Abschrift eines Vidimus von Jakob Feldmann, Landvogt in Werdenberg, vom 30. Dezember 1628 über den Schiedsspruch betreffend gemeinsame Nutzungsrechte der Bewohner von Räfis mit dem Kirchspiel Sevelen, zu dem sie gehören (1476)
Abschrift eines Vidimus von Jakob Feldmann, Landvogt in Werdenberg, vom 30. Dezember 1628 über den Schiedsspruch betreffend gemeinsame Nutzungsrechte der Bewohner von Räfis mit dem Kirchspiel Sevelen, zu dem sie gehören (1476)
AA 3 A 12c-1
Dokument
1838.03.28
Dokument
analog
Abschrift. Jakob Feldmann, Landvogt von Werdenberg urkundet, dass Lienhard und Hans Müntener, Brüder ihn baten, ihren Freiheitsbrief, der in einem schlechten Zustand ist, zu vidimieren. Hans Vittler, Vogt und Dienstmann des Grafen Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang, urkundet in der Stadt Werdenberg, dass sie Ludwig und Jörg Müntener, Sigmund Schwendener, Ulrich Ger, Hans Montlorentscher und Felix Müntener, alle von Räfis, einerseits und Klaus Steinhöwel, Hans Rüttner, Heinrich Riffer, Heinrich Schwegler und Lorenz Gerung, Vertreter der Kirchgemeinde Sevelen, andererseits gerichtet haben. Die Räfiser klagen durch Matthias Metzger, Landammann von Sargans, dass ein Urteil wegen des Holzschlags zwischen denen von Sevelen und Altendorf oder Buchs von Werdenberger Geschworenen gesprochen wurde und Sevelen ihnen keine Holzhaurechte zuteilte, obwohl sie seit über 100 Jahren als Kirchgenossen des Kirchspiels Sevelen Wunn und Weid, Holz und Feld mit denen von Sevelen nutzen. – Klaus Steinheuel antwortet für die Seveler: Nach einem Untergang seien zwischen Buchs und Sevelen die Grenzmarchen neu gesetzt worden, die sollen eingehalten werden. – Urteil: Da Räfis mit den Kirchgenossen aus Sevelen den Unterhalt der Kirche, Frondienste, Steuern und anderes teilt, sollen sie auch Wunn und Weide, Holz und Feld mit ihnen nutzen. Die zwischen Buchs und Sevelen neu gesetzten Grenzen sollen ohne Beeinträchtigung der alten Nutzungsrechte derjenigen von Räfis bestehen bleiben. Es werden 2 Urkunden ausgefertigt. Der Aussteller siegelt.
Staatsarchiv
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