Rechtsdienst
Titel
Rechtsdienst
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1957-2009
Existenzzeitraum
1981 (ca.)-
Geographische Angaben (Adresse)
Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Bezüglich der Tätigkeit des Rechtsdienstes sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen bedeutsam:
Kantonale Gesetzgebung:
- Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1)
- Ermächtigungsverordnung vom 4. Januar 2011 (sGS 141.41)
- Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994 (sGS 140.1)
- Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 1951 (sGS 141.3)
- Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979 (GesG, sGS 311.1)
- Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 2. Februar 1982 (sGS 312.1)
- Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 2. November 1982 (sGS 325.11)
- Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 10. November 1981 (sGS 312.0)
- Disziplinargesetz vom 28. März 1974 (sGS 161.3)
- Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen vom 16. Februar 2010 (sGS 311.12)
- Gebührentarif für die Gesundheitspolizei vom 25. Mai 1993 (sGS 311.1)
Bundesgesetzgebung:
- Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11)
- Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0)
- Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG, SR 811.117.3)
(Amts-)Leitung
1993-2008 Michael Bührer
2008-2014 Urs Besmer
2014- Ueli Nef
Behördengeschichte
Das Gesundheitsdepartement (GD) ist als eigenständiges Departement 1970 nach der Trennung vom Justizdepartement entstanden. Die Verantwortung für die Gesundheitspolizei lag zuvor beim Sanitätsrat bzw. den Sanitätsbehörden. Seit 1970 war im Departementssekretariat (heute Generalsekretariat) des damaligen Sanitätsdepartements auch ein Jurist tätig; ein Rechtsdienst als solcher ist erstmals im Staatskalender von 1981 ausgewiesen.
Von der Departementsreform 2008 war der Rechtsdienst ebenfalls betroffen. Das Veterinäramt wechselte vom Volkswirtschaftsdepartement ins GD. Gleichzeitig wurde es mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle, welches bereits beim GD angesiedelt war, zum Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zusammengeschlossen. Der Aufgaben- und Themenbereich des Gesundheitsdepartementes und somit auch der des Rechtsdienstes als zentraler Stabsstelle hat sich in der Vergangenheit laufend durch neu hinzugekommene Aufgaben und durch Verwaltungsreformen erweitert bzw. gewandelt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Im Zentrum der Tätigkeit des Rechtsdienstes steht die
- Vorbereitung und Instruktion von Bewilligungsverfahren. Gestützt auf Art. 34 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) bzw. Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1) ist zur Ausübung des Berufes als Arzt bzw. eines Berufes der Gesundheitspflege eine Bewilligung erforderlich (sog. Berufsausübungsbewilligung). Zuständige Bewilligungsbehörde ist nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c GesG das Gesundheitsdepartement; verfahrensleitende Stelle ist der Rechtsdienst. Die Bewilligung für die selbständige Ausübung eines Berufes der Gesundheitspflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller die fachlichen Anforderungen zur Ausübung seines Berufs erfüllt (Art. 46 GesG). Für den Betrieb von medizinischen Instituten, Laboratorien, Spitex-Organisationen und weiteren privaten Einrichtungen der Gesundheitspflege wird ebenfalls eine Betriebsbewilligung verlangt. Seit Mitte der 1980er Jahre werden solche Bewilligungen auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen zum Gesundheitsgesetz systematisch erarbeitet und ausgefertigt.
Weitere Aufgaben des Rechtsdienstes umfassen:
Rechtsetzung:
- Mitwirkung bei Gesetzgebungsprozessen.
Rechtsprechung:
- Aufsichtsbeschwerden: Der Rechtsdienst behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen von Bürgerinnen und Bürgern, von Patientinnen und Patienten sowie von weiteren Personen, wenn Hinweise auf ein Fehlverhalten oder auf Amtspflichtverletzungen bestehen.
- Disziplinarverfahren: Seit Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes im Jahr 2008 gelten für sämtliche universitären Medizinalberufe (d.h. für Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Tierärzte und Apotheker) einheitliche Bestimmungen. Dazu gehören auch Bestimmungen disziplinarrechtlicher Art. Seit Inkrafttreten wurden gegenüber mehreren Medizinalpersonen Disziplinarverfahren bis hin zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung bzw. zum Verbot der Berufsausübung geführt.
- Rekursverfahren: Der Rechtsdienst instruiert Rechtsmittelverfahren im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsdepartementes und der Regierung, insbesondere zu folgenden Themen: Öffentlichrechtliches Dienstrecht, Tierschutz, Hundegesetz, Lebensmittelgesetzgebung, Heilmittelgesetzgebung, Forderungen aus Spitalbehandlungen.
Rechtsberatung:
- Rechtsauskünfte: Der Rechtsdienst erteilt Rechtsauskünfte an ein breites Publikum zu unterschiedlichsten Fragen aus dem Gesundheitsrecht.
- Beratung von Diensten, Ämtern und Institutionen des Gesundheitswesens: Der Rechtsdienst steht sämtlichen Ämtern und Diensten sowie Spitälern beratend zur Seite.
- Beratung und Unterstützung der Geschäftsstellen Verwaltungsrat der Spitalverbunde / Verwaltungsrat der psychiatrischen Dienste.
Übrige Aufgaben:
- Entbindung vom Berufs- und/oder Amtsgeheimnis.
- Mitwirkung im Gesundheitsrat.
- Schutz vor dem Passivrauchen.
Administrative Strukturen
Der Rechtsdienst besteht (Stand 2012) aus dem Leiter (100%), der Leiterin-Stv. (80%), drei juristischen Teilzeitmitarbeitenden (je 50%), einer Auditorin (100%) und zwei Teilzeitsekretärinnen (je 80%). Die Abteilung ist insgesamt mit 590 Stellenprozenten dotiert. Der Rechtsdienst ist direkt der Leitung des Generalsekretariats unterstellt.
Parallelüberlieferungen
- Register der universitären Medizinalberufe (vgl. Registerverordnung MedBG, SR 811.117.3): Das Register enthält umfassende Daten zu Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren, Apothekern und Tierärzten (jeweils Damen und Herren). Das Register wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) betrieben. Die Kantone melden dem BAG auch schützenswerte Personendaten wie Einschränkungen, Entzug, Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung (jeweils inkl. Gründe) sowie definitive Verbote der selbständigen Berufsausübung (inkl. Grund). Das BAG archiviert die Daten gemäss Art. 16 der Verordnung. Unter Bezug auf Art. 54 MedBG schreibt Art. 17 der Verordnung allerdings die Löschung und Entfernung einer Reihe von Daten vor.
- Kantonsärztlicher Dienst: Im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Tätigkeit besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen Kantonsarzt und Rechtsdienst. Der Kantonsarzt ist gemeinsam mit dem Rechtsdienst verantwortlich für die Überwachung der Berufsausübung der Ärzte und die Beurteilung der Gesuche der Berufsausübungsbewilligungen. Des weitern kann er Bewilligungsentzüge und andere Massnahmen bei diesem Beruf beantragen. Das entsprechende Masterdossier zur Medizinalperson, in welches die entsprechenden Informationen einfliessen, befindet sich jedoch beim Rechtsdienst.
- Protokolle und Akten des Regierungsrates: Bei Geschäften, welche der Rechtsdienst für die Regierung vorbereitet, finden sich die massgeblichen Unterlagen an dieser Stelle.
- Staatskanzlei, Abteilung Recht und Legistik (Releg): Die Gesetzesmaterialien werden von der Staatskanzlei gesammelt; die Unterlagen aus der vorparlamentarischen Phase (u.a. die Entwürfe der jeweils federführenden Departemente) sind indes nur zum Teil integriert.
- Dienststellen und Ämter des GD: In (Rekurs-)Fällen, wo diese Stellen die Vorinstanz bilden, liegt eine zumindest partielle Parallelüberlieferung vor.
- Geschäftsstellen der Verwaltungsräte (Spitalverbunde des Kantons St.Gallen; Psychiatrieverbunde): Die Federführung bei der Zusammenarbeit des Rechtsdienstes mit den Akutspitälern liegt bei diesen Geschäftsstellen.
- Institutionen mit Leistungsauftrag des GD: Mit diesen Institutionen besteht in Einzelfällen, in denen Fragen rechtlicher Art zu diskutieren bzw. zu beantworten sind, eine punktuelle Zusammenarbeit; es sind jedoch die Institutionen, welche die Akten ablegen.
- Untersuchungsämter: Bei Strafanzeigen aufgrund Verletzungen von Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Passivrauchen liegt die Federführung bei den Untersuchungsämtern.
- Verwaltungsgericht und Kantonsgericht: Bei Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsdienst von den Gerichten angehört. Die Informationen des Rechtsdienst-Dossiers sind zu einem grossen Teil mit dem Gerichtsdossier kongruent.
- Amtsberichte der Regierung (bis 2007) / Statistiken: In den Amtsberichten der Regierung (bis 2007) sind unter der Rubrik "Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei; Allgemeines" die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen ausgewiesen. In den Geschäftsberichten der Regierung erscheint diese Statistik seither nicht mehr. Der Rechtsdienst erstellt überdies eine allgemeine Ärztestatistik und eine Statistik der Strafanzeigen bez. Passivrauchen.
- Jahresbericht über die Verwaltung des Sanitätswesens des Kantons St.Gallen (Medizinalberichte, Sanitätsberichte) (StASG ZA 39): Die bis 1971 erschienenen Jahresberichte enthalten auch Informationen zur Gesundheitspolizei.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Rechtsdienst hat im Bereich der Rechtsmittel eine Entscheid- bzw. Aufsichtsfunktion, indem z.B. mit der Gutheissung eines Rekurses korrigierend in die Tätigkeit der vorgelagerten Behörden eingegriffen werden kann. Für das kantonale und kommunale Gesundheitswesen insgesamt nimmt der Rechtsdienst mit seinen Tätigkeiten im gesundheitspolizeilichen Bereich eine eigentliche Schlüsselstellung ein.
Im Bereich seiner weiteren Aufgaben hat der Rechtsdienst als juristischer Dienstleister eine Zulieferfunktion für seine Stakeholder (Departementsleitung, Ämter und Dienststellen u.a.).
Historische Kriterien
Die Rekurse als "Dokumente der Uneinigkeit" zwischen dem Staat und seinen Vertretern einerseits, und den Bürgerinnen und Bürgern andererseits, sind für die Geschichtswissenschaften grundsätzlich ein wichtiger Quellenkorpus und ergänzen den in der Verwaltung quantitativ dominierenden Normalfall. Je nach Rekursgegenstand fliessen offenkundig oder auch implizit Informationen über die Lebensumstände und Denkweise der Rekurrenten in die Akten mit ein. Der Wert solcher Informationen muss für zeitgenössisches Aktenmaterial allerdings relativiert werden, da sich die Lebenswirklichkeit der Moderne über eine Vielzahl weiterer Quellen rekonstruieren lässt (z.B. über sozialwissenschaftliche Untersuchungen, öffentliche Statistiken, zusammenfassende Berichte der zuständigen Stellen, Publikationsreihe "St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis" etc.). Mit archivierten Dossiers liesse sich ggf. untersuchen, ob Gesetzesänderungen ihren Niederschlag in den Rechtsmittelverfahren finden, wobei sich diese Frage zumindest teilweise auch über die Statistik der Dienststelle beantworten lässt.
Die Bedeutung der Personen- und Betriebsdossiers kann dagegen – sofern das Interesse nicht auf eine spezifische Person bzw. einen bestimmten Betrieb zielt – als gering veranschlagt werden, weil die Informationen zu einem grossen Teil parallel überliefert werden, z.T. gar in aggregierter Form: über (öffentliche) Statistiken diverser Provenienz mit einer Vielzahl an Indikatoren, über die Register der universitären Medizinalberufe, über Werbung der Anbieter in Print- und sonstigen Medien, über Ausbildungsstätten etc. Beim Medizinalwesen dürfte es sich vermutlich ohnehin um einen der (gerade auch durch nichtstaatliche Akteure) sehr gut dokumentierten Berufsbereich handeln. Auch die hohe Reglementsdichte generiert überdies reiche (Rechts-)Quellen für die Forschung.
Von Interesse für die Forschung dürften dagegen jene Fälle sein, in denen einzelne Betriebe oder Medizinalpersonen gegen die Regeln des Systems verstossen. In diesen besonderen Ausnahmefällen (Beschwerden, Disziplinarverfahren, sonstige Interventionen der Aufsichtsbehörden) kann sich eine Archivierung der Unterlagen (ggf. in Auswahl) lohnen.
Rechtliche Kriterien
- Gesundheitspolizeiliche Aufgaben: Während die Ausbildungsstätten Aufschluss zu den theoretisch erwartbaren Kenntnissen einer Medizinalperson geben (mittels Lehre und Diplomvergabe), sichert der Rechtsdienst (z.T. stellvertretend für den Gesundheitsrat) zusammen mit dem kantonsärztlichen Dienst über die Kontrolle der Befähigung die spätere Interaktion zwischen den Medizinalpersonen und der Bevölkerung. Diese besteht aus der "Eintrittskontrolle" zum Gesundheitsmarkt (Bewilligung) und der späteren Qualitätssicherung (RD als Beschwerde- und Aufsichtsinstanz). Diese zentrale Kontrollfunktion vollzieht sich – analog zu den meisten staatlichen Kontrollfunktionen – im Hintergrund: Die Bürgerinnen und Bürger gehen einfach davon aus, dass die Marktteilnehmer über die notwendigen Qualifikationen und Bewilligungen verfügen. Da es bei (medizinischen) Schadensfällen jedoch – hier verglichen mit anderen Kontrollbehörden weit schneller – sprichwörtlich um Leben und Tod gehen kann, liegt die entsprechende Nachweispflicht in hohem staatlichen Interesse. Ein ebenfalls vitales Interesse an den gesundheitspolizeilichen Aufgaben haben schliesslich nicht zuletzt auch die Marktteilnehmer selber. Da eine alternative Qualitätskontrolle ausserhalb der etablierten Bewilligungsverfahren von den Patientinnen und Patienten kaum selber wahrgenommen werden könnte, würden diese bei Unsicherheiten über die Qualität des medizinischen Angebots vermehrt ausländische Märkte berücksichtigen.
- Rekurse: Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird der Entscheid rechtskräftig. Obwohl für keine der am Streitfall beteiligten Parteien (unter Vorbehalt eines ausserordentlichen Rechtsmittels) darüber hinaus weitere Rechtsansprüche bestehen, dokumentieren die Rekursakten – staatspolitisch nicht unwesentlich! – den ordnungsgemässen Ablauf des Rechtsverfahrens. Bei verstrichener Rechtsmittelfrist kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent / Gesuchsteller die Verfügung (und damit auch deren Entstehungsprozess) akzeptiert. Die allgemeine zehnjährige Aufbewahrungspflicht kommt nach vorherrschender juristischer Ansicht auch bei Rekursunterlagen zur Anwendung.
- Dossiers zu Personen mit definitivem Verbot der selbständigen Berufsausübung (vgl. Art. 43 MedBG) werden während einer Dauer aufbewahrt, welche sich mit der Lebenserwartung dieser Personen deckt.
- Krankengeschichten der Ärzte müssen während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt werden (Art. 15 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, sGS 312.0); berufliche Aufzeichnungen der übrigen Bewilligungsinhaber müssen ebenfalls während zehn Jahren aufbewahrt werden (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege, sGS 312.1); in Haftpflichtfällen beträgt überdies die Verjährungsfrist 10 Jahre (Art. 60 OR).
- Verträge wie beispielsweise die Leistungsvereinbarungen mit Institutionen werden vom Rechtsdienst, falls nicht anders geregelt, mindestens 10 Jahre aufbewahrt.
- Für die Rechnungsunterlagen besteht eine grundsätzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrecht, SR 220, und der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung, SR 221.431).
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Rechtsdienst des Generalsekretariats des Gesundheitsdepartements vom 1. Februar 2012:
- Entscheide / Verfügungen zu Rechtsmittelverfahren (Rekurse): Dauernde Aufbewahrung
- Rekursakten (ausgenommen Entscheide / Verfügungen): Vernichtung nach einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren
- Dossiers zu Parlamentsgeschäften (Gesetzesmaterialien), bei denen a) der Rechtsdienst die Federführung wahrnimmt und welche b) bis zur Null-Lesung entstanden sind: Dauernde Aufbewahrung
- Übrige Gesetzgebungsunterlagen: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Statistiken, vom Rechtsdienst erstellt: Dauernde Aufbewahrung
- Gesundheitspolizeiliche Personendossiers / Betriebsdossiers zu Personen mit dauerndem Berufsverbot (inkl. allfällige Rekursakten): Dauernde Aufbewahrung
- Gesundheitspolizeiliche Personendossiers / Betriebsdossiers: sog. Spezialfälle (Fälle mit Medienecho, Persönlichkeiten mit ausserordentlichem Bekanntheitsgrad bzw. Verdiensten etc.): Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Übrige gesundheitspolizeiliche Personen- und Betriebsdossiers: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Unterlagen des Gesundheitsrats: Dauernde Aufbewahrung
- Aufsichtsbeschwerden: Dauernde Aufbewahrung
- Unterlagen Passivrauchen: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Rechtsgutachten und -auskünfte / allgemeine Korrespondenzen: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Vernehmlassungsunterlagen: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Vom Rechtsdienst erstellte Präsentations- und Weiterbildungsunterlagen (v.a. Referate): Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2039
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt