Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Titel
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1850 (ca.)-1996
Existenzzeitraum
2008-
Synonyme
bis 28.2.2011: Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz
Abkürzungen
AVSV
Geographische Angaben (Adresse)
Blarerstrasse 2, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Die Tätigkeit des Veterinärdienstes fusst v.a. auf folgenden Gesetzen und Verordnungen:
Eidgenössische Gesetzgebung:
• Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)
• Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)
• Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455)
• Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV; SR 455.1)
• Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz LMG; SR 817.0)
• Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190)
• Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz HMG, SR 812.21)
• Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (TAMV; SR 812.212.27)
• Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz MedBG; SR 811.11)
• Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen vom 16. November 2011 (SR 916.402)
• Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 26. Oktober 2011 (Kontrollkoordinationsverordnung VKKL; SR 910.15)
Kantonale Gesetzgebung:
• Veterinärgesetz vom 15. Juni 1971 (sGS 643.1)
• Verordnung über die Tiergesundheit vom 6. März 2001 (sGS 643.12)
• Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz vom 21. September 1982 (sGS 645.1)
• Fleischhygieneverordnung vom 29. Mai 1996 (sGS 643.11)
• Heilmittelverordnung vom 21. Juni 2011 (sGS 314.3)
• Verordnung über die Ausübung medizinischer Berufe vom 21. Juni 2011 (sGS 312.0)
• [Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 ("Viehhandelskonkordat", sGS 641.31): Das Konkordat wird 2015 aufgehoben werden.]
Die Tätigkeit im Bereich des Verbraucherschutzes stützt sich auf folgende Gesetze und Verordnungen:
Eidgenössische Gesetzgebung:
• Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0)
• Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02)
• Hygieneverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 23. November 2005 (SR 817.024.1)
• Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23)
• Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln vom 23. November 2005 (SR 817.022.21)
• Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe vom 22. Juni 2007 (SR 817.022.31)
• Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft vom 23. November 2005 (SR 817.022.108)
• Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 18. Mai 2005 (SR 813.1)
• Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände vom 23. November 2005 (SR 817.023.21)
• Verordnung des EDI über kosmetische Mittel vom 23. November 2005 (SR 817.023.31)
• Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel vom 23. November 2005 (SR 817.023.41)
• Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug vom 15. August 2012 (SR 817.023.11)
• Verordnung des EDI über Aerosolpackungen vom 23. November 2005 (SR 817.023.61)
• Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50)
• Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 (SR 817.022.102)
• Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)
• Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 15.12.2000 (SR 813.1)
• Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 18.5.2005 (SR 813.11)
• Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (SR 814.81)
Kantonale Gesetzgebung:
• Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung vom 9. Juni 1996 (sGS 315.1)
• Bäderverordnung vom 21. November 2000 (sGS 313.75)
• Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung vom 31.7.2007 (sGS 672.5)
• Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen vom 16. Februar 2010 (sGS 311.12)
(Amts-)Leitung
2007 - 2011 Dr. vet. Thomas Giger
2011 - Dr. vet. Albert Fritsche
Behördengeschichte
Veterinärdienst:
Im Zuge der Kantonsgründung im Jahr 1803 wurde das sogenannte Sanitätskollegium geschaffen. Diese Vollziehungsbehörde bestand aus den Mitgliedern der Sanitätskommission, aus den Bezirksärzten und drei Assessoren. Zu den Aufgaben des Gremiums gehörte u.a. auch die Seuchenprophylaxe und -bekämpfung. Für die Zulassungsprüfung von Tierärzten und die Behandlung von sonstigen tierärztlichen Fragen zog das Kollegium die Assessoren als Fachpersonen zu. Die auf die Bezirke verteilten Bezirksärzte hatten auch den Viehbestand zu beobachten, alarmierten bei Seuchengefahr und leiteten anschliessend mit den Gemeinde- und Bezirksbehörden Bekämpfungsmassnahmen ein. Mit dem revidierten Sanitätsgesetz von 1832 wurde der Posten eines "tierärztlichen Assessors" geschaffen.
Mit dem Sanitätsgesetz von 1854 wurde das Kollegium aufgelöst. Die Leitung und Beaufsichtigung des Medizinalwesens wurden der Sanitätskommission und dem neugeschaffenen Sanitätsrat übertragen. Der Sanitätsrat bestand aus einem Regierungsrat, vier Humanmedizinern, einem Apotheker und – als novum – einem Tierarzt. Der Sanitätsrat tagte zweimal jährlich, war Prüfungsbehörde, amtete als gerichtlicher Oberexperte und entwarf zuhanden des Kleinen Rates (Regierungsrat) allgemeine Verordnungen und Gesetze. Die Sanitätskommission war die ständige Behörde. Gleichzeitig wurden Bezirksphysikate geschaffen; der jeweilige Bezirksarzt wurde von zwei humanärztlichen und einem tierärztlichen Adjunkten unterstützt. Während die Bezirksärzte fix besoldet waren, erhielten die Adjunkten Taggelder.
1893, unmittelbar vor Verabschiedung des revidierten Sanitätsgesetzes, wurde die Stelle eines Kantonstierarztes geschaffen und mit Konrad Brändle erstmals besetzt. Motivation dazu war nicht zuletzt die Kritik an den zur Bekämpfung der Viehseuchen getroffenen Massnahmen und der damit verbundene Wunsch nach einem ständigen Experten. Seit 1897 war das Veterinärwesen dem Volkswirtschaftsdepartement zugewiesen. Der Departementsvorsteher bildete zusammen mit dem Kantonstierarzt und einem weiteren Tierarzt die sogenannte Veterinärkommission. Diese Kommission stand den Bezirkstierärzten und deren Adjunkten vor, welche die eigentlichen Aufsichts- und Vollzugsorgane bildeten.
Die Entwicklung des Veterinärdienstes im 20. Jahrhundert kann unter der Klammer Ausbau und Konsolidierung gesehen werden. Auf Konrad Brändle (Amtszeit 1893-1909) folgte Bartholomäus Höhener (1910-1942). Die Tätigkeitsfelder blieben – mit unterschiedlichen Akzentuierungen – grundsätzlich dieselben, profitierten aber in grossem Mass vom wissenschaftlich-medizinischen Fortschritt. Kantonstierarzt Willy Krapf (1959-1978) führte die von seinem Vorgänger Franz Xaver Weissenrieder (1943-1958) begonnene Bekämpfung der Rindertuberkulose und der Brucellose zu Ende. Krapf präsidierte im Auftrag des Bundes in den Jahren 1961 bis 1976 auch eine Schweizerische Kommission, die sich vorwiegend mit der generellen jährlichen Schutzimpfung gegen die Maul- und Klauenseuche befasste. Sie zeitigte Erfolg: Seit 1968 ist die Maul- und Klauenseuche im Kanton St.Gallen nicht mehr ausgebrochen. Weiter war Krapf massgeblich an der Schaffung des kantonalen Veterinärgesetzes sowie der dazugehörigen Verordnungen über die Bekämpfung von Tierseuchen und über die Fleischhygiene beteiligt. Schliesslich förderte er auch massgeblich den Bau der Tiermehlfabrik Ostschweiz AG Bazenheid, die eine seuchenpolizeilich unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und Metzgereiabfällen gewährleistet; seit 1968 nahm Krapf als Vertreter des Kantons St.Gallen auch Einsitz im Verwaltungsrat.
Auf Krapf folgte Paul Haab (1979-1989), welcher u.a. die 1986 schliesslich ausgerottete Tollwut durch eine grossräumige Schutzimpfung der Füchse bekämpfte. Unter Haab konnte ebenfalls die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR), eine virusbedingte Infektionskrankheit der Rinder, ausgerottet werden. Während der Ära Haab wurde der Kanton St.Gallen zum grössten Schlachtkanton der Schweiz (vor Bern), und dementsprechend forcierte der Kantonstierarzt die Fleischhygiene. Auch der bereits im 19. Jahrhundert im Veterinärdienst verankerte Tierschutz nahm in den 1980er Jahren "neue Dimensionen" an. Kantonstierarzt sei neuerdings ein "gefährlicher Beruf", konstatierte Regierungsrat Karl Mätzler in seiner Ansprache anlässlich der Verabschiedung des in Pension gehenden Haab.
Haab's Nachfolger, Thomas Giger (1989-2011), wurde 2010 der NZZ-Leserschaft unter dem Titel "Harter Schädel, weiches Herz" vorgestellt. Über beides muss ein von verschiedenen Interessengruppen oft angefeindeter Kantonstierarzt, der im Kanton St.Gallen zudem die Funktion eines Tieranwalts erfüllt, wohl zwangsweise verfügen. Unter Giger wurde 2006 ein Bewilligungsverfahren für alle Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe eingeführt (mit Zuteilung einer Bewilligungsnummer). Grössere mediale Aufmerksamkeit generierte die langwierige Auseinandersetzung mit dem Industriellen Hans Raab (sog. "Causa Raab"), der in seiner Oberrieter Melander-Fischfarm verbotene Tötungsmethoden anwenden wollte und schliesslich vor dem Bundesgericht unterlag. In Gigers Amtszeit fiel auch die BSE-Problematik ("Rinderwahn").
2008 wurde das im Gesundheitsdepartement angesiedelte Amt für Lebensmittelkontrolle mit dem vom Volkswirtschaftsdepartement zustossenden Veterinäramt zum Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz (AfGVS) fusioniert. Wesentliches Ziel der Fusion war es, die Inspektionen entlang der Lebensmittelkette, also vom Feld und Stall bis in den Verkaufsladen und die Restaurantküche, zusammenzulegen. St.Gallen folgte damit einer von EU-Recht angestossenen Entwicklung, der zuvor schon weitere Kantone gefolgt waren. Ins fusionierte Amt wurde auch die Hundepolizei integriert, die bisher zum Justiz- und Polizeidepartement gehörte.
2011 wurde der Name es Amtes in Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) geändert. Seit 2011 wird das AVSV von Albert Fritsche geleitet, welcher von 1994 bis zu seiner Wahl nach St.Gallen als Kantonstierarzt beider Appenzell wirkte.
Lebensmittelinspektorat und Kantonales Labor (Verbraucherschutz):
Die Geschichte der Lebensmittelkontrolle im Kanton St.Gallen reicht bis in die Zeit der Kantonsgründung zurück. Erste Verbote, Vorschriften und Bestimmungen zum Verkauf sowie Gebrauch von gefälschten, verdorbenen sowie ungesunden Lebensmitteln wurden bereits 1804 vom damaligen Kleinen Rat (Regierung) erlassen. Der Vollzug wurde damals an die Gemeinden übertragen. Die rasch voranschreitende technische und industrielle Entwicklung der nachfolgenden Jahrzehnte brachte für die Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln neue Herausforderungen. Mit dem Sanitätsgesetz von 1874 wurde auf Druck der St.Galler Ärzteschaft die Stelle eines "öffentlichen Chemikers" geschaffen. 1878 wurde Dr. Gottwald Ambühl von der St.Galler Regierung als erster Kantonschemiker berufen. Für die Amtsausübung wurden ihm Räumlichkeiten im Kantonsspital St.Gallen zur Verfügung gestellt. Seine Untersuchungen umfassten neben Grundnahrungsmitteln auch Genussmittel, hausrätliche Gegenstände, Verbrauchsartikel und Geheimmittel (Arznei- bzw. Heilmittel, die nicht wissenschaftlich anerkannt sind) sowie chemische und bakteriologische Untersuchungen des Bodenseewassers. Für gerichtliche Instanzen wurden zudem toxikologische und weitere Abklärungen getroffen. Ambühl brachte auch ein kantonales Lebensmittelgesetz auf den Weg, veranstaltete periodisch Instruktionskurse für die Orts- und Gemeinde-Gesundheitskommissionen und sensibilisierte durch Wandervorträge die Bürgerinnen und Bürger. Ab 1887 übernahm Ambühl das Präsidium im Verein Schweizer analytischer Chemiker (VSAC). Der Verein diente u.a. dem Austausch auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, und die Mitglieder diskutierten gesundheitspolizeiliche Verordnungen und bemühten sich um beruflichen Nachwuchs.
Im Jahr 1909 wurde das eidgenössische Lebensmittelgesetz eingeführt und damit die bisherige kantonale Hoheit in diesem Bereich aufgehoben. Die Oberhoheit der Lebensmittelkontrolle lag fortan beim Bund; damit wurde die Lebensmittelkontrolle in den einzelnen Kantonen vereinheitlicht.
In der Zwischenkriegszeit nahmen die Fälle von Gewässerverschmutzung und Fischvergiftung zu. Als Folge der zunehmenden Zahl von Untersuchungen wurde 1944 das Institut für medizinische Mikrobiologie geschaffen. 1955 folgte das klinisch-chemische Zentrallaboratorium und 1970 wurde das gerichtsmedizinische Institut gegründet. Mit der Schaffung dieser vom Amt losgelösten Institute konnte sich die Lebensmittelkontrollbehörde wieder vermehrt auf seine Kernaufgabe konzentrieren. Umgekehrt kamen mit den Jahren weitere Zuständigkeiten auf das damalige Kantonale Laboratorium zu, wie der Vollzug der eidgenössischen Giftgesetzgebung, die Erstellung von Gutachten und Analysen zur Lufthygiene, die Kontrolle der Radioaktivität in Lebensmitteln sowie die Prüfung der Badewässer.
Ab 1996 hatte das neue Lebensmittelgesetz (kantonale Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung) zur Folge, dass die Gemeinden vom Vollzug im Lebensmittelbereich gänzlich entbunden wurden. Gleichzeitig wurden vier "Regionalbüros" in St.Gallen, Altstätten, Buchs und Wattwil eingerichtet, die von je einem Lebensmittelinspektor geleitet werden und die von Lebensmittelkontrolleuren unterstützt werden. Aufgrund der mit der Fusion mit dem Veterinäramt einhergehenden Reorganisation werden seit April 2008 nur noch drei "Regionalinspektorate" geführt, die in St.Gallen, Bazenheid und Buchs ansässig sind.
Mit der Fusion von Veterinärdienst und Lebensmittelkontrolle wird versucht, wertvolle Synergien zu nutzen und – einem auch in anderen Kantonen und im EU-Raum gängigen Modell folgend – die Lebensmittelkontrolle entlang der gesamten Lebensmittelkette "vom Stall bis auf den Tisch" von einer Institution aus durchzuführen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Aufgaben des Veterinärdienstes umfassen v.a.:
• Vollzug von Lebensmittelrecht und Tierschutzrecht: Bis 2013 führte das AVSV in Landwirtschaftsbetrieben sogenannte blaue und weisse Kontrollen durch. Bei der blauen Kontrolle kontrolliert ein amtlicher Tierarzt den Betrieb hinsichtlich der Tierverkehrsvorschriften, Tiergesundheit, Milchhygiene, des Umgangs mit Tierarzneimitteln sowie des Tierschutzes. Tierschutzkontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet vor Ort aufgrund von Meldungen und Klagen oder in Form von Nachkontrollen. Bei den weissen Kontrollen handelt es sich um Milchhygiene-Kontrollen (Melkmaschinen). Ab 2014 werden die blauen und weissen Kontrollen durch eine sogenannte Primärproduktionskontrolle ersetzt, welche alle vier Jahre durch amtliche Fachassistenten (ehemalige Milchinspektoren) oder die amtlichen Tierärzte in den Betrieben durchgeführt werden wird. Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe werden jährlich von amtlichen Tierärzten kontrolliert.
• Seuchenbekämpfung: Seuchenfälle werden gemäss der einschlägigen Verordnung bewältigt (SR 916.401), in der Regel mittels Testung, Nachtestung und Überwachung. Die Testung erfolgt mittels Blut-, Milch- oder Hautproben. Mitwirkende sind die Tierärzte, Amtstierärzte, das Bundesamt für Veterinärwesen sowie die Tierhalter. Ziel ist die Elimination der Erreger, entweder durch die Ausmerzung der betroffenen Tiere (Schlachtung oder Tötung) oder durch medizinische Behandlung in Form einer Impfung oder einer Therapie mit Medikamenten.
• Prävention und Information: Die Krankheits- und Seuchenprävention erfolgt in Form von obligatorischen oder freiwilligen Impfungen. Informationen werden durch Präsenz an Veranstaltungen, Schulung und Kursen in der ldw. Aus- und Weiterbildung oder mittels Mitteilungen in der landwirtschaftlichen Presse verbreitet.
• Überwachung des Umgangs mit Tierarzneimitteln: Die Überwachung erfolgt im Rahmen der blauen Kontrollen sowie über die Erteilung von Detailhandelsbewilligungen (früher Privatapothekenbewilligung), die vom AVSV auf Basis der eigenössischen Heilmittelgesetzgebung erteilt werden. Bewilligungsnehmer sind Tierärzte, welche in ihrer Praxis eine Apotheke unterhalten, sowie Zoohandlungen, welche Tierarzneien im Sortiment führen. Das AVSV bereitet für das GD die Berufsausübungsbewilligungen für Tierärzte vor und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der kant. und eidg. Medizinalberufebestimmungen.
• Fleischkontrolle: Diese Kontrollen werden in den Schlachtbetrieben am Lebendvieh (hinsichtlich Tiergesundheit) und am Schlachtkörper vorgenommen. Die Fleischkontrolle als besonderes Aufgabengebiet nimmt gegenüber der allgemeinen Lebensmittelkontrolle, zu der sie auch zählt, insofern eine partielle Sonderstellung ein, als sie im eigentlichen Sinn keine Stichproben-, sondern eine 100%-Kontrolle ist. Sämtliche Schlachtungen, 800'000 pro Jahr, werden von tierärztlichen Fleischkontrolleuren oder in den drei Grossbetrieben unter der Aufsicht von Amtstierärzten von amtlichen Fachassistenten kontrolliert.
• Überwachung der Entsorgung tierischer Nebenprodukte: Das AVSV überwacht die Entsorgung bzw. Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten, welche für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind (Tierkadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle, Darminhalt, Knochen, Häute, Speiseabfälle usw.). Hochrisikoabfälle, wie Tierkadaver und BSE-Risikoorgane, werden in der Tiermehlfabrik Bazenheid zu Fett und Mehl verarbeitet und dann der Verbrennung zugeführt. Immer mehr Abfälle werden in Biogasanlagen zu Strom verwertet.
• Tierverkehr: Dieser wird mit Begleitdokumenten dokumentiert. Diese Begleitdokumente gelangen bei Verkauf, Schlachtung, Alpung und Ausstellung der Tiere zum Einsatz und begleiten das Tier. Landwirte sind verpflichtet, den Tierverkehr der Tierverkehrsdatenbank TVD zu melden.
• Viehhandel: Das AVSV erteilt die Handelspatente und führt Ausbildungskurse durch. Die Aus- und Fortbildung ist seit 2011 an den Viehhandelsverband übergegangen.
• Auffällige Hunde: Das AVSV nimmt Bissmeldungen gemäss Tierschutzverordnung entgegen und beurteilt verhaltensauffällige Hunde. Es kontrolliert die Ausbildungspflichten der Hundehalter. Nach kantonalem Hundegesetz sind die Gemeinden zuständig, Massnahmen zu treffen und zu kontrollieren, welche der Sicherheit der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden dienen. Für eine Revision des Hundegesetzes wurden die Arbeiten im GD aufgenommen.
Die Aufgaben des Verbraucherschutzes umfassen:
• Lebensmittelkontrollen: Gestützt auf das Lebensmittelgesetz (SR 817.0) wird die Lebensmittelkontrolle mit Inspektionen vor Ort und Probenuntersuchungen bewerkstelligt. Die Kontrollen sind üblicherweise nicht angekündigt und erfolgen risikobasiert in unterschiedlichen Intervallen. Oft kommt es auch zu zusätzlichen Kontrollen aufgrund von Verdachtsfällen. Im Kantonalen Labor erfolgen die Probenuntersuchungen mit chemischen, physikalischen, mikro- und molekular-biologischen Methoden. Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen werden beanstandet und Massnahmen zur Aufrechterhaltung (Selbstkontrolle) oder Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit verfügt.
• Untersuchungen von Gebrauchsgegenständen: Im Lebensmittelgesetz sind unter "Gebrauchsgegenständen" kosmetische Mittel, Gegenstände für den Hautkontakt (wie Schmuck, Textilien und Spielzeuge), Textilien, Spielwaren und Lebensmittelverpackung umschrieben. Durch Probenahmen und Untersuchungen bei Herstellern, Importeuren und Verkäufern werden die Produkte auf gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe geprüft und bei bestehenden Gefährdungen für den Konsumenten aus dem Verkehr gezogen.
• Trink- und Badewasserkontrollen: Auch die Kontrolle von Trinkwasser als "wichtigstem Lebensmittel" geschieht durch Inspektionen von Wasserversorgungen vor Ort und der Laboranalyse von Wasserproben.
Zusammen mit dem Amt für Umwelt und Energie besteht seit 2001 das "Grundwasserüberwachungsprojekt", welches Teil des nationalen Grundwasserüberwachungsprogrammes NAQUAspez ist. Die Grundwasserqualität wird auf mögliche Rückstände im Wasser (z.B. von Pflanzenschutzmitteln, flüchtigen organischen Kohlenwasserstoffen und Nitrat) systematisch untersucht. Das Grundwasser stellt das "Rohmaterial" für die Trinkwasseraufbereitung dar und ist daher von spezieller Wichtigkeit.
Die Bäderinspektoren inspizieren Frei-, Hallen- und Therapiebäder hinsichtlich des hygienischen Betriebes. Mittels Probeentnahmen wird die Badewasserqualität im Labor geprüft.
• Vollzug des Chemikalienrechts: Eine Vielzahl chemischer Produkte (z.B. Haushaltsreiniger) befinden sich auf dem Schweizer Markt, welche die kantonalen Vollzugsbehörden nach den Verordnungen des Chemikalienrechts (SR 813.1) zu prüfen haben. Es finden Stichproben statt, ob bspw. die Stoffe zugelassen sind oder Verpackungen den Bestimmungen entsprechen. Die Chemikalieninspektoren kontrollieren bei den Betrieben ob die Anforderungen des Chemikaliengesetzes zum Schutz von Mensch und Umwelt im Umgang mit Chemikalien eingehalten werden.
• Beurteilung von Baugesuchen und bauliche Begutachtungen vor Ort: Baugesuche für Neu- und Umbauten für Lebensmittel produzierende Betriebe, werden nebst anderen Ämtern auch vom AVSV beurteilt. Dabei handelt es sich um eine präventive Tätigkeit ohne Vollzugscharakter mit dem Ziel, die Bauherren rechtzeitig auf geplante Baumassnahmen aufmerksam zu machen, mit deren Ausführung der hygienische Umgang mit Lebensmitteln nicht gewährleistet ist.
• Schutz vor dem Passivrauchen: Seit 2008 gilt der gesetzliche Schutz des Passivrauchens in öffentlichen Räumen. Das Lebensmittelinspektorat hält bei ihren Inspektionen die in Gastronomiebetrieben fest ob die kantonale Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen eingehalten wird und gibt den Befund für den Vollzug an das Gesundheitsdepartement weiter.
Administrative Strukturen
Das AVSV ist eines von drei Ämtern des Gesundheitsdepartements. Die Amtsleitung unter¬¬steht direkt der Departementsleitung.
Das Amt umfasst drei Hauptabteilungen: Veterinärdienst , Lebensmittel¬inspekto-rat ) und Kantonales Labor . Die Zentralen Dienste I und II kümmern sich um die Querschnittsaufgaben des Amtes.
Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle im Kanton St. Gallen, der Kantons-tierarzt den Veterinärdienst. Die Hauptabteilung Lebensmittelinspektorat dient beiden als Dienstabteilung im jeweiligen fachspezifischen Verantwortungsbereich und ist organisa-torisch dem Amtsleiter unterstellt.
Insgesamt 97 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilen sich 73,80 Stellen (Stand 2012).
Parallelüberlieferungen
Das AVSV verfügt über eine breite Palette an Geschäftskontakten, mit denen ein Austausch von Informationen und Unterlagen stattfindet. Es kann davon ausgegangen werden, dass hierbei – in unterschiedlichem Ausmass und unterschiedlicher Tiefe – auch eine Parallelüberlieferung der Unterlagen stattfindet:
Bund:
• Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (bis 31.12.13: Bundesamt für Veterinärwesen BVET): Mit dem Bundesamt finden individuelle Kontakte auf fachlicher Basis statt.
Das AVSV liefert weiter Daten für folgende vom Bundesamt betriebenen Datenbanken bzw. Applikationen:
o Informationssystem des Schweizer Veterinärdienstes (ISVet): Das System unterstützt mit seinem Prozessmanagement die Planung und Koordination von tierärztlichen Massnahmen zwischen Kantonen und Bund. Aus dem Bundesarchiv liegt ein Bewertungsentscheid zu ZISVET [sic] vom 23. 10. 2007 vor: Die Datensammlung inkl. Dokumentation ist teilweise archivwürdig. Langfristig archiviert werden die Daten zu Betrieben / Personen, zur Kontrolltätigkeit und den ausgesprochenen
Massnahmen, sowie zu Massnahmen der Seuchenbekämpfung.
o Verwaltungsanwendung asan: asan ist mit der Kontrollanwendung acontrol ein Teil des Internet-Portals agate der Lebensmittelkette. asan unterstützt die Prozessführung, die Geschäftsverwaltung und das Dokumentenmanagement für alle Veterinärprozesse zu Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene (Bewilligungen, Fälle, Untersuchungsprogramme, Seuchenmanagement usw.).
o Die Fleischkontrolldatenbank (FLEKO) erfasst die Anzahl der geschlachteten Tiere und Tierarten, die Anzahl Normalschlachtungen und Krankschlachtungen sowie die Anzahl der genusstauglichen bzw. konfiszierten Schlachttierkörper.
o Daten aus Probenuntersuchungen und Inspektionen werden über das IS-LMS (Informationssystem Lebensmittelsicherheit) an den Bund weiter gegeben für die Erstellung von gesamtschweizerischen Übersichten.
• Bundesamt für Gesundheit (BAG): Das Bundesamt für Gesundheit ist Ansprechpartner im Bereich Chemikalien und Radioaktivität.
• Bundesamt für Landwirtschaft: Das AVSV bezieht Daten von der vom Bundesamt betriebenen Tierverkehrsdatenbank (TVD). Die Tierverkehrsdatenbank garantiert die Rückverfolgbarkeit von Schweizer Rindern. Die TVD registriert seit dem Jahr 2000 alle Geburten, Standortwechsel und Schlachtungen von Tieren der Rindergattung und bietet mit der lückenlosen Rückverfolgbarkeit den Veterinärbehörden die Möglichkeit, im Seuchenfall rasch angemessene Bekämpfungsmassnahmen zu definieren. Die TVD vergibt Identitäten in der Form eindeutig beschrifteter Ohrmarken an alle in der Schweiz gehaltenen Klauentiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und in Gehege gehaltenes Wild). Zudem werden seit dem 1. 1. 2011 die in der Schweiz gehaltenen Equiden (Pferde, Esel, Maultiere) registriert.
Kanton:
• Gesundheitsdepartement, Rechtsdienst: Der Rechtsdienst bedient im Rahmen der Bewilligungstätigkeit das Bundesamt für Gesundheit betriebene Register der universitären Medizinalberufe (vgl. Registerverordnung MedBG, SR 811.117.3). Das Register enthält umfassende Daten u.a. zu Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten. Die Kantone melden dem BAG auch schützenswerte Personendaten wie Einschränkungen, Entzug, Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung (jeweils inkl. Gründe) sowie definitive Verbote der selbständigen Berufsausübung (inkl. Grund). Das BAG archiviert die Daten gemäss Art. 16 der Verordnung. Unter Bezug auf Art. 54 MedBG schreibt Art. 17 der Verordnung allerdings die Löschung und Entfernung einer Reihe von Daten vor.
• Kantonales Landwirtschaftsamt: Zusammenarbeit v.a. im Tierschutzbereich.
• Amt für Umwelt und Energie (AfU): Das Kantonale Labor pflegt seit je her eine enge Zusammenarbeit mit dem AfU, speziell in den Bereichen Laboranalysen, Chemikalien-, Wasser- und Bäderkontrolle. Zudem betreibt das AfU sein Labor im 3. Stock des AVSV-Gebäudes.
• Baudepartement (BD): Baugesuche für Neu- und Umbauten, die der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.0) unterliegen, werden durch das AVSV mit beurteilt.
• Polizei / Staatsanwaltschaft / Gerichte: Kontakte in Verbindung mit Anzeigen und Ermittlungen bei Vergehen.
• Kantonale Krisenorganisationen
• Zentrum für Labormedizin
• Kantonales Amt für Natur, Jagd und Fischerei
• Kantonsarzt (GD): Gegenseitige Information und Absprache von Lösungsmassnahmen von Kantonschemiker und Kantonsarzt im Falle von Erkrankungen, die durch Lebensmittel oder Badewasser übertragen werden.
Regionale und überregionale Gremien:
• Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT): Die Geschäftsstelle wird vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (früher für das Bundesamt für Veterinärwesen) besorgt; die Unterlagen dürften vom Bundesarchiv archiviert werden.
• Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS): Der Verband vertritt die Interessen der Kantonschemiker gegenüber Bundesstellen sowie gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden (FIAL, Gastro, SFF etc.) in der Schweiz.
• Tierhalterorganisationen / Branchenvertretungen
• Kontrollorganisationen (bio.inspecta AG, Bio Test Agro AG, KUT St. Gallen u.a.)
• Koordination Lebensmittelkontrolle Ostschweiz (KOCH)
• Zusammenarbeitsvertrag von St.Gallen, Schaffhausen und Thurgau: Der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen, Schaffhausen und Thurgau dient der Spezialisierung der einzelnen Laboratorien und der Optimierung der Laboreffizienz.
• Interkantonale Tierseuchengruppe SG AR AI FL: Vertrag zwischen diesen Partnern mit den für den Bevölkerungsschutz zuständigen Ämtern zwecks Aus- und Fortbildung und Erhalt einer Tierseuchengruppe innerhalb des Zivilschutzes und für ein gemeinsames Lager mit Tierseuchenbekämpfungsmaterial.
Amtsdruckschriften:
• Amtsbericht der Regierung (bis 2007) / Geschäftsbericht der Regierung (seit 2008): Die Amtsberichte des Volkswirtschaftsdepartements bzw. des Gesundheitsdepartements schlossen eine Rubrik Veterinärwesen mit ein. Im gestrafften Geschäftsbericht ist die Berichterstattung seit 2008 stark gekürzt.
• Statistiken des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET): Das Bundesamt publiziert periodische Statistiken, welche die Indikatoren z.T. bis auf Stufe Kanton ausweisen (z.B. Tierseuchenstatistik).
• Jahresberichte des Sanitätsrates: Berichte über die Verwaltung des Sanitätswesens im Kanton St.Gallen (Medizinalberichte, Sanitätsberichte), die in der Zeit von 1799-1971 erschienen sind und nebst Berichterstattungen medizinischer Art auch separate Abschnitte zur Hygienesituation in den einzelnen Regionen und Gemeinden des Kantons enthalten.
Literatur:
• Ferdinand Kelly: Das Civilveterinärwesen der Schweiz, St.Gallen 1910, S. 157-177.
• C. Brändle [Kantonstierarzt]: "Das Veterinärwesen", in: Der Kanton St.Gallen 1803-1903. Denkschrift zur Feier seines hundertjährigen Bestandes, St.Gallen 1903, S. 195-201.
• Kantonales Amt für Lebensmittelkontrolle St.Gallen: 125 Jahre Kantonales Laboratorium: Jubiläumsschrift 1878-2003, St.Gallen 2003.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Recht auf (angemessene) Ernährung ist ein in Artikel 11 des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) verankertes Menschenrecht. Die Vollzugsaufgaben des AVSV zielen im Wesentlichen darauf, dieses Menschenrecht für alle Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen, denn das Recht auf Nahrung impliziert auch, dass die Nahrungsaufnahme die Gesundheit der Menschen fördern und nicht gefährden soll. Diesbezügliche Markteingriffe durch das AVSV sind dabei nicht nur gesundheits- und seuchenpolizeilich legitimiert, sondern ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig ihres sozialen Milieus – den Zugang zu bedenkenlos konsumierbaren Nahrungsmitteln.
Das in der kantonalen Zentralverwaltung angesiedelte AVSV ist – bedingt durch die umfassende Kontrolltätigkeit – analog der Kantonspolizei eine kantonsweit präsente Organisation und gehört mit rund 7400 Stellenprozenten zu den grösseren Ämtern. Aufgrund der engmaschigen Gesetzeslage – kantonales, eidgenössisches, übernommenes EU-Recht – ist der Handlungsspielraum des AVSV wohl aber vergleichsweise gering. Der hauptsächliche Gestaltungsspielraum dürfte neben dem organisatorischen v.a. im kommunikativen Bereich liegen. Während die alltägliche mediale oder persönliche Amtskommunikation instruiert, aufklärt und Verständnis schafft, sind der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt – was deren Bezeichnung schon zum Ausdruck bringt – nicht zuletzt im Konfliktfall die klar definierten Exponenten ihres Fachbereichs (vgl. Causa Fischzucht Raab).
Historische Kriterien
Veterinärdienst:
Die Geschichte der Veterinärmedizin wird primär von der Disziplin selber betrieben. Die 1990 gegründete Schweizerische Vereinigung für Geschichte der Veterinärmedizin ist eine Fachsektion der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte. Sie "blickt auf die Mensch-Tier-Beziehungen zurück und befasst sich mit der Geschichte des Berufes Tierarzt/Tierärztin" (Homepage der Vereinigung). Bereits seit 1969 gibt es auf deutsche Initiative hin die World Association for the History of Veterinary Medicine (WAHVM) , welche Teil der World Veterinary Association ist. Die Geschichte der Veterinärmedizin ist insofern institutionalisiert, indem beispielsweise die Tierärztliche Hochschule Hannover ein entsprechendes Fachgebiet mit angeschlossenem veterinärmedizinhistorischem Museum unterhält. Überblickswerke sind mit wenigen Ausnahmen kaum greifbar; tiermedizinische Aspekte dürften in den etablierten geschichts-wissenschaftlichen Teildisziplinen am ehesten in die Medizin-, Umwelt- oder Wissenschaftsgeschichte einfliessen (Seuchen, Hygiene u.a.).
Die Bedeutung der Unterlagen des AVSV muss insgesamt als eher gering veranschlagt werden, weil ein Grossteil der Informationen in aggregierter Form parallel überliefert wird: über (öffentliche) Statistiken diverser Provenienz und Datenbanken mit einer Vielzahl an Indikatoren, über die Register der universitären Medizinalberufe, über die veterinärmedizinischen Fakultäten etc. Beim Medizinalwesen dürfte es sich vermutlich ohnehin um einen (gerade auch durch nichtstaatliche Akteure) sehr gut dokumentierten Berufsbereich handeln. Auch die vergleichsweise hohe Reglementsdichte (Gesetze, Verordnungen) generiert überdies reiche (Rechts-)Quellen für die Forschung. Von Interesse für die Forschung dürften jene Fälle sein, in denen einzelne Betriebe oder Tierärzte gegen die Regeln des Systems verstossen. In diesen besonderen Ausnahmefällen (Beschwerden, Disziplinarverfahren, sonstige Interventionen der Aufsichtbehör-den) kann sich eine Archivierung der Unterlagen (ggf. in Auswahl) lohnen. Diese Unterlagen können Historiker auch ohne entsprechende (veterinär-)medizinische Kenntnisse analysieren.
Verbraucherschutz:
Seit der Gründung des Kantonalen Laboratoriums 1878 werden neue Labormethoden erarbeitet. Ziel dieser Bemühungen war und ist stets die Erarbeitung von Analysenmethoden die der Lebensmittelsicherheit dienen. Dazu wird auf bereits bekannte Methoden zurückgegriffen und diese auf aktuelle Probleme der Lebensmittelkontrolle angewendet. Als Beispiel dazu kann die Einführung der Polymerase Chain Reaction (PCR) am Kantonalen Labor St. Gallen dienen. Im Laufe der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts drängten Lebensmittel gentechnisch veränderter Pflanzen auf den Markt. Das KL SG führte ab 1998 diese Methodik ein um unerlaubte gentechnisch veränderte Lebensmittel auf dem Markt zu ermitteln. Die Methodik wurde mittlerweile weiter entwickelt und dient nun zu vielen anderen Bestimmungen, so z.B. für den Nachweis von Viren oder zur Typisierung bestimmter pathogener Bakterien.
Die so ermittelten neuen Erkenntnisse werden dauernd auf Fachtagungen vorgetragen und vereinzelt auch publiziert.
Aus historischer Sicht besteht vorab aus methodisch-analytischer sowie gesundheits- und hygienegeschichtlicher Perspektive ein Interesse an Tätigkeit und Unterlagen des Kantonalen Labors. Dieses dürfte sich aber vorwiegend auf Unterlagen grundlegender oder summarischer Art (Jahresberichte, Protokolle, Publikationen usw.) beschränken; die gleichförmigen Einzelfallakten hingegen dürften nur in Ausnahmefällen von Interesse sein. Dies trifft umso mehr zu, als die erwähnten Aktivitäten in den Jahresberichten Erwähnung finden.
Rechtliche Kriterien
• Bewilligungen für Tierärztinnen und Tierärzte: Dossiers zu Personen mit definitivem Verbot der selbständigen Berufsausübung (vgl. Art. 43 MedBG) werden während einer Dauer aufbewahrt, welche sich mit der Lebenserwartung dieser Personen deckt. Gemäss Art. 54 MedBG müssen alle Eintragungen zu einer Person jedoch aus dem Register entfernt werden, sobald diese das 80. Lebensjahr vollendet hat oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet. Die Vorgabe des Gesetzgebers, dass die Daten "danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden" können (ebd.), greift aus Sicht des Staatsarchivs zu kurz: Um die Ordnungsmässigkeit des staatlichen Handelns bei Berufsverboten nachvollziehen zu können und um einen Regress – und sei er nur moralischer Natur – auszuschliessen, müssen die Informationen zu den betroffenen Individuen und den Gründen des Verbots unbedingt über die für das Register vorgeschriebene Befristung (80. Lebensjahr, Ableben) hinaus verfügbar bleiben. Dem – selbstredend zu beachtenden – Schutzinteresse der Betroffenen trägt Art. 23 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 (sGS 147.1) bereits ausreichend Rechnung: Zu Unterlagen des Staatsarchivs, welche nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, hat bereits die abliefernde Dienststelle grundsätzlich keinen Zugang mehr (ausgenommen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei Zustimmung der betroffenen Person). Überdies unterliegen diese Daten einer besonders langen Schutzfrist.
• Rechnungswesen: Für die Rechnungsunterlagen besteht eine grundsätzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1)).
• Personaldossiers: Das Staatsarchiv empfiehlt für die Personaldossiers grundsätzlich eine minimale Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (beginnend mit dem Austrittsdatum). In jedem Falle erfährt diese aus Art. 127 OR abgeleitete Aufbewahrungspflicht folgende zwei Erweiterungen:
a) Die Aufbewahrung über die Frist von 10 Jahren hinaus ist empfehlenswert bei hängigen Rechtsstreitigkeiten.
b) Vorbehalten bleibt die Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv.
Die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR gilt nach vorherrschender Auffassung u.a. auch für den Anspruch auf Erstellung, Begründung, Korrektur oder Ergänzung eines Arbeitszeugnisses. Diese Ansprüche können bis zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Von der Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers betroffen sind in erster Linie Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Aufgabenbeschreibung und Verantwortungsbereich, Beurteilungen von Leistung, Verhalten und Führung, Laufbahn und Weiterbildung, Austrittsgrund aber auch Angaben über besondere Vorkommnisse.
• Unterlagen Fachbereiche: Die Aufbewahrungsdauer muss gemäss den Akkreditierungsrichtlinien ISO 17020 und 17025 definiert werden. Neben den Fristen, die die Rechtswege vorgeben (Einsprachen, Rekurse usw.), sind keine weiteren rechtlichen und gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfristen bekannt.
Der ausführliche Jahresbericht, die Protokolle der Geschäftsleitung und ggf. die Informationen der verschiedenen Datenbanken machen das Amtshandeln nachvollziehbar.
Bei Konflikten als Folge der – eng definierten – Vollzugsaufgaben haben die Betroffenen die Möglichkeit, gegen verhängte Massnahmen zu rekurrieren (z.B. bei einem Verbot der Tierhaltung). Dieses Behördenhandeln wird bei einem Grossteil der Fälle aber bereits parallel dokumentiert (Unterlagen der Rekursinstanz (GD), der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte).
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv des Kantons St.Gallen und dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St.Gallen vom 25. März 2014:
Amtsdruckschriften:
- Jahresbericht, Broschüre "Kaleidoskop": Kontinuierliche Ablieferung von 2 Exemplaren zuhanden der Amtsdruckschriftensammlung des Staatsarchivs
Leitung und Administration:
- Protokolle der Geschäftsleitung: Dauernde Aufbewahrung
- Protokolle der Hauptabteilungen: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Projekt- oder kampagnenbezogene Statistiken: Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Rechnungen: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Personaldossiers von "bekannten oder berüchtigten" Mitarbeitenden: Dauernde Archivierung
- Personaldossiers von Mitarbeitenden mit einem Disziplinarverfahren: Dauernde Archivierung
- Personaldossiers der übrigen Mitarbeitenden: Vernichtung (nach einer Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren nach Austritt)
- QM-Dokumente: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle bzw. wenn QM-Dokumente ausser Kraft sind)
Fachaufgaben:
- Inspektions- und Untersuchungsberichte: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Verfügungen und Bewilligungen
a) des Kantonstierarztes, der amtlichen Tierärzte und der Fachexperten: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
b) des Kantonschemikers, der Lebensmittel-, Chemikalien- und Bäderinspektoren sowie der Leiter Laborabteilungen: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Falldossiers (sämtliche Unterlagen, exkl. "Massenverfügungen"), zu Fällen mit breitem Medieninteresse (kantonsweit, national), zu Fällen von grösserer fachlicher Bedeutung, zu Fällen mit wesentlichen grundrechtlichen Einschnitten, zu Fällen von Gruppenerkrankungen mit Todesfolge: Jeweils dauernde Aufbewahrung
- Strafanzeigen: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Exportzertifikate: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Laborlaufblätter im Kantonalen Labor: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
- Korrespondenz: Vernichtung (nach Ermessen der Dienststelle)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2026
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt