Rechtsdienst
Titel
Rechtsdienst
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
keine Angabe
Existenzzeitraum
1964 (ca.)-
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Die Tätigkeit in der Rechtspflege stützt sich insbesondere auf das Gesetz über die Ver-waltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1) und auf die Ermächtigungsverord-nung vom 4. Januar 2011 (sGS 141.41); die weiteren Tätigkeiten stützen sich auf das Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994 (sGS 140.1)und das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 1951 (sGS 141.3).
Weiter sind folgende Gesetze für die Amtstätigkeit – insbesondere die Beratungstätigkeit – bedeutsam:
- Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz vom 21.3.1966 (sGS 511.1) und zugehörige Bundesgesetzgebung;
- Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung vom 16.12.2003 (sGS 512.11) und zugehörige Bundesgesetzgebung;
- Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29.6.2004 (sGS 552.1; abgekürzt RLG);
- Gastwirtschaftsgesetz vom 26.11.1995 (sGS 553.1; abgekürzt GWG);
- Gesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 21.6.1937 (sGS 455.1; im Folgenden GLW) und zugehörige Bundesgesetzgebung;
- Standortförderungsgesetz vom 30.5.2006 (sGS 573.0; im Folgenden StaföG) und zugehörige Bundesgesetzgebung;
- Tourismusgesetz vom 26.11.1995 (sGS 575.1; im Folgenden TourG);
- Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29.11.1998 (sGS 651.1; im Folgenden EG WaG) und zugehörige Bundesgesetzgebung;
- Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 17.11.2015 (sGS 710.5; abgekürzt GöV) und zugehörige Bundesgesetzgebung;
- Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume vom 17.11.1994 (Jagdgesetz, sGS 853.1; abgekürzt JG) und zugehörige Bundesgesetzgebung;
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29.4.1998 (SR 910.1; abgekürzt LwG) und zugehörige Bundesgesetzgebung;
- Personalgesetz vom 25. Januar 2011 (sGS 143.1)
(Amts-)Leitung
1967-1982 Dr. iur. Walter Graf
1983-1997 lic. iur. Regula Haltinner-Schillig
1997-2000 Christoph Bernet
2000- lic. iur. Tom Zuber-Hagen
Behördengeschichte
Der Rechtsdienst des VD ist erstmals im Staatskalender 1964-68 (Stand 1967) ausgewiesen. Er wurde bis 1982 von Dr. iur. Walter Graf geleitet, der schon zuvor im VD – wohl mit ähnlichem Tätigkeitsbereich – als Adjunkt wirkte. Auf Graf folgte 1983 seine Mitarbeiterin lic. iur. Regula Haltinner-Schillig. Von 1997-2000 leitete Christoph Bernet, Fürsprecher, den Rechtsdienst, seit 2000 lic. iur. Tom Zuber.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Der Aufgabenschwerpunkt des Rechtsdienstes liegt in der Beratung der Departementsleitung, der Ämter und Dienststellen des Volkswirtschaftsdepartementes sowie der Gemeinden in den oben aufgeführten Bereichen.
Erst an zweiter Stelle folgt die Bearbeitung von Rechtsmitteln, d.h. von Rekursen und Beschwerden insbesondere zu folgenden Bereichen:
- Gastwirtschaftsrecht;
- Landwirtschaftsrecht, insbesondere landwirtschaftliche Direktzahlungen;
- Entsendegesetzgebung.
Bei den Rechtsmitteln mit departementaler Zuständigkeit hat der Rechtsdienst die Federführung.
Weitere Aufgaben des Rechtsdienstes umfassen:
- Vorbereitung von Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartementes und von Beschlüssen der Regierung
- Bearbeitung von Gesuchen, z.B. Akteneinsichtsgesuche und Gesuche um Lotteriebewilligungen
- Funktion als Stellvertreterdepartement für das Baudepartement (seit dem Jahr 2018)
- Vernehmlassungen zuhanden übergeordneter Rechtsmittelinstanzen
- Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen und zugehörigen erläuternden Berichten, von Protokollen und Berichten für vorberatende Kommissionen (Gesetzesmaterialien)
- Mitwirkung bei Vernehmlassungen des Volkwirtschaftsdepartements an Departemente und Bundesstellen
- Erstellung von Rechtsgutachten und Erteilung von Rechtsauskünften an Dienststellen der Staatsverwaltung ausserhalb des Volkswirtschaftsdepartementes sowie an Private
- Bearbeitung von Vorstössen aus dem Kantonsrat
Weiter bildet der Rechtsdienst das departementale Kompetenzzentrum für den Datenschutz. Ein weiteres Tätigkeitsfeld liegt in der Unterstützung von Projektleitungen bei komplexen Projekten bzw. die Leitung komplexer Projekte.
Administrative Strukturen
Organisatorisch bildet der Rechtsdienst zusammen mit dem Zentralen Dienst, der Fachstelle für Statistik und dem Sekretariat i.S. das dem Departementsvorsteher unterstellte Generalsekretariat VD. Die vier Mitarbeitenden des Rechtsdienstes – darunter drei Juristen – teilen sich insgesamt 315 Stellenprozente (Stand 2018).
