federführung) beim RD TBA liegen muss. Dementsprechend kann grundsätzlich von einer hohen Parallelüberlieferung der Akten bei den Abteilungen des TBA ausgegangen werden.
b) Die Unterlagen zu den Enteignungsverfahren sind Teil der Projektdossiers der Dienststelle Grundstückgeschäfte des Tiefbauamtes.
c) Die – nur als PDF publizierte – TBA Qualitätsberichte enthalten statistische Angaben zu den Bewilligungsverfahren und zur Bearbeitung der Rechtsmittel.
d) Das Projektleiterhandbuch des Tiefbauamts ist für die Arbeit des Rechtsdienstes TBA zwar nicht zentral, der Dienst ist aber in den Prozessbeschrieben berücksichtigt.
- Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), Ortsplanung: Die Genehmigungen durch den Leiter Rechtsdienst TBA werden dem AREG zur koordinierten Eröffnung zugestellt.
Übrige Kantonsverwaltung:
- Schätzungskommission für Enteignungen: Die vom Regierungsrat gewählte Schätzungskommission umfasst zehn Mitglieder und verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern. Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten der Schätzungskommission können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
- Untersuchungsämter / Gebäudeversicherungsanstalt (GVA): Die Anzeigen des RD TBA, i.d.R. gegen Unbekannt, bei Sprayereien oder zerstörten Leitplanken finden Eingang in die entsprechenden Dossiers bei den Untersuchungsämtern. Gleichzeitig mit der Anzeigeerhebung wird der Schaden bei der GVA angemeldet und damit dort ebenfalls aktenkundig.
Gemeinden, Gerichte und Bund:
- Gemeinden: Der Rechtsdienst TBA dient einerseits als Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Gemeinden und andererseits als Beraterin bei Rechtsfragen aus seinem Zuständigkeitsbereich.
Die St.Galler Gemeinden sind gehalten, ihre Unterlagen gemäss der 'Fachtechnischen Richtlinie Nr. 1: Aufbewahrungsfristen für Unterlagen der St.Galler Gemeinden' zu bewirtschaften. Diese sieht für Baubewilligungen, Baugesuche und Bauordnungen eine dauernde Archivierung im Gemeindearchiv vor.
- Gerichte (Verwaltungsgericht, Kantonsgericht, Bundesgericht): Bei Rechtsmittelverfahren, die an das zuständige Gericht weitergezogen werden, wird der Rechtsdienst von den Gerichten angehört. Die Informationen der Rechtsmittelakten sind zu einem grossen Teil mit den Gerichtsdossiers kongruent, da sie ebendort einfliessen bzw. als Kopien vorliegen.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Rechtsdienst hat im Bereich der Rechtsmittel eine Entscheid- bzw. Aufsichtsfunktion, indem z.B. mit der Gutheissung eines Rekurses korrigierend in die Tätigkeit der vorgelagerten Gemeindebehörden eingegriffen werden kann. Als Koordinationsstelle des Tiefbauamtes für sämtliche Bewilligungsverfahren (in rechtlicher Hinsicht), aber auch mit ihren übrigen Tätigkeiten als "juristische Dienstleisterin" hat der Rechtsdienst TBA eine Scharnierfunktion. Weiter bedeutsam ist das potentielle Konfliktpotential des Zuständigkeitsbereichs Strassenbau, handelt es sich hierbei doch oft um Projekte mit hohem Finanzvolumen und einer erheblichen Flächenwirkung.
Zwar gibt es in den übrigen Ämtern des Baudepartementes – mit Ausnahme des Hochbauamtes – weitere Rechtsdienste oder zumindest weitere Juristinnen und Juristen. Neben der im Generalsekretariat des Baudepartements angesiedelten Rechtsabteilung instruiert aber nur noch der RD TBA Rechtsmittelverfahren.
Historische Kriterien
Die Rekurse als "Dokumente der Uneinigkeit" zwischen dem Staat und seinen Vertretern einerseits, und den Bürgerinnen und Bürgern andererseits, sind für die Geschichtswissenschaften grundsätzlich ein wichtiger Quellenkorpus und ergänzen den in der Verwaltung quantitativ dominierenden Normalfall. Je nach Rekursgegenstand fliessen offenkundig oder auch implizit Informationen über die Lebensumstände und Denkweise der Rekurrenten in die Akten mit ein.
Der Wert solcher Informationen muss für zeitgenössisches Aktenmaterial allerdings relativiert werden, da sich die Lebenswirklichkeit der Moderne über eine Vielzahl weiterer Quellen rekonstruieren lässt (u.a. mit Publikationen aus Presse, Politik, Wissenschaft etc.). Mit archivierten Dossiers liesse sich ggf. untersuchen, ob Gesetzesänderungen ihren Niederschlag in den Rechtsmittelverfahren finden, wobei sich diese Frage ggf. zumindest teilweise auch über die Statistik des Rechtsdienstes beantworten lässt.
Rechtliche Kriterien
Verstreicht bei Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird der Entscheid rechtskräftig. Obwohl für keine der am Streitfall beteiligten Parteien (unter Vorbehalt eines ausserordentlichen Rechtsmittels) darüber hinaus weitere Rechtsansprüche bestehen, dokumentieren die Rekursakten – staatspolitisch nicht unwesentlich – den ordnungsgemässen Ablauf des Rechtsverfahrens. Bei verstrichener Rechtsmittelfrist kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die Verfügung bzw. den Entscheid (und damit auch den rechtmässigen Ablauf des Verfahrens) akzeptieren.
Geschäfte mit Grundbuchrelevanz unterliegen, was Bearbeitung und Sicherung betrifft, einer ganzen Reihe von Rechtsnormen. Die Änderung diesbezüglicher Eigentümerverhältnisse wird damit bereits ausserhalb des Rechtsdienstes TBA mit hoher Verlässlichkeit dokumentiert.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Tiefbauamt (Rechtsdienst) vom 15. Dezember 2014:
- Einspracheakten zu Kantonsstrassen- und Kantonsgewässerprojekten, welche eine breite, d.h. kantonsweite mediale Resonanz erfahren haben: Dauernde Aufbewahrung
- Übrige Einspracheakten zu Kantonsstrassen- und Kantonsgewässerprojekten: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Rekursakten bei Gemeindestrassen- und Gemeindegewässerprojekten:
a) Rekursbegründung und -entscheid des Vorstehers Baudepartement: Dauernde Aufbewahrung
b) übrige Unterlagen: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Genehmigungen von Teilstrassenplänen, Gemeindestrassenplänen, Fuss-, Wander- und Radwegplänen, Wasserbauprojekte: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Strassenpolizeiliche Bewilligungen und wasserbauliche Sondernutzungsbewilligungen: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Unterlagen Rechtsberatung: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Sammeldossiers Strassenbauprogramm: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Unterlagen zu Enteignungsverfahren: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Erlassmaterialien zu Gesetzgebungsverfahren, bei denen a) der Rechtsdienst TBA die Federführung wahrnimmt und welche b) bis zur Null-Lesung entstanden sind: Dauernde Aufbewahrung
- Erlassmaterialien zu Gesetzgebungsverfahren ohne Federführung des Rechtsdienstes TBA: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
- Statistik Jahresabschlüsse (Genehmigungen, Bewilligungen, Rekurse und Einsprachen): Dauernde Aufbewahrung
- Liste der vom Rechtsdienst TBA federführend betreuten Geschäfte: Dauernde Aufbewahrung
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2044
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt