Unternehmen Autobahnbedingte Bodenverbesserung Gossau (1964-1979)
Titel
Unternehmen Autobahnbedingte Bodenverbesserung Gossau (1964-1979)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1958-1979
Existenzzeitraum
1964-1979 (ca.)
Geographische Angaben (Adresse)
Sitz des Unternehmens war Gossau SG.
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtsgrundlagen
Statuten für die autobahnbedingte Bodenverbesserung Gossau SG (Art.43 Abs.1 Ziff.3 EG zum ZGB); Richtlinien für die Subventionierung von landwirtschaftlichen Hochbauten des Meliorations- und Vermessungsamtes St.Gallen
(Amts-)Leitung
Der Präsident oder in dessen Verhinderung der Vizepräsident leitete die Grundeigentümerversammlung und die Kommissionssitzungen. Er überwachte sämtliche Gescäfte der Kommission und die Ausführung des Unternehmens. (Gründungspräsident war gemäss Statuten Traugott Hungerbühler.)
Behördengeschichte
Die autobahnbedingte Bodenverbesserung Gossau SG war 1964 gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft, Art. 30 - 34 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen, Art. 2 der Bodenverbesserungsverordnung des Bundesrates, Art. 125 ff. EG und Art. 2 EVD zum ZGB als ein Unternehmen des öffentlichen Rechts gegründet worden. Weitere Angaben zur Geschichte des Unternehmens gehen aus den abgelieferten Unterlagen hervor.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Aufgabe und Zweck des Unternehmens waren:
- die Ausscheidung der für den Bau der Nationalstrasse N 1 Wil - St. Gallen und ihrer Zufahrten und Nebenbauwerke notwendigen Bodenflächen und Milderung der durch diesen Verkehrsweg und dessen Nebenbauten zu befürchtenden Behinderungen für Bodennutzung und allgemeinen Verkehr.
- die Zusammenlegung der Grundstücke in Flur und Wald.
- eine klare Regelung der Dienstbarkeiten
- die Schaffung eines Wegnetzes für gute Bodennutzung in Flur und Wald.
- die Ausführung weiterer Verbesserungen, besonders der notwendigen Entwässerungen und Bachkorrektionen.
- der Unterhalt der für die Bodennutzung erstellten Anlagen.
- die Ausscheidung von für öffentliche Bedürfnisse notwendigen Bodenflächen.
Administrative Strukturen
Die Organe des Unternehmens waren: a) die Grundeigentümer b) die Ausführungskommission c) die Kontrollstelle d) die Schätzungskommission.
Mitgliedschaft: Mitglied wurde jeder Eigentümer, der Grundeigentum im Umgrenzungsgebiet hatte. Wer innerhalb dieses Gebietes ein Grundstück erwarb, wurde dadurch Mitglied des Unternehmens oder verlor die Mitgliedschaft mit dessen Veräusserung. Ausscheidende Mitglieder hatten keinerlei Ansprüche am Unternehmen.
Historische Kriterien
Dem Bau von Strassen kommt – insbesondere im Ringkanton St.Gallen – eine grosse Bedeutung zu. Historisch ist der Ausbau des Verkehrsnetzes und insbesondere von Autobahnen ein zentraler Faktor für das Zusammenwachsen der verkehrstechnisch höchst unterschiedlichen Regionen. Des Weiteren hat das Strassennetz, als substantieller Bestandteil des Verkehrsnetzes, eine zentrale wirtschaftliche Bedeutung. Gleichzeitig ist die Bereitstellung des benötigten Bodens und die damit einhergehende Abtretung von Bauland durch die Grundeigentümer (u.a. Landwirte) eine wichtige Vorbedingung zur Erstellung der Strasseninfrastruktur. Mit zunehmender Skepsis von Seiten der betroffenen Bevölkerung und von Umweltschutzbewegungen geriet der Strassenbau zudem in den Fokus von politischen Auseinandersetzungen.
Vereinbarung
keine
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2009
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt