Zurückweisung eines Urteils durch Schwyz über das Tagwerkrecht von Baptist Gilli in Quinten aufgrund der Nichtappellierbarkeit von Urteilen aus dem Gaster in die beiden Orte
Titel
Zurückweisung eines Urteils durch Schwyz über das Tagwerkrecht von Baptist Gilli in Quinten aufgrund der Nichtappellierbarkeit von Urteilen aus dem Gaster in die beiden Orte
Signatur
AA 5 U 20
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1709.06.01
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Streudaten
1677-1708.09.10
Entstehungszeitraum, Anmerkung
den ersten tag brachmonat
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
34,6 cm x 60,5 cm (Plica geschlossen)
Trägermaterial
Pergament
Physische Beschaffenheit
Verfärbungen in den Falten
Siegler
Schwyz
Siegelbeschreibung
Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, sehr gut erhalten
Schreiber
Franz Fassbind, Landschreiber von Schwyz
Regest
Vor Statthalter und Hauptmann Joseph Franz Erler und dem Landrat von Schwyz erscheint Baptist Gilli, Bürger von Luzern, wohnhaft in Quinten, und bringt vor, dass sein verstorbener Vater Wilhelm Gilli 1677 das Anteilrecht am Bürgernutzen (tagmann recht) in Quinten um 150 Gulden (?) unter der Bedingung gekauft hat, dass er das Tagwerkrecht einem seiner Söhne übergeben könne. Wegen Streitigkeiten um dieses Tagwerkrecht ist dem Baptist Gilli vor Landvogt und Gericht in Schänis am 24. Januar 1693 dieses Recht durch ein Urteil aufgrund einer gesiegelten Pergamenturkunde zuerkannt worden. Baptist Gilli bittet um Schutz seines Rechts und um Annullation eines gegenteiligen Urteils vom 10. September 1708. Dagegen bitten die Vertreter der Landschaft Gaster, Untervogt Bernhard Wilhelm, Säckelmeister Silvester Zweifel und Baumeister Johann Klaus sowie die Vertreter von Rat und Bürgerschaft Weesen, Hauptmann Joseph Lienhard Betschart, Landmann von Schwyz, und der Hofrat des Klosters Pfäfers, um Schutz ihrer Freiheiten über das Recht der Nichtappellierbarkeit. Schwyz schützt Gaster und Weesen bei ihren Freiheiten und besonders bei ihrem Privileg der Nichtappellierbarkeit eines Urteils aus dem Gaster in die beiden Orte Schwyz und Glarus, weshalb Baptist Gilli das Urteil vom 10. September 1708, das nicht appellierbar ist, akzeptieren muss und ihm sein Tagwerkrecht in Quinten somit aberkannt ist. Der Bürgerschaft und Landschaft Gaster muss er acht Louis Taler an die Gerichtkosten zu bezahlen.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich