Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen
Titel
Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1909-2021
Existenzzeitraum
2007-
Abkürzungen
PHSG
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Zuständiges Departement: BLD
Geographische Angaben (Adresse)
Notkerstrasse 27, 9000 St.Gallen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
Die Pädagogische Hochschule St.Gallen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung. Ihre Tätigkeit fusst in erster Linie auf folgenden Rechtsgrundlagen:
- Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 1. April 2006, sGS 216.0
- Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 16. August 2007, sGS 216.15
- Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. April 2008, sGS 216.14
- Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 28. Juni 2005, sGS 216.11
- Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 (HFKG, voraussichtlich ab 2014 in Kraft)
(Amts-)Leitung
Prof. Dr. Erwin Beck (Rektor)
Behördengeschichte
Die Pädagogische Hochschule St.Gallen (PHSG) besteht in ihrer heutigen Form seit 2007. Sie geht aus traditionsreichen Vorgängerinstitutionen hervor:
- Vorgängerinstitution Pädagogische Hochschule Rorschach PHR:
Im Mai 1999 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Rorschach, welche 2003 ihren Betrieb aufnahm. In der PHR ging das frühere Lehrerseminar auf, welches 1856 als Teil der Kantonsschule St.Gallen konfessionsübergreifend gegründet worden war. Das sanktgallische Lehrerseminar bezog 1864 in Rorschach den Liegenschaftskomplex Mariaberg, welcher auch heute noch durch die PHSG genutzt wird. Mariaberg war im 15. Jahrhundert ursprünglich als Kloster erbaut worden, diente jedoch nie diesem Zweck. Im 17. Jahrhundert beherbergte es mit einer Klosterschule samt Gymnasium eine erste Bildungsinstitution. Ergänzend stand der PHR seit der Jahrtausendwende in Rorschach auch der Gebäudekomplex 'Stella Maris' zur Verfügung, wo seit 1914 bis Ende der 1980er Jahre das 1853 gegründete Töchterinstitut der Menzinger Schwestern beheimatet war. Auch Stella Maris wird heute von der PHSG weitergenutzt.
- Vorgängerinstitution Pädagogische Hochschule St.Gallen PHS:
1980 erliess der Grosse Rat des Kantons St.Gallen das Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen, die 1983 auch vom Bund als Hochschule anerkannt wurde. Die PHS ging aus der ehemaligen Sekundarlehramtsschule hervor, die an der Kantonsschule St.Gallen seit 1867 geführt worden war. 2005 wurde das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar, das seit 1981 in Gossau angesiedelt war, in die PHS integriert. Die Sekundarlehramtsschule zog in den 1990er Jahren ins ehemalige Primarschulhaus Hadwig in St.Gallen ein. Mit der Übernahme des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars bezog die PHS auch dessen Schulgebäude in Gossau.
Am 18. Februar 2003 beauftragte der Kantonsrat die Regierung, die beiden bestehenden Pädagogischen Hochschulen St.Gallen und Rorschach bis spätestens 31. Juli 2007 zusammenzuführen. Mit der Zusammenführung sollte eine einzige Pädagogische Hochschule geschaffen werden, an der Lehrkräfte für den Kindergarten bis zur Oberstufe ausgebildet werden. Am 23. Februar 2006 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen. Am 1. September 2007 nahm die PHSG ihren Betrieb auf. Mit dem Nachtrag zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 24. April 2012 wurde der Name in Pädagogische Hochschule St.Gallen geändert.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Art. 2 des Gesetzes über die PHSG (sGS 216.0) definiert die Aufgaben der Hochschule wie folgt:
- Ausbildung von Lehrkräften für den Unterricht in der Volksschule und auf der Sekundarstufe II: Die praxisorientierten Studien haben auf der Wissenschaft zu basieren und fachlichen, methodisch-didaktischen und pädagogischen Inhalt zu bieten.
Die PHSG bietet folgende Studiengänge an:
a) Kindergarten- und Primarstufe: Bachelor-Studiengang Kindergarten/Primarstufe (Kindergarten bis 3. Klasse: Diplomstudiengang A, Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education; 1.-6. Primarklassen: Diplomstudiengang B, Bachelor of Arts in Primary Education)
b) Masterstudiengang Early Childhood Studies
c) Bachelor-Master-Studiengang Sekundarstufe I (jeweils für die Sekundarstufen phil. I, Master of Arts in Secondary Education, und phil. II, Master of Sciences in Secondary Education)
d) Diplomstudiengänge Sekundarstufe II für Lehrpersonen der Berufsbildung: Der Diplomstudiengang BKU ist für berufskundliche Lehrpersonen an Berufsfachschulen bzw. für Lehrpersonen an Höheren Fachschulen im Hauptamt konzipiert; der Diplomstudiengang ABU ist für allgemeinbildende Lehrpersonen an Berufsfachschulen konzipiert.
- Begleitung der Lehrkraft während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen: Alle diplomierten Berufsanfänger – auch solche aus ausserkantonalen Hochschulen – werden im Kanton St.Gallen erfasst und während einem Jahr (regionalen) Mentoren zugeteilt.
- Betrieb von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung
- Erbringung von Dienstleistungen in der Weiterbildung oder zugunsten der Gemeinden
Ferner bietet die PHSG diverse Erweiterungsstudien (MAS, CAS, DAS) und Weiterbildungen an.
Administrative Strukturen
Die PHSG gliederte sich bis 2013 in die Verwaltung und vier Prorektorate (Ausbildung Kindergarten und Primarschule; Ausbildung Sekundarstufe I und II; Forschung, Entwicklung und Beratung; Weiterbildung). Ab 1. September 2013 gliedert sie sich neu in drei Prorektorate (Ausbildung Kindergarten und Primarschule; Ausbildung Sekundarstufe I und II; Forschung und Weiterbildung ) sowie die Verwaltung.
Die PHSG ist auf vier Standorte aufgeteilt:
- Mariaberg (Rorschach): Prorektorat Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe; Studienbetrieb Kindergarten und Primarschule
- Stella Maris (Rorschach): Prorektorat Weiterbildung; Studienbetrieb Weiterbildung; Kompetenzzentrum für Forschung, Entwicklung und Beratung; Regionales Didaktisches Zentrum Rorschach
- Hadwig (St.Gallen): Prorektorat Sekundarstufen I und II; Studienbetrieb Sekundarschule I und II; Rektorat; Verwaltung; Kompetenzzentrum für Forschung, Entwicklung und Beratung
- Gossau: Studienbetrieb Sekundarstufe I, v.a. der Fächer Sport, Hauswirtschaft, Werken; Regionales Didaktisches Zentrum Gossau; berufspraktisches Zentrum
(Stand: März 2014)
Parallelüberlieferungen
Die PHSG arbeitet mit einer Reihe von Gremien und Institutionen zusammen, mit denen ein Austausch von Informationen und Unterlagen stattfindet. Es kann davon ausgegangen werden, dass hierbei – in unterschiedlichem Ausmass und unterschiedlicher Tiefe – auch eine Parallelüberlieferung der Unterlagen stattfindet:
- Hochschulrat: Die Protokolle des Hochschulrates werden an der PHSG erstellt. Die abschliessende Verantwortung liegt jedoch beim Amt für Hochschulen, welches die Protokolle samt Unterlagen dem Staatsarchiv abliefert. Die PHSG führt eine Schattenablage als Arbeitsinstrument.
- Kantons- und Regierungsrat: Geschäfte für den Regierungsrat werden von der PHSG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Hochschulen vorbereitet. Die Überlieferung der entsprechenden Protokolle und Unterlagen ist über die Staatskanzlei gewährleistet.
- Amt für Hochschulen (AHS): Neben den Unterlagen des Hochschulrates werden vom AHS auch die Leistungsaufträge für die PHSG ans Staatsarchiv abgeliefert.
- Amt für Volksschulen (AVS): Die PHSG wirkt an Projekten des AVS mit. Die Federführung dieser Geschäfte liegt jedoch beim AVS.
- Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK): Die EDK unterhält in Bern ein Generalsekretariat. Die Unterlagen der Konferenz archiviert das Staatsarchiv Luzern als zuständiges Betreuerarchiv. Die Unterlagen der Regionalkonferenz EDK-Ost werden im Staatsarchiv St.Gallen archiviert.
- Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP): Die Geschäftsführung der COHEP liegt in der Verantwortung des Generalsekretariats mit Geschäftsstelle in Bern. Die PHSG führt keine Schattenablage.
- Internationale Bodensee-Hochschule (IBH): Der Hochschulverbund ist das umfangreichste Projekt der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK; mit Geschäftsstelle in Konstanz). Die IBH verfügt über eine Geschäftsstelle in Kreuzlingen, welche die Verantwortung für die Akten der IBH trägt. Die PHSG führt keine Schattenablage.
- Ehemaligenvereine: Die Geschäftsführung der Ehemaligenvereine obliegt den jeweiligen Vorständen (Ehemaligenverein Mariaberg, Verein der Ehemaligen der Pädagogischen Hochschule). Die PHSG unterstützt die Vorstände bei Sekretariatsarbeiten.
Literatur:
- Chantal Oggenfuss: Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Kanton St.Gallen. Rekonstruktion des Reformprozesses der 1990er-Jahre, Zürich 2011.
- Bildung auf Mariaberg: Einblicke - Ausblicke - Fragmente. Texte und Bilder zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung, hrsg. vom Kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerseminar Rorschach und vom Seminarverein Mariaberg, Rorschach 2003.
- Giuseppe Clivio: Geschichte der Lehrerbildung im Kanton St.Gallen - Kantonales Lehrerseminar Mariaberg 1856-1977, St.Gallen 1977.
- Festschrift 100 Jahre Lehrerseminar Mariaberg Rorschach, 1964.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die PHSG hat im Kanton St.Gallen für die Ausbildung von Lehrkräften eine Monopolstellung. Ihre regionale Ausstrahlung liegt v.a. auch darin begründet, dass 2011 rund 35 Prozent der Studierenden ihren Wohnsitz vor Antritt des Grundstudiums ausserhalb des Kantons St.Gallen hatten (v.a in Appenzell Inner- und Ausserrhoden, im Thurgau und im Ausland).
Während die Seminarien früher v.a. Ausbildungsinsitutionen waren, kamen in den vergangenen Jahren die Bereiche Forschung und Weiterbildung hinzu bzw. wurden ausgebaut.
Historische Kriterien
Der Bildungspolitik kommt innerhalb der Gesamtpalette staatlicher Aufgaben insofern eine besondere Bedeutung zu, als dass die Bürgerinnen und Bürger durch die Schule bzw. die darin vermittelten Werte eine starke Prägung erfahren können. Für das Verständnis von sozialen Verhältnissen und Entwicklungen stellt daher die Kenntnis der Organisation und Konzeption des Schulwesens, zu dem auch die Lehrerbildung gezählt werden kann, eine wichtige Grundlage dar. Bildung zählt des Weiteren zu denjenigen Bereichen, bei denen die Hauptkompetenz bei den Kantonen und nicht beim Bund liegt. Schliesslich gehört Bildung zu den Themenfeldern, welche in den Medien breit diskutiert werden und zu denen diverse politische Kontroversen geführt werden (z.B. Bildungsqualität, Lehrinhalte).
Gemessen an der Bedeutung, welcher der Bildung in der Gesellschaft zukommt, liegen bis anhin wenige spezifische Studien zum Schulwesen im Kanton St.Gallen bzw. zu einzelnen Bildungsinstitutionen vor. Von besonderem Interesse für die historische Bildungsforschung sind neben den Jahresberichten und den verschiedenen Protokollserien einer Institution insbesondere auch Lehr- und Stundenpläne, Schulordnungen, Reglemente u.a.
Rechtliche Kriterien
Das Staatsarchiv empfiehlt für die Personaldossiers grundsätzlich eine minimale Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (beginnend mit dem Austrittsdatum). In jedem Falle erfährt diese aus Art. 127 OR abgeleitete Aufbewahrungspflicht folgende zwei Erweiterungen:
a) Die Aufbewahrung über die Frist von 10 Jahren hinaus ist empfehlenswert bei hängigen Rechtsstreitigkeiten.
b) Vorbehalten bleibt die Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv.
Die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR gilt nach vorherrschender Auffassung u.a. auch für den Anspruch auf Erstellung, Begründung, Korrektur oder Ergänzung eines Arbeitszeugnisses. Diese Ansprüche können bis zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Von der Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers betroffen sind in erster Linie Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Aufgabenbeschreibung und Verantwortungsbereich, Beurteilungen von Leistung, Verhalten und Führung, Laufbahn und Weiterbildung, Austrittsgrund aber auch Angaben über besondere Vorkommnisse.
Die Tätigkeit der PHSG lässt sich – gerade auch über die Parallelüberlieferung bei den Kontrollgremien (Kantons-, Regierungs- und Hochschulrat) – insgesamt ausserordentlich gut nachvollziehen. Der ausführliche Jahresbericht, die Sitzungsprotokolle, Studienführer und Stundenpläne, aber auch eine Reihe von Unterlagen mit normativem Charakter (Weisungen, Richtlinien, Merkblätter) machen das Amtshandeln nachvollziehbar.
Im Bereich der Studierendendossiers haben sowohl der Staat als auch die Absolventinnen und Absolventen Interesse an der Archivierung der entsprechenden Kernunterlagen. Im Zusammenhang mit kantonalen Schulen kann generell davon ausgegangen werden, dass die Beweislast, ob einer Person im konkreten Fall ein Diplom ausgestellt wurde, bei der Institution liegt. Dies gilt jedenfalls solange, als die Person hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Fortkommens Rechte geltend machen kann. Es empfiehlt sich deshalb aus rechtlicher Sicht, Abschlussdiplome und Schulzeugnisse wenigstens solange zu archivieren, als die Erwerbstätigkeit bzw. -fähigkeit der betreffenden Person andauert. Die Archivierung von Unterlagen zu Absolventinnen und Absolventen von kantonalen Ausbildungsstätten bzw. von Ausbildungsstätten, zu deren Trägerschaft der Kanton St.Gallen gehört, fokussiert deshalb auf die Unterlagen zu Prüfungen, deren Bestehen direkt zu einem entsprechenden Schul-, Ausbildungs- oder Kursabschluss führt. Prüfungsergebnisse, Abschlusszeugnisse, Diplome, Qualifikations- bzw. Fähigkeitsausweise etc. sind dauerhaft in derjenigen Form zu archivieren, welche die rechtliche Voraussetzung zur Erstellung eines Diplom-Duplikats erfüllt. Ebenfalls archiviert werden Unterlagen, welche Konflikte zwischen der Hochschule und einzelnen Studierenden bzw. allenfalls daraus hervorgegangene Verfahren dokumentieren (über Rekursentscheide in den Studierendendossiers).
Die Archivierung der entsprechenden Qualifikationsdaten wahrt auch die einem Diplom inhärente Exklusivität: Dritte können keinen Abschluss, den sie tatsächlich nie erreicht haben, vortäuschen oder für sich reklamieren. Die Archivierung ist damit ein Beitrag zur Rechtssicherheit der Aktenbildnerin und ein zentraler Faktor für die langfristige Wertigkeit eines Diploms.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG (Aktenbildnerin) vom 30. Oktober 2013 betreffend die Aufbewahrung bzw. Archivierung von Studierendendossiers und Personaldossiers:
Bereiche Hochschulleitung und Verwaltung:
- Unterlagen zu Strategie und Leitbild, Konzepte, Organigramme: Dauernde Aufbewahrung
- Protokolle mit Sitzungsunterlagen der Rektoratssitzungen und des Konvents: Dauernde Aufbewahrung
- Weisungen, Richtlinien und Merkblätter: Dauernde Aufbewahrung
- Evaluationsberichte zu Dozierenden und zu spezifischen Bereichen der PHSG: Vernichtung nach Ermessen der Aktenbildnerin
- Unterlagen zu Befragungen: Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Personaldossiers von Rektoren/-innen, Prorektoren/-innen und Verwaltungsdirektoren/-innen: Dauernde Aufbewahrung
- Personaldossiers von Mitarbeitenden, welche a) durch ihre dienstliche oder ausserdienstliche Tätigkeit einen kantonalen oder nationalen Bekanntheitsgrad erlangten oder b) aufgrund eines weiteren, im Einzelfall festzusetzenden und zu dokumentierenden Kriteriums eine Archivierung rechtfertigen: Dauernde Aufbewahrung
- Personaldossiers aller übrigen Mitarbeitenden: Vernichtung (nach Ablauf von mind. 10 Jahren seit Dienstaustritt)
- Unterlagen zu den Hochschulgebäuden, zu Umbauten und Instandhaltungsarbeiten: Vernichtung nach Ermessen der Aktenbildnerin
- Interner Infoletter "Phi": Dauernde Aufbewahrung
- Externer Newsletter: Dauernde Aufbewahrung
- Statistiken: Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv
Bereich Ausbildung:
- Studierendendossiers:
a) Anmeldeblatt (Stamm-/Datenblatt): Dauernde Aufbewahrung
b) Kopie des PHSG-Diploms inkl. Zusammenstellungen der Abschlussnoten / Lehrbefähigung / Diplom-Zusatz (Diploma-Supplement): Dauernde Aufbewahrung in derjenigen Form, welche die rechtliche Voraussetzung zur Erstellung eines Diplom-Duplikats erfüllt
c) Original-Zeugnisse und -Diplome: Dauernde Aufbewahrung
d) Disziplinarfälle: Dauernde Aufbewahrung der Akten jener Fälle, welche zum Schulausschluss führen
e) Rekurse: Dauernde Aufbewahrung des Entscheids bei Rekursen gegen einen verfügten Schulausschluss, gegen einen negativen Promotionsentscheid oder im Zusammenhang mit nichtbestandenen Bachelor- oder Masterprüfungen
f) übrige Unterlagen: Vernichtung nach Ermessen der Aktenbildnerin
- Unterlagen zu den Curricula:
a) Studienkonzepte: Vernichtung nach Ermessen der Aktenbildnerin
b) Unterlagen zu Genehmigungsverfahren: Vernichtung nach Ermessen der Aktenbildnerin
c) Akkreditierungsberichte: Vernichtung nach Ermessen der Aktenbildnerin
- Stundenpläne (Modulhandbücher): Vernichtung nach Ermessen der Aktenbildnerin
- Prospektmaterial / Imagebroschüren: Anbietepflicht (jeweils 1 Exemplar)
Amtsdruckschriften:
- Jahresbericht, Vorlesungsverzeichnisse, Studienführer: Dauernde Aufbewahrung von je zwei Exemplaren
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2051
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt