Auszug aus dem Libell von Werdenberg: Ordnung von 1653, Beschluss von 1666 und Landesrecht von 1639
Auszug aus dem Libell von Werdenberg: Ordnung von 1653, Beschluss von 1666 und Landesrecht von 1639
AA 3 B 9
Dokument
1663.07.29
Buch
Ausszug ussem Libell zu Werdenberg geschriben den 29. Jullius Ao 1663 durch mich Johannes Zockus [Zogg] Buchssensis
analog
1
Aufzeichnung, Heft (12 Doppelblätter). fol. 1r–10v: Nachtrag im Landbuch von Werdenberg, Landlibell oder Ordnung (22.09.1653) Die Abgeordneten von Werdenberg, Landvogt Paul Fluri und Landeshauptmann Niklaus Engeler, beschweren sich über Artikel 11 im Landbuch. Landammann und Rat von Glarus heben den Erbrechtsartikel auf und bestimmen, dass beim Tod eines kinderlosen Geschwisters die Kinder eines Bruders oder einer Schwester erben können, auch wenn diese bereits verstorben sind. Diese Erbfolge erstreckt sich jedoch nur auf Geschwister und deren Kinder. Die Gewährleistung bei Mängel beim Verkauf von Vieh soll im Inland 1 Jahr und 1 Tag gelten. Bei Verkäufen ins Ausland soll das Gegenrecht gelten. 14 Tage vor und nach den drei Hochfesten dürfen keine Ganten, Pfändungen und Schätzungen durchgeführt werden. fol. 11r–v: Nachtrag im Landbuch von Werdenberg betreffend den Erbrechtsartikel Nr. 11, Verkauf von Vieh und Fristen vor den drei Hochfesten (12.06.1666) Abgeordnete von Werdenberg kommen mit der Bitte nach Glarus, ihnen einige Artikel, die sie aufgrund zahlreicher Missstände aufgestellt haben, durchzugehen und zu bestätigen. Landammann und Landrat von Glarus kommen der Bitte nach und bestätigen das Libell mit 20 Artikeln. fol.12r–23v: Landbuch von Werdenberg (Landesrecht) (06.06.1639) Die Bewohnerschaft von Werdenberg ersucht Glarus, ihnen das neue Landbuch, das Landvogt Jakob Feldmann zusammen mit den Amtleuten und Herrschaftsleuten erneuert hat, zu verbessern, zu erläutern und zu bestätigen. Das alte Landbuch war unverständlich und unleserlich geworden, weshalb viele Streitigkeiten entstanden sind. Glarus bestätigt das neue Landbuch, das 58 Artikel zum Erbrecht, Schuldrecht, Eigentumsrecht, Zugrecht, Nachbarrecht, Wegrecht, zur Aufnahme von Hintersassen, zum Stellen von Kundschaften (Zeugen) etc. enthält.
Umschlag, Papier. Eingang: 2011, Geschenk von Jakob Schlegel-Furter 2013 restauriert von Martin Strebel.
Staatsarchiv
Archivmitarbeiter/-innen
Uneingeschränkt