Aufhebung des Appellationsurteils des Syndikats durch Glarus wegen des Privilegs der Nichtappellierbarkeit von Urteilen
Aufhebung des Appellationsurteils des Syndikats durch Glarus wegen des Privilegs der Nichtappellierbarkeit von Urteilen
AA 5 U 21
Dokument
1744.06.23
Urkunde
1379-1652
den 12./23. juny
analog
29,6 cm x 58,7 cm (Plica geschlossen)
Pergament
Glarus
Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, sehr gut erhalten
Nikolaus Elmer, Landschreiber von Glarus
Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/1, Die Landschaft Gaster mit Weesen, Aarau 1951, Nr. 111 (SSRQ SG III/1, Nr. 111), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat, besucht 24.06.2021.
Vor Landammann und Rat von Glarus erscheinen Landesfähnrich Franz Xaver Gilli, alt Säckelmeister Johann Kaspar Zweifel und Landrichter N. Jud und bringen vor, dass Frühmesser Daniel Wilhelm gegen Doktor Zweifel wegen diverser Anschuldigungen (zulagen) vor Landvogt und Landgericht gekommen seien. Mit dem Urteil wollte Wilhelm die Sache auf sich beruhen lassen, doch Zweifel lässt ihn mehrmals vor Gericht zitieren. Da Wilhelm nicht erscheint, erwirkt Zweifel eine Befreiung des Privilegs der Nichtappellierbarkeit und appelliert das Urteil des Landgerichts an das Syndikat. Wegen des Privilegs der Nichtappellierbarkeit von Urteilen an das Syndikat oder in die beiden Orte Schwyz und Glarus bitten die Gesandten Glarus um Schutz ihrer Freiheiten. Glarus hebt darauf das Urteil des Syndikats auf.
Staatsarchiv
Archivmitarbeiter/-innen
Erschwert möglich
https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/SG_III_1/index.html#p_207