Melioration der Rheinebene
Title
Melioration der Rheinebene
Stage
Fonds
Period of origin
1938-2013
Existenzzeitraum
1941-
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Zuständiges Departement: VD
Geographische Angaben (Adresse)
Alte Landstrasse 68, 9450 Altstätten
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
• Gesetz über die Melioration der Rheinebene vom 21. Dezember 1941 (sGS 633.3)
• Regierungsratsbeschluss betr. die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene vom 26. März 1943 (sGS 633.33)
• Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene vom 29. März 1962 (sGS 633.31)
(Amts-)Leitung
Präsident Meliorationskommission:
- 2010: Josef Keller
2010 - : Benedikt Würth
Behördengeschichte
Durch die durchgehende Eindämmung des Rheins (Rheinkorrektion 1862-1877), die im Staatsvertrag von 1892 begründete Internationale Rheinregulierung (Fussacher Durchstich 1895-1900, Diepoldsauer Durchstich 1909-1923), die daran gekoppelten Binnengewässerkorrektionen (Werdenberger Binnenkanal 1882-1885, Rheintaler Binnenkanal 1894-1906) und die ergänzenden Wildbachverbauungen konnte die Hochwassergefahr im St.Galler Rheintal bis zum Ende des ersten Viertels des 20. Jahrhunderts zwar nicht völlig gebannt, aber doch erheblich reduziert werden. Die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende landwirtschaftliche Nutzung blieben aber weiterhin schlecht. Mit den genannten Massnahmen war es erst zu einem kleinen Teil gelungen, den versumpften Talboden trocken zu legen, und der Grundwasserspiegel verharrte weiterhin auf hohem Niveau. Hinzu kamen die ungünstigen Produktionsstrukturen: vor allem der kleinparzellierte und weit verstreute Grundbesitz und das schlechte Strassen- und Wegnetz standen einer effizienten landwirtschaftlichen Nutzung im Weg.
Die Bereitschaft, an dieser unbefriedigenden Situation etwas zu ändern, wurde entscheidend gefördert, als Landwirtschaft und Lebensmittelversorgung in der Krise der 1930er Jahre an Bedeutung gewannen und gleichzeitig nach dem Niedergang der Stickereiindustrie Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung bzw. zur Linderung der verbreiteten Arbeitslosigkeit gefragt waren. Vor diesem Hintergrund wurde in den Jahren 1938 bis 1940 ein breit abgestütztes Projekt zur gesamthaften Melioration der rheintalischen Talebene ausgearbeitet. Im September 1941 stimmten die eidgenössischen Räte einem namhaften Bundesbeitrag zu. Ende 1941 hiess das St.Galler Volk das Gesetz über die Melioration der Rheinebene mit einem Ja-Stimmen-Anteil von über 90 Prozent gut. Gestützt auf diese Grundlagen wurde in den Jahren 1942 bis 1961 die Rheinebene zwischen dem Blattenberg bei Oberriet und dem Monstein bei Au umfassend melioriert, d.h. Sumpf- und Rietgebiete durch den Bau von Drainagen und Pumpwerken, Zementrohrleitungen und Kanälen in trockenes und fruchtbares Land umgewandelt und ausserdem eine weitreichende Güterzusammenlegung durchgeführt. An die anfallenden Projektkosten leisteten Bund und Kanton Beiträge von 60% bzw. 25%; den Rest teilten sich die beteiligten politischen Gemeinden und Grundeigentümer je zur Hälfte untereinander auf.
Seit dem Abschluss des eigentlichen Meliorationsprojekts hat sich der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den laufenden Unterhalt und die bedarfsweise Erneuerung der bestehenden Werkanlagen verschoben. Dabei sind die sich wandelnden Bedürfnisse der Landwirtschaft, insbesondere deren fortschreitende Mechanisierung und Rationalisierung, ebenso zu berücksichtigen wie die Anliegen von Hochwasserschutz und Grundwassersicherheit. Schliesslich sind Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes in den letzten Jahrzehnten verstärkt in den Vordergrund gerückt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Melioration der Rheinebene ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu 100 Prozent im Besitz des Kantons ist. Ihr Einzugsgebiet mit einer Fläche von rund 6500 ha umfasst im Wesentlichen das Talgebiet der zehn politischen Gemeinden des oberen und unteren Rheintals zwischen Oberriet und Au. Sitz ist in Altstätten. Heute bilden der Betrieb, der laufende Unterhalt und die bedarfsweise Erneuerung der bestehenden Werkanlagen (Drainagen, Kanäle, Pumpwerke, Strassen und Wege, Brücken und Durchlassbauwerke, Windschutzanlagen und Bergbachverbauungen) die Hauptaufgabe. Hinzu kommen punktuelle Anpassungen an den Bau neuer Infrastrukturanlagen wie Strassen und Leitungen sowie der Unterhalt ausgewählter Bergbäche, die seinerzeit in Ergänzung zu den wasserbaulichen Arbeiten im Talboden verbaut worden waren.
Die Ausführung der notwendigen Arbeiten geschieht in Eigenleistung oder durch Vergabe an geeignete Unternehmungen in der Region. Die Finanzierung erfolgt heute – im Unterschied zur eigentlichen Projektphase der Melioration (1942-1961, vgl. oben) – zum überwiegenden Teil durch die perimeterpflichtigen Grundeigentümer. Die entsprechenden Beitragspflichten sind im Grundbuch festgeschrieben, wobei sich aufgrund von Eigentümer- und Adresswechseln, von Änderungen des Grundstücks- und des Gebäudeschätzwertes laufend Mutationen ergeben.
Technische Leitung/Administration:
• Strategie/Planung
• Finanz- und Rechnungswesen
• Personalwesen
• Liegenschaften
Kernaufgaben:
• Kommissionen (Meliorationskommission, Vollzugskommission, Schätzungskommission): Aktuariat
• Unterhalt und Erneuerung der Werkanlagen: Strassen, Drainagen, Pumpwerke, Kanäle, Renaturierungen, Windschutzanlagen
• Unterhalt der in der Zuständigkeit der Melioration liegenden Wildbäche
• Nachführung des Meliorationsperimeters (Talebene) bzw. der Gewässerperimeter (Wildbäche): jährliche (Melioration) bzw. periodische (Wildbäche) Aktualisierung der bestehenden Perimeterdaten aufgrund von Mutationsmeldungen der Gemeinden
• Einsitznahme in Gewässerunternehmen (Dürrenbach- und Kobelwieserbach-Kommission, Gemeinde Oberriet / Auerbach-Unternehmen, Gemeinde Eichberg) und in der Bachkommission Stadt Altstätten
Zusammenarbeit:
• Laufende Zusammenarbeit mit den Gemeinden (politische Gemeinden, Ortsgemeinden) im Einzugsgebiet
• Punktueller Austausch mit diversen Akteuren mit verwandtem Tätigkeitsbereich, z.B. mit der Abteilung Melioration des Landwirtschaftsamts, mit der Melioration der Linthebene, dem Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen, dem Rheinunternehmen oder dem Verein Pro Riet Rheintal.
Administrative Strukturen
Die wichtigsten Organe des Werks sind die Meliorationskommission, die Vollzugskommission und die Schätzungskommission:
• Die Meliorationskommission ist das oberste Organ, das sich in der Regel einmal jährlich zur Sitzung trifft. Die Meliorationskommission erlässt die notwendigen organisatorischen Grundlagen, bestellt die technische Leitung und segnet Budget und jährliches Arbeitsprogramm ab. Weiter legt sie auf Basis des Kostenverteilers die Perimeterbeiträge fest und beschliesst über Enteignungen. Schliesslich genehmigt sie die jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung. Die Kommission besteht aus 13 Mitgliedern, von denen der Präsident nach bisheriger Praxis der Regierung angehörte. Ausserdem wird darauf geachtet, dass die Perimeterpflichtigen angemessen vertreten sind (über die Präsidenten der Gemeinden im Einzugsgebiet der Melioration).
• Aus der Mitte der Meliorationskommission wird eine Vollzugskommission von höchstens fünf Mitgliedern bestellt, in welcher der Präsident der Meliorationskommission den Vorsitz führt und jährlich zwei bis drei Sitzungen einberuft. Die Vollzugskommission ist zuständig für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Melioration und damit erste Ansprechpartnerin für deren operative Leitung (siehe unten). Sie vollzieht die Beschlüsse der Meliorationskommission, vergibt die einzelnen Arbeitsaufträge, stellt die nötigen baulichen und infrastrukturellen Ressourcen sicher und wählt das erforderliche Personal (mit Ausnahme des technischen Leiters). In der Vergangenheit war sie ausserdem im Sinn des Regierungsratsbeschlusses vom 26. März 1943 (sGS 633.33) für die Aufsicht über die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet und die Bewilligung entsprechender Gesuche zuständig.
• Die nur nach Bedarf tagende Schätzungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die weder Grundeigentümer noch Grundpfandgläubiger im Meliorationsgebiet sein dürfen. Die Schätzungskommission setzt die Perimetergrenze fest, bewertet die darin einbezogenen Grundstücke und bestimmt den Kostenverteiler. Ausserdem kann sie über damit zusammenhängende Streitfragen entscheiden.
Der Regierung steht die Oberaufsicht über das Werk zu, wozu namentlich die Genehmigung der Wahl der ständigen Kommissionen und des technischen Leiters gehören. Die kantonale Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht aus.
In ihrem operativen Teil beschäftigt die Melioration der Rheinebene (Stand 2015) zehn Personen (9.4 Vollzeitstellen), die unter Führung einer technischen und einer administrativen Leitung stehen und sich auf die beiden Teams Drainage und Kultur verteilen. Büros und Werkhof liegen an der alten Landstrasse in Altstätten. Im Gebiet „Drei Brücken“ (Oberriet) befindet sich zudem ein kleiner Aussenwerkhof; bis zum Neubau des heutigen Werkhofes war dies das einzige Betriebsgebäude.
Parallelüberlieferungen
Kantonsrat/Regierung:
Die rechtlichen Grundlagen des Meliorationsunternehmens sowie die Wahl ihrer Kommissionen sind über die Protokolle von Kantonsrat und Regierung bzw. über die diesbezüglichen Unterlagenserien der Staatskanzlei dokumentiert und damit für die Überlieferung gesichert.
Volkswirtschaftsdepartement:
Im Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartements fallen kraft des Amtes des Departementsvorstehers als Präsident der Meliorations- und der Vollzugskommission parallele Serien der entsprechenden Sitzungsprotokolle an.
Gemeinden:
Im Grundbuch der Gemeinden sind die Perimeterpflichten, die sich auf die Melioration der Rheinebene und der Seitenbäche beziehen, registriert und dauerhaft gesichert. Mindestens punktuell (z.B. über einzelne Projekte) dürfte die Tätigkeit der Melioration auch in den Gemeinderatsprotokollen Spuren hinterlassen.
Verwaltungsrekurskommission:
Die (in jüngerer Zeit allerdings nur äusserst selten vorkommenden) Rekursentscheide zu Perimeterrechnungen und Verfügungen der Schätzungskommission gelangen vor die Verwaltungsrekurskommission und werden von dort zur dauernden Aufbewahrung ins Staatsarchiv abgeliefert.
Literatur:
• Melioration der Rheinebene: Ausführungsbericht, Altstätten 1961
• Ulrich Steiger: Der Rhein, das Rheintal und die Melioration der Rheinebene, Altstätten 2002
• Faltblatt: Melioration der Rheinebene, Altstätten 2013
Internet:
Für einen aktuellen Überblick über Aufgaben, Organisation und Tätigkeit siehe auch: http://www.rheinebene.ch [zuletzt aufgerufen am 18. September 2015]
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt operiert die Melioration der Rheinebene klar ausserhalb der Zentralverwaltung. Von der Bedeutung für die betroffene Region her gesehen kann jedoch ihr Wirken - vorab jenes der Projektphase der Jahre 1942 bis 1961 - kaum hoch genug eingeschätzt werden. Nicht nur, dass es sich hierbei um das zu seiner Zeit "grösste Meliorationswerk der Schweiz" handelte. Vielmehr wurde damit eine entscheidende Grundlage für die Entwicklung der modernen Landwirtschaft im St.Galler Rheintal geschaffen. Darüber hinaus haben die Entwässerung und Urbarmachunng zusammen mit den im Zug der Melioration erstellten Anlagen, insbesondere dem modernen Kanal-, Strassen- und Wegnetz, wesentlich zur seitherigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region insgesamt beigetragen.
Historische Kriterien
Aus historischer Sicht ist zu beachten, dass das ursprüngliche Meliorationsprojekt der Jahre 1942-1961 im Schlussbericht aus dem Jahr 1961 und weiteren publizierten Quellen bereits relativ gut dokumentiert ist. Dennoch erscheint es mit Blick auf die herausragende landschafts- und siedlungsgeschichtliche Bedeutung des Projekts sinnvoll, das damalige Vorgehen und den damit verbundenen fundamentalen Wandel auch anhand des Primärmaterials zu dokumentieren. Dies kann insbesondere über die Dossiers zu den (baulichen) Meliorationsprojekten und Güterzusammenlegungen geschehen, ergänzt durch zugehörige Pläne und Bildmaterial. Von historischen Interesse, besonders für die Vorgeschichte der Melioration der Rheinebene, aber auch darüber hinaus, sind zudem die Unterlagen der Arbeitsgemeinschaft Rheintal-Werdenberg.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
• Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens: Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1).
• Personaldossiers: Aufbewahrung bis 10 Jahre nach Austritt aus dem Dienstverhältnis (in Anlehnung an die Verjährungsfristen nach Art. 24 der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996 (sGS 143.2) sowie in Verbindung mit Art. 127 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220); vgl. dazu auch die Richtlinie des kantonalen Personalamts zum Umgang mit Personalunterlagen und Personaldossiers vom 1. Juni 2012, in: PHB 35.1).
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Aus streng rechtlicher Sicht dürften jenseits der oben aufgeführten Fristen nur bei den wenigsten Unterlagen triftige Gründe für eine längerfristige oder gar dauernde Aufbewahrung vorliegen, zumal die Perimeterpflichten auch im Grundbuch der Gemeinden festgeschrieben sind. Es liegt aber im Hinblick auf eine effiziente Aufgabenwahrnehmung durchaus im Interesse des Meliorationsunternehmens wie auch der Betroffenen, wenn wenigstens das gültige Verzeichnis der Perimeterpflichtigen mit den darin enthaltenen Angaben dauerhaft vor Ort greifbar bleibt; unter bestimmten Umständen, bei Unklarheiten oder allenfalls in Streitfällen, kann auch mit einem erheblichen zeitlichen Abstand der Rückgriff auf veraltete Angaben notwendig sein. Eine langfristige Rückgriffsnotwendigkeit besteht zudem bei sämtlichen Projektunterlagen sowie bei den Unterlagen zu Güterzusammenlegungen. Nach Aussage des Aktenbildners ist es durchaus üblich, dass im Vorfeld neuer Vorhaben dieser Art die Unterlagen (insbesondere Pläne und Berichte) zu früheren Projekten im fraglichen Gebiet konsultiert werden. Für die Nachvollziehbarkeit des staatlichen Handelns sind vorab die Jahresberichte und die Kommissionsprotokolle zentral.
Vereinbarung
Vereinbarung betreffend die Aufbewahrung bzw. Archivierung von Unterlagen vom November 2015:
Leitung/Administration:
- Jahresberichte: Dauernde Aufbewahrung (jährliche Ablieferung in 2 Exemplaren an die Amtsdruckschriftensammlung des Staatsarchivs)
- Strategische und organisatorische Grundlagen/Konzepte: Angebotspflicht (Ablieferung zur differenzierten Beurteilung im Staatsarchiv)
- Personaldossiers: Personen mit Leitungsfunktion: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv; übrige Personen: Vernichten (10 Jahre nach Austritt aus dem Dienstverhältnis)
- Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Arbeitszeiterfassung:Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
Kernaufgaben:
- Meliorationskommission, Protokolle: Dauernde Aufbewahrung
- Vollzugskommission, Protokolle: Dauernde Aufbewahrung
- Schätzungskommission, Protokolle: Dauernde Aufbewahrung
- Verzeichnis der Perimeterpflichtigen (Kartei/Datenbank): Dauernde Aufbewahrung
- Mutationsmeldungen: Vernichten (nach Ablauf von 1 Jahr)
- Bauentscheide: Vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
- Meliorationen, Projektdossiers: Unterlagen zu Bauprojekten: Dauernde Aufbewahrung; Unterlagen zum Unterhalt: Vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
- Güterzusammenlegungen: Dauernde Aufbewahrung
- Gerollte Pläne: Ausführungspläne (Originale): Dauernde Aufbewahrung; Vorversionen/Entwürfe und Dubletten: Vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
- Bildersammlung (Fotos, Dias, u.a.): Angebotspflicht (Ablieferung zur differenzierten Beurteilung im Staatsarchiv)
- Arbeitsgemeinschaft Rheintal-Werdenberg: Berichte, Protokolle, Akten: Angebotspflicht (Ablieferung zur differenzierten Beurteilung im Staatsarchiv)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2043
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt