Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA)
Titel
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
-2011
Existenzzeitraum
1995-
Abkürzungen
SVA
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Zuständiges Departement: DI
Geographische Angaben (Adresse)
Brauerstrasse 54, 9016 St.Gallen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10)
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG vom 19. Juni 1959 (SR 831.20)
- Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft ["Erwerbsersatzgesetz"] EOG vom 25. September 1952 (SR 834.1)
- Bundesgesetz über die Familienzulagen ["Familienzulagengesetz"] FamZG vom 24. März 2006 (SR 836.2)
- Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG vom 20. Juni 1952 (SR 836.1)
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELG vom 6. Oktober 2006 (SR 831.30)
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG vom 18. März 1994 (SR 832.10)
- Kantonales Gesetz über die Pflegefinanzierung PFG vom 13. Februar 2011 (sGS 331.2)
- Kantonales Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung EG AHVG vom 13. Januar 1994 (sGS 350.1)
- zuzüglich zugehörige Verordnungen und Weisungen der Aufsichtsbehörden.
(Amts-)Leitung
Direktor: -2010 Linus Dermont
2010- Ignaz Vinzens
Behördengeschichte
Die kantonale Ausgleichskasse wurde 1948 mit dem Zweck gegründet, Altersrenten aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) auszuzahlen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) basierte auf einem Verfassungsartikel aus dem Jahr 1925, wobei erste Gesetzesvorlagen zu diesem Verfassungsartikel in den 1930er Jahren vom Volk abgelehnt worden waren, bevor die Stimmbürger im Jahr 1947 ihre Zustimmung zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erteilten. Bereits im Jahr darauf wurden in St.Gallen durch die kantonale Ausgleichskasse erstmals Renten ausbezahlt. Jünger als die AHV ist die Invalidenversicherung (IV). Sie basiert zwar auf demselben Verfassungsartikel wie die AHV, wurde jedoch erst im Jahr 1960 eingeführt. 1966 kamen die Ergänzungsleistungen (EL) hinzu.
1995 wurden die IV-Stelle und die kantonale Ausgleichskasse organisatorisch in der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA St.Gallen) zusammengeführt. In baulicher Hinsicht konnte 1970 ein Neubau im Osten der Stadt St.Gallen bezogen werden, 1988 erfolgte die Aufstockung des bestehenden Gebäudes. 1996 erfolgte der Bezug eines Neubaus an der Brauerstrasse 54 in St.Gallen. Im Jahr 2006 entstand ein Erweiterungsbau.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die SVA St.Gallen ist im Auftrag des Bundes und des Kantons St.Gallen für den Vollzug des Sozialversicherungsrechts verantwortlich. Sie ist ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Sozialversicherungen – im Konkreten Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, Invalidenversicherung IV, Erwerbsersatzordnung EO, Mutterschaftsentschädigung MSE, Familienzulagen ausserhalb und innerhalb der Landwirtschaft (FamZ / FamZLw), Arbeitslosenversicherung ALV, Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung EL, individuelle Prämienverbilligung IPV, sowie Pflegefinanzierung PF – und hat den Status einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie erbringt umfassende Dienstleistungen im Bereich der oben genannten Sozialversicherungen für rund 350'000 Kundinnen und Kunden mit unterschiedlichen Ansprüchen und führt zu diesem Zweck in den Gemeinden AHV-Zweigstellen. Die Dienstleistungen umfassen allgemein Anmeldung von Beitragspflichtigen und Leistungsbezügern, Fallbearbeitungen, individuelle Kontenführung für die Versicherten und die Ausstellung von Beitrags- und Leistungsverfügungen.
Im Rahmen ihrer Aufgaben ist die SVA St.Gallen betreffend AHV, IV, EO, MSE, FamZ, FamZLw und ALV Vollzugsorgan von Bundesrecht. Grössere Handlungsspielräume auf Basis von kantonalen Vorgaben bestehen für die SVA St.Gallen in den Bereichen EL für AHV/IV, PF und IPV.
Administrative Strukturen
Die SVA St.Gallen wird von einer vierköpfigen Geschäftsleitung geführt, bestehend aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (Direktor) und den Leitern der Bereiche Ausgleichskasse, IV-Stelle und Entwicklung und Services. Kontrollinstanz über die Geschäftsleitung ist die siebenköpfige Verwaltungskommission. Dem Direktor sind zudem Stabsstellen mit den Abteilungen Führungsprozesse, Controlling, Finanzen und Recht und Regress unterstellt.
Die Regierung des Kantons St.Gallen wählt sowohl den Direktor der SVA St.Gallen als auch die Mitglieder der Verwaltungskommission. Die Regierung übt ebenfalls die Aufsicht über die SVA St.Gallen aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht. Ebenso wählt er die Revisionsstelle. Schliesslich müssen auch Geschäftsreglement, Voranschlag und Jahresrechnung vom Regierungsrat genehmigt werden.
Parallelüberlieferungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Aufsichtsbehörde für Geschäftsfälle): Weisungen, Kreisschreiben, Statistiken
- Regierung: Regierungsbeschlüsse für die Bereiche Genehmigung von Voranschlag und Jahresrechnung der SVA St.Gallen, (Erneuerungs-)Wahl der Verwaltungskommission, (Erneuerungs-)Wahl des Direktors der SVA St.Gallen
- Departement des Innern und Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen: Regierungsbeschlüsse, Weisungen zum Bereich Familienzulagen, Vernehmlassungen, Expertenberichte
- Amt für Soziales (DI): Aufgabenbereich Aufsicht über kantonale Familienausgleichskassen: Jährliche Zusammenzüge: Bestehend aus einer Gesamtübersicht der Jahresergebnisse aller Kassen sowie aus je einem Blatt mit den wichtigsten jährlichen Kennzahlen zu den einzelnen Kassen, Angaben für den Lastenausgleich, vollständige Jahresberichte/Jahresrechnungen zu den einzelnen Kassen, Buchungsbelege.
- Versicherungsgericht (seit 1966; Nachfolger der Rekurskommission für die AHV und weiteren Gerichtsgremien aus dem Bereich der Sozialversicherungen): Gerichtsakten, Entscheide, Spruchbände und Einschreibkontrollen zu Rechtsfällen von Kunden der SVA St.Gallen
- Unterlagen von anderen Durchführungsstellen im Bereich der Sozialversicherungen (Eidgenössische und Schweizerische Ausgleichskasse, Verbandsausgleichskassen und ihre Zweigstellen, Familienausgleichskassen): Personenbezogene Falldossiers, welche aufgrund der eidgenössischen Vorgaben überall ähnlich sind.
- Internetseite der SVA St.Gallen (www.svasg.ch): Informationen zum Unternehmen, Dienstleistungen, Produkten, Formularen, Merkblättern etc.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die SVA St.Gallen mit rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist als kantonale Dienststelle für die Umsetzung des Sozialversicherungsrechts (AHV/IV/EO/MSE, FamZ, FamZLw, ALV, EL, IPV, PF) verantwortlich. In dieser Position vollzieht sie für die AHV, IV, EO, MSE, FamZ, FamZLw und ALV Bundesrecht. In den Bereichen EL für AHV/IV, PF und IPV vollbringt die SVA St.Gallen Leistungen im Rahmen der kantonalen Vorgaben. In den letztgenannten Bereichen bestehen für die SVA St.Gallen auch grössere Handlungsspielräume. So werden jedes Jahr von der SVA St.Gallen Leistungen im Umfang von mehr als 2.1 Milliarden Franken an rund 350'000 Kundinnen und Kunden ausbezahlt.
Historische Kriterien
Während die historische Bedeutung der finanzbezogenen Unterlagen der Dienststelle (Jahresrechnungen, Revisionsberichte) als eher gering zu veranschlagen ist, dürften die weiteren Unterlagen aus dem Bereich der SVA-Führung (Protokolle der Aufsichtskommission sowie der Geschäftsleitung, Jahresberichte, Personalunterlagen der obersten Leitungsebene) auf einiges Interesse stossen.
Im Weiteren ist der Wandel von der Agrar- und Handwerksgesellschaft zur arbeitsteiligen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sowie der damit verbundene Bedarf nach sozialer Absicherung ein Kernthema der historischen Sozialforschung. Neben der herkömmlichen Armenfürsorge von Kantonen und Gemeinden, Fürsorgekassen für bestimmte Berufsgruppen, Hilfsgesellschaften, Gewerkschafts- und Berufsverbandkassen etc. stossen in diesem Bereich die unterschiedlichen, in verschiedenen Etappen entstandenen Sozialversicherungen des Bundes auf grosses Interesse. Eine wertvolle und notwendige Ergänzung zu den Unterlagen der Leitungsebene können hier ausgewählte Geschäftsfall-Unterlagen einzelner Leistungsbezüger/-innen sein, insbesondere in den politisch umstrittenen Bereichen der Invalidenversicherung IV und der Ergänzungsleistungen EL.
Rechtliche Kriterien
Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ (WAF; gültig ab 1.1.2011).
Konkrete Abschnitte:
- Randziffer 1602: "Die Akten sind so aufzubewahren, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden."
- Randziffer 1603: "In Abweichung der Randziffer 1602 gelten folgende Regeln: Errichtungs- und Organisationsakten sind unbefristet aufzubewahren; Akten der Buchhaltung und des Rechnungswesens sind 10 Jahre aufzubewahren."
- Randziffer 1801: "Akten müssen nach dem Ablauf der Aufbewahrungsdauer vernichtet werden können (vorbehältlich der Anbietepflicht ans zuständige Archiv)."
Veranlasst durch das Bewertungsverfahren hat die SVA St.Gallen zusammen mit dem Verein eAHV/IV einen Leitfaden definiert, welcher die Aufbewahrungsfristen für die unterschiedlichen Geschäftsakten festlegt. Dabei sind Fristen zwischen 10 und 150 Jahre möglich.
Vereinbarung
Unterlagen der Leitung der SVA
- Protokolle der Verwaltungskommission: Dauernde Aufbewahrung beim Staatsarchiv
- Protokolle der Geschäftsleitung: Dauernde Aufbewahrung beim Staatsarchiv
- Geschäftsberichte, früher Jahresberichte: Dauernde Aufbewahrung beim Staatsarchiv
- Berichte der Revisions- und Zertifizierungsstellen: Dauernde Aufbewahrung beim Staatsarchiv
- Wesentliche Verträge: Dauernde Aufbewahrung beim Staatsarchiv
- Unterlagen zur unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit (insb. IGS GmbH): Vernichtung (nach Ermessen der SVA)
- Personaldossiers: Auswahl besonderer Fälle: Dauernde Aufbewahrung beim Staatsarchiv; übrige Dossiers: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Belege der Buchhaltung: Vernichtung (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Jahresrechnungen, Buchhaltungskonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen: Dauernde Aufbewahrung beim Staatsarchiv
- Dokumentationsunterlagen: Videos über SVA und ihre Produkte (Eigenproduktionen): Dauernde Aufbewahrung beim Staatsarchiv; Übriges (Zeitungsausschnitte, Fotodokumentationen, etc.): Vernichtung
Falldossiers
- Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV und Arbeitslosenversicherung ALV: Auswahl dauernd (5 beliebige Dossiers alle 5 Jahre); Übrige: Vernichtung gem. Weisung BSV
- Invalidenversicherung IV: Auswahl dauernd (Zufallsstichprobe); Übrige: Vernichtung gem. Weisung BSV
- Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EO/MSE: Auswahl dauernd (5 beliebige Dossiers alle 5 Jahre); Übrige: Vernichtung gem. Weisung BSV
- Ergänzungsleistungen EL zur AHV/IV: Auswahl dauernd (Zufallsstichprobe); Übrige: Vernichtung gem. Weisung BSV
- Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft und Familienzulagen in der Landwirtschaft FamZ/FamZLw: Auswahl dauernd (5 beliebige Dossiers alle 5 Jahre); Übrige: Vernichtung gem. Weisung BSV
- Individuelle Prämienverbilligung IPV: Auswahl dauernd (5 beliebige Dossiers alle 5 Jahre); Übrige: Vernichtung gem. Weisung BSV
- Pflegefinanzierung PF: Auswahl dauernd (5 beliebige Dossiers alle 5 Jahre); Übrige: Vernichtung gem. Weisung BSV
Anmerkung
früher: Kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2041
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt