Amtsleitung/Sekretariat/Finanzen und Controlling
Title
Amtsleitung/Sekretariat/Finanzen und Controlling
Stage
Fonds
Period of origin
1929-2014
Existenzzeitraum
1832-
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Für die Amtstätigkeit sind insbesondere folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bedeutend:
- Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 1972 (Baugesetz, BauG, sGS 731.1)
- Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (StrG, sGS 732.1)
- Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 (WBG, sGS 734.1)
- Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)
- Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984 (EntG, sGS 735.1)
- Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB, sGS 841.1)
- Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 1978 (SVAG, sGS 711.70)
- Verordnung vom 8. April 1987 über die Hauptstrasse (SR 725.116.23)
- Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272)
- Ermächtigungsverordnung vom 4. Januar 2011 (ErmV, sGS 141.41)
- Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998 (VöB, sGS 841.11)
- Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000 (sGS 821.5)
- Managementhandbuch und Projektleiterhandbuch des TBA
- Interne und allgemeine Richtlinien, Normalien (zu den Bereichen Wasserbau, Strassenbau und Kunstbauten) und Weisungen des TBA
(Amts-)Leitung
- 1972: Werner Pfiffner
1972-1988: Paul Halter
1988-1999: Daniel Pfister
2000-31.01.2016: Urs Kost
Behördengeschichte
Die Mediationsverfassung von 1803 überliess das Strassenwesen den Kantonen. Den Bau und Unterhalt der Strassen finanzierten in erster Linie die Gemeinden und die Weggeld zahlenden Benutzer des Strassennetzes. Mit der Verfassung von 1831 fielen Bau und Unterhalt der Hauptstrassen dem Kanton zu. Weiter fiel dem Kanton auch die Oberaufsicht über den Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen zu. Im folgenden Jahr, 1832, nahm Alois Negrelli – in späteren Jahren ein Ingenieur von internationalem Renommee – die Arbeit als erster Strassen- und Wasserbauinspekteur des Kantons St.Gallen auf.
1834 wurde mit dem Gesetz betreffend die Übernahme der Haupt- und Handelsstrassen durch den Staat schliesslich das Strasseninspektorat geschaffen, dem ursprünglich das gesamte Strassen-, Wasser- und Hochbauwesen unterstellt war. 1863 wurde das Rheinbauwesen (Rheiningenieur) und 1880 auch das Hochbauwesen (Kantonsbaumeister) von ihm gelöst. Das Gesetz über das Strassenwesen von 1889 brachte u.a. eine Erweiterung des seit 1859 stabil gebliebenen Staatsstrassennetzes. Umfasste das Staatsstrassennetz 1837 noch 317 Kilometer, wuchs dessen Länge bis 1900 auf 461 Kilometer.
1919 wurde im Toggenburg der Steinbruch Starkenbach gegründet, um das Kieselkalk-Vorkommen für Sand, Hartsplitt, Hartschotter, Pflaster- und Mauersteine abzubauen. Ursprünglich waren 20-30 Mitarbeiter mit dem manuellen Abbau beschäftigt. Im Winter wurden die Steinbruchmitarbeiter im Strassenunterhaltsdienst zum Schneeschaufeln eingesetzt.
Eine gleichsam epochale Ausweitung des Aufgabenbereichs brachte das Bundesgesetz über die Nationalstrassen von 1960 (SR 725.11), welches die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung zu Nationalstrassen erklärte. Bund und Kantone begannen in der Folge in gemeinsamer Verantwortung, das vom Parlament gutgeheissene, 1'811 km lange, auf 800 km als Autobahn auszubauende Nationalstrassennetz zu realisieren.
In den 1980er Jahren wurde schliesslich auch der Unterhalt der Kantonsstrassen neu organisiert. Die bis dahin autonom ihren Streckenabschnitt bearbeitenden Strassenwärter wurden nun über ein Stützpunktsystem in fünf Strassenkreisen mit Hauptwerkhöfen und Stützpunkten zusammengezogen.
Am 1. Januar 2008, mit Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), gingen die Nationalstrassen in die alleinige Verantwortung des Bundes über. Mit einem Leistungsauftrag über die sogenannte Gebietseinheit VI (Nationalstrassen auf dem Gebiet der Kantone St.Gallen, Thurgau und Glarus) delegierte er den Betrieb und den kleinen baulichen Unterhalt jedoch an den Kanton St.Gallen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Dem Kantonsingenieur obliegt die umfassende Führung des Amtes, d.h. den administrativen, technischen und personellen Bereich betreffend. Er nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben / Kompetenzen wahr:
- Sicherstellung des Vollzugs der Erlasse des Kantonsrates und der Beschlüsse der Regierung, soweit sie das Kantonsstrassenwesen, den Langsamverkehr, den Steinbruch Starkenbach, die Gewässer und das Rheinunternehmen betreffen.
- Vollzug der Leistungsvereinbarung zum Nationalstrassenbetrieb im Gebiet VI (Einhaltung des Globalbudgets).
- Zusammenarbeit auf eidgenössischer Ebene (Koordinationsfragen, Einbringen der Interessen des Kantons St.Gallen), u.a. durch Teilnahme an folgenden Konferenzen:
a) Schweizerische Kantonsingenieurenkonferenz (KIK)
b) Kantonsingenieurenkonferenz der Nordostschweiz (KINOS)
c) Vierländertag (Kanton St.Gallen, Bayern, Vorarlberg, Fürstentum Liechtenstein) auf Fachebene
- Gemeinsame Rheinkommission (GRK): Vertretung des Kantons St.Gallen ab Januar 2014.
- Medien- und Öffentlichkeitsarbeit: Diese besteht in erster Linie aus der Bearbeitung von Journalistenanfragen. Unterstützt wird der Kantonsingenieur bei Bedarf durch die Medienstelle des Baudepartements (Stabsmitarbeiterin Kommunikation).
Alljährlich anfangs März wird vom TBA überdies die sogenannte Diskussionstagung Zwicky durchgeführt. An dieser vom Kantonsingenieur geleiteten Diskussionstagung nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung (Stadtpolizei St.Gallen, Tiefbauamt der Stadt St.Gallen, Kantonspolizei u.a.) sowie der Verkehrsverbände (TCS, VCS, ACS etc.) teil. Neben dem Strassenbauprogramm wird über weitere kantonale und städtische Projekte informiert. Die Verbände haben überdies Gelegenheit, eigene Traktandenwünsche bzw. Fragen einzubringen.
Zur Öffentlichkeitsarbeit gehören ebenfalls repräsentative Aufgaben: Der Kantonsingenieur vertritt das TBA bei Spatenstichen, bei der Eröffnung von Grossprojekten oder bei Baustellenführungen. Weiter hält der Amtsleiter Referate (z.B. bei Serviceclubs) zu aktuellen Themen (z.B. Brückenbau Pfäfers).
Die Leitung des Dienstes Finanzen & Controlling nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Gesamtverantwortung für die Finanzen und das Controlling des TBA inkl. Steinbruch Starkenbach (Toggenburg): Hierzu gehören u.a. die Erstellung von Voranschlag, Finanzplan und Jahresabschluss sowie die Antragbearbeitung für Mehrausgaben (Nachtragskreditbegehren).
- Fachliche Führung aller Rechnungsführerinnen und -führer des TBA
- Koordination und Planung von Projekten im Bereich Finanzen und Controlling
- Zahlungsfreigabe für die Kostenstellen des TBA inkl. Steinbruch Starkenbach
Administrative Strukturen
Organisatorisch bildet das Tiefbauamt eines von vier Ämtern (exkl. Generalsekretariat) des Baudepartements. Es beschäftigt insgesamt rund 340 Mitarbeitende.
Der Kantonsingenieur wird durch den Kantonsingenieur Stv. und seine Assistentin unterstützt.
Der Dienst Finanzen und Controlling umfasst insgesamt fünf Mitarbeitende (inkl. Leitung).
Parallelüberlieferungen
Amtsdruckschriften:
- Amtsbericht des Regierungrats (bis 2007) / Geschäftsbericht der Regierung (ab 2008) : Bis 2007 erfolgte im jeweiligen Kapitel eine recht umfangreiche Berichterstattung zu den Geschäften und Projekten des Tiefbauamtes. Im gestrafften Geschäftsbericht erfolgt die Berichterstattung dagegen departementsweise; Projekte und Arbeiten des Tiefbauamtes finden ggf. punktuell Eingang.
- Voranschlag (Budget) des Kantons St.Gallen sowie (ab 2011) Aufgaben- und Finanzplan
Kanton:
- Kantonsrat, Regierung, Bauchef: Je nach Projektsumme fällt die Entscheidkompetenz dem Bauchef (bis 1 Mio. Fr.), der Regierung (bis 6 Mio. Fr.) oder dem Kantonsrat (über 6 Mio. Fr.) zu. Auf der entsprechenden Stufe fallen Unterlagen an, welche Angaben zum Projekt beinhalten.
- Baudepartement:
a) Departementscontrolling (ab 2009): Seit dem Jahr 2009 verlangt die Regierung anstelle des Amtsberichts ein Departementscontrolling (RRB 2008/832). Es handelt sich dabei um einen nicht öffentlichen Bericht.
b) Vergabestatistik: Jährlich erstellt das Amt für Statistik für das Baudepartement die Vergabestatistik, welche die Vergabesummen vom Tiefbauamt und vom Hochbauamt anhand einer Reihe von Indikatoren auflistet.
- Abteilungen des TBA: Die vom Kantonsingenieur unterzeichneten Entscheide und Verfügungen werden nicht zentral abgelegt, sondern fliessen in die jeweiligen (Projekt-)Dossiers der Abteilungen ein.
Konferenzen / Tagungen:
- Schweizerische Kantonsingenieurenkonferenz (KIK): Die Kantonsingenieure der Schweizer Kantone bilden als Verantwortliche für das Strassenwesen seit 1929 die Konferenz der Kantonsingenieure KIK. Ebenfalls als KIK-Mitglied vertreten ist das Fürstentum Liechtenstein. Die KIK vertritt u.a. die Interesssen der Kantone im Strassenwesen und dient dem Erfahrungs- und Informationsaustausch. Die Konferenz verfügt seit 2010 über eine Geschäftsstelle im Haus der Kantone. Die Archivierungszuständigkeit ist bislang ungeregelt.
- Kantonsingenieurenkonferenz der Nordostschweiz (KINOS) : Die KIK kennt vier Regionalgruppen mit je einem für drei Jahre gewählten Präsidenten. 2014-2017 wird die KINOS vom Kantonsingenieur des Kantons Schaffhausen präsidiert. Die KINOS führt jeweils im Frühling eine Plenar- und im September eine Hauptversammlung durch, welche protokolliert werden. Die Archivierungszuständigkeit ist bislang ungeregelt.
Internationale Rheinregulierung:
- Gemeinsame Rheinkommission: Die (Jahres-)Berichte und (öffentlichen!) Protokolle der Rheinkommission werden vom Staatsarchiv unter den Signaturen ZA 062 und ZA 063 archiviert.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Aufgrund seiner Grösse (personell und finanziell) und räumlichen Anlage (kantonsweite dezentrale Präsenz) muss das TBA als eines der kantonalen Schlüsselämter gesehen werden. Der verlässliche Unterhalt des Verkehrsnetzes ist seit jeher ein zentraler Wirtschaftsfaktor. Die Amtsleitung bildet dabei die organisatorische Klammer für die verschiedenen Abteilungen des TBA.
Historische Kriterien
Oftmals reichen Sekundärliteratur und Amtsdruckschriften (v.a. die seriellen Jahresberichte) für die Interessierten (Forschende u.a.) bereits aus, um die eigene Fragestellung effizient und ausreichend bearbeiten zu können. Die Amtsdruckschriften haben freilich den Nachteil, dass sie das Amtshandeln oftmals recht summarisch vom Ergebnis her darstellen; nicht geschönt, aber doch auf eine breite(re) Öffentlichkeit zugeschnitten. Die Protokollserien der Amtsleitung und die Unterlagen mit normativem Charakter geben nun, bei noch immer hoher Informationsdichte, die verwaltungsinterne Sicht wieder. Sie sind nicht nur technischer gehalten, sondern dokumentieren auch Widerstände, Entwicklungen und ggf. auch Rückschläge. Sie erschliessen dabei gerade auch Nichtfachleuten den Gesamtkontext im Tiefbauwesen.
Ein Merkmal des TBA ist auch das grosse Investitionsvolumen. Für Untersuchungen zur finanztechnischen Seite dürften die statistischen Zusammenzüge (Staatsrechnung u.a.) indes ausreichend sein.
Rechtliche Kriterien
Die Unterlagen zum Finanzwesen müssen während 10 Jahren aufbewahrt werden. Diese Vorschrift folgt der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1).
Die finanztechnische Rechenschaftslegung erfolgt über das Controlling und die Staatsrechnung, welche öffentlich ist und von der Regierung kommuniziert wird. Gegen ungerechtfertigte (Nach-)Forderungen von Gläubigern bietet die gesetzlich vorgegegene Aufbewahrungspflicht ausreichenden Schutz.
Die Protokolle aus dem Bereich Amtsleitung ermöglichen eine Gesamtschau und erlauben es, die Entwicklung des Amtes und seiner Geschäfte detaillierter nachvollziehen zu können. Sie erlauben auch zeitlich engere Analyseschnitte, als dies mit den jährlichen Controlling-Berichten möglich ist.
Von wesentlicher Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit des Amtshandelns sind die normativen Vorgaben wie Richtlinien, Normalien und Weisungen, an denen sich das Amtshandeln ausrichtet.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Tiefbauamt (Bereiche Amtsleitung und Finanzen/Controlling) vom 15. Dezember 2014:
- Sitzungsprotokolle der Tiefbaukonferenz (TBK) und der Koordinationskonferenz TBA (Koko): Dauernde Aufbewahrung
- Tagungs- und Konferenzprotokolle der Zwicky-Tagung, der Schweizerischen Kantonsingenieurenkonferenz (KIK) und der Kantonsingenieurenkonferenz der Nordostschweiz (KINOS): Dauernde Aufbewahrung
- Richtlinien, Normalien und Weisungen des TBA: Dauernde Aufbewahrung
- Rechnungsunterlagen: Vernichtung (nach Ablauf der administrativen Gebrauchsdauer)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2044
Authorisation
Staatsarchiv
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Uneingeschränkt