Rheinunternehmen
Title
Rheinunternehmen
Stage
Fonds
Period of origin
1831-2007
Existenzzeitraum
1862-
Synonyme
Rheinkorrektionsunternehmen
Abkürzungen
RU
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Internationale Rheinregulierung IRR
Zuständiges Departement: BD
Geographische Angaben (Adresse)
Rheinbaustrasse 2, 9443 Widnau
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
Auswahl:
- Rheingesetz vom 18. Juni 1987 (sGS 734.21)
- Wasserwehrverordnung vom 23. November 1993 (sGS 734.211)
- Vertragliche Vereinbarungen mit dem Zweckverband Rheintaler Binnenkanalunternehmen (RBK), wonach "das RU im Auftrag den ordentlichen Unterhalt, die Überwachung und das Rechnungswesen abwickelt" (JB 2002, S. 13) sowie analog mit dem Werdenberger Binnenkanalunternehmen (WBK)
- Diverse Bundesgesetze, u.a. über den Wasserbau (SR 721.100), die Fischerei (SR 932.0), den Gewässerschutz (SR 814.20), den Natur- und Heimatschutz (SR 451.0)
- RRB 2007/340 vom 8. Mai 2007 betr. Rheinunternehmen, Organisation und Zuständigkeiten
(Amts-)Leitung
Kurt Köppel
Behördengeschichte
Wasserbau und Hochwasserschutz stellen im Alpenrheintal für Bevölkerung und Staat eine ständige Herausforderung mit langer Geschichte und von bleibender Aktualität bis in die Gegenwart dar. Im 1803 gegründeten Kanton lag die diesbezügliche administrative Zuständigkeit vorerst beim Strassen- und Wasserbauinspektor des Baudepartements (BD). Im Gefolge der Inkraftsetzung des ersten Rheingesetzes (1859) wurde dann im Jahr 1862 neu die Stelle eines "Oberingenieurs der Rheinkorrektion" geschaffen, ebenfalls angesiedelt im BD. Dieser hatte sich fortan den spezifischen Belangen der Rheinregulierung anzunehmen und war insbesondere für Planung und Ausführung sämtlicher damit zusammenhängender technischer Arbeiten zuständig. Daraus entwickelte sich im Laufe der Zeit mit der Abteilung Rheinbau im Amt für Wasser- und Energiewirtschaft (später: im Tiefbauamt) eine eigenständige Verwaltungseinheit des BD, der die Aufgaben des sog. Rheinkorrektionsunternehmens (kurz: Rheinunternehmen) übertragen waren.
Eine gewichtige Veränderung erfuhr das Rheinunternehmen im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts, indem es mit Erlass des Rheingesetzes vom 18. Juni 1987 (sGS 734.21) zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mutierte. In administrativer Hinsicht blieb es allerdings weiterhin dem Baudepartement unterstellt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Nebst den üblichen internen Führungs- und Administrativfunktionen nimmt das Rheinunternehmen namentlich folgende Aufgaben wahr:
1. Aufrechterhalten des Hochwasserschutzes durch Überwachung und Unterhalt der Gewässer, Bauten und Einrichtungen am Rhein von Bad Ragaz bis St.Margrethen sowie am Alten Rhein von St.Margrethen bis zum Bodensee und bei Diepoldsau. Dabei führt das Rheinunternehmen auf dem Abschnitt der Internationalen Rheinstrecke (Illmündung bis Bodensee) die erforderlichen Unterhaltsarbeiten im Auftrag der Internationalen Rheinregulierung (IRR) aus. Die der IRR unterstellte schweizerische Rheinbauleitung (Bauleitung St.Gallen) beschäftigt nämlich zur Wahrnehmung der ihr zugeteilten wasserbaulichen Aufgaben kein eigenes Personal, sondern beauftragt dazu in der Regel das Rheinunternehmen. Dies betrifft in erster Linie routinemässig stattfindende Unterhaltsarbeiten (z.B. an Uferböschungen, Wegen) sowie punktuell notwendige Instandhaltungsarbeiten (v.a. an Dämmen und Wuhren). Eigentliche Bauprojekte hingegen führt das Rheinunternehmen heute im Unterschied zur Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Rheingesetzes von 1987, als es zu diesem Zweck mehrere Hundert Leute beschäftigte, nur noch sehr selten aus. Der Hauptgrund liegt darin, dass solche Vorhaben in den meisten Fällen ein deutlich grösseres Volumen besitzen, das die Kapazitäten des Rheinunternehmens deutlich übersteigt, und deshalb in der Regel an spezialisierte Grossunternehmen aus der Privatwirtschaft vergeben werden.
2. Sicherstellung der Wasserwehrorganisation und -koordination am Rhein von Bad Ragaz bis Thal: Ausbildung der Wasserwehren der politischen Gemeinden, Organisation eines funktionierenden Alarmsystems, Koordination von Einsätzen
3. Bau- und Unterhaltsarbeiten für Dritte, insbesondere für den Zweckverband Rheintaler Binnenkanalunternehmen RBK (Unterhalt des Rheintaler Binnenkanals) und das Werdenberger Binnenkanalunternehmens WBK (Unterhalt des Werdenberger Binnenkanals), für Gemeinden (z.B. Revitalisierungen von Bächen) und Private (z.B. kleine Bauaufträge)
4. Verwaltung des Grundeigentums des Rheinunternehmens sowie der unternehmenseigenen Regiebetriebe (Werkhöfe Widnau und Trübbach, Materialaufbereitung/Deponie Rüthi, Hafen am Rheinspitz) inkl. zugehöriger Maschinenpark.
Administrative Strukturen
Organisation und Zuständigkeiten (Stand Juli 2011):
- Führung: Die operative Geschäftsführung des Rheinunternehmens liegt beim Rheinbauleiter, die strategische Verantwortung beim Vorsteher des Baudepartements. Die Gesamtregierung ist zuständig für die Aufsicht, genehmigt Globalbudget und Jahresrechnung und ernennt eine beratende Kommission, die sich aus einem aussenstehenden Ingenieur, Vertretungen der betroffenen politischen Gemeinden sowie des Natur- und Landschaftsschutzes zusammensetzt.
- Interne Organisation: Neben der Leitung mit angegliederter Kanzlei und technischem Büro besteht das Rheinunternehmen aus den beiden Baugruppen Nord (Standort Widnau) und Süd (Standort Trübbach) und beschäftigt rund 20 Mitarbeitende.
- Finanzen: Das Rheinunternehmen verfügt über ein Globalbudget. Die jährlichen Ausgabenüberschüsse tragen der Staat zu 75% bzw. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet des Rheins zu 25%. Die Rechnung wird über den sog. Rheinfonds ausgeglichen.
Parallelüberlieferungen
Akten:
- Aufgrund der oben beschriebenen Kompetenzverteilung finden sich die wichtigsten Unterlagen rechtlicher, organisatorischer sowie strategischer Natur auch in der Aktenüberlieferung von Parlament, Regierung sowie der Leitung des Baudepartements.
- Für Geschäfte im Auftrag der Internationalen Rheinregulierung (IRR) ist von einer erheblichen Parallelüberlieferung bei deren zuständigen Organen auszugehen, wobei aufgrund der langjährigen Personalunion zwischen dem schweizerischen und st.gallischen Rheinbauleiter in der Altaktenablage des BD-Tiefbauamts partiell eine Gemengelage zwischen IRR-Akten und solchen des Rheinunternehmens besteht.
- Mindestens die wichtigsten Unterlagen zu Arbeiten für Dritte sind auch bei der jeweiligen Auftraggeberschaft zu erwarten.
- Eine bezüglich Bedeutung, Umfang und archivischer Sicherung mehrheitlich unbestimmte Parallelüberlieferung besteht ausserdem: bei der Internationale Regierungskommission Alpenrhein (IRKA; Gremium zur Beratung grenzüberschreitender Fragen zum Alpenrhein) und bei der Internationalen Wasserwehr am Alpenrhein (IWWA; grenzüberschreitendes Koordinationsorgan für den Bereich Wasserwehr); bei den für den Rheinbau zuständigen Dienststellen in den Verwaltungen des Landes Vorarlberg (Wasserwirtschaftsamt), des Fürstentums Liechtenstein (Amt für Bevölkerungsschutz) sowie des Kantons Graubünden (Tiefbauamt); für Unterlagen zu Revitalisierungsprojekten bei den für den Bereich Naturschutz und Wasserbau zuständigen Stellen von Bund (Bundesamt für Umwelt) und Kanton (VD-Amt für Natur, Jagd und Fischerei; Wasserbau); beim Zweckverband Rheintaler Binnenkanalunternehmen (RBK) und beim Werdenberger Binnenkanalunternehmen (WBK); bei den Gemeinden im Rheinperimeter-Gebiet.
Amtsdruckschriften:
- Der Amtsbericht der Regierung (ZA 003) resümierte in den Abschnitten Wasserbau bzw. Rheinbau bis 2007 jährlich die wichtigsten Tätigkeitsschwerpunkte des Rheinunternehmens, dazu in summarischer Form ausgewählte Ergebnisse der Messungen der Abflussmengen sowie der periodisch durchgeführten Rheinsohleaufnahmen. Mit der per 2008 erfolgten Umstellung auf die neue Form der Geschäftsberichte (ZA 437) ist diese Quelle allerdings entfallen.