Parallelüberlieferungen
Amtsdruckschriften:
- St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP): In der inzwischen nur noch elektronisch publizierten Reihe werden Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung sowie Abhandlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen von kantonalen Behörden – darunter auch der Rechtsabteilung – veröffentlicht.
Kanton und Gemeinden:
- Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht): Bei Rechtsmittelverfahren, die an das zuständige Gericht weitergezogen werden, wird der Rechtsdienst von den Gerichten angehört. Hierbei geht das ganze Verfahrensdossier ans Gericht; nach dem Verfahren wird das Dossier ans VD retourniert. Die Informationen der Verfahrensdossiers sind zu einem grossen Teil mit den Gerichtsdossiers kongruent.
- Staatskanzlei, Abteilung Recht und Legistik (Releg): Die Gesetzesmaterialien werden ab der Null-Lesung von der Staatskanzlei gesammelt; die Unterlagen aus der vorparlamentarischen Phase (u.a. die Entwürfe der jeweils federführenden Departemente) sind indes nicht in diese Sammlung integriert.
- Protokolle und Akten der Regierung: Bei Geschäften, welche der Rechtsdienst für die Regierung vorbereitet, finden sich die massgeblichen Unterlagen an dieser Stelle.
- Dienststellen und Ämter des Volkswirtschaftsdepartementes: In (Rekurs-)Fällen, wo diese Stellen die Vorinstanz bilden, liegt eine zumindest partielle Parallelüberlieferung vor.
- Gemeinden: Eine Parallelüberlieferung besteht im Bereich der Rechtsmittelverfahren, bei denen eine Gemeinde (oder deren Behörden) Partei ist.
- Private: Diese verfügen über die Rekursentscheide sowie die Lotteriebewilligungen (z.B. in Vereinsarchiven).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Rechtsdienst hat im Bereich der Rechtsmittel eine Entscheid- bzw. Aufsichtsfunktion, indem z.B. mit der Gutheissung eines Rekurses bzw. einer Beschwerde korrigierend in die Tätigkeit der vorgelagerten Behörden eingegriffen werden kann.
Im Bereich seiner weiteren Aufgaben hat der Rechtsdienst als "juristischer Dienstleister" eine Zulieferfunktion für seine Stakeholder (Departementsleitung, Kantonsrat, Ämter und Dienststellen u.a.).
Historische Kriterien
Die Rekurse als "Dokumente der Uneinigkeit" zwischen dem Staat und seinen Vertretern einerseits, und den Bürgerinnen und Bürgern andererseits, sind für die Geschichtswissenschaften grundsätzlich ein wichtiger Quellenkorpus und ergänzen den in der Verwaltung quantitativ dominierenden Normalfall. Je nach Rekursgegenstand fliessen offenkundig oder auch implizit Informationen über die Lebensumstände und Denkweise der Rekurrenten in die Akten mit ein. Der Wert solcher Informationen muss für zeitgenössisches Aktenmaterial allerdings relativiert werden, da sich die Lebenswirklichkeit der Moderne über eine Vielzahl weiterer Quellen rekonstruieren lässt (z.B. über sozialwissenschaftliche Untersuchungen, öffentliche Statistiken etc.). Mit archivierten Dossiers liesse sich ggf. untersuchen, ob Gesetzesänderungen ihren Niederschlag in den Rechtsmittelverfahren finden, wobei sich diese Frage zumindest teilweise auch über die Geschäftskontrolle des Rechtsdienstes beantworten lässt.
Rechtliche Kriterien
Bevor eine belastende Verfügung vollzogen werden kann, ist abzuwarten, ob gegen sie Rekurs erhoben wird oder nicht. Dafür besteht bei Rekursen und Beschwerden generell eine gesetzliche Frist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist. Zumindest wäh¬rend dieser Frist sind die Akten auf jeden Fall aufzubewahren. Darüber hinaus liegen keine rechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen vor.
Verstreicht bei Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird der Entscheid rechtskräftig. Obwohl für keine der am Streitfall beteiligten Parteien (unter Vorbehalt eines ausserordentlichen Rechtsmittels) darüber hinaus weitere Rechtsansprüche bestehen, dokumentieren die Verfahrensdossiers zu den Rekursverfahren – staatspolitisch nicht unwesentlich! – den ordnungsgemässen Ablauf des entsprechenden Verfahrens. Bei verstrichener Rechtsmittelfrist kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die Verfügung bzw. den Entscheid (und damit auch deren Entstehungsprozess) akzeptieren.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Rechtsdienst des Generalsekretariats des Volkswirtschaftsdepartementes vom 31. Dezember 2018:
- Geschäftskontrolle departementale Rechtsmittelverfahren: Dauernde Aufbewahrung
- Verfahrensdossiers Rekursverfahren:
a) Materielle Rekursentscheide des Volkswirtschaftsdepartementes: Dauernde Aufbewahrung
b) Abschreibungsentscheide: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
c) übrige Dossierinhalte: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Rechtsetzungsverfahren:
a) mit Federführung des Rechtsdienstes: Dauernde Aufbewahrung
b) ohne Federführung des Rechtsdienstes: Vernichtung nach Ermessen der Dienststelle
- Projektdossiers: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Geschäftskontrolle Lotteriewesen: Dauernde Aufbewahrung
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt