Quellensteuer
Title
Quellensteuer
Stage
Fonds
Period of origin
2010-2018
Existenzzeitraum
1995-
Abkürzungen
KSTA-SPST-QST
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 41 (Haus Unterstrasse 25), 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der Abteilung Quellensteuer sind (Stand 2020):
- Steuergesetz (StG) vom 9. April 1998 (sGS 811.1): Art. 105 ff.
- Steuerverordnung (StV) vom 20. Oktober 1998 (sGS 811.11): Art. 54 ff.
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge-meinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14): Art. 32 ff.
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11): Art. 83 ff.
- Quellensteuerverordnung (QStV) vom 19. Oktober 1993 (SR 642.118.2)
(Amts-)Leitung
1995-2007: Fredy Müller
2007-2016: Martin Steiner
2016- Stefan Gruber
Behördengeschichte
Mit der Verabschiedung von Art. 166 des III. Nachtragsgesetzes zum Steuergesetz von 1960 erhielt der St.Galler Regierungsrat erstmals die Kompetenz, für Personen ohne dauernden Wohnsitz im Kanton eine Quellensteuer auf steuerpflichtige Einkünften aus dem Kanton einzuführen. Darauf basierend wurde per 1. Januar 1962 eine erste Verordnung über die Quellensteuer erlassen. Nachdem dann aber das Bundesgericht zwei staatsrechtliche Beschwerden gegen besagten Art. 166 teilweise gutgeheissen hatte , sah sich die Regierung gezwungen, die Verordnung rückwirkend per 1. Januar 1962 wieder aufzuheben. Mit Art. 93 des VII. Nachtraggesetzes zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 21. März 1966 und Art. 82a-h der entsprechenden Vollzugsverordnung vom 12. Juli 1966 wurde die Quellensteuer erneut eingeführt und ab 1. Januar 1967 auch angewendet. Zuständig für die Erhebung der Quellensteuer waren anfänglich die politischen Gemeinden. Erst als Folge des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden von 1990 wurde diese Aufgabe den Kantonen übertragen (Art. 2). In Umsetzung dieser Vorgabe hielt die kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer von 1994 fest, dass die Erhebung der Quellensteuer dem kantonalen Steueramt obliegen soll. Per 1. Januar 1995 wurde im kantonalen Steueramt die Abteilung Quellensteuer geschaffen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Hauptaufgabe der Abteilung besteht in der Veranlagung der Quellensteuer. Quellensteuerpflichtig sind Grenzgänger und ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie keine Niederlassungsbewilligung C haben und nicht mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind. Dazu zählen Jahres- und Kurzaufenthalter, vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende,und weitere ausländische Arbeitskräfte mit befristeten Arbeitsverträgen (max. 90 Tage), u.a. auch ausländische Künstler, Sportler, Referenten oder Verwaltungsräte, sofern sie in der Schweiz eine entgeltliche Tätigkeit ausüben. Die Quellensteuer wird so bezeichnet, weil sie direkt an der Quelle erhoben wird, aus der die Einkünfte fliessen. Das heisst, dass sie vom Schuldner der steuerbaren Leistung (z.B. Arbeitgeber oder anderen Institutionen) von der steuerbaren Leistung (z.B. Bruttolohn, Ersatzeinkünfte etc.) einbehalten und an das kantonale Steueramt überwiesen wird. Die Quellensteuertarife werden von der Regierung festgelegt oder sind im Steuergesetz festgehalten. Einkommen und Vermögen, das dem Steuerbezug an der Quelle nicht unterworfen ist
(z.B. Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb), werden in einem ergänzenden oder nachträglich ordentlichen Verfahren veranlagt. Ist der Steuerpflichtige in mehreren Kantonen steuerpflichtig, findet eine Verrechnung der Steuererträge unter den Kantonen statt (Interkantonales Verhältnis). Massgebend für den Einzug der Quellensteuer ist der Sitz des Arbeitgebers.
Die wichtigsten Verfahrensschritte bei der Veranlagung sind:
- Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL): Anmeldung der steuerpflichtigen Person beim Steueramt.
- Kantonales Steueramt (KStA): Prüfung der Anmeldung (Informationen des SSL, aus dem Amt für Wirtschaft, dem Ausländeramt, von Einwohnerämtern etc.) und Registerführung.
- SSL: Erhebung und Abrechnung der Quellensteuer mit dem KSTA
- KStA: Erstellung und Zustellung einer definitiven Abrechnung (Verfügung). Gleichzeitig wird durch die Abteilung Bezug eine Rechnung ausgelöst für die Überweisung der geschuldeten Quellensteuer.
- KStA: evtl. nachträgliche ordentliche Veranlagung. Das eingegangene Geld wird an die für die ordentliche Veranlagung zuständige Gemeinde weitergeleitet.
- KStA: evtl. interkantonales Verhältnis.
Weitere Aufgaben der Abteilung sind:
- Leitung/Administration der Abteilung: Die Abteilungsleitung ist für die Führung der Abteilung in strategisch-organisatorischer, administrativer, personeller und fachlicher Hinsicht zuständig.
- Unterstützung der Hauptabteilungs- und Amtsleitung: Die Abteilungsleitung unterstützt die Hauptabteilungs- und die Amtsleitung bei ihren Führungs-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben und steht ihnen bei Bedarf fachlich zur Seite.
- Zusammenarbeit: Im Rahmen der Fallbearbeitung besteht eine enge Zusammenarbeit mit den Steuerämtern der Gemeinden (siehe oben), mit Bund und den anderen Kantonen ein regelmässiger Austausch im Rahmen der Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).
Administrative Strukturen
Die Abteilung Quellensteuer bildet im Steueramt eine von drei Abteilungen innerhalb der Hauptabteilung Spezialsteuern. Sie besteht aus 11 Mitarbeitenden, die sich auf rund 1020 Stellenprozent verteilen (Stand 2020).
Parallelüberlieferungen
- Kantonsrat/Regierung: Bis 2007 veröffentlichte die Regierung einen jährlichen Amtsbericht, in dem die Tätigkeit des Steueramts und damit auch der Abteilung Quellensteuer regelmässig in summarischer Form abgebildet war, speziell auch im tabellarischen Anhangteil (StASG ZA 003). Seit dem Übergang zur neuen Form des "Geschäftsberichts der Regierung" (StASG ZA 437, ab 2008) ist diese kontinuierliche Form der Berichterstattung entfallen. Immerhin werden auch im Geschäftsbericht die Frage der Einnahmen des Staates, deren Zusammensetzung und zeitliche Entwicklung regelmässig thematisiert. Die wichtigsten finanziellen Kennzahlen sind zudem in der Staatsrechnung, Beschlüsse zu neuen Rechtsgrundlagen und parlamentarischen Vorstössen, zu wichtigen Personalia, Projekten oder besonderen Geschäften des Steueramts (Gesuche um Steuererleichterung) in den Protokollserien der Regierung, z.T. auch des Kantonsrats abgebildet. Die archivische Sicherung all dieser Unterlagenserien ist via Staatskanzlei gewährleistet. Im Bereich der Rechtsetzung sei zusätzlich auf die von der Staatskanzlei gepflegte Sammlung der Gesetzesmaterialien hingewiesen, die den Entstehungsweg neuer Erlasse ab Eintritt in die Regierung sys-tematisch dokumentiert.
- Steueramt/Amtsleitung, Management Support, Rechtsabteilung, Finanzen: Die wichtigsten rechtlichen, strategischen und organisatorischen Grundlagen der Tätigkeit der Abteilung Quellensteuer werden auch auf der Ebene der erweiterten Amtsleitung zentral aufbewahrt und von dort ins Staatsarchiv übernommen. Dies gilt namentlich für die in publizierter Form erscheinenden "St.Galler Steuererlasse" (Separatdruck der für die Praxis wichtigsten Erlasse aus der Steuergesetzgebung des Kantons), das "St.Galler Steuerbuch" (Praxisweisungen zum St.Galler Steuerrecht) und die "St.Galler Steuerentscheide"
(Sammlung von ausgewählten, das sanktgallische Steuerwesen betreffenden Gerichtsentscheiden aller Instanzen).
- Gerichte: Rekurse gegen Veranlagungsentscheide gelangen wie bei allen Steuerarten vor die zuständige Rechtsmittelinstanz (Verwaltungsrekurskommission, Verwaltungsgericht, Bundesgericht). Die entsprechenden Verfahren sind in den Unterlagen der jeweiligen Gerichtsinstanz abgebildet. Mindestens die archivische Überlieferung der gefällten Urteile ist gesichert (Staatsarchiv und Archiv des Bundesgerichts).
- Politische Gemeinden: Da bis 1995 die Gemeinden für den Bezug der Quellensteuer verantwortlich waren, ist zu erwarten, dass dort bis heute diesbezügliche Unterlagen aus jener Zeit vorhanden sind, namentlich Register, Karteien oder Bezugslisten, möglicherweise auch vereinzelte Veranlagungsakten.
- Statistiken: Zahlreiche Kennzahlen zum Steuerwesen von Kanton und Gemeinden sind - in meist kommentierter Form - in den Veröffentlichungen der kantonalen Fachstelle für Statistik und des Bundesamts für Statistik greifbar.
- Internet: Zentrale Eckdaten zum kantonalen Steuerwesen wie rechtliche Grundlagen und das "St.Galler Steuerbuch", die jährlichen Wegleitungen und Formulare, Angaben zur Organisation des kantonalen Steueramts und der Gemeindesteuerämter oder zu Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen finden sich auch unter www.steuern.sg.ch, die wie alle kantonalen Websites vom Staatsarchiv jährlich gesichert wird (seit 2019).
- Schweizerische Steuerkonferenz: Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB, dessen Gründung auf das Jahr 1919 zurückgeht. Mitglieder sind alle kantonalen Steuerverwaltungen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die SSK beschäftigt sich vor allem mit der Vereinheitlichung der Steuerpraxis und dem Erfahrungsaustausch. Die Archivierung der Unterlagen der SSK ist bislang ungeregelt.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Rein quantitativ gesehen hat die Quellensteuer in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Der absolute Steuerertrag ist stetig gestiegen, parallel dazu erhöhte sich auch der prozentuale Anteil an den gesamten Steuererträgen des Kantons. Der Handlungsspielraum der Abteilung Quellensteuer ist allerdings beschränkt. Es handelt sich um eine typische Vollzugsaufgabe; die Höhe der Steuertarife ist durch das Steuergesetz oder von der Regierung festgelegt.
Historische Kriterien
Das Register (bzw. beide Teile davon) ermöglicht aus wirtschafts- und sozialhistorischer Sicht interessante Auswertungsmöglichkeiten zu den im Kanton tätigen ausländischen Arbeitnehmenden, soweit sie an der Quelle besteuert werden, sowie über die diesbezügliche Rolle der einzelnen Arbeitgeber. Solche Auswertungen können die Kennzahlen ergänzen, die über publizierte und interne Statistiken zur Verfügung stehen. Die Abrechnungs- und Veranlagungsdossiers dagegen bieten diesbezüglich kaum einen Mehrwert.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche Aufbewahrungspflichten und –fristen:
Abgesehen von der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht gemäss OR ist auf die im Steuergesetz festgelegten Verjährungsfristen zu verweisen, die angeben, wann die Rechte auf Veranlagung, Bezug, Nachsteuer und Strafverfolgung verjährt sind.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Die Registerdaten machen das staatliche Handeln im Bereich der Quellensteuer in minimaler Form nachvollziehbar. Was die Abrechnungs- und Veranlagungsdossiers anbelangt, so besteht bis zum Ablauf der Verjährungsfristen ein potentieller Rückgriffbedarf auf ältere Fälle. Darüber hinaus sind weder seitens des Staates noch seitens der Betroffenen Interessen erkennbar, die eine weitere Aufbewahrung der Dossiers rechtfertigen würden.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Steueramt für die Unterlagen der Abteilung Quellensteuer vom September 2020:
Leitung der Abteilung:
- Statistiken: Anbieten
- Teamsitzungen (Abteilungssitzungen): Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
Veranlagung:
- Register: Archivwürdig
- Abrechnungsdossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
- Veranlagungsdossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
- Interkantonales Verhältnis: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
Anmerkung
Historische Literatur:
- H. Bösch: Die kantonale Steuerverwaltung St.Gallen. Rückblick auf die ersten 25 Jahre ihres Bestehens (1920-1945). Unveröffentlichtes Manuskript, St.Gallen 1945.
- Kantonale Steuerverwaltung: Die Entwicklung des st.gallischen Steuerwesens von 1803 bis 1953, St.Gallen ca. 1953 (Bibliothek Staatsarchiv, F 1110 (6))
- Alex Allenspach: Die Organisation der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs im Kanton St.Gallen (Dissertation), Winterthur 1961 (Bibliothek Staatsarchiv, Op. Coll. 1416 (3))
- Agostino Cozzio: 75 Jahre Steuerverwaltung St.Gallen: Start mit fünf Steuerkommis-sären, in: Pfalz-Brief Nr. 1/1995, S. 3-4 (Staatsarchiv ZA 078)
- Urs Zinsli: Die Quellenbesteuerung des unselbständigen Erwerbseinkommens in der Schweiz. Bern, 1970. Verlag Herbert Lang. (Kantonsbibliothek St.Gallen, E 606)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2048
Authorisation
Staatsarchiv
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