Kantonale Denkmalpflege
Titel
Kantonale Denkmalpflege
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
keine Angabe
Existenzzeitraum
1966-
Abkürzungen
KDP
Geographische Angaben (Adresse)
St.Leonhard-Strasse 40, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Bund:
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) vom 18. April 1999, Art. 78
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) (SR 451) vom 1. Juli 1966, Art. 1, 3-5, 7, 9, 12-14, 16 und 16a
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) (SR 451.1) vom 16. Januar 1991, Art. 4-5, 12, 26
- Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) (SR 700) vom 22. Juni 1979, Art. 17
- Raumplanungsverordnung (RPV) (SR 700.1) vom 28. Juni 2000, Art. 32a und b
- Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) (SR 451.12) vom 9. September 1981, Art. 3, 4 und 4a
- Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) (SR 451.13) vom 14. April 2010, Art. 3 und 9
Kanton:
- Planungs- und Baugesetz (PBG) (sGS 731.1) vom 5. Juli 2016, Art. 115, 117, 118-124, 176
- Kulturerbegesetz (KEG) (sGS 277.1) vom 15. August 2017, Art. 26, 29-32
- Kulturförderungsgesetz (KFG) (sGS 275.1) vom 15. August 2017, Art. 1
- Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11) vom 27. Juni 2017, Art. 10-12
- Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (sGS 277.11) vom 19. Juni 2018, Art. 2-5
- Kantonaler Richtplan, Teil Siedlung
(Amts-)Leitung
1966-1972: Walter Fietz
1973-1975: Christoph Eggenberger
1975-1991: Benito Boari
1991-2014: Pierre Hatz
2014- : Michael Niedermann
Behördengeschichte
1941 beschloss die Regierung des Kantons St. Gallen, sich an der 1927 von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte begonnenen Inventarisation der Kunstdenkmäler zu beteiligen. 1951 erschien der von Erwin Rothenhäusler verfasste Band über die Denkmäler des Sarganserlandes, 1957 und 1961 die Bände über die Stadt St. Gallen von Erwin Poeschel. 1962 wurde Bernhard Anderes vom Kanton St. Gallen für die Kunstdenkmäler-Inventarisation angestellt. Er veröffentlichte 1966 den Band über den Seebezirk und 1970 jenen über das Gaster. Dieser Band war der vorläufig letzte dieser Art, da Bernhard Anderes ab 1972 zur Erstellung der ersten kommunalen Ortsbild-inventare überging.
1966 wurden sowohl der erste Denkmalpfleger, der Architekt Walter Fietz, als auch der erste Kantonsarchäologe, Benedikt Frei, gewählt. Zusammen mit der Kunstdenkmäler-Inventarisationsstelle bildeten Denkmalpflege und Kantonsarchäologie die Abteilung "Denkmalpflege" im Erziehungsdepartement. Im Juli 1970 wurden diese drei Stellen der neu gegründeten, im Departement des Innern angesiedelten Abteilung "Kulturpflege, Staatsarchiv, Kantonsbibliothek" bzw. "Kulturpflege, Kantonsbibliothek, Staatsarchiv" zugeordnet. Der Begriff "Amt" wird in den Staatskalendern der Jahre 1972 bis 1995 nicht verwendet. Ab 1996 wurden alle vorher einzeln benannten Abteilungen bzw. "Unterabteilungen" dem "Amt für Kultur" zugeordnet. Das im Jahr 1972 in Kraft getretene kantonale Baugesetz, das die Gemeinden zur Festlegung von Schutzzonen und Schutzobjekten verpflichtete, unterstützte das Wirken der Denkmalpflege wesentlich. Allerdings erschwerte die knappe personelle Dotierung der Dienststelle (je eine Vollzeitstelle für die Denkmalpflege und die Kantonsarchäologie, eine Teilzeit-Sekretariatsstelle und eine Zeichnerin) die Arbeit. In dieser Zeit wurden trotzdem wichtige Restaurierungsprojekte durchgeführt wie beispielsweise die Innenrestaurierung der Kathedrale St.Gallen (1961-1967), die Gesamtrestaurierung der evangelischen Stadtkirche St. Laurenzen (1963-1979) oder die Restaurierung des ehemaligen Klosters Mariaberg in Rorschach. Anfang der 1980er Jahre beschloss die Stadt St.Gallen, eine eigene Denkmalpflege aufzubauen, da auf dem Stadtgebiet zahlreiche Kulturgüter vorhanden sind. Seit 1991 ist der Personalbestand der kantonalen Denkmalpflege auf etwas mehr als vier Vollzeitstellen gewachsen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
In Bezug auf die Denkmalpflege besteht in der Schweiz eine Arbeitsteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung (Abschnitt 1) sind die Kantone zuständig für Natur- und Heimatschutz. Der Bund seinerseits nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78, Abschnitt 2). Verantwortliche Fachstelle des Bundes für Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz ist das Bundesamt für Kultur (BAK). Der Bund gewährt finanzielle Beiträge an Erhaltung, Erwerb, Pflege, Erforschung und Dokumentation von schützenswerten Ortsbildern, geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern. Auf Antrag der kantonalen Fachstellen beauftragt das BAK ausserdem Experten und Expertinnen, welche die Denkmalpflege-Fachstellen bei der Umsetzung von Massnahmen beraten.
Im Kanton St.Gallen sind laut kantonalem Kulturerbegesetz (KEG) Kanton und Gemeinden für Schutz, Erhaltung und Pflege von in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichem Kulturerbe, also auch von Baudenkmälern, zuständig.
Sowohl Kanton als auch Gemeinden sind verpflichtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Massnahmen zur Schonung und Erhaltung (soweit das öffentliche Interesse überwiegt) der Schutzobjekte zu treffen.
Die Gemeinden arbeiten bei der Durchführung dieser Massnahmen mit der kantonalen Denkmalpflege zusammen, die beratend wirkt oder Entscheide genehmigt. Sie unterstützt ausserdem einzelne Bauherren. Ihre Arbeit umfasst folgende Tätigkeitsbereiche:
- Beratung der Bauherrschaft und Beitragswesen bei Einzelobjekten
- Inventarisierung von Baudenkmälern: Zusammenarbeit mit den Gemeinden
- Unterschutzstellung von Baudenkmälern / Ortsbildern: Zusammenarbeit mit den Gemeinden
- Stellungnahmen und Gutachten in Rechtsmittelverfahren
- Erforschung und Dokumentation des Kulturgutes
- Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch Referate, Publikationen, Exkursionen, Schulungen
Administrative Strukturen
Die Kantonale Denkmalpflege ist dem Amt für Kultur zugeordnet, das Teil des Departements des Innern ist. Abteilungsintern gibt es bei der Denkmalpflege keine weiteren Gliederungen.
Parallelüberlieferungen
Parallelüberlieferungen entstehen auf allen drei staatlichen Ebenen, d.h. Bund, Kanton und Gemeinden.
Bundesamt für Kultur (BAK):
Dossiers zu globalen Finanzhilfen (nach NHG) und zu Subventionen für einzelne Bauten: Federführung bei der kantonalen Denkmalpflege, gewünschte Auszüge werden ans BAK geschickt.
Kantonsrat / Regierung:
Im Grossen Rat (Kantonsrat) und im Regierungsrat war die Denkmalpflege immer wieder ein Thema. In den Verhandlungsprotokollen der beiden Behörden (unter den Serien AGR B 1 und ARR B 2) sind deshalb mehrere diesbezügliche Interpellationen und Motionen vorhanden.
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG):
Dossiers im Rahmen von Anpassungen des kantonalen Richtplans / Genehmigung von Schutzverordnungen der Gemeinden: Federführung beim AREG und Hauptdossier dort abgelegt, bei Denkmalpflege Kopien nach Bedarf.
Amtsbericht:
Kurzer Abschnitt über die Denkmalpflege im Jahresbericht des Amtes für Kultur (seit 2011)
Gemeinden (ausser Stadt St. Gallen):
Bauberatung: Bei den Baubewilligungsverfahren liegt die Federführung und folglich das Hauptdossier bei den Gemeinden. Die vollständigen Berichte von Restauratoren sind jedoch ausschliesslich bei der Denkmalpflege abgelegt.
Beitragswesen: bezüglich Objekte nationaler / kantonaler Bedeutung: Federführung und folglich Hauptdossier bei Denkmalpflege
Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung von Schutzinventaren / Hinweisinventaren: Federführung und Hauptdossier bei den Gemeinden
Unterlagen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren, Entdeckung von Baudenkmälern, Anträgen auf Feststellung sowie Erstellung oder Erneuerung von Schutzverordnungen: Federführung und Hauptdossier bei den Gemeinden.
Ausserdem besteht eine Parallelüberlieferung bei privaten Bauherren:
Dossiers zu Bauberatung (ausserhalb von Baubewilligungsverfahren): Federführung bei Denkmalpflege, d.h. Hauptdossier dort abgelegt, Kopie bei den privaten Bauherren.
Internet/Intranet-Auftritt der Dienststelle:
Die Homepage der Denkmalpflege ist auf dem Portal des Kantons St.Gallen unter https://www.sg.ch/kultur/denkmalpflege.html (Stand: März 2022) zu finden.
Sie präsentiert die Tätigkeitsbereiche der Dienststelle sowie deren rechtliche Grundlagen und stellt gleichzeitig elektronische Formulare, Merkblätter, Broschüren für interessierte Bauherren zur Verfügung. Es können ausserdem die Inventarblätter der schützenswerten Ortsbilder und die Jahresberichte der Dienststelle seit 2006 heruntergeladen werden. Zudem wird auf gedruckte Publikationen der Denkmalpflege hingewiesen.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Denkmalpflege hat eine mehrheitlich beratende und unterstützende Funktion. Bei Rechtsmittelverfahren des Baudepartements werden Mitarbeitende der Denkmalpflege als Experten beigezogen. Einzig wenn es um die Auszahlung von Subventionen für denkmalpflegerische Massnahmen geht oder um die Beurteilung, ob ein Bauvorhaben mit dem Schutzstatus eines Gebäudes vereinbar ist oder nicht, hat die Denkmalpflege Entscheidfunktion.
Historische Kriterien
Gebaute Orte und Räume sind einerseits Inhalt der Erinnerung, v.a. der persönlichen Erinnerung des Einzelnen und andererseits Medium der kollektiven Erinnerung einer Gesellschaft. Sie sind Träger von Geschichte und Ausdruck von bestimmten, kulturell geprägten Traditionen. Diese Traditionen werden im Laufe der Zeit immer wieder neu interpretiert und verändert.
Die Unterlagen der Denkmalpflege sind deshalb für die Architekturgeschichte sowie für Lokal- und Regionalgeschichte von Interesse. Sie geben besonders durch Baudokumentationen Hinweise auf die Geschichte von Gebäuden oder Ortsbildern. Sie zeigen aber auch die Haltung von Architekten und Behörden in Bezug auf den historischen, ästhetischen und anderen Wert eines Gebäudes oder eines Ortes, welche diese erst erhaltenswert machen. Diese Unterlagen können folglich auch einen Beitrag zur Kulturgeschichte einer bestimmten Zeit leisten.
Jene Akten der Denkmalpflege, welche einzelne denkmalpflegerische Massnahmen betreffen, sind zudem für die Geschichte der Bau- und Restaurierungstechnik von Bedeutung.
Rechtliche Kriterien
Die Unterlagen der kantonalen Denkmalpflege dienen weder dem Nachweis von rechtsetzenden Entscheiden noch enthalten sie Akten, welche persönliche Rechte und Freiheiten der Bürger betreffen. Rechtliche Bedeutung haben jedoch die Gutachten, welche die Denkmalpflege im Rahmen von Rekursen gegen Entscheide in Baubewilligungsverfahren erstellt. Diese Gutachten werden im jeweiligen Dossier des Rechtsdienstes des Baudepartements abgelegt. Ausserdem muss die Denkmalpflege den Massnahmen an unter Schutz gestellten Einzelobjekten zustimmen. Auch diese Entscheide haben rechtliche Bedeutung.
Die Verwendung der aus dem ordentlichen Budget und über den Lotteriefonds der Denkmalpflege zur Verfügung gestellten staatlichen Gelder ist aus den in den Gebäudedossiers abgelegten Unterlagen ersichtlich.
Für die Aufbewahrung von Finanz- und Rechnungsunterlagen gelten folgende rechtliche Vorgaben:
Aufbewahrungspflicht gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (SR 220, insbesondere Art. 730c und 957), eidgenössischer Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) und Kantonaler Finanzhaushaltverordnung (sGS 831.1, Art. 15):
Aufbewahrungsfrist: mindestens 10 Jahre.
Vereinbarung
Führungs- und Administrationsaufgaben
- Strategische und organisatorische Grundlagen (sofern ausschliesslich auf Tätigkeit der Denkmalpflege bezogen): Archivwürdig
- Protokolle der Teamsitzungen der Kantonalen Denkmalpflege: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ermessen der Dienststelle)
- Unterlagen zu Budget und Voranschlag: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
- Rechnungs- und Buchhaltungs-unterlagen: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
- Liste der jährlich für denkmalpflegerische Massnahmen ausbezahlten kantonalen Subventionen / Lotteriefondsgelder: Archivwürdig
- Liste der vom Bundesamt für Kultur (BAK) für Massnahmen der Denkmalpflege erhaltenen Gelder: Archivwürdig
Beratung der Bauherrschaft und Beitragswesen bei Einzelobjekten
- Dossiers zu Projekten an unter Schutz gestellten Objekten (Gebäudedossiers): Archivwürdig
Inventarisierung von Baudenkmälern
- Dossiers zur Erstellung oder Revision von Inventaren in den Gemeinden: Archivwürdig
Unterschutzstellung von Baudenkmälern / Ortsbildern
- Dossiers zu Baubewilligungsverfahren bei geschützten Objekten sowie betr. Erarbeitung von Schutzverordnungen (nach Gemeinden abgelegt): Archivwürdig
Erforschung und Dokumentation des Kulturgutes
- Wissenschaftliche Publikationen zu Objekten der Denkmalpflege (In Gebäudedossiers enthalten, separat abgelegt werden nur jene Publikationen, die sich nicht ausschliesslich auf ein Gebäude beziehen.): Archivwürdig
Sensibilisierung der Öffentlichkeit
- Unterlagen zu Organisation und Durchführung des Europäischen Denkmaltags in der Region / von öffentlichen Führungen usw.: Archivwürdig
Amtsdruckschriften / Publikationen der Dienststelle
-"Denkmalpflege und Archäologie im Kanton St.Gallen". Bände sind von 1975 bis 2013 erschienen.
- Denkmalpflege: Jahresbericht, 2007-2014 als Sonderdruck aus dem Neujahrsblatt des Historischen Vereins des Kantons St.Gallen, ab 2014 Bericht zusammen mit Denkmalpflege der Stadt St.Gallen
-Jahresbericht der Denkmalpflege im Jahresbericht des Amts für Kultur ab 2011
- Denkmalpflege: Führungen und Besichtigungen zum Europäischen Tag des Denkmals, Programme der Tage des Denkmals ab 2006
- Von der Denkmalpflege herausgegebene Einzelpublikationen
- Merkblätter und Leitfäden der Denkmalpflege (auf Internetseite aufgeschaltet)
Alle oben genannten Amtsdruckschriften und Publikationen werden dauernd aufbewahrt.
Bildersammlung der Denkmalpflege
- Bilder von Gebäuden: Abzüge und dazu gehörende Negative in Schwarz-Weiss; Negative von Farbbildern; Dias; digitale Bilder: Archivwürdig
Inhalt Objektdatenbank
- Ausführliche Beschreibungen der einzelnen von der Denkmalpflege betreuten Gebäude, Bild-Dateien, Metadaten zu Fotos und Plänen: Archivwürdig
Originalpläne
- Grundrisse von Gebäuden, die in den Kunstdenkmäler-Bänden beschrieben wurden: Archivwürdig
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt