Bestätigung von Glarus für Gaster und Weesen über die alten Freiheiten und die Teilung der Bussen
Titel
Bestätigung von Glarus für Gaster und Weesen über die alten Freiheiten und die Teilung der Bussen
Signatur
AA 5 U 16
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1644.12.30
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Streudaten
1564-1572.10.29
Entstehungszeitraum, Anmerkung
montags den 30. tag december
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
32,3 cm x 59,9 cm
Trägermaterial
Pergament
Physische Beschaffenheit
Gebrauchsspuren an den Seitenrändern, Schrift in den Falten abgerieben
Siegler
Glarus
Siegelbeschreibung
Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, sehr gut erhalten, angehängt an weiss-roter Schnur
Schreiber
Johann Balthasar Gallati, Landschreiber von Glarus
Regest
Vor Landammann und Rat von Glarus erscheinen Schiffmeister Johann Balthasar Kyd und Johann Wilhelm, beide Untervögte von Weesen und im Gaster, Jörg Lügstenmann (Lügsteman), Säckelmeister im Gaster, Johann Leonhard Ziltener, Schiffmeister in Weesen, Johann Eberhard, Landesfähnrich im Gaster, und Melchior Elmer, Säckelmeister von Weesen, als Vertreter der Bürger und Landleute von Weesen und im Gaster mit der Bitte, ihnen ihre alten Freiheits- und Begnadigungsbriefe, Bürger- und Landbücher zu bestätigen. Ihrer Bitte wird entsprochen, und Glarus bestätigt ihnen die alten Briefe und Bücher mit einer Erläuterung über die Teilung der Bussen.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich
Zugang zum Digitalisat (Link)
https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/SG_III_1/index.html#p_135
Veröffentlichungen
Regest im Kommentar: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/1, Die Landschaft Gaster mit Weesen, Aarau 1951, Nr. 39 (SSRQ SG III/1, Nr. 39), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat, besucht 24.06.2021.
Nach Grotefend ist der 30. Dezember ein Freitag (neuer Kalender), dann müsste der 30. Dezember nach altem Kalender ein Dienstag sein. Hier handelt es sich wohl um einen Fehler des Schreibers.