Appellationsurteil und Schiedsspruch im Streit zwischen den Pfarreien Buchs und Grabs über das Erstellen von Zäunen und über den Unterhalt der Brücken AA 3a U 26



Urkunde

Appellationsurteil und Schiedsspruch im Streit zwischen den Pfarreien Buchs und Grabs über das Erstellen von Zäunen und über den Unterhalt der Brücken

Detailansicht
Titel

Appellationsurteil und Schiedsspruch im Streit zwischen den Pfarreien Buchs und Grabs über das Erstellen von Zäunen und über den Unterhalt der Brücken

Signatur

AA 3a U 26

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1563.10.06

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

uff mittwoch nach sant Michaels tag

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

27,2 cm x 35,5 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Gebhard Heiz von Glarus

Siegelbeschreibung

Siegel fehlt, Pergamentstreifen vorhanden

Schreiber

Hösli von Glarus, Landschreiber

Vermerke

(16. Jh.): Der zweyen kilchspel zuo Werdenberg Grabs und Buchs urteilbrief ettlicher zünen und brucken halb uff ira allmeindt aneinandern stosenden, 1563

Anmerkung

Mit einem Regest von Nikolaus Senn auf beigelegtem Zettel.

Regest

Als Gebhard Heiz Landvogt von Werdenberg und Wartau gewesen ist, ist eine Appellation der beiden Kirchspiele Grabs und Buchs im Streit über Zäune auf ihren Allmenden und über den Unterhalt der Brücken vor den Landvogt gezogen worden. Als Vertreter des Kirchspiels Buchs sind damals Paul Schwarz, Christian (Crista) Zogg und Michael Senn erschienen und als Vertreter des Kirchspiels Grabs Andreas Gasenzer, Ammann von Werdenberg, alt Weibel Marx Pfiffner und Heinrich Beusch (Büsch). Unter Richter Matthias (Mathiae) Wolf, der anstelle des Landvogts zu Gericht gesessen ist, sind zwei Urteile ausgegeben worden. Das Urteil der Minderheit lautete: Da es überall Brauch in der Herrschaft sei, dass die Besitzer von Eigengütern selbst zäunen müssen, solle es dabeibleiben. Die Allmende müsse nicht zäunen. Das Urteil der Mehrheit lautete: Die Vorfahren machten vor 30 Jahren eine Teilung und dabei wurde vereinbart, dass jeder Teil die Hälfte des Zauns machen solle. Die Buchser appellieren an den Landvogt, der das Urteil der Minderheit bestätigt. Auch der Streit wegen der Brücken wird vor den Landvogt getragen, der sie einigt: Jede Kirchgenossenschaft soll ihre Brücken auf ihrem Boden selbst unterhalten nach Landsbrauch.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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