- Die Jahresberichte der St.Gallischen Rheinkorrektion sind bis 1931 Teil der Archivabteilung Kantonsarchiv (KA R.68 B 40); danach siehe unter ZA sowie
- Die im Auftrag der Internationalen Rheinregulierung geleisteten Arbeiten fliessen, allerdings nur in sehr rudimentärer Form, ein in die jährlichen Tätigkeitsberichte der IRR (ZA 062), für Aufträge im Kontext des "Entwicklungskonzepts Alpenrhein" zudem in das seit 2002 von der IRR und der Internationalen Regierungskommission Alpenrhein IRKA gemeinsam herausgegebene Infobulletin "Zukunft Alpenrhein" (ZA 409).
- Die jährlich erhobenen Messungen der Abflussmengen und Pegelstände sind publiziert in den Hydrologischen Jahrbüchern des Kantons St.Gallen (ZA 404, ab 1988) bzw. der Schweizerischen Landeshydrologie (Kantonsbibliothek Vadiana VXHA 138/1.3).
Fachspezifische Grundlagenliteratur (Auswahl):
- Eidgenössisches Hydrometrisches Bureau (Hg.): Die Entwicklung der Hydrometrie in der Schweiz, Bern 1907 (Bibliothek StASG B IV 998)
- Adolf von Salis (Schweizerischer Ober-Bauinspektor): Das Schweizerische Wasserbauwesen. Organisation, Leistungen und Bausysteme, Bern 1883 (Bibliothek StASG B IV 65A)
- Schweizerischer Wasserwirtschaftsverband: Führer durch die schweizerische Wasserwirtschaft. I. Band: Allgemeines und Technik. II. Band: Wirtschaftliches, Rechtliches und Organisation, Zürich 1921 (Bibliothek StASG)
- Schweizerischer Wasserwirtschaftsverband: Führer durch die schweizerische Wasser- und Elektrizitätswirtschaft. I. Band: Gesetzgebung und Organisation. II. Band: Grundlagen, Beschreibungen, Statistik, Zürich 1949 (Bibliothek StASG)
- Eidgenössisches Oberbauinspektorat: Die Wildbachverbauungen in der Schweiz, Bern 1890-1892 (Bibliothek StASG B IV 910)
- D. Fehr (Stadt-Geometer, Zürich): Über die Ausführung der technischen Arbeiten bei Güterzusammenlegungen und Feldbereinigungen, Bern 1897 (Bibliothek StASG)
- C. Schuler (kantonaler Kulturingenieur): Bericht über die kulturtechnischen Arbeiten im Kanton St.Gallen in den Jahren 1884 bis und mit 1906, Bern 1907 (StASG ZA 056)
- Schweizerischer Landwirtschaftlicher Verein (Hg.): Kopp's Anleitung zur Drainage (5. Auflage), Frauenfeld 1911 (Bibliothek StASG)
- J. Schwarzenbach (Kulturingenieur und Grundbuchgeometer, Zürich): Die Meliorationen (Bodenverbesserungen. Anleitung für praktische Landwirte, landwirtschaftliche Schulen und Kurse, sowie für Draineure und Techniker, Frauenfeld 1922 (Bibliothek StASG H 1926)
Historische Fachliteratur (Auswahl):
- Markus Kaiser: Alpenrhein und Landschaftswandel, in: Sankt-Galler Geschichte 2003, Bd. 6, S. 125-142 (Bibliothek StASG BDF 022).
- Hans Jakob Reich: Bodenverbesserungen und Landschaftswandel im Werdenberg, in: Werdenberger Jahrbuch 1996 (9. Jahrgang), S. 51-91.
- Internationale Rheinregulierung (Hrsg.): Der Alpenrhein und seine Regulierung. Internationale Rheinregulierung 1892-1992, Rorschach 1992 (Bibliothek StASG US 003).
- Frank Klötzli et al.: Der Rhein – Lebensader einer Region (Neujahrsblatt der Naturforschenden Gesellschaft Zürich, Jg. 2006), Alpnach Dorf 2005 (Bibliothek StASG WFj 001).
Internet:
Für einen aktuellen Kurzüberblick zu Aufgaben und Tätigkeit des Rheinunternehmens siehe auch www.rheinunternehmen.ch [Stand: 08.08.2011].
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Rechtlich konzipiert als Anstalt des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit und von den Aufgaben her hauptsächlich mit Tätigkeiten ausführender Natur beschäftigt, ist das Rheinunternehmen eher am Rande des kantonal-staatlichen Aufgabengefüges angesiedelt. Dieser Befund wird allerdings ein Stück weit relativiert durch die wichtige Funktion, welche das Rheinunternehmen für Mensch und Infrastruktur, Gesellschaft und Wirtschaft im St.Galler Rheintal ausübt, indem es wesentlich beiträgt zur Aufrechterhaltung der Hochwassersicherheit im betroffenen Gebiet.
Historische Kriterien
Für die Landschafts- und Umweltgeschichte kommt ausgewählten Unterlagentypen des Rheinunternehmens eine hohe Bedeutung zu. Dies gilt speziell für Unterlagen, welche den Landschaftswandel auf regionaler (Meliorationsprojekte, Giessenbäche, Veränderungen von Flussmorphologie und zugehöriger Ökosysteme) und lokaler Ebene (Bachverbauungen) oder aber herausragende Schadenereignisse (Hochwasser) dokumentieren. Dazu zählen insbesondere auch die zeitlich weit zurückreichenden Sammlungen von Karten-, Plan- und Bildmaterial.
Für Hydrologie und Klimageschichte können zudem die Resultate der verschiedenen hydrographischen Messungen von Interesse sein und ist deshalb die Überlieferung der diesbezüglich relevanten Unterlagen sicherzustellen (langfristige Veränderungen von Grundwasserspiegel oder Rheinsohle).
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
- Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens: Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1).
- Personaldossiers: Aufbewahrung bis 10 Jahre nach Austritt aus dem Dienstverhältnis (in Anlehnung an die Verjährungsfristen nach Art. 24 der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996 (sGS 143.2) sowie in Verbindung mit Art. 127 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220)).
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
- Für Projektdossiers zu Umbau- und Sanierungsarbeiten oder jedenfalls für die darin in der Regel als feste Bestandteile enthaltenen Pläne und technischen Berichte besteht seitens des Aktenproduzenten ein langfristiger Rückgriffsbedarf, der sich nach der durchschnittlichen Lebensdauer der betroffenen Bauten richtet; im Einzelfall kann sich dieser Bedarf auf bis zu 50 oder 60 Jahre erstrecken.
- Ebenso tragen die genannten Dossiers gleich wie sämtliche Unterlagen zur Wasserwehrorganisation in einem bezüglich Schadenpotential äusserst sensiblen Bereich (Hochwassersicherheit im St.Galler Rheintal) zur Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des staatlichen Handelns bei.
- Grundstückverträge: Im Sinne der Rechtssicherheit und Interessewahrung des Staates besteht die Notwendigkeit zur Aufbewahrung während der Vertragsdauer; darüber hinaus aber ohne jegliche rechtliche Bedeutung.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Rheinunternehmen vom November 2011:
Leitung/Administration
- Jahresberichte/Jahresrechnungen: Dauernde Aufbewahrung (jährliche Ablieferung in 2 Ex. an die Amtsdruckschriftensammlung des Staatsarchivs)
- Rechnungswesen/Buchhaltung, Belege: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Personaldossiers: Vernichtung (10 Jahre nach Austritt aus dem Dienstverhältnis)
- Korrespondenz mit Behörden, Körperschaften und Partnern: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Beratende Kommission (BKRU):Jahresberichte, Protokolle: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Sammlungen von Karten-, Plan- und Bildmaterial: Angebotspflicht (zur differenzierten Bewertung im Staatsarchiv)
Hochwasserschutz
- Überwachung: Quer- und Längenprofilaufnahmen, Geschiebebilanzen: Dauernde Aufbewahrung
- Unterhaltsarbeiten (i.e.S.): Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Umbau- und Sanierungsarbeiten: Projektdossiers: Dauernde Aufbewahrung
- Gewässerkorrektionen und Wildbachverbauungen: Dauernde Aufbewahrung
Wasserwehrorganisation
- Organisation, Ausbildungswesen, Einsatzdokumentationen: Dauernde Aufbewahrung
Arbeiten für Dritte
- Hydrometrische Messungen: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Rheintaler Binnenkanal: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Werdenberger Binnenkanal: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Revitalisierungen: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Weitere Arbeiten für Dritte: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
Grundeigentum und Regiebetriebe des Rheinunternehmens
- Grundstückwesen: Karteien, Register: Dauernde Aufbewahrung
- Grundstückwesen: Verträge: Vernichtung (nach Ablauf der Vertragsdauer)
- Grundstückwesen: Dossiers: Vernichtung (nach Ablauf der Vertragsdauer)
- Werkhöfe, Steinbrüche und landwirtschaftliche Siedlungen: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Betriebseigene Maschinen und Fuhrpark: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2037
Authorisation
Staatsarchiv
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