Internationale Rheinregulierung (IRR)
Title
Internationale Rheinregulierung (IRR)
Stage
Fonds
Period of origin
1882-1991
Existenzzeitraum
1892-
Synonyme
Gemeinsame Rheinkommission
Abkürzungen
IRR
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Rheinunternehmen (siehe Registerkarte Verweise)
Geographische Angaben (Adresse)
Parkstrasse 12, 9430 St.Margrethen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
Die zentrale rechtliche Grundlage für die Internationale Rheinregulierung (IRR) bilden die insgesamt drei Staatsverträge, die seit 1892 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossen worden sind:
• Staatsvertrag vom 30. Dezember 1892 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die Regulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee (SR 0.721.191.631)
• Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee vom 19. November 1924 (SR 0.721.191.632)
• Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee vom 10. April 1954 (SR 0.721.191.633).
Ein vierter Staatsvertrag ist in Vorbereitung.
Als IRR-interne Richtlinien von nachgelagerter Bedeutung sind die folgenden Dokumente zu nennen:
• Geschäftsordnung der Gemeinsamen Rheinkommission vom 26. Juni 1990
• Dienstvorschrift für die Bauleitungen der Internationalen Rheinregulierung vom 6. November 2001
• Vorschriften betreffend das Rechnungswesen, die Buchführung und das Zahlungswesen bei der Internationalen Rheinregulierung vom 6. November 2001
(Amts-)Leitung
Gemeinsame Rheinkommission
Behördengeschichte
Hochwasserschutz und Wasserbau stellen im Alpenrheintal eine Herausforderung mit jahrhundertealter Geschichte und von bleibender Aktualität bis in die Gegenwart dar, bei der die Schweiz und Österreich gleichermassen betroffen und damit auch gefordert sind. Die ersten gemeinsamen Bestrebungen der beiden Länder zur Behebung oder wenigstens Eindämmung der sogenannten "Rhein-Not", der Gefahr regelmässig auftretender Überschwemmungen, gingen auf die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück. Aufgrund von Interessenkonflikten und Meinungsverschiedenheiten unter den Fachleuten konnte aber lange Zeit kein Konsens über das zu wählende Vorgehen erreicht werden. Erst im Jahr 1871, unter dem Eindruck der verheerenden Überschwemmungen von 1868, wurde ein Präliminar-Vertrag über die Durchführung des Fussacher und des Diepoldsauer Durchstichs unterzeichnet. Weitere schwere Überschwemmungen in den Jahren 1888 und 1890 beförderten den Abschluss des ersten Staatsvertrags von 1892, mit dem auch die Internationale Rheinregulierung als Behörde ins Leben gerufen wurde. Dieser erste Staatsvertrag, dem in den Jahren 1924 und 1954 noch zwei weitere folgten, bildet bis heute die zentrale Grundlage für die Regulierung des Rheinlaufs zwischen der Illmündung und dem Bodensee, der so genannten Internationalen Rheinstrecke. Dieses aufwändige Gemeinschaftswerk ist nach wie vor nicht vollständig abgeschlossen. Nach dem Bau der beiden Durchstiche (Fussacher Durchstich 1895-1900 und Diepoldsauer Durchstich 1909-1923) und dem Umbau des Mittelgerinnes bleibt noch die Fertigstellung der Mündungsbauwerke im Bodensee (Vorstreckungsprojekt).
Im Herbst 2011 erfolgte der Startschuss zum Projekt "Zukunft Alpenrhein", welches als doppeltes Ziel die weitere Erhöhung der Hochwassersicherheit und die ökologische Aufwertung der Flusslandschaft entlang des Alpenrheins anstrebt. Die geplante Bauzeit beträgt rund 20 Jahre, der Baubeginn ist für das Jahr 2017 vorgesehen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Aufgaben der IRR umfassen den Umbau und die Instandhaltung der Internationalen Rheinstrecke (Illmündung bis Bodensee) und die Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstichs auf dem Schuttkegel im Bodensee. Beide Staaten sind gleichermassen für die Bauarbeiten verantwortlich. Die Kosten der gemeinsamen Werke werden zu gleichen Teilen getragen. Als weitere Aufgabe der IRR kommt die Endgestaltung des Alten Rhein von St.Margrethen bzw. Höchst bis zur Mündung in den Bodensee hinzu. Die Kosten für dieses Vorhaben werden allein von der Schweiz getragen.
Das für die Baumassnahmen notwendige Material stammt aus den betriebseigenen Steinbrüchen, von denen heute allerdings nur noch der Steinbruch Kadelberg bei Koblach in Betrieb ist. Für den Transport dient seit über 100 Jahren eine Dienstbahn, die entlang des Hochwasserdamms zirkuliert.
Administrative Strukturen
Die Führung der Internationalen Rheinregulierung obliegt der Gemeinsamen Rheinkommission mit Sitz in St.Margrethen (Zentralbüro). Sie besteht aus zwei Vertretern der Republik Österreich sowie je einem Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons St.Gallen. Das Zentralbüro erledigt als Verwaltungsorgan die Geschäfte der Gemeinsamen Rheinkommission (GRK), insbesondere organisatorische Aufgaben sowie die Rechnungs- und Buchführung.
Mit der Durchführung der Bauarbeiten sind die österreichische und die schweizerische Rheinbauleitung betraut. Die österreichische Rheinbauleitung ist für die notwendigen Instandhaltungsmassnahmen an den Hochwasserdämmen auf der österreichischen Seite sowie die Weiterführung der Vorstreckung verantwortlich. Die Arbeiten werden unter Aufsicht des österreichischen Rheinbauleiters durch den Flussbauhof des Landes Vorarlberg erledigt. Auf der schweizerischen Seite sind im Wesentlichen Unterhaltsmassnahmen erforderlich. Die entsprechenden Arbeiten werden vom Rheinunternehmen St.Gallen im Auftrag der Schweizer Rheinbauleitung durchgeführt. Das Rheinunternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit eigener Rechtspersönlichkeit; in administrativer Hinsicht ist es ins kantonale Baudepartement eingegliedert.
Parallelüberlieferungen
Amtsdruckschriften
In der Amtsdruckschriftensammlung liegen weitgehend vollständige Serien der Jahresberichte und der Protokolle der Gemeinsamen Rheinkommission vor (ZA 062 und ZA 063). Diese beinhalten im umfangreichen Beilageteil jeweils auch die Jahresrechnung sowie die Darstellung ausgewählter hydrometrischer und wasserbaulicher Messgrössen (Abflussmengen, Geschiebebilanzen u.a). Ergänzend sei verwiesen auf:
• Der Amtsbericht der Regierung (ZA 003) resümierte in den Abschnitten Wasserbau bzw. Rheinbau bis 2007 jährlich in summarischer Form ausgewählte Ergebnisse der Messungen der Abflussmengen sowie der periodisch durchgeführten Rheinsohleaufnahmen. Mit der per 2008 erfolgten Umstellung auf die neue Form der Geschäftsberichte (ZA 437) ist diese Quelle allerdings entfallen.
• Die jährlich erhobenen Messungen der Abflussmengen und Pegelstände sind publiziert in den Hydrologischen Jahrbüchern des Kantons St.Gallen (ZA 404, ab 1988) bzw. der Schweizerischen Landeshydrologie (Kantonsbibliothek Vadiana VXHA 138/1.3).
• Infomappe IRR: Die von der IRR selber herausgegebene Infomappe enthält u.a. eine Kurzbroschüre zu Geschichte, Organisation und Stand der Rheinregulierung.
Akten (inkl. Karten und Pläne)
Für den Zeitraum vor 1931 sind die von der IRR stammenden Unterlagen grossmehrheitlich in die diesbezüglichen Rubriken der Pertinenzablage des Staatsarchivs (Abteilung KA), eingeflossen (siehe v.a. Rubrik KA R.68: Rheinbau), wo sie sich mit Unterlagen anderweitiger Provenienz (Rheinunternehmen, Wasserbauinspektorat usw.) vermischten. Aus der Zeit ab 1931 (Provenienzarchiv) enthält das Bücherarchiv zeitlich begrenzte Serien der Spezialbücher (Konto-Bücher) (A 20/095) bzw. der Copie de lettres der Rheinbauleitung (A 20/097). Im Aktenteil des Neuen Archivs beschränkt sich die bisherige Überlieferung auf zwei Bestände der Rheinbauleitung, nämlich A 100 (darin u.a. Verzeichnisse der Bauvorhaben und Bauverträge; Berichte und Expertisen betr. Hochwasserschutz) und A 273 (darin u.a. Pegelstandsmessungen, 1936-1963). Besonders hinzuweisen ist ferner auf die reichhaltige Sammlung der Karten und Pläne (KP) zum Rheinbau, die bis ins 17. Jahrhundert zurückreicht.
Die wichtigsten Unterlagen rechtlicher, strategischer und finanzieller Natur finden sich zudem auch in der Aktenüberlieferung von Parlament, Regierung sowie der Leitung des Baudepartements. Eine Parallelüberlieferung erheblichen Umfangs besteht zudem beim BD-Tiefbauamt (Abteilung Gewässer) und beim Rheinunternehmen, wobei aufgrund der langjährigen Personalunion zwischen dem schweizerischen und dem st.gallischen Rheinbauleiter in der Altaktenablage des Tiefbauamts partiell eine Gemengelage zwischen IRR-Akten und solchen des Rheinunternehmens besteht.
Parallelüberlieferung bei Behörden und Dienststellen ausserhalb des Kantons:
• bei den für den Rheinbau zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung (Bundesamt für Wasserwirtschaft) bzw. über das Schweizerische Bundesarchiv Bern sowie in den Verwaltungen bzw. Archiven des Landes Vorarlberg (Wasserwirtschaftsamt), des Fürstentums Liechtenstein (Amt für Bevölkerungsschutz) sowie des Kantons Graubünden (Tiefbauamt).
• bei der Internationale Regierungskommission Alpenrhein (IRKA; Gremium zur Beratung grenzüberschreitender Fragen zum Alpenrhein).
Fachliteratur (Auswahl)
• Markus Kaiser: Alpenrhein und Landschaftswandel, in: Sankt-Galler Geschichte 2003, Bd. 6, S. 125-142 (Bibliothek StASG BDF 022).
• Historisch-Heimatkundliche Vereinigung Werdenberg (Hrsg.): Werdenberger Jahrbuch 1990 (Schwerpunktthema: Der Rhein). Buchs 1989 (Bibliothek StASG P 4361)
• Internationale Rheinregulierung (Hrsg.): Der Alpenrhein und seine Regulierung. Internationale Rheinregulierung 1892-1992, Rorschach 1992 (Bibliothek StASG US 003).
• Frank Klötzli et al.: Der Rhein – Lebensader einer Region (Neujahrsblatt der Naturforschenden Gesellschaft Zürich, Jg. 2006), Alpnach Dorf 2005 (Bibliothek StASG WFj 001).
Internet/Intranet-Auftritt der Dienststelle
Für einen Überblick zu Geschichte, Aufgaben und Organisation der IRR siehe auch http://www.rheinregulierung.org [Stand: 19.12.2011].
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Bei der Rheinregulierung handelt es sich um "das gewaltigste Bauwerk des Industriezeitalters im Kanton St.Gallen" und eines der grössten Wasserbauvorhaben in der Geschichte der Schweiz überhaupt, welches im Alpenrheintal beidseitig des Flusses das Schicksal von Mensch und Infrastruktur, Gesellschaft und Wirtschaft seit Ende des 19. Jahrhunderts nachhaltig geprägt hat. Entsprechend kann die Bedeutung der IRR und ihrer Aufgaben für die betroffene Region, aber auch weit darüber kaum hoch genug eingeschätzt werden.
Rechtlich handelt es sich bei der IRR um ein interstaatliches Gebilde, das auch finanziell hauptsächlich von den beiden Vertragsstaaten, der Schweiz und der Republik Österreich, getragen wird. Dennoch war der Kanton St.Gallen von Beginn an ganz wesentlich an der Rheinregulierung beteiligt. Dies gilt für die Vorgeschichte des Projekts bis hin zum grundlegenden ersten Staatsvertrag von 1892, die in entscheidendem Masse von der Initiative und dem Wirken st.gallischer Exponenten mitgeprägt wurde , ebenso wie für die operative Ausführung der notwendigen Arbeiten, die auf schweizerischer Seite in der Verantwortung kantonaler Organe steht (Rheinunternehmen). Die hohe Bedeutung des Kantons St.Gallen in und für die IRR kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass er in dessen Führungsorgan, der vierköpfigen Rheinkommission, traditionellerweise einen der beiden Sitze innehat, welche der Schweiz zustehen.
Historische Kriterien
Aus wissenschaftlich-historischer Sicht sind die Unterlagen der IRR vor allem in Bezug auf Fragen rund um das Spannungsfeld zwischen Zivilisation und Natur interessant. Relevant ist dabei einerseits das Thema Hochwasserschutz, die Hauptaufgabe der IRR, andererseits dokumentieren die zahlreichen Messdaten und Pläne (u. a. Wasser- und Geschiebemessungen, Sohlenquerprofile) sowie das vielfältige Karten- und Bildmaterial langfristige Umweltveränderungen. Die Hochwasserkatastrophen Ende des 19. Jh. haben die beiden Staaten zwar zum gemeinsamen Handeln veranlasst, die zu treffenden Massnahmen waren – beziehungsweise sind – jedoch umstritten. Seit dem ausgehenden 20. Jahrhundert stehen deshalb auch Anstrengungen zum Landschaftsschutz (v. a. Alter Rheinlauf) im Vordergrund. Unter diesem Aspekt erscheinen vor allem die Unterlagen zu den verschiedenen Umbau- sowie Renaturierungsprojekten erhaltenswert.
Von sozialhistorischem Wert sind ferner einzelne Personaldossiers aus den Kriegsjahren (u.a. Einstellung eines deutschen Rheinbauleiters, Fragebögen zur arischen Abstammung der Arbeiter).
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
• Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens: Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) sowie der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431)
• Personaldossiers: Aufbewahrung bis 10 Jahre nach Austritt aus dem Dienstverhältnis (in Anlehnung an Art. 127 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220)).
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
• Für Projektdossiers zu Umbau- und Sanierungsarbeiten oder jedenfalls für die darin in der Regel als feste Bestandteile enthaltenen Pläne und technischen Berichte besteht seitens des Aktenproduzenten ein langfristiger Rückgriffbedarf, der sich nach der durchschnittlichen Lebensdauer der betroffenen Bauten richtet; im Einzelfall kann sich dieser Bedarf auf bis zu 50 oder 60 Jahre erstrecken (Brücken).
• Ebenso tragen die genannten Dossiers gleich wie sämtliche Unterlagen zur Wasserwehrorganisation (inkl. Überwachung und Kontrollen) in einem bezüglich Schadenpotential äusserst sensiblen Bereich (Hochwassersicherheit im St.Galler Rheintal) zur Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des staatlichen Handelns bei. Dasselbe gilt schliesslich auch für die Jahresberichte, Jahresrechnungen sowie die jährlichen Berichte der Prüforgane.
• Verträge: Im Sinne der Rechtssicherheit und Interessewahrung des Staates beschränkt sich die Notwendigkeit zur Aufbewahrung auf die Vertragsdauer. Darüber hinaus sind die allermeisten der Verträge, insbesondere solche mit Grundstückbesitzern im Perimeterbereich, mit Auftragnehmern oder Lieferanten, ohne rechtliche Relevanz. Gesondert zu behandeln sind jedoch Verträge von grundlegender Bedeutung für die IRR wie bspw. die verschiedenen Staatsverträge (inkl. zugehörige Akten, z.B. zu deren Aushandlung).
Vereinbarung
Seit 2012 ist schweizerischerseits das Schweizerische Bundesarchiv in Bern für neu anzubietenden Unterlagen zuständig. Das Staatsarchiv St.Gallen wird künftig nur noch die Jahresberichte und die Protokolle der Gemeinsamen Rheinkommission übernehmen.
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2021
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt