Grundstückgewinnsteuer
Titel
Grundstückgewinnsteuer
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1957-2019
Existenzzeitraum
1977-
Abkürzungen
KSTA-SPST-GGST
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 41 (Haus Unterstrasse 28), 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der Abteilung Grundstückgewinnsteuer sind (Stand 2020):
- Steuergesetz (StG) vom 9. April 1998 (sGS 811.1): Art. 130 ff.
- Steuerverordnung (StV) vom 20. Oktober 1998 (sGS 811.11): Art. 66 ff.
(Amts-)Leitung
1977-1981: Josef Schegg
1981-1988: Adolf Eisenring
1988-2002: Leo Schönenberger
2002-2014: Albert Odermatt
2014-2018: Martin Schoch
2018- Andreas Münch
Behördengeschichte
Die Entstehung der Abteilung Grundstückgewinnsteuer geht zurück auf das Nachtragsgesetz zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern von 1954 und den III. Nachtrag zur Vollzugsverordnung. Die Einführung dieser Steuerart wurde erstmals 1908 auf Grund einer Motion im Grossen Rat behandelt. Es brauchte allerdings mehrere Anläufe, bis die Rechtsgrundlage für die Grundstückgewinnsteuer zur Volksabstimmung bereit war und im Oktober 1954 angenommen wurde. Das Nachtragsgesetz trat umgehend in Kraft und der Vollzug begann kurz darauf. Eine separate Abteilung Grundstückgewinnsteuer innerhalb der kantonalen Steuerverwaltung gibt es seit 1977.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Hauptaufgabe der Dienststelle besteht in der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer. Die wichtigsten Verfahrensschritte sind:
- Veräusserer/Erwerber: Grundbucheintrag (Grundbuchamt der Gemeinde, Handänderung)
- Grundbuchamt: Meldung der Handänderung an das kantonale Steueramt
- Steueramt: Gewinnermittlung, Steuererklärung an Steuerpflichtige
- Steuerpflichtige (Veräusserer): Steuererklärung samt Unterlagen, Belegen und allfällig vorhandenem Formular zur Vorausberechnung an das Steueramt
- Steueramt: Veranlagungsentscheid und Rechnungstellung.
Weitere Aufgaben der Abteilung sind:
- Leitung/Administration der Abteilung: Die Abteilungsleitung ist für die Führung der Dienststelle in strategisch-organisatorischer, administrativer, personeller und fachlicher Hinsicht zuständig.
- Unterstützung der Hauptabteilungs- und Amtsleitung: Die Abteilungsleitung unterstützt die Hauptabteilungs- und die Amtsleitung bei ihren Führungs-, Organisa-tions- und Verwaltungsaufgaben und steht ihnen bei Bedarf fachlich zur Seite.
- Zusammenarbeit: Im Rahmen der Fallbearbeitung besteht eine enge Zusammenar-beit mit den Steuer- und Grundbuchämtern der Gemeinden.
Administrative Strukturen
Die Abteilung Grundstückgewinnsteuer bildet im Steueramt eine von drei Abteilungen innerhalb der Hauptabteilung Spezialsteuern. Sie besteht aus 10 Mitarbeitenden (inkl. Abteilungsleiter), die sich auf rund 900 Stellenprozent verteilen (Stand 2020).
Parallelüberlieferungen
- Kantonsrat/Regierung: Bis 2007 veröffentlichte die Regierung einen jährlichen Amtsbericht, in dem die Tätigkeit des Steueramts und damit auch der Abteilung Grundstückgewinnsteuer regelmässig in summarischer Form abgebildet war, speziell auch im tabellarischen Anhangteil (StASG ZA 003). Seit dem Übergang zur neuen Form des "Geschäftsberichts der Regierung" (StASG ZA 437, ab 2008) ist diese kontinuierliche Form der Berichterstattung entfallen. Immerhin werden auch im Geschäftsbericht die Frage der Einnahmen des Staates, deren Zusammensetzung und zeitliche Entwicklung regelmässig thematisiert. Die wichtigsten finanziellen Kennzahlen sind zudem in der Staatsrechnung, Beschlüsse zu neuen Rechtsgrundlagen und parlamentarischen Vorstössen, zu wichtigen Personalia, Projekten oder besonderen Geschäften des Steueramts (Gesuche um Steuererleichterung) in den Protokollserien der Regierung, z.T. auch des Kantonsrats abgebildet. Die archivische Sicherung all dieser Unterlagenserien ist via Staatskanzlei gewährleistet. Im Bereich der Rechtsetzung sei zusätzlich auf die von der Staatskanzlei gepflegte Sammlung der Gesetzesmaterialien hingewiesen, die den Entstehungsweg neuer Erlasse ab Eintritt in die Regierung systematisch dokumentiert.
- Steueramt/Amtsleitung, Management Support, Rechtsabteilung, Finanzen: Die wichtigsten rechtlichen, strategischen und organisatorischen Grundlagen der Tätigkeit der Abteilung Grundstückgewinnsteuer werden auf der Ebene der erweiterten Amtsleitung zentral aufbewahrt und von dort ins Staatsarchiv übernommen. Dies gilt namentlich für die in publizierter Form erscheinenden "St.Galler Steuererlasse" (Separatdruck der für die Praxis wichtigsten Erlasse aus der Steuergesetzgebung des Kantons), das "St.Galler Steuerbuch" (Praxisweisungen zum St.Galler Steuerrecht) und die "St.Galler Steuerentscheide"
(Sammlung von ausgewählten, das sanktgallische Steuerwesen betreffenden Gerichtsentscheiden aller Instanzen).
- Gerichte: Rekurse gegen Veranlagungsentscheide gelangen wie bei allen Steuerarten vor die zuständige Rechtsmittelinstanz (Verwaltungsrekurskommission, Verwaltungsgericht, Bundesgericht). Die entsprechenden Verfahren sind in den Unterlagen der jeweiligen Gerichtsinstanz abgebildet. Mindestens die archivische Überlieferung der gefällten Urteile ist gesichert (Staatsarchiv und Archiv des Bundesgerichts).
- Politische Gemeinden: Zentrale Quelle für Angaben zum Grundbesitz ist das auf kommunaler Ebene, von den Grundbuchämtern der politischen Gemeinden geführte Grundbuch, das Handänderungen auch langfristig nachvollziehbar hält.
- Statistiken: Zahlreiche Kennzahlen zum Steuerwesen von Kanton und Gemeinden sind - in meist kommentierter Form - in den Veröffentlichungen der kantonalen Fachstelle für Statistik und des Bundesamts für Statistik greifbar.
- Internet: Zentrale Eckdaten zum kantonalen Steuerwesen wie rechtliche Grundlagen und das "St.Galler Steuerbuch", die jährlichen Wegleitungen und Formulare, Angaben zur Organisation des kantonalen Steueramts und der Gemeindesteuerämter oder zu Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen finden sich auch unter www.steuern.sg.ch, die wie alle kantonalen Websites vom Staatsarchiv jährlich gesichert wird (seit 2019).
- Schweizerische Steuerkonferenz: Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB, dessen Gründung auf das Jahr 1919 zurückgeht. Mitglieder sind alle kantonalen Steuerverwaltungen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die SSK beschäftigt sich vor allem mit der Vereinheitlichung der Steuerpraxis und dem Erfahrungsaustausch. Die Archivierung der Unterlagen der SSK ist bislang ungeregelt.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Grundstückgewinnsteuer hat seit ihrer Einführung um 1955 rein quantitativ gesehen an Bedeutung gewonnen. So ist nicht nur der absolute Steuerertrag von 0.9 Mio. Fr. im Jahr 1955 auf 176.5 Mio. Fr. im Jahr 2019 gestiegen. Auch der prozentuale Anteil der Grundstückgewinnsteuer an den gesamten Steuereinnahmen des Kantons hat sich im selben Zeitraum von 3 auf ungefähr 7% erhöht; zwischenzeitlich, so etwa in den 1960er Jahren oder 1990, betrug er gar über 20%. Der Handlungsspielraum der Abteilung Grundstückgewinnsteuer ist allerdings sehr beschränkt. Es handelt sich um eine typische Vollzugsaufgabe; die Höhe der Steuertarife ist im Steuergesetz festgelegt.
Historische Kriterien
Die internen Statistiken ermöglichen quantitative Vergleiche mit anderen Steuerarten. Die fallbezogenen Dossiers der Abteilung Grundstückgewinnsteuer sind dagegen für Forschung und Wissenschaft kaum von Bedeutung. Zu den darin dokumentierten Handänderungen stehen bereits Quellen aus anderweitiger Provenienz zur Verfügung, deren Überlieferung gesichert ist.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche Aufbewahrungspflichten und –fristen:
Abgesehen von der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht gemäss OR liegen keinerlei Hin-weise auf explizite rechtliche Aufbewahrungsfristen vor.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Die Karteien und Register machen das staatliche Handeln im Bereich der Grundstückgewinnsteuer in minimaler Form nachvollziehbar. Was die Veranlagungsakten anbelangt, so besteht während einer beschränkten Zeit ein Rückgriffbedarf auf ältere Fälle. Die Dienststelle selber erachtet aber eine befristete Aufbewahrung für ihre Zwecke als hinreichend. Die Bemessung der Aufbewahrungsfrist liegt im Ermessen der Dienststelle.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Steueramt für die Unterlagen der Abteilung Grundstückgewinnsteuer vom September 2020:
Leitung der Abteilung:
- Statistiken: Anbieten
- Protokolle Teamsitzungen (Abteilungssitzungen): Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
Veranlagung:
- Karteien/elektronische Register: Archivwürdig
- Veranlagungsdossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach 10 Jahren bzw. Ablauf der internen Gebrauchs-dauer)
Anmerkung
Historische Literatur:
- H. Bösch: Die kantonale Steuerverwaltung St.Gallen. Rückblick auf die ersten 25 Jahre ihres Bestehens (1920-1945). Unveröffentlichtes Manuskript, St.Gallen 1945.
- Kantonale Steuerverwaltung: Die Entwicklung des st.gallischen Steuerwesens von 1803 bis 1953, St.Gallen ca. 1953 (Bibliothek Staatsarchiv, F 1110 (6))
- Max Seifert: Finanzen und Steuern, o.O., ca. 1953 (Staatsarchiv ZDD 8.1.1)
- Alex Allenspach: Die Organisation der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs im Kanton St.Gallen (Dissertation), Winterthur 1961 (Bibliothek Staatsarchiv, Op. Coll. 1416 (3))
- Agostino Cozzio: 75 Jahre Steuerverwaltung St.Gallen: Start mit fünf Steuerkommissären, in: Pfalz-Brief Nr. 1/1995, S. 3-4 (Staatsarchiv ZA 078)
- Ulrich Max Dietler: Die Grundstückgewinnsteuer in den Kantonen. Winterthur, 1964. Kantonsbibliothek St.Gallen, BI 3811)
- Sager, Kurt: Objekt und Bemessungsgrundlagen der st.gallischen Grundstückgewinnsteuer. Wil, 1965. Bibliothek Staatsarchiv, Op. Coll. 1848a
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2049
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